Beschluss
2 K 123/23
AG Mannheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMANNH:2024:0328.2K123.23.00
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Leitsätze
Ist eine Miteigentümerin lediglich als nicht befreite Vorerbin am Grundbesitz beteiligt, bedarf ihr Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung der Nacherben.(Rn.14)
Tenor
1. Der Erinnerung der Antragsgegnerin vom 04.03.2024 gegen den Anordnungsbeschluss vom 16.11.2023 wird abgeholfen.
2. Das Verfahren der Antragstellerin M. L. aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 16.11.2023 wird gemäß §§ 766 ZPO, 28 ZVG analog einstweilen eingestellt.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis spätestens 23.05.2024 folgende Auflage zu erfüllen:
Vorlage der Zustimmungserklärungen der im Grundbuch als Nacherben eingetragenen Personen zur Durchführung der Versteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft
Wird die Frist nicht eingehalten oder die Auflage nicht erfüllt, muss das Verfahren nach Fristablauf aufgehoben werden.
3. Die Beschlagnahme bleibt bis zur Aufhebung des Verfahrens bestehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Miteigentümerin lediglich als nicht befreite Vorerbin am Grundbesitz beteiligt, bedarf ihr Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung der Nacherben.(Rn.14) 1. Der Erinnerung der Antragsgegnerin vom 04.03.2024 gegen den Anordnungsbeschluss vom 16.11.2023 wird abgeholfen. 2. Das Verfahren der Antragstellerin M. L. aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 16.11.2023 wird gemäß §§ 766 ZPO, 28 ZVG analog einstweilen eingestellt. Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis spätestens 23.05.2024 folgende Auflage zu erfüllen: Vorlage der Zustimmungserklärungen der im Grundbuch als Nacherben eingetragenen Personen zur Durchführung der Versteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft Wird die Frist nicht eingehalten oder die Auflage nicht erfüllt, muss das Verfahren nach Fristablauf aufgehoben werden. 3. Die Beschlagnahme bleibt bis zur Aufhebung des Verfahrens bestehen. I. Durch Beschluss vom 16.11.2023 wurde auf Antrag der Antragstellerin die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft des im Rubrum genannten Grundbesitzes angeordnet. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 22.11.2023 zugestellt. Die Beteiligten sind zu je 1/2 Anteilen als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, wobei unter Abt. II Nr. 1 ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, welcher die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin ausweist. Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.12.2023 beantragte die Antragsgegnerin zunächst die einstweilige Einstellung des Verfahrens, da Bereitschaft zur Durchführung eines freihändigen Verkaufs bestehe. Darüber hinaus wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin lediglich nicht befreite Vorerbin von deren 1/2 Grundstücksanteil sei. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt nun deren Anteil durch Versteigerung den Nacherben regelrecht zu entziehen. Nach Austausch verschiedener Stellungnahmen äußerte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.01.2024, dass sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Vergleichsverhandlungen begeben wolle. Aufgrund gerichtlichem Hinweis vom 31.01.2024 teilte der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin am 12.02.2024 mit, dass der Einstellungsantrag weiterhin aufrechterhalten werde, da sich die Berechtigung der Antragstellerin als Miteigentümerin am gegenständlichen Grundbesitz lediglich auf die Rechtsstellung als nicht befreite Vorerbin beschränke. Es sei gerade im Sinne des ehemaligen Miteigentümers und Testators gewesen, das hälftige Grundstück für seine drei Kinder aus erster Ehe zu erhalten. Sicherlich sei es nicht die Absicht des Erblassers gewesen, das Grundstück in ein Teilungsversteigerungsverfahren entgleiten zu lassen, welches die Nacherben um deren späteren Eigentumserwerb bringe. