Beschluss
8 F 1366/24
AG Mannheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMANNH:2024:0306.8F1366.24.00
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Leitsätze
Die familiengerichtliche Einwilligung in einen operativen Eingriff an den Geschlechtsmerkmalen eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (hier: Androgenitales Syndrom) ist zu erteilen, da der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.(Rn.16)
Tenor
1. Die Einwilligung der Kindeseltern in den operativen Eingriff zur Behandlung des Sinus urogenitalis bei der Betroffenen E., geboren am ....2023, wird familiengerichtlich genehmigt.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die familiengerichtliche Einwilligung in einen operativen Eingriff an den Geschlechtsmerkmalen eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (hier: Androgenitales Syndrom) ist zu erteilen, da der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.(Rn.16) 1. Die Einwilligung der Kindeseltern in den operativen Eingriff zur Behandlung des Sinus urogenitalis bei der Betroffenen E., geboren am ....2023, wird familiengerichtlich genehmigt. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft einen Antrag der Kindeseltern auf Genehmigung der Einwilligung in einen operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen der Betroffenen, § 1631e BGB. Die Betroffene ist das am ....2023 geborene gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten, aber gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern. Bei ihr besteht ein klassisches Adrenogenitales Syndrom (AGS) mit Salzverlust vom Typ 21-Hydroxylasemangel. Aufgrund dieser Erkrankung produzierte der eigentlich weibliche Körper der Betroffenen bereits pränatal vermehrt Sexualhormone (sog. Androgene), die in ihrer Wirkung dem männlichen Sexualhormon Testosteron entsprechen. Dies verursachte eine Störung der Trennung von Harn- und Geschlechtstrakt, was dazu führte, dass die Betroffene mit einem sog. „Sinus urogenitalis“ geboren wurde. Das bedeutet, dass bei ihr die Harnröhre und die Vagina in einem gemeinsamen Ausführungsgang enden. Dieser sitzt an der Spitze der Klitoris, welche deutlich vergrößert ist und eine penisartige Struktur aufweist. Aufgrund der fehlenden Trennung von Harn- und Geschlechtstrakt kommt es zu einer Flüssigkeitsfüllung in der Vagina und der Gebärmutter mit Urin, da diese unmittelbar mit der Harnblase verbunden sind. Damit einher geht ein erhöhtes Risiko von Harnwegsinfekten, welche im Zusammenspiel mit der vorhandenen Nebenniereninsuffizienz zu einer lebensbedrohlichen Krise (sog. Addison-Krise) führen können. Daneben könnte die Betroffene aufgrund des derzeit fehlenden Vaginaleingangs später keinen Geschlechtsverkehr haben. Die Betroffene ist dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen. Ihre inneren weiblichen Geschlechtsorgane sind unauffällig. Ihr Chromosomensatz ist weiblich und es sind Eierstöcke sowie eine Gebärmutter vorhanden. Mit Schriftsatz vom 01.03.2024 haben die Kindeseltern, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Operation nach § 1631e BGB gestellt. Dem Antrag beigefügt war die Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission im Sinne des § 1631e Abs. 4 BGB vom 19.01.2024. Dieser Kommission gehören Prof. Dr. C. (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin), Prof. Dr. F. (Fachärztin für Kinderchirurgie und die Betroffene Behandelnde), K. (Diplompädagogin, Familienpsychosomatik), Dr. U. (Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Familienpsychosomatik), Dr. I. (Fachärztin für Frauenheilkunde) sowie Prof. Dr. J. (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Master Medizinethik und zertifiziert Akademie Ethik in der Medizin) an. Die interdisziplinäre Kommission empfiehlt die Durchführung des operativen Eingriffs bei der Betroffenen zur Trennung von Urethra und Vagina „zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohles durch Komplikationen bei Unterlassung“. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten wurde nicht durchgeführt. Eine Stellungnahme des Jugendamtes wurde nicht eingeholt. Ein Verfahrensbeistand wurde nicht bestellt. Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die schriftliche Stellungnahme der interdisziplinären Kommission, Bezug genommen. II. Auf den Antrag der Kindeseltern hin war deren Einwilligung in den operativen Eingriff zur Behandlung der Sinus urogenitalis bei der Betroffenen gemäß § 1631e Abs. 2, Abs. 3 BGB zu genehmigen. 