Beschluss
7 M 45/16
AG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem LVwVG ist nur auf die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
• Vollstreckungsersuchen einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR) können nach dem LVwVG die Vollstreckung aufgrund von Beitragsbescheiden zulässig begründen.
• Ein schriftliches Vollstreckungsersuchen nach § 15a LVwVG tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; eine vorherige Zustellung des Verwaltungsakts ist im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Vollstreckung durch Vollstreckungsersuchen des SWR nach LVwVG abgewiesen • Ein Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem LVwVG ist nur auf die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. • Vollstreckungsersuchen einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR) können nach dem LVwVG die Vollstreckung aufgrund von Beitragsbescheiden zulässig begründen. • Ein schriftliches Vollstreckungsersuchen nach § 15a LVwVG tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; eine vorherige Zustellung des Verwaltungsakts ist im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen. Die Gläubigerin (Südwestrundfunk) betrieb Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen rückständiger Rundfunkbeiträge; sie reichte ein Vollstreckungsersuchen ein und beantragte die Abgabe der Vermögensauskunft. Die Gerichtsvollzieherin forderte zunächst Zahlung und setzte dann einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Schuldnerin legte Erinnerung nach § 766 ZPO ein und rügte insbesondere das Fehlen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts und die mangelnde Zustellung. Sie verwies auf Entscheidungen des LG Tübingen. Das Gericht prüfte ausschließlich die formalen Voraussetzungen des Vollstreckungsersuchens nach dem LVwVG und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das Vollstreckungsersuchen enthält Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde, die zu vollstreckende Forderung, Aktenzeichen und Angaben zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung; formale Mängel wie fehlende Unterschrift sind unschädlich, wenn automatische Einrichtungen verwendet wurden. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind § 10 RBeitrStV in Verbindung mit §§ 15a Abs.4, 16 Abs.3 LVwVG sowie § 1 Abs.1 LVwVG; das LVwVG gilt für Anstalten des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht stehen. • Ein schriftliches Vollstreckungsersuchen nach § 15a LVwVG tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; es muss nur die in § 15a Abs.4 LVwVG genannten Angaben enthalten. • Das vorgelegte Vollstreckungsersuchen nennt die vollstreckende Behörde (SWR), die zu vollstreckende Forderung und das Aktenzeichen hinreichend genau und informiert über die Entfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, sodass die Voraussetzungen des § 15a Abs.4 LVwVG erfüllt sind. • Fehlende Unterschrift oder Dienstsiegel sind bei maschinell erstellten Vollstreckungsersuchen unschädlich (§ 15a Abs.4 Satz 2 LVwVG). • Die Rüge, ein Verwaltungsakt sei nicht zugestellt worden, ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO unbeachtlich, weil dort nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen sind; die materielle Überprüfung des Verwaltungsakts steht in einem anderen Rechtsweg. • Frühere Entscheidungen des LG Tübingen ändern die Rechtslage nicht: zum einen wurden Vollstreckungsersuchen des SWR inhaltlich überarbeitet; zum anderen hat der BGH bereits entschieden, dass solche Vollstreckungsersuchen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Erinnerung der Schuldnerin wird zurückgewiesen; die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 15a LVwVG sind erfüllt, sodass die Vollstreckung fortgesetzt werden darf. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach § 97 ZPO. Eine materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Zustellung des zugrunde liegenden Beitragsbescheids ist im Rahmen der Erinnerung nicht erfolgt und bleibt der materiellen Überprüfung im Verwaltungsverfahren vorbehalten. Damit hat die Gläubigerin hinsichtlich des Vollstreckungsersuchens obsiegt und kann die angeordneten Zwangsmaßnahmen weiterverfolgen.