1. Die Gesundheitsfürsorge wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. 2. Den Kindeseltern wird gemäß § 1666 BGB aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind H, geb. … schnellstmöglich seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter hat sondern vielmehr entweder ein Internat besucht (z.B. das zuletzt vom Jugendamt vorgeschlagene Internat in N oder eine vergleichbare Einrichtung) oder in eine Wohngruppe zieht. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass das Kind sich dem Antritt dieses außerhäusigen Aufenthaltes sowie etwaigen Kennenlern- oder Probetagen nicht durch das in der Vergangenheit gezeigte Vermeidungsverhalten / beeinflussbare Erkrankungen entziehen kann. Den Kindeseltern wird weiterhin aufgegeben, hinsichtlich der Umgangskontakte in Zusammenhang mit dem Antritt des außerhäuslichen Aufenthaltes den Empfehlungen der jeweiligen Fachkräfte Folge zu leisten; ergänzend wird auf das nun von Amts wegen neu eingeleitete Umgangsverfahren … Bezug genommen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert 5000,- € Gründe Es wird zur Vorgeschichte zunächst auf das Verfahren … Bezug genommen. In jenem Verfahren wurde bereits ein Sachverständigengutachten beauftragt, welches jedoch nicht vollumfänglich ausgearbeitet werden musste, da die Kindesmutter sich im Zuge der Begutachtung für einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters entschied. Grundlage war hier die Einsicht der Kindesmutter in eine gewisse eigene Überforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Verfahren genommen. In der Folge lebte das Kind, von Sommer 2014 bis Sommer 2016 beim Kindesvater. Während eines Ferienaufenthaltes bei der Mutter äußerte das Kind dann, nicht mehr in den Haushalt des Kindesvaters zurückkehren zu wollen und verblieb dann einstweilen im Haushalt der Kindesmutter (vgl. …), wobei parallel die Begutachtung des vorliegenden Verfahrens eingeleitet wurde. Sowohl gegenüber der Kindesmutter als auch gegenüber behandelnden Ärzten in E äußerte das Kind massive Vorwürfe gegen den Vater, indem es unter anderem von Schlägen berichtete sowie von Bedrohung und Stichen mit einem Küchenmesser, Bedrohung mit Schusswaffen und ähnlichem. Die Kindesmutter beantragte daraufhin im vorliegenden Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung. Der Kindesvater betonte stets, dass für H weiterhin die Tür bei ihm stets offen stehe und dass er es eigentlich wünsche H wieder in seinen Haushalt aufnehmen zu können, dass er H´s Wunsch aber respektieren wolle. Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle vom 08.08.2016 ein 21.03.2018 Bezug genommen. Das Gericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, welcher schriftlich und mündlich berichtet hat. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt; es wird auf das Gutachten des Sachverständigen W vom 09.02.2018 Bezug genommen, worin auch die Feststellungen aus dem Vorverfahren in Teilen integriert sind. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1671 Abs. 4, 1666, 1666a BGB. Die Ermittlungen des vorliegenden Verfahrens auf Basis des Vorverfahrens haben eindeutig ergeben, dass das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes H gefährdet ist, wenn es weiter im Haushalt der Kindesmutter verbleibt. