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Urteil

7 C 5109/18

AG Mannheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMANNH:2019:0429.7C5109.18.00
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Leitsätze
1. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, ist anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung gekannt hat. (Rn.14) 2. Durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters endet der Insolvenzbeschlag, so dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis über das freigegebene Vermögen wiedererlangt. Durch die Freigabe entsteht eine neue Haftungsmasse, die wiederum nur den Neugläubigern haftet, aber nicht mehr den Altgläubigern. (Rn.17) 3. Die im Rahmen der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter im Erstverfahren erfolgte Gläubigerbefriedigung ist durch den Insolvenzverwalter des Zweitinsolvenzverfahrens daher über das freigegebene Vermögen nicht anfechtbar. (Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 844,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, ist anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung gekannt hat. (Rn.14) 2. Durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters endet der Insolvenzbeschlag, so dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis über das freigegebene Vermögen wiedererlangt. Durch die Freigabe entsteht eine neue Haftungsmasse, die wiederum nur den Neugläubigern haftet, aber nicht mehr den Altgläubigern. (Rn.17) 3. Die im Rahmen der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter im Erstverfahren erfolgte Gläubigerbefriedigung ist durch den Insolvenzverwalter des Zweitinsolvenzverfahrens daher über das freigegebene Vermögen nicht anfechtbar. (Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 844,68 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 InsO zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Anfechtung einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters generell ausgeschlossen ist, und ob die Fristen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gewahrt sind. Jedenfalls ist eine Benachteiligung der Gläubiger des Zweitinsolvenzverfahrens durch die im Erstinsolvenzverfahren erfolgte Ausschüttung nicht ersichtlich (1.). Ebenso wenig, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinsichtlich seines freigegebenen Vermögens zum Zeitpunkt der Ausschüttung kannte (2.). 1. Nach § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung gekannt hat. Abzustellen ist dabei ggfs. auf den ersten zulässigen und begründeten Antrag, auch wenn er mangels Masse abgewiesen wird, wenn die auf späteren Antrag zur Eröffnung führende Zahlungsunfähigkeit fortbestanden hat (BGH NZI 2008, 366; Ganter/Weinland in Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 78). Als Grundvoraussetzung jedes Anfechtungstatbestands hinzukommen muss allerdings eine in § 129 Abs. 1 InsO geforderte Gläubigerbenachteiligung, d.h. konkret eine Schmälerung der Masse und/oder Vermehrung der aus der Masse zu bedienenden Verbindlichkeiten (BGH NJW 2008, 655, 656). Abzustellen ist dabei auf die Masse des betreffenden Insolvenzverfahrens. Nicht umfasst sind deshalb massefremde Gegenstände, insbesondere unpfändbare oder Aussonderungsgegenstände sowie vom Insolvenzverwalter freigegebenes Vermögen (Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52; Uhlenbruck/Hirte/Ede Rn. 58 ff.). Denn die Insolvenzanfechtung dient der Gläubigergleichbehandlung durch Wiederherstellung der in anfechtbarer Weise verkürzten Haftungsmasse (Schmidt aaO. Rn. 1, 4 m.w.N.). Was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, § 143 Abs. 1 InsO. Ein solcher Massebezug fehlt jedoch bei Gegenständen, die auch ohne die angefochtene Rechtshandlung nicht zur Insolvenzmasse gehören würden. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt insoweit nicht vor, weil diese Gegenstände ohnehin nicht zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stünden. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn den Insolvenzverfahren IN 988/16 und IN 679/17 eine einheitliche Insolvenz des Schuldners zugrunde liegen sollte, und die streitgegenständliche Rechtshandlung deshalb im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO zeitlich nach dem Eröffnungsantrag erfolgt wäre, hat die Schlussverteilung im Verfahren 821 IN 1251/13 jedenfalls nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Eine hierdurch eingetretene Verkürzung der Insolvenzmasse im Verfahren IN 679/17 zum Nachteil der Gläubiger hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Es handelt sich um verschiedene Insolvenzverfahren mit verschiedenen Insolvenzmassen. Durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters im Verfahren 821 IN 1251/13 hat der Insolvenzbeschlag geendet, und der Schuldner seine Verfügungsbefugnis über das freigegebene Vermögen wiedererlangt. Durch die Freigabe ist eine neue Haftungsmasse entstanden, die wiederum nur den Neugläubigern haftet, aber nicht mehr den Altgläubigern (BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – IX ZB 175/10 - juris). Umgekehrt haftet aber auch den Neugläubigern nur die neu entstandene Haftungsmasse, nicht aber die Insolvenzmasse des Erstinsolvenzverfahrens. Denn ihre Forderungen wurden vom Schuldner erst nach dessen Eröffnung hinsichtlich seines insolvenzfreien Vermögens begründet. Die streitgegenständliche Schlussverteilung konnte die Insolvenzmasse des Zweitinsolvenzverfahrens hinsichtlich des freigegebenen Vermögens mithin nicht berühren. Die Insolvenzmasse des Erstinsolvenzverfahrens hätte den Neugläubigern auch ohne diese Rechtshandlung nicht zur Verfügung gestanden. 2. Unabhängig hiervon hat der Kläger das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht bewiesen. Für die bestrittene Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch hinsichtlich des freigegebenen Vermögens hat er keinen Beweis angetreten. Entgegen seiner Annahme ergibt sich diese Kenntnis nicht bereits aus dem Umstand des Erstverfahrens bzw. der dort erfolgten Ausschüttung einer Quote. Denn diese ist nach Vorstehendem beschränkt auf das Erstverfahren. Rückschlüsse auf das freigegebene Vermögen lässt dies nicht zu, erst recht nicht auf eine nach der Freigabe erneut eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Sonstige Umstände, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seine Ausführungen zum Insolvenzplanverfahren liegen neben der Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ausgekehrten Schlussverteilungsquote. Über das Vermögen des Schuldners wurde zunächst am 12.05.2014 durch das Amtsgericht Nürnberg das Insolvenzverfahren eröffnet (821 IN 1251/13). Mit Erklärung vom 15.05.2014 gab der dortige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich aufgehoben, worauf der Insolvenzverwalter im Rahmen der Schlussverteilung gemäß Ausschüttungsverzeichnis vom 28.07.2017 bei einer Quote von 23,091 % einen Betrag in Höhe der Klageforderung an die Beklagte als Tabellengläubigerin auszahlte. Am 05.02.2018 eröffnete das Amtsgericht Nürnberg auf einen Eigenantrag des Schuldners vom 06.11.2017 das Insolvenzverfahren über dessen freigegebenes Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (IN 679/17). Zuvor hatte es einen Fremdantrag wegen Sozialversicherungsrückständen mit Beschluss vom 25.07.2016 mangels Masse abgewiesen (IN 988/16). Der Kläger hat die im Rahmen der Schlussverteilung erlangte Zahlung durch den Insolvenzverwalter nach § 130 InsO angefochten. Er behauptet, die Gläubiger des aktuellen Insolvenzverfahrens würden durch die Schlussverteilung im vorangegangenen Verfahren benachteiligt, wobei es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshandlung ankomme. Für die Anfechtungsfrist sei auf den Fremdantrag vom 25.07.2016 abzustellen, weil es sich wirtschaftlich um dieselbe Insolvenz handle. Von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt. Das vorangegangene Insolvenzverfahren sperre die Anfechtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 844,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2018 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters im Erstinsolvenzverfahren für unanfechtbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.