Beschluss
92 Lw 4/19
AG Marburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMARBU:2021:0921.92LW4.19.00
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Leitsätze
Die Einbringung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in eine landbewirtschaftende Genossenschaft stellt bei gleichzeitig langfristiger Rückverpachtung mit dem Ziel der Liquiditätsverbesserung der existenzgründenden Veräußerin und der langfristigen Sicherung ihrer bestehenden Bewirtschaftung der Flächen keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG dar, auch wenn kein sachlicher Zusammenhang des Erwerbs mit dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Erwerberin besteht.
Tenor
Dem am 27.02.2019 zur Urkundenrolle Nr. XX/2019 des Notars Dr. M. in B. beurkundeten Grundstückskaufvertrag wird die Genehmigung gemäß § 2 GrdstVG erteilt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 33.314,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einbringung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in eine landbewirtschaftende Genossenschaft stellt bei gleichzeitig langfristiger Rückverpachtung mit dem Ziel der Liquiditätsverbesserung der existenzgründenden Veräußerin und der langfristigen Sicherung ihrer bestehenden Bewirtschaftung der Flächen keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG dar, auch wenn kein sachlicher Zusammenhang des Erwerbs mit dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Erwerberin besteht. Dem am 27.02.2019 zur Urkundenrolle Nr. XX/2019 des Notars Dr. M. in B. beurkundeten Grundstückskaufvertrag wird die Genehmigung gemäß § 2 GrdstVG erteilt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 33.314,33 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft mit landwirtschaftlichem Betrieb mit Sitz in B. Sie bewirtschaftet dort in der Gemeinde Bu. eine landwirtschaftliche Nutzfläche in der Größe von ca. 330 ha. Die Genossenschaft hat zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa 5.500 Mitglieder. In der Satzung vom 29.04.2015 heißt es auszugsweise: „(…) § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder durch die Schaffung realwirtschaftlicher Bezüge zu den Existenzgrundlagen einer ökologischen Landwirtschaft und der Daseinsversorgung mit gesunden Böden und mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln. (2) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere: a) die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung b) der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Vermietung und Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden, unter Bedingung einer regional eingebundenen ökologischen Bewirtschaftung c) die gemeinsame Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder d) die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege e) die ökologische Erzeugung von erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch oder zwecks Vermarktung (3) Die Genossenschaft kann im Rahmen ihres Zweckes Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen. (4) Landwirtschaftliche Betriebe und einzelne Grundstücke werden ausschließlich mit dem Ziel erworben, sie dauerhaft ökologisch zu bewirtschaften und nicht zum Verkauf anzubieten. Als Eigentum der Genossenschaft sind sie der spekulativen Verwendung entzogen und dauerhaft zu entziehen. In besonderen Fällen sind die Veräußerung einzelner Grundstücke oder der Verkauf von Grundstücksteilen mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. (…)“. Die Beteiligten zu 2) sind gemeinschaftliche Eigentümer der folgenden Grundstücke: Grundbuch des Amtsgerichts Marburg von K. Blatt XX: lfd. Nr. 1 der Gemarkung Ki, Flur X, Flurstück XX, Ackerland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 7.370 qm; lfd. Nr. 2 der Gemarkung Ki,, Flur X, Flurstück X, Ackerland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 6.091 qm; lfd. Nr. 3 der Gemarkung Ki., Flur X, Flurstück X/X, Ackerland und Grünland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 5.703 qm; lfd. Nr. 4 der Gemarkung Ki., Flur X, Flurstück XX, Ackerland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.667 qm; lfd. Nr. 5 der Gemarkung Ki., Flur X, Flurstück X, Ackerland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 6.018 qm; lfd. Nr. 8 der Gemarkung Ki., Flur XX, Flurstück