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Kindesmutter nicht stattzugeben und eine anderweitige Sorgerechtsentscheidung zu treffen. Das Kind zeigt eine Fülle von somatischen Symptomen und Erkrankungen, mit denen die Kindesmutter der Vergangenheit nicht immer zum Wohle des Kindes umgegangen ist. Das Gericht folgt dem Sachverständigen in der Feststellung eines überfürsorglichen Verhaltens und eines ungesunden Umgangs mit den Symptomen/Erkrankungen des Kindes, wodurch das körperliche, geistige und dass seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Hervorzuheben sind dabei zunächst die im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen des Kinderarztes betreffend des von der Kindesmutter zuvor ausgeübten Ärzte-Hoppings und der Umstand, dass der Kinderarzt erklärt hat, das ADHS Medikament bei H inzwischen so gering dosiert zu haben, dass es eigentlich keine Wirkung zeigen dürfte sowie der Umstand, dass die Kindesmutter die ärztlicherseits vorgeschlagene Absetzung des Medikamentes vehement verweigert hat. Die Kindesmutter stellt das Kind immer wieder bei verschiedensten Ärzten vor und insistiert auf Behandlungen, welche nicht nur eine Belastung für das Kind darstellen, sondern teilweise auch ernstzunehmende Nebenwirkungen haben können, ohne dass es dafür medizinische Gründe gibt. Die Kindesmutter hat bislang auch keinerlei Einsicht in den Umstand, dass nicht jedes von H gezeigte körperliche Symptom Ausdruck einer behandlungswürdigen Erkrankung ist. Sowohl der behandelnde Kinderarzt als auch die Klassenlehrerin als auch der Gutachter berichten davon, dass H spontan Symptome wie Husten oder Erbrechen zeigen oder auch wieder abstellen kann, womit die Kindesmutter nicht angemessen umgeht. Im Gutachten findet sich der Eindruck der Klassenlehrerin von H, dass seit dem Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter eine sehr deutliche negative Entwicklung zu verzeichnen ist dahingehend, dass H im Wesentlichen seine Krankheiten lebe, die Krankheiten gezielt als Vermeidungsverhalten benutze, wobei die Kindesmutter stets die erforderlichen Atteste verschaffe. Der Gutachter hat Situationen geschildert, in denen die Kindesmutter mit dem Gutachter telefonierte, um Termine zu verschieben oder abzusagen unter Hinweis auf Husten bzw. Erbrechen des Kindes, wobei das Kind im Hintergrund die entsprechenden Geräusche ausführte. Allein der Verlauf der Begutachtung, welcher durch zahlreiche Terminabsagen bzw. –verschiebungen gekennzeichnet ist, zeigt eindrücklich, in welchen „krankheitsbedingten Ausnahmezustand“ die Kindesmutter das Kind dauerhaft versetzt. Inzwischen ist dem Kind sogar kein regulärer Schulbesuch mehr möglich; selbst das aktuelle Schulverweigerungsprojekt der B hat insoweit keine tragfähige Perspektive ergeben. Hervorzuheben ist, dass die Kindesmutter sich in ihrer Wahrnehmung stets um das Wohl des Kindes bemüht und dass, wie der Sachverständige es treffend formuliert hat, „an der Liebe der Mutter zum Kind nicht gezweifelt wird“. Die Kindesmutter erkennt jedoch ihre eigenen Anteile an der problematischen Entwicklung des Kindes nicht, sondern versucht stets, andere Personen oder Umstände hierfür verantwortlich zu machen und in diesen Bereichen dann Besserung zu erreichen, was nicht möglich ist und geeignet ist, die Symptomatik eher zu verschlimmern. Wie der Sachverständige überzeugend herausgearbeitet hat, ist die Kindesmutter mit der Erziehung von H teilweise überfordert. Diese von ihr selbst nicht wahrgenommene Einschränkung in der Erziehungskompetenz versucht sie mittels einer Fokussierung auf somatische Symptome beim Kind H zu kompensieren; indem sie sich in diesem Rahmen für Außenstehende als fürsorgliche, engagierte Mutter zeigen kann, entspricht sie ihrem Selbstbild. Das o. g., das Kindeswohl gefährdende Verhalten der Kindesmutter entspringt dem vom Sachverständigen herausgearbeiteten pathologischen Beziehungsmuster zwischen Mutter und Kind. Die Mutter-Kind-Bindung wird im Gutachten als unsicher-ambivalent bezeichnet mit Aspekten eines desorganisierten Bindungsverhaltens. Der Kinderarzt hat von symbiotischer und pathologischer Beziehung gesprochen. Der Gutachter hat eindrücklich die Abhängigkeitsbeziehung zwischen Mutter und Kind bei gleichzeitig nicht befriedigten Bindungsbedürfnissen des Kindes beschrieben, mit den sich daraus ergebenden Folgen, einschließlich