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 wurde dieser Vortrag unter förmlicher Einlegung einer Vollstreckungserinnerung durch die Antragsgegnerin nochmals wiederholt. Wegen des näheren Inhaltes wird auf die den Parteien bekannt gegebenen Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die formgerecht eingelegte und nicht fristgebundene Erinnerung gem. § 766 ZPO ist zulässig. Der für die nicht angehörte Antragsgegnerin statthafte Rechtsbehelf gegen den Anordnungsbeschluss ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (vgl. Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 44). Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, mit welchem die Überprüfung der Zwangsvollstreckung auf Verfahrensfehler erstrebt wird, wie beispielsweise die Nichtbeachtung eines aus dem Grundbuch ersichtlichen Hindernisses nach § 28 I ZVG, wohingegen materielle Einwendungen, insbesondere solche, welche sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, nicht zur Begründetheit einer Erinnerung führen können (vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 766). Diese ist unter anderem statthaft, sofern eine erforderliche und fehlende Einwilligung durch das Versteigerungsgericht ausnahmsweise bereits als Antragsmangel hätte beachtet werden müssen (vgl. für § 1365 BGB Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 13). Gerügt wurde durch die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin lediglich als nicht befreite Vorerbin eingetragen ist, welches sich für das Versteigerungsgericht bereits bei Anordnung des Verfahrens aus dem Grundbuch ergab. Zulässiger Rechtsbehelf ist daher die Erinnerung gem. § 766 ZPO. 2. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg und führt zunächst zur Einstellung des Verfahrens der Antragstellerin aus dem Anordnungsbeschluss vom 16.11.2023. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft ist (vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 766 Rn. 38). a) Ein großer Teil der Literatur nimmt an, dass der im Grundbuch eingetragene Vermerk über die Anordnung einer Nacherbschaft kein Hindernis für die Anordnung des Verfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft darstelle (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 10. Auflage 2023, Kapitel 10, Rn. 25; Dassler/Schiffhauer, ZVG, 16. Auflage 2020, § 181, Rn. 23; Böttcher/Böttcher ZVG § 180 Rn. 37-58). Nach diesen Ansichten sind die Nacherben lediglich am Verfahren zu beteiligen (vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 16. Auflage 2020, § 180, Rn. 15), eine Versteigerung des Grundbesitzes sei jedoch zulässig. Die oben aufgeführten Fundstellen legen ihrer Annahme insbesondere die Entscheidung des BayObLG, Beschluss vom 14.12.1967 - BReg. 1 b Z 117/67, zugrunde, in welcher vermerkt wurde, dass die §§ 2113, 2115 BGB weder direkt noch unmittelbar anzuwenden seien, da auch der Nacherbe die Durchführung der Teilungsversteigerung gegen sich gelten lassen müsse. Der damals zu entscheidende Fall unterschied sich von der im hiesigen Verfahren vorliegenden Konstellation jedoch dadurch, dass der Antrag durch die Miteigentümerin gestellt wurde, welche nicht von der durch den Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbschaft betroffen war. b) Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls zunächst „echter“ Erbe des Erblassers und kann gem. § 2112 BGB grundsätzlich frei über die zum Nachlass zugehörigen Gegenstände verfügen. Nur soweit die in §§ 2113–2115 BGB angeordneten Ausnahmen eingreifen, ist die Wirksamkeit der vom Vorerben vorgenommenen Verfügungen zeitlich auflösend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Nacherbfalls (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann BGB § 2112 Rn. 1). Unter „Verfügung“ i.S.d. §§ 2112 ff BGB werden Rechtsgeschäfte gefasst, durch die der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also beispielsweise auf einen Dritten überträgt (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann BGB § 2112 Rn. 5). aa) § 2115 BGB findet auf die hier vorliegende Verfahrensart der Teilungsversteigerung unzweifelhaft keine Anwendung, da diese Norm lediglich Versteigerungen wegen Geldforderungen umfasst. Sinn und Zweck dieser Norm ist es nicht, Rechte und Pflichten, die