X, Ackerland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 2.311 qm; lfd. Nr. 9 der Gemarkung Ki., Flur XX, Flurstück XX, Grünland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.445 qm; lfd. Nr. 10 der Gemarkung Ki., Flur XX, Flurstück XX, Grünland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 1.612 qm; lfd. Nr. 12 der Gemarkung Ki., Flur XX, Flurstück XXX, Ackerland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.096 qm; lfd. Nr. 14 der Gemarkung Ki., Flur XX, Flurstück XX, Grünland, , in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.518 qm. Die Beteiligten zu 2) erwarben die gegenständlichen Flächen ursprünglich durch Kaufvertrag vom 13.06.2017 vom vormaligen Eigentümer zum Preis von 33.314,33 Euro. Diesem Geschäft ging voraus, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung der (direkten) Veräußerung der Flächen durch den vormaligen Eigentümer an die Antragstellerin unter gleichzeitiger Rückverpachtung an die Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. November 2010 – BLw 14/09 –, juris) zum Erfordernis einer personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft bei Erwerb durch ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen versagte. Es reiche nicht aus, so die Behörde, dass die Antragstellerin, die selbst keine Landwirtschaft betreibe, die Flächen an Landwirte verpachte, die keine Genossenschaftsmitglieder sind. Die Grundstücke gehören zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten zu 2), welche diese in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firma „S. GbR“ selbst bewirtschaften. Der Grundbesitz wurde durch die Beteiligten zu 2) mit Pachtvertrag vom 01.05.2018 bis zum 30.9.2047 an die Gesellschaft verpachtet. Durch notariellen „Einbringungsvertrag“ vom 27.02.2019 des Notars Dr. M. in B., UR-Nr. 191/2019 (Bl. 5 ff. d. A.) übereigneten die Beteiligten zu 2) an die Antragstellerin den (nun) im gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten zu 2) stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz gegen Übertragung eines Genossenschaftsanteils im Wert von 1.000 Euro zu Händen der GbR. Die Antragstellerin sollte mit der Einbringung des Grundstücks in die Genossenschaft in die bestehende Darlehensfinanzierung des ursprünglichen Kaufpreises als Schuldnerin und in den Pachtvertrag vom 01.05.2018 als Verpächterin eintreten. Am 12.6.2019 beantragte der beurkundende Notar bei der Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Vertrages vom 27.02.2019 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. (Bl. 4 d. A.). Die Genehmigungsbehörde teilte mit Bescheid vom 14.08.2019 (Bl. 37 ff. d. A.) mit, dass dem Vertrag Bedenken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstünden. Die Antragstellerin sei zwar nicht als Nichtlandwirt anzusehen, die große Entfernung zwischen deren Hauptbetriebsstelle und der veräußerten Fläche lasse jedoch nicht erkennen, dass eine betriebliche Integration der eingebrachten Grundstücke und ein damit verbundener wirtschaftlicher Zusammenhang des Erwerbs mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin bestehe. Vielmehr trete sie als Übernehmerin der Grundstücke in das bestehende langfristige Pachtverhältnis der GbR ein und sei mithin nicht eigenständig landbewirtschaftend tätig. Demgegenüber benötige der erwerbswillige und erwerbsfähige Haupterwerbslandwirt H. die Flächen dringend zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieser bewirtschafte, was unstreitig ist, gegenwärtig einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von ca. 295 ha, wovon von lediglich ca. 62 ha im Eigentum stünden. Eine Vorlage des Vertrages an die Siedlungsbehörde gem. § 12 GrdstVG erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 22.08.2019 beantragte die Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid des Kreisausschusses vom 14.8.2019 gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrdstVG (Bl. 53 ff. d. A.). Zur Begründung führt sie aus, dass es, was unstreitig ist, satzungsmäßiger Zweck der Antragstellerin sei, den Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie deren langfristige Bewirtschaftung im Sinne einer regionalen, sozial eingebetteten, diversifizierten und ökologischen Landwirtschaft unter anderem durch die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an