1. Dass der Antrag auf „vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Operation nach § 1631e BGB“ gerichtet ist, ist unschädlich, da der Antrag der Auslegung zugänglich ist. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich eindeutig, dass der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine entsprechende Operation gerichtet ist. 2. Die Kindeseltern können in operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes des Kindes an das männliche oder weibliche Geschlecht zur Folge haben könnte, nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann (§ 1631e Abs. 2 S. 1 BGB). Sofern dieser operative Eingriff nicht zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kindes erforderlich ist und daher nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden kann, bedarf diese Einwilligung der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631e Abs. 3 S. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das bei der Betroffenen diagnostizierte Androgenitale Syndrom (AGS) ist eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der DSD-Klassifikation gemäß der Chicago-Konsensuskonferenz 2005 (vgl. S2k-Leitlinie 174/001: Varianten der Geschlechtsentwicklung, Stand: 07/2016: „Androgenexzess; fetal (z.B. AGS bei 21-Hydroxylase-Defekt)“). Der operative Eingriff hat eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes der Betroffenen an das weibliche Geschlecht zur Folge, da bei der Operation die Urethra von der Vagina getrennt wird und ein normal weiter Vaginaleingang in den Damm eingepflanzt wird. Dieser Eingriff kann auch nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung der Betroffenen aufgeschoben werden. Denn aufgrund der Sinus urogenitalis besteht das Risiko einer Harnwegsinfektion, die aufgrund der mit AGS einhergehenden Nebenniereninsuffizienz zu einer lebensbedrohlichen Krise führen kann. 3. Die Genehmigung war vorliegend zu erteilen, da der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1631e Abs. 3 S. 2 BGB). Insofern greift die gesetzliche Vermutung des § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Die Kindeseltern haben dem Gericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorgelegt. Das Gericht schließt sich darüber hinaus der überzeugenden Stellungnahme der interdisziplinären Kommission an, wonach die Operation im frühen Kindesalter medizinisch notwendig ist, um Schaden vom Kind abzuwehren. Würde der Eingriff unterbleiben, bestünde die erhöhte Gefahr, dass die Betroffene fehlbildungsbedingte Probleme wie gehäufte urogenitale Infekte, aufsteigende Blasenentzündungen und Nephritiden bei Pendelurin mit Aufstau in der Vagina erleidet. Auch die Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes der Betroffenen an das weibliche Geschlecht entspricht nach Auffassung des Gerichts dem Wohl der Betroffenen am besten. Ihre inneren Geschlechtsorgane sind unauffällig weiblich. Sie besitzt einen normalen weiblichen Chromosomensatz (46,xx) sowie Eierstöcke und eine Gebärmutter. Die Angleichung ist auch keineswegs lediglich kosmetisch indiziert, sondern aus rein medizinischen Gründen erforderlich. Zweifel an einer ausbalancierten Beurteilung durch die Kommission (vgl. BT-Drs. 19/27929, S. 28) oder andere Anhaltspunkte, die die Kindeswohlvermutung erschüttern könnten, bestehen nicht. 4. Gemäß § 167b Abs. 1 S.1, S. 2 FamFG ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren und es wurde von einer Anhörung des Jugendamtes, der persönlichen Anhörung der Kindeseltern sowie der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen. Auch von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Betroffenen hat das Gericht abgesehen. Dies wird gestützt auf § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. Die Betroffene hat zum Zeitpunkt der Entscheidung ihr erstes Lebensjahr noch nicht vollendet und ist daher offensichtlich nicht in der Lage, ihre Neigungen und ihren Willen kundzutun (vgl. Veit in BeckOK-BGB, Stand: 01.01.2023, § 1631e Rn. 62). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Kindeseltern in der Regel bereits die Kosten für die Erstellung der Stellungnahme durch die interdisziplinäre Kommission tragen müssen (vgl. Huber in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 1631e Rn. 50). Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 5 FamGKG.