Beschluss
9 C 353/23
AG Marburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMARBU:2024:0213.9C353.23.00
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Leitsätze
§ 121 Abs. 1 ZPO kann nach dem eindeutigen Wortlaut nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass anstelle eines Rechtsanwalts auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder Kanzleigemeinschaft beigeordnet werden kann.
Tenor
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt und die Akte bezüglich des Berichtigungsantrages über den PKH-Beschluss vom 22.01.2024 aufgrund Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 121 Abs. 1 ZPO kann nach dem eindeutigen Wortlaut nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass anstelle eines Rechtsanwalts auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder Kanzleigemeinschaft beigeordnet werden kann. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt und die Akte bezüglich des Berichtigungsantrages über den PKH-Beschluss vom 22.01.2024 aufgrund Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. I Die Beklagtenseite hat im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S. beantragt. Das Gericht hat der Beklagtenseite mit Beschluss vom 22.01.2024 Prozesskostenhilfe einschließlich des abgeschlossenen Vergleichs unter Beiordnung des Antrag stellenden Rechtsanwalts, Dr. L., bewilligt. Die den Beklagten vertretene Kanzlei beantragte mit Schriftsatz vom 07.02.2024 den PKH-Beschluss vom 22.01.2024 zu berichtigen, dass die Kanzlei der Beklagtenseite beigeordnet wird. Sie berief sich insoweit nach einem telefonischen Hinweis auf die Entscheidung des BGH IV ZR 343/07, Beschluss vom 17.09.08, wonach der BGH im Wege der Auslegung des § 121 ZPO die Beiordnung einer Kanzlei für möglich erachtet. II Der Berichtigungsantrag der Beklagtenvertreterseite ist zulässig, form- und fristgerecht, als das statthafte Rechtsmittel auszulegen. Die Begründung des BGH in seinem Beschluss vom 17.09.2008 ist grundsätzlich nachvollziehbar und mag einen pragmatischen Ansatz zur Problemlösung erkennen. Der Wortlaut des § 121 ZPO ist dagegen eindeutig und nach Auffassung des Gerichts einer derartig erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr ist, sollten die Überlegungen des BGH zutreffend sein, der Gesetzgeber gefordert, die Norm des § 121 ZPO anzupassen, dass auch Rechtsanwaltsgesellschaften oder Kanzleigemeinschaften im PKH-Beschluss dem Antragsteller beigeordnet werden können. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber genau den Willen hatte, bei § 121 ZPO, das eine bestimmte Person dem Antragsteller beigeordnet wird oder ob es hierauf nicht besonders ankommt, sodass auch eine Kanzlei oder Gesellschaft beiordnungsfähig wäre. Auch im Recht der Adoption wird das betroffene Kind einer bzw. einem bestimmten Elternpaar zugeordnet und nicht einer Gruppe, Verein, oder WG. Hierüber, sollte dies geöffnet werden sollen, hat der Gesetzgeber zu entscheiden und nicht das Gericht im Wege der Auslegung. Aufgrund dessen, war der Rechtsstreit auszusetzen und die Akte dem Bundesverfassungsgericht, aufgrund Art. 100 GG vorzulegen, mit der Frage, ist § 121 ZPO in der aktuellen Form verfassungsgemäß oder eine Auslegung wie es der Bundesgerichtshof in seine Entscheidung IV ZR 343/07 vorgenommen hat, zugänglich?