regional eingebundene ökologischen Landwirtschaftsbetriebe zu fördern. Die Einbringung sichere im vorliegenden Fall die langfristige Bewirtschaftung der eingebrachten landwirtschaftlichen Flächen auf Grundlage des bestehenden langfristigen Pachtvertrages durch den Landwirtschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2). Dem stünden agrarstrukturelle Gründe nicht entgegen. Die Antragstellerin sei kein Investor, sondern (unstreitig) eine Agrargenossenschaft mit ca. 5.500 Mitgliedern mit entsprechenden Mitgliedschaftsrechten. Strukturell sei daher auch eine Übernahme der Antragstellerin durch einen Investor ausgeschlossen. Die langfristige landwirtschaftliche Nutzung der eingebrachten Flächen sei durch den langfristigen Pachtvertrag und den Genossenschaftszweck gesichert. Die Einbringung sei deshalb nicht mit dem Erwerb durch einen Nichtlandwirt vergleichbar. Das Erwerbsinteresse des Haupterwerbslandwirts H. sei nicht relevant, weil hier ein Vorkaufsrecht nicht in Rede stehe. Eine Veräußerung der Flächen an Dritte sei nicht beabsichtigt. Die Versagung stelle mithin eine unzulässige Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dar. Die Entscheidung über die Einbringung des Grundbesitzes in die Genossenschaft gegen Erwerb von Genossenschaftsanteilen sei eine freie unternehmerische Entscheidung der Veräußerer. II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 22 GrdstVG ist begründet. Dem verfahrensgegenständlichen Veräußerungsgeschäft war die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) zu erteilen, weil kein Versagungsgrund aus § 9 GrdstVG vorliegt. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG, die eine Mindestgröße zur Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG überschreiten. Der Genehmigung steht der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht entgegen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grundes und Bodens bedeutete. Nach Abs. 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Derartige Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbstständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor sind, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung stehen, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (BGH, NJW-RR 2011, 521 Rn. 9 f. m.w.N.) Die Antragstellerin ist indes – was die Genehmigungsbehörde nicht in Abrede stellt – in Bezug auf das vorliegende Geschäft als Landwirt anzusehen. Die Antragstellerin ist selbst tatsächlich landbewirtschaftend tätig. Dem steht die Organisationsform als eingetragene Genossenschaft ebenso wenig entgegen, wie die fehlende Ortsansässigkeit der Antragstellerin, bezogen auf die erworbenen Flächen. Das GrdstVG schützt nicht die ortsansässigen Betriebe vor auswärtiger Konkurrenz (OLG Rostock, Beschl. vom 24.6.2013 – 14 W XV 4/12). Das Gericht verkennt im vorliegenden Fall nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erwerb durch einen Landwirt den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG jedoch nicht schlechthin ausschließt, sondern vielmehr zusätzlich erforderlich ist, dass der Grundstückserwerb im Zusammenhang mit dem von dem Erwerber unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb steht. Denn bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 GrdstVG ist zu berücksichtigen, dass die Genehmigungspflicht dem agrarpolitischen Ziel dient, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe zu fördern und zu schaffen. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundstückserwerb setzt voraus, dass der Erwerb im Rahmen des Betriebs erfolgt. Das schließt zwar nicht aus, einen bestehenden Betrieb durch den Zuerwerb von Flächen um neue Bewirtschaftungsarten zu erweitern. So verhält es sich aber nicht, wenn der Erwerb keine innere Verbindung mit dem bisherigen Betrieb aufweist, sondern anderen Zwecken dienen soll, etwa der Kapitalanlage oder dem Aufbau eines vollständig neuen Betriebs (BGH, a.a.O.). Unstreitig erwirbt die Antragstellerin die streitgegenständlichen Flächen jedoch gerade nicht, um sie in ihren eigenen Landwirtschaftsbetrieb zu integrieren. Vielmehr verfolgt sie die Intention, durch eine langfristige (Rück-)verpachtung der Flächen die landwirtschaftliche Nutzung durch die Gesellschaft der Veräußerer zu sichern, welche die Flächen bereits bewirtschaften. Die