dem Nachlass als solchem eigentümlich und in der Stellung eines Miterben als solche begründet sind, einzuschränken (vgl. DNotZ 2007, 643). bb) Die bei nicht befreiter Vorerbschaft geltende Vorschrift des § 2113 I BGB regelt dahingegen, dass Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam sind, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Wie bereits in DNotZ 2007, 643, zutreffend festgestellt wurde, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Norm bei der Beantragung einer Teilungsversteigerung aus, da der Antrag und die Teilungsversteigerung keine Verfügung i.S. des § 2113 I BGB darstellen. In der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 90 ZVG. Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, erwirbt also nicht aufgrund Verfügung des Vorerben das Eigentum, sondern originär aufgrund Hoheitsakt (vgl. BeckOK ZVG/Pestel ZVG § 90 Rn. 4). Bei dem Versteigerungsantrag handelt es sich lediglich um eine Prozesshandlung (vgl. Stöber/Keller ZVG § 15 Rn. 8). Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 181 II S. 2 ZVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser eine Verfügung darstellt, da diese Norm sonst aufgrund bereits anderweitig bestehender Genehmigungserfordernisse überflüssig wäre. Festzustellen ist jedoch, dass das Verfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft lediglich auf Antrag durchgeführt wird (§§ 180, 15 ZVG), welcher in seiner Wirkung faktisch einer Verfügung i.S.d. § 2113 I BGB gleichkommt. Aufgrund Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Teilungsversteigerung verbleibt den Nacherben langfristig lediglich der an die Stelle des Grundstücks rückende Übererlösanspruch als Surrogat (§ 2111 BGB), da der Eigentumserwerb ihnen gegenüber wirksam ist und der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sodann zu löschen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.1968 - 15 W 360/68). Der Surrogationsgrundsatz, der der wertmäßigen Erhaltung der Erbschaft dient, fände auch bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung des Grundbesitzes Anwendung - diese ist dem nicht befreiten Vorerben jedoch gem. § 2113 I BGB grundsätzlich verwehrt. cc) Für den Fall verheirateter Ehegatten hat der BGH die Stellung eines Antrags auf Durchführung der Teilungsversteigerung einer Verfügung gleichgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 6. 2007 - V ZB 102/06 (LG Koblenz)). Weiterhin hat das BayObLG in seiner Entscheidung vom 14.05.1965 ausdrücklich offengelassen, ob der Antrag nach §§ 180, 15 ZVG eine Verfügung i.S.d. § 2113 I BGB darstellt. dd) Das Versteigerungsgericht hatte sich daher zu fragen, ob die Vorschrift des § 2113 I BGB analog auf den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung anzuwenden ist. Die analoge Anwendung einer Norm ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem identischen Abwägungsergebnis gekommen. Sinn und Zweck des § 2113 BGB ist der Schutz des Nacherben und insbesondere auch der Wahrung von dessen Substanzerhaltungsinteresse (vgl. MüKoBGB/Lieder BGB § 2113 Rn. 2). Im Falle der Versteigerung träte zwar gem. § 2111 BGB an die Stelle des Grundbesitzes der hierauf entfallende Anteil des Übererlöses als Surrogat (vgl. Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 25), der ursprüngliche Nachlassgegenstand in Form des Grundstückes aber wird dem Nacherben entzogen. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es dem Erblasser, den zunächst als Erben Berufenen in seinen Dispositionsmöglichkeiten zu beschränken und das weitere Schicksal des vererbten Vermögens festzulegen. Dadurch kann insbesondere sichergestellt werden, dass das Vermögen in der Familie bleibt (vgl. MüKoBGB/Lieder BGB § 2100 Rn. 5). Diese Möglichkeit wird dem Erblasser als vormaligen Eigentümer i.R.d. gemäß Art. 14 GG garantierten Testierfreiheit eröffnet. Durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) kann der Erblasser rechtsgeschäftlich mithin frei bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod fallen soll (vgl. BeckOGK/Preuß BGB § 1922 Rn. 19). Durch die Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft bringt der Erblasser dementsprechend seinen Willen zum Ausdruck, dass eine freie Veräußerung durch den Vorerben alleine nicht möglich sein soll. Verfahrensziel der Teilungsversteigerung dahingegen ist, an die Stelle des in Natur nicht teilbaren Gegenstandes eine unter die Miteigentümer aufteilbare Geldsumme treten zu lassen (Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 2). Das Gericht unterstellt, dass der überwiegende Anteil der (insbesondere der privat testierenden) Erblasser annimmt, dass aufgrund der Vorschrift des § 2113 BGB eine Veräußerung des Grundbesitzes dem Vorerben ohne Mitwirkung der geschützten Nacherben nicht möglich ist, da lediglich die Veräußerung durch einen freihändigen Verkauf bedacht wird und nicht auch die Möglichkeit der Durchführung einer Teilungsversteigerung. Für die Betroffenen würde sich nicht erschließen, warum ein aus wirtschaftlicher Sicht identisches Ergebnis lediglich aufgrund Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens unterschiedlich behandelt wird. Bei Annahme einer uneingeschränkten Möglichkeit des nicht befreiten Vorerben zur Stellung eines entsprechenden Antrags käme zudem der Regelung des § 2113 I BGB faktisch keine Bedeutung mehr zu, da dem nicht befreiten Vorerben jederzeit die Möglichkeit der Veräußerung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zustünde (vgl. DNotZ 2007, 643, beck-online). Die Verfügung des Erblassers liefe mithin ins Leere. ee) Auch die Vorschrift des § 181 II S. 2 ZVG und dass die Aufnahme einer Regelung für den Fall einer bestehenden Vor- und Nacherbschaft entsprechend der dort geregelten Genehmigungserfordernisse nicht durch den Gesetzgeber erfolgt ist, gebietet nach hiesiger Ansicht keine anderweitige Bewertung des Sachverhaltes. Unter Beachtung der dort geregelten Genehmigungserfordernisse erfasst die Norm Fälle, in welchen eine Person gesetzlich zur Vertretung eines Dritten befugt ist und die Wirksamkeit bedeutsamer Rechtshandlungen von einer gerichtlichen Genehmigung derselben abhängig gemacht werden soll. Der Vorerbe ist jedoch nicht Vertreter der Nacherben. Auch sieht das Gesetz keine Regelung vor, welche eine Handlung, die gegen die §§ 2112 ff BGB verstößt, durch Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung zur Wirksamkeit verhelfen würde. Wirksam werden Verfügungen i.S.d. § 2113 BGB dann uneingeschränkt, wenn der Nacherbe ihnen zustimmt (vgl. MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2113 Rn. 28). ff) Sinn und Zweck der Norm des § 2113 I BGB gebieten daher nach Ansicht des Gerichts eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Stellung des Versteigerungsantrages durch einen nicht befreiten Vorerben, welcher lediglich in dieser Rechtsposition am Grundbesitz beteiligt ist und das Verfahren isoliert initiiert. Ob ein Beitritt als nicht befreite Vorerbin zu einem bereits durch einen anderen (Mit-)Eigentümer betriebenen Verfahren zulässig ist und anderweitig zu bewerten wäre, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und war daher durch das Gericht auch nicht zu prüfen. 3. Mit Verfügung vom 08.03.2024 hat das Gericht die Antragstellerin zum Erlass der beabsichtigten Abhilfeentscheidung angehört. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht. III. Der Erinnerung der Antragsgegnerin war daher durch die für die Abhilfeentscheidung zuständige Rechtspflegerin (vgl. BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 50) aus den o.g. Gründen nach erneuter Prüfung aller Verfahrensvoraussetzungen stattzugeben. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Mangel handelt, welcher durch die Vorlage der Zustimmungserklärungen der Nacherben geheilt werden kann, war das Verfahren zunächst für die o.g. Dauer einzustellen und ist lediglich aufzuheben, sofern der Mangel nicht fristgerecht behoben werden sollte. Zum Erlass einer solchen Anordnung ist das Versteigerungsgericht analog § 28 ZVG befugt (vgl. MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 766 Rn. 51). Da das Verfahren zunächst nur eingestellt und nicht bereits aufgehoben wurde, war die Wirksamkeit der Entscheidung nicht auf deren Rechtskraft hinaus zu schieben.