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Beschluss

60 VI 97/23 K

AG Marburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMARBU:2024:1007.60VI97.23K.00
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Leitsätze
1. Die Kosten eines Testierfähigkeitsgutachtens im Erbscheinsverfahrens gehören zu den Verfahrenskosten, die grundsätzlich der Antragsteller zu tragen hat. 2. Eine Auferlegung dieser Kosten auf einen anderen Beteiligten, der dem Erbscheinsantrag letztlich erfolglos entgegengetreten ist, kommt bei unsachgemäßer Verfahrensführung in Betracht. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit ausführlich dargetan werden, sich aber eine Testierunfähigkeit im Ergebnis nicht ausreichend belegen lässt.
Tenor
In der Nachlassangelegenheit ..., geboren am ... in ..., verstorben zwischen dem 06.01.2023 und dem 09.01.2023 in ..., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in ... Beteiligter zu 1) ..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Beteiligter zu 2) ... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... werden die Kosten des Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. ... dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten eines Testierfähigkeitsgutachtens im Erbscheinsverfahrens gehören zu den Verfahrenskosten, die grundsätzlich der Antragsteller zu tragen hat. 2. Eine Auferlegung dieser Kosten auf einen anderen Beteiligten, der dem Erbscheinsantrag letztlich erfolglos entgegengetreten ist, kommt bei unsachgemäßer Verfahrensführung in Betracht. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit ausführlich dargetan werden, sich aber eine Testierunfähigkeit im Ergebnis nicht ausreichend belegen lässt. In der Nachlassangelegenheit ..., geboren am ... in ..., verstorben zwischen dem 06.01.2023 und dem 09.01.2023 in ..., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in ... Beteiligter zu 1) ..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Beteiligter zu 2) ... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... werden die Kosten des Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. ... dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt. Der Beteiligte zu 1) hat für sich einen Alleinerbschein nach dem Erblasser beantragt. Der Beteiligte zu 2) ist diesem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung (07.07.2022) nicht mehr testierfähig gewesen. Er hat einen Alleinerbschein für sich als gesetzlichem Erben beantragt. Das Gericht hat den Sachverständigen Dr. Krusche mit der Erstellung eines Testierfähigkeitsgutachtens beauftragt. Das Gutachten lag im Oktober 2023 vor und wurde den Beteiligten übermittelt. Der Beteiligte zu 2) nahm daraufhin seinen Erbscheinsantrag zurück und erklärte, dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) nicht länger entgegen zu treten. Es erging ein Alleinerbschein zugunsten des Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 1) will nunmehr nur noch erreichen, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Beteiligten zu 2) auferlegt werden oder jedenfalls hälftig geteilt werden. Damit bleibt er im Ergebnis ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Nach § 22 I GNotKG ist Kostenschuldner im Erbscheinsverfahren grundsätzlich derjenige, der das Verfahren beantragt hat. Nach § 81 I FamFG können die Kosten eines streitigen Erbscheinsverfahrens mit widerstreitenden Erbscheinsanträgen jedoch nach billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegt werden. Für eine solche Billigkeitsentscheidung sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (BGH 18.11.2015, IV ZB 35/15). Dafür ist das Obsiegen bzw. Unterliegen in der Sache nur ein Aspekt. Auch wenn der Beteiligte zu 1) letztlich erfolgreich war, weil zu seinen Gunsten ein Alleinerbschein ergangen ist, sind die Gutachterkosten nicht dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Denn die Klärung der Frage der Testierfähigkeit erfolgt grundsätzlich im Interesse des wahren Erben und ist auch Teil des Amtsermittlungsgrundsatzes. Wahrer Erbe ist hier der Beteiligte zu 1). Eine unsachgemäße Verfahrensführung durch den Beteiligten zu 2) ist nicht ersichtlich. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn der Vortrag eines Beteiligten ins Blaue hinein und nur auf Spekulationen beruht (vgl. u.a. OLG Brandenburg, ErbR 2023, 223). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn durch den Schriftsatz vom 07.03.2023 ist ausführlich dargetan, insbesondere auch mit Blick auf das dort als Anlage beigefügte Gutachten des Herrn Dr. Krusche vom 10.12.2021, dass Zweifel an der Testierfähigkeit im Juli 2022 bestehen durften. Letztlich kommt auch der Sachverständige "nur" zum Ergebnis, dass eine Testierunfähigkeit am 07.07.2022 "nicht ausreichend belegt ist". Es war daher nicht veranlasst, den Beteiligten zu 2) ganz oder teilweise mit den Kosten des Sachverständigengutachtens zu belasten. Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt nach § 40 I GNotKG nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei das Gericht die Rechnungslegung des Nachlasspflegers (Bl. 208 d.A.) herangezogen hat. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Marburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Stötzel