einer sich anbahnenden Suchtgefahr aufgrund des zur Kompensation eingesetzten Medienkonsums. Die vor diesem Hintergrund eingeleitete Fehlentwicklung des Kindes war im Gutachten des Vorverfahrens bereits festgestellt aber noch nicht manifest. Das Kind hatte im Haushalt des Kindesvaters eine deutlich positive Entwicklung genommen, auch wenn es dort – vor dem Hintergrund der zuvor geschehenen Fehlentwicklung – zu einzelnen Überforderungssituationen des Kindesvaters gekommen ist, welche das Kind weiter verunsichert haben. Durch den weiteren Aufenthalt bei der Kindesmutter seit Sommer 2016 ist das Kind jedoch wieder enorm zurückgeworfen und geschädigt worden. Vor dem Hintergrund der langjährigen und inzwischen verfestigten Fehlentwicklung und des tiefgreifenden pathologischen Beziehungsmusters sowie der fehlenden Einsicht(sfähigkeit) der Kindesmutter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der o. g. Gefährdung des Kindeswohls angemessen begegnet werden kann, wenn das Kind weiter im Haushalt der Kindesmutter wohnt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter in der Lage ist, von sich aus konsequent korrigierend einzugreifen. Hiervon ist das Gericht insbesondere aufgrund des Umstandes überzeugt, dass die Kindesmutter während der Begutachtung im Vorverfahren bereits einmal die Einsicht gewonnen hatte, dass das Kind im Haushalt des Kindesvaters besser aufgehoben war, dass sie diese Einsicht aber im Sommer 2016 offenbar wieder aus dem Blick verloren hat. Der Sachverständige ist aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als auch gerichtlich bestellter Gutachter bestens qualifiziert für die Begutachtung der vorliegenden Fragen, sowohl des Vorverfahrens als auch des aktuellen Verfahrens (und auch, soweit notwendig, im Rahmen eines von Amts wegen nun einzuleitenden Umgangsverfahrens). Der Sachverständige hat seine Feststellungen transparent und detailliert aufgeführt und überzeugend begründet. Er hat anerkannte Testmethoden verwendet und das Gutachten sorgsam und fachgerecht ausgearbeitet. Viele Elemente des Gutachtens ließen sich zudem in der persönlichen Anhörung von H nachvollziehen. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an seinen Feststellungen zu zweifeln. Einen solchen Anlass bietet insbesondere nicht die Äußerung von H, er habe das Gefühl gehabt, dass der Gutachter und sein Vater sich kennen würden, während der Gutachter seine Mutter „wie den letzten Menschen behandelt“ habe. H hat diese Äußerung während der gerichtlichen Anhörung getätigt, als für ihn absehbar wurde, dass das Gericht von seinen Feststellungen und den daraus folgenden notwendigen Auflagen auch unter Berücksichtigung von H´s klar geäußertem entgegenstehenden Willen nicht abrücken wird. H taktierte dabei ganz klar, um noch möglichst lange im Haushalt der Mutter verbleiben zu können, wobei er auch andere Verzögerungs- und Vermeidungsmöglichkeiten auslotete, wie etwa seine eingehenden Erkundigungen nach den Beschwerdemöglichkeiten und Gestaltung des dann anstehenden Zeitraums bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung und auch seine weitergehenden Fragen zeigten. Im Rahmen dieses Auslotens von Möglichkeiten war die Anzweifelung der Neutralität des Sachverständigen eine von H´s Möglichkeiten. Objektiv gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich irgendeine Form von über die Kontakte anlässlich der geführten Verfahren hinausgehen Bekanntschaft zwischen Sachverständigem und Kindesvater gibt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass andernfalls der Sachverständige seiner Verpflichtung, eine solche Bekanntschaft offenzulegen, umgehend nachgekommen wäre. Eine Befangenheit des Sachverständigen hat auch kein Verfahrensbeteiligter behauptet. Es liegt jedoch auf der Hand, dass H die o. g. Feststellungen des