fehlende Selbstbewirtschaftung der Antragstellerin widerspricht im vorliegenden Fall nach der Auffassung des Gerichts der Zielsetzung des Grundstücksverkehrsrechts jedoch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Umstand zu einer ungesunden Verteilung des Grundes und Bodens führt. Denn bei der Auslegung dieses Versagungsgrundes ist stets das agrarpolitische Ziel des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nämlich die Schaffung und Erhaltung selbstständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Zielsetzung wird nach Auffassung des Gerichts durch das verfahrensgegenständliche Veräußerungsgeschäft nicht gefährdet. Insbesondere ist im Hinblick auf die Organisationsform der Antragstellerin, den Inhalt der Satzung und das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Vorstandes in der mündlichen Verhandlung kein tragfähiger Anhalt dafür gegeben, dass die Antragstellerin die Flächen zu betriebsfremden Zwecken, insbesondere der Kapitalanlage erwirbt. Denn die Antragstellerin erwirbt landwirtschaftliche Flächen nicht aus eigener aktiver Geschäftstätigkeit heraus. Sie erwirbt regelmäßig Flächen, deren Erwerb ihr von Landwirten vorgeschlagen wird, welche aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht am Erwerb, sondern allein der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen auf Grundlage eines langfristigen Pachtvertrages, welcher regelmäßige Novation unter Verlängerung der Laufzeit und der Möglichkeit der Generationennachfolge erfährt, interessiert sind und zugleich Mitglied der Genossenschaft werden. Hierdurch wird vertraglich die langfristige landwirtschaftliche Nutzung nach den ökologischen Bewirtschaftungsgrundsätzen der Antragstellerin gesichert. Hierbei lässt sich die Antragstellerin, wovon sich das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Vorstandes überzeugt hat, nicht von Ertragsgesichtspunkten leiten, sondern überprüft das vorgeschlagene Geschäft allein auf dessen wirtschaftliche Vertretbarkeit. Denn gemäß ihrem satzungsmäßigen Zweck erwirbt die Antragstellerin landwirtschaftliche Grundstücke ausschließlich mit dem Ziel, ihre dauerhafte ökologische Bewirtschaftung zu sichern und nicht wiederum ihrerseits zum Verkauf anzubieten und auf diese Weise einer spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen und für die ökologische landwirtschaftliche Nutzung zu sichern. Mit diesem Modell steht in Einklang, dass Kauf und Pachtpreise durch die Landwirte selbst vorgeschlagen werden. Auch nach Ablauf des Pachtverhältnisses besteht durch die kollektive Bewirtschaftung in der Genossenschaft die Sicherheit, dass die Flächen landwirtschaftlich genutzt werden. Auch unternehmensstrukturell sind Anhaltspunkte für eine der Zielsetzung des GrdstVG gegenläufige Entwicklung durch das vorliegende Geschäft nicht zu entnehmen. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die im Eigentum der Antragstellerin stehenden wandwirtschaftlichen Flächen langfristig in der landwirtschaftlichen Nutzung verbleiben und Spekulationsgeschäften mit Grund und Boden entzogen werden. So befinden sich die Genossenschaftsanteile vollständig im Streubesitz der Erwerb eines Anteils bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der seine Handeln an dem Gesellschaftszweck auszurichten hat. Eine Dividende wird nicht gezahlt. Die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses kann ausweislich der Satzung mit 5-jähriger Frist erfolgen. Zurückgezahlt wird der Nominalbetrag. Der so strukturierte Erwerb der Flächen durch die Antragstellerin zur Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Beteiligten zu 2) steht, soweit ersichtlich, im Einklang mit den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung. Im agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung aus dem Jahre 2019 heißt es auszugsweise (Ziff. 3.4): „Der Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen über Pacht und Flächenkauf ist von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Die Eigentumsstreuung und die Verfügungsgewalt über die Flächen haben darüber hinaus Auswirkungen auf die Wertschöpfung in der Region, auf die Produktionsstruktur und die Arbeitsplätze und das Engagement der Flächeneigentümer in den Dörfern und Gemeinden. Nach Jahrzehnten mit einer eher geringen Flächenkonkurrenz, moderaten Preisbewegungen und finanzierbaren Pacht- und Kaufpreisen hat die Konkurrenz auf dem Bodenmarkt seit 15 Jahren stetig und erheblich zugenommen. Dies stellt die Betriebe, viele ländliche Regionen und die Agrarpolitik vor neue Herausforderungen. Insbesondere seit der Finanzkrise 2007 gibt es verstärkt Interesse nichtlandwirtschaftlicher Investoren an Agrarflächen. Der Anstieg der Preise für Agrarflächen in Deutschland von über 170 Prozent zwischen 2005 und 2018 stellt insbesondere Landwirtinnen und Landwirte vor Ort vor erhebliche Probleme auf dem Bodenmarkt. Das hohe Niveau von Kauf- und Pachtpreisen landwirtschaftlicher Flächen erschwert es, landwirtschaftlichen Unternehmen und insbesondere landwirtschaftlichen Existenzgründern zunehmend Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen zu bekommen. In vielen Fällen sind die geforderten Pachten oder die Kapitalkosten für Flächenkäufe betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen. Die Konsequenz ist, dass Betriebe langjährig bewirtschaftete Pachtflächen verlieren oder dass sie angebotene Grundstücke nicht erwerben können. Insgesamt führt der Pachtpreisanstieg zu einem Einkommenstransfer staatlicher Zahlungen von aktiven Bewirtschaftern/Landwirten hin zu den häufig nicht ortsansässigen Bodeneigentümern/Nichtlandwirten. An diesen staatlichen Zahlungen haben die Direktzahlungen den größten Anteil. Darüber hinaus führen die Aktivitäten von überregionalen Investoren auch zum Abfluss von Wertschöpfung aus strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Konzentration von Verfügungsgewalt über landwirtschaftliche Flächen. (…). Wichtige agrarstrukturelle Ziele auf dem Bodenmarkt sind die Förderung einer breiten Streuung des Bodeneigentums, der Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb, die Vermeidung marktbeherrschender Positionen, ein Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität ländlicher Regionen, die Begrenzung spekulativer Tendenzen, ein Vorrang für eine landwirtschaftliche Nutzung der Agrarflächen und die Verbesserung der Informationslage sowie der Markttransparenz. Die Bundesregierung wird sich für diese Ziele zur Verbesserung der Bodenmarktpolitik einsetzen“. (…) Dem Einklang des verfahrensgegenständlichen Geschäfts mit den vorstehenden agrarstrukturellen Zielen steht aus Sicht des Gerichts nicht entgegen, dass mit dem vorliegenden Geschäft die Aufgabe des zuvor erworbenen Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Flächen durch die Beteiligten zu 2) verbunden ist. So ist in Ansehung der vorstehend durch die Bundesregierung beschriebenen Entwicklung der Bodenpreise für einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb, wie denjenigen der Beteiligten zu 2), oder für einen Betrieb in Existenzgründung der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen zu Eigentum betriebswirtschaftlich häufig kaum darstellbar, weil der Kapitaldienst für die regelmäßig notwendige Finanzierung aus der betrieblichen Tätigkeit erwirtschaftet werden muss. Diesen Betrieben muss es nach Auffassung des Gerichts zu deren Sicherung und Erhaltung im Sinne der agrarpolitischen Zielsetzung freigestellt sein, betriebswirtschaftlich zu disponieren, ob die bewirtschafteten Flächen zu Eigentum erworben oder langfristig gepachtet werden. Andernfalls bestünde aus Sicht des Gerichts die Gefahr, dass insbesondere Neugründungen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht mehr notwendigerweise auf Generationen angelegt sind und primär an der Bewirtschaftung und nicht an der Begründung generationenübergreifenden Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen interessiert sind, betriebswirtschaftlich nicht tragfähig wären. Die Öffnung der aus vorwiegend über Generationen gewachsenen Familienbetrieben mit Grundeigentum und entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit bzw. Bonität für den Zuerwerb landwirtschaftlicher Flächen bestehenden Agrarstruktur für landwirtschaftliche Kleinbetriebe wie denjenigen der Beteiligten zu 2) mit Hilfe des Modells der Antragstellerin begegnet deshalb keinen durchgreifenden Bedenken. Auf das Erwerbsinteresse des Zeugen H. kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 und 45 LwVG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1, 60 Abs. 1 GNotKG.