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Beschluss

1 IN 2180/17

AG Mannheim, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Entlassung des gesamten Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gem. § 70 InsO.(Rn.1) 2. Ablehnung eines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO mangels Zulässigkeit, da die herbeizuführende Entscheidung nicht zur Disposition der Gläubigerversammlung steht.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag des Gläubigerausschlussmitglieds P., handelnd im Namen aller Mitglieder des Gläubigerausschusses vom 11.04.2022 auf Entlassung sämtlicher Mitglieder des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gem. § 70 InsO und Auflösung des Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen. 2. Der hilfsweise Antrag desselben vom 11.04.2022 auf Einberufung der Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Zwecke des Beschlusses über die vollständige Auflösung des Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Entlassung des gesamten Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gem. § 70 InsO.(Rn.1) 2. Ablehnung eines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO mangels Zulässigkeit, da die herbeizuführende Entscheidung nicht zur Disposition der Gläubigerversammlung steht.(Rn.17) 1. Der Antrag des Gläubigerausschlussmitglieds P., handelnd im Namen aller Mitglieder des Gläubigerausschusses vom 11.04.2022 auf Entlassung sämtlicher Mitglieder des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gem. § 70 InsO und Auflösung des Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen. 2. Der hilfsweise Antrag desselben vom 11.04.2022 auf Einberufung der Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Zwecke des Beschlusses über die vollständige Auflösung des Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen. Gem. § 70 InsO kann das Insolvenzgericht ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund, von Amts wegen oder auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung entlassen. Die Gläubigerversammlung beschließt in dem ersten Termin, ob der Gläubigerausschuss bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens als endgültiger Gläubigerausschuss beibehalten werden bzw. eingesetzt werden soll (Frege/Keller/Riedel Handbuch Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 505, 506). Eine Entlassung des gesamten Gläubigerausschusses während des Verfahrens ist gesetzlich nicht geregelt. Voraussetzung der Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses nach § 70 InsO ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Insoweit stützt sich der Antrag weitestgehend darauf, dass der Gläubigerausschuss seine Aufgaben weitestgehend erledigt habe und nunmehr nur noch Kosten verursache. Die übrigen Aufgaben des Insolvenzverwalters stellen nach Ansicht der Antragsteller Routineaufgaben dar, die keiner Überwachung durch den Gläubigerausschuss mehr bedürfen. Hierbei wird jedoch missachtet, dass für den Gläubigerausschuss insbesondere noch die Verpflichtung zur Prüfung der Schlussrechnung gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 InsO besteht. Zudem ist der Gläubigerausschuss auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 64 Abs. 2 InsO zu beteiligen. Diese Tätigkeiten stehen noch bevor, somit sind die Aufgaben des Gläubigerausschusses keineswegs vollständig erledigt. Darüber hinaus impliziert das Erfordernis eines wichtigen Grundes eine von der Norm abweichende Situation. Dass es in der Zeit zwischen Beendigung der Verwertungshandlungen und der Vorlage der Schlussrechnung zu einem Abfall des Tätigkeitsaufwands des Gläubigerausschusses kommt, ist jedoch der Regelfall in Großverfahren, in welchen auch ein Gläubigerausschuss in der Regel bestellt ist. Die Fortsetzung der Tätigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist für diese nicht unzumutbar. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung BGH IX ZB 310/11 stellt insoweit auf die subjektive Zumutbarkeit des einzelnen Mitgliedes ab, welches die eigene Entlassung gem. § 70 InsO beantragt. Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung sind im vorliegenden Verfahren Vergütung und Auslagenersatz aus der Masse gedeckt. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten für die Mitglieder unzumutbar sein soll. Durch den Rückgang des Tätigkeitsumfangs der Mitglieder des Gläubigerausschusses kommt es auch zu einem entsprechenden Rückgang des Haftungsrisikos. Insofern kann auch eine entsprechende Reduzierung des Versicherungsschutzes erfolgen, um zu verhindern, dass die Masse übermäßig belastet wird. Nach BGH IX ZB 310/11 kommt eine Auflösung des Gläubigerausschusses infolge der Entlassung sämtlicher Mitglieder grundsätzlich in Betracht. Dies jedoch nur für den Fall, dass für die Entlassung jeweils ein wichtiger Grund vorliegt, was hier eben genau nicht der Fall ist. Es liegt somit nach Überzeugung des Gerichts kein wichtiger Grund für die Entlassung sämtlicher Mitglieder des Gläubigerausschusses vor. Der Antrag war somit zurückzuweisen. Der hilfsweise Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die vollständige Entlassung des Gläubigerausschusses war ebenfalls zurückzuweisen. Bei einem zulässigen Antrag gem. § 75 InsO steht dem Insolvenzgericht im Grundsatz kein Ermessen zu, unabhängig davon, aus welchem Grund die Gläubigerversammlung beantragt wird. Vorliegend mangelt es jedoch an der Zulässigkeit, da der angestrebte Beschluss nicht von der Kompetenz der Gläubigerversammlung gedeckt ist (MüKo, 4. Auflage 2019, § 75 InsO, Rn. 4). Die Gläubigerversammlung hat gem. § 68 InsO die Befugnis einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Die Abwahl eines bereits bestellten Mitglieds oder die Abschaffung des gesamten Ausschusses kommt nicht in Betracht (BeckOK, Stand 15.10.2021, § 70 InsO Rn. 10). Die Entlassung von Mitgliedern obliegt gem. § 70 InsO ausschließlich dem Insolvenzgericht.