Sachverständigen als Angriff auf seine Mutter erlebt, auch wenn es sich dabei keineswegs um Angriffe handelt. Die Kindesmutter kann, jedenfalls derzeit, die Feststellungen des Sachverständigen nicht nachvollziehen, und diese Sichtweise übernimmt H vor dem Hintergrund der pathologischen Beziehung und des Loyalitätsdrucks gewissermaßen automatisch. Auch der Verlauf der Begutachtung, sowohl im Vorverfahren als auch aktuell, sowie zahlreiche Stellen im Gutachten, an denen der Gutachter für die Kindesmutter Positives hervorhebt, zeigen, dass der Sachverständige die Kindesmutter mit dem gleichen professionellen Respekt behandelt hat, wie den Kindesvater, und keineswegs „wie den letzten Menschen“. In H´s Äußerung während der gerichtlichen Anhörung zeigte sich einmal mehr die teilweise Parentifizierung in Bezug auf die Kindesmutter, welche ebenfalls Ergebnis der aufgezeigten schädlichen Entwicklung ist. Die Feststellungen des Sachverständigen gründen zudem ja auch auf den Eindrücken weiterer unbeteiligter und neutraler Personen, sind durch Testergebnisse untermauert und ähnliches. Denkt man H´s Gedanken der fehlenden Neutralität zu Ende, so müsste der Sachverständige all dies ja regelrecht gefälscht haben. Dies erscheint ähnlich abenteuerlich wie die gegenüber dem Kindesvater erhobenen massiven Vorwürfe, die H geäußert hat. Der Gesamteindruck aus den gesamten Ermittlungen im Verfahren und im Vorverfahren ist uneingeschränkt stimmig und eindeutig. Vor diesem Hintergrund gab die Äußerung von H keinen Anlass, den Beteiligten vor Erlass der Endentscheidung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Einwand zu geben oder den Sachverständigen dazu zu hören. Für einen Verbleib des Kindes bei der Kindesmutter sprechen nach alledem nur der Wille von H sowie der Gesichtspunkt der Kontinuität, welche jedoch hinter Vorgenanntem in der Abwägung zurücktreten. Die räumlich-soziale Kontinuität ist vorliegend nicht sonderlich hoch zu gewichten, da H in der Schule ohnehin wegen seiner häufigen Fehlzeiten nicht eingebunden ist bzw. diese wechseln und überhaupt wieder eine Schule finden muss, die bereit ist ihn aufzunehmen, und er von anderen nennenswerten und durch die o. g. Auflage gefährdeten Sozialkontakten nicht berichtet. Im Übrigen hatte er den Wechsel vom Haushalt der Kindesmutter in den des Kindesvaters vor zwei Jahren gut verkraftet. Seine Angaben zum Verlust von Freunden konnte H kaum untermauern, und der von ihm genannte Verlust des besten Freundes von damals hätte in den zwei Jahren, die er jetzt ja bereits wieder bei der Kindesmutter lebt, bei normaler Entwicklung durchaus wieder kompensiert werden können. Der Wille von H ist demgegenüber von deutlich größerem Gewicht. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass H sich in der Vergangenheit nicht hinreichend emotional bestärkt gesehen hat, ist es als kritisch anzusehen, dass er sich durch eine seinem Willen nicht entsprechende Entscheidung möglicherweise wiederum nicht ernst genommen sieht. Dies erscheint jedoch unumgänglich, um das körperliche und seelische Wohl von H nicht noch nachhaltiger zu schädigen als in der Vergangenheit bereits geschehen. H hat bereits massive Schädigungen davon getragen und ist für die Zukunft davor zu bewahren, dass sich diese Schäden weiter vertiefen. Er wird dieses Themenfeld therapeutisch aufarbeiten müssen und im Zuge dessen voraussichtlich auch in der Lage sein, zu erkennen, dass sein hier geäußerter Wille seinem Wohl nicht entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige schon im Vorverfahren die multiplen somatischen Beschwerden von H als Hilferuf des Kindes eingeordnet und darauf hingewiesen hatte, dass ein derart massiver und langanhaltender Loyalitätskonflikt eines Kindes, wie der in dem H sich leider befindet, dazu geeignet ist, den genuinen, autonom gebildeten Kindeswillen zu zerstören. Wie umfänglich die pathologische Abhängigkeitsbeziehung zwischen Mutter und Kind vorliegend ist, zeigte sich auch deutlich während der gerichtlichen Kindesanhörung. Dabei fiel auch auf, dass H mit Manipulations- und Instrumentalisierungsmechanismen vertraut ist und in seiner Gedankenwelt derzeit vollumfänglich durch den Loyalitätsdruck der Mutter gegenüber beeinflusst ist. Das Gericht folgt dem Sachverständigen in der Einordnung, dass die Kindesmutter bestimmte Ärzte manipuliert und instrumentalisiert, um das von ihr bewusst oder unbewusst gewünschte Ergebnis zu erzielen. Dieses Manipulationsverhalten zeigt das Kind H in ähnlicher Weise, in dem es somatischen Symptomen oder anderes aus Erwachsenensicht extremes Verhalten einsetzt, um das für ihn gewünschte Ergebnis zu erzielen. Auch während der gerichtlichen Anhörung startete H verschiedene Manipulationsversuche. Zum einen ist hier das Weinen zu nennen, welches zwar zum Teil auch seiner inneren Verzweiflung entsprang, größtenteils von ihm jedoch nach Belieben an- bzw. abstellbar zu sein schien. Hinzu kam extrem hastiges Atmen, was auf einen kurzen Hinweis des Gerichts sofort wieder unterlassen werden konnte, das Bitten nach einem Glas Wasser, die Aussage, sich „immer so in Dinge hinein zu steigern“ und ähnliches. Zwischendurch nahm H dann plötzlich eine Art Erwachsenenrolle ein, in der er in Tonfall, Mimik und Gestik sehr erwachsen mehrfach einen „Vorschlag“ unterbreitete. Auch passte er seine Aussagen jeweils sehr schnell dem an, von dem er ausging, dass es von ihm erwartet würde, so etwa beim Thema der Anzahl der ihn behandelnden Ärzte. Ähnlich wie die Kindesmutter aktuell nicht in der Lage ist, ihre eigenen Anteile an der Entwicklung einzugestehen sowie zu korrigieren ist auch H aktuell nicht in der Lage die eigenen Anteile an seiner Situation zu erkennen oder einzugestehen. Dies ergibt sich beispielhaft aus den näheren Umständen des Abbruchs des Probebesuchs des Internats in C, wo er sich zunächst bewusst von dem Erzieher und der Gruppe getrennt und versteckt hatte und dann die Mutter anrief mit der Begründung, er sei von der Gruppe alleingelassen worden, wobei er es durch sein manipulatives Verhalten tatsächlich schaffte, die Mutter dazu zu bewegen, ihn vom Internat abzuholen. Es wurde daran insgesamt auch deutlich, dass H aktuell nicht in der Lage ist die Konsequenzen seines Handelns vollumfänglich zu überblicken. So hat er etwa in der gerichtlichen Anhörung angegeben doch problemlosen eine Regelschule in I besuchen zu können oder noch einmal das Internat C, und er konnte überhaupt nicht verstehen, dass diese Möglichkeiten mittlerweile aufgrund seines gezeigten Verhaltens nicht mehr bestehen. Vorstehend ausgeführte Gefährdungsgesichtspunkte sind grundsätzlich geeignet, auch einen vollständigen Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen. Einstweilen wurde von einem solchen jedoch Abstand genommen, da gemäß § 1666, 1666a BGB zunächst alle milderen Mittel auszuschöpfen sind und die erteilte Auflage ein milderes Mittel darstellt, welches grundsätzlich geeignet ist, den gewünschten Erfolg, nämlich den Kinderschutz, sicherzustellen. Sofern diese Auflage nicht umgesetzt wird, ist jedoch mit einem weitergehenden Sorgerechtsentzug bezüglich der Kindesmutter zu rechnen. Die Gesundheitsfürsorge war dem Kindesvater bereits jetzt zur alleinigen Ausübung zu übertragen, weil der Sachverständige bereits im Vorverfahren festgestellt hatte, dass die Kindesmutter diese nicht oder nur in umfänglicher Abstimmung mit dem Kindesvater ausüben sollte und die seitdem verstrichene Zeit wie oben ausgeführt leider gezeigt hat, dass die Kindesmutter das Kind im Rahmen der Ausübung der Gesundheitsfürsorge auch aktuell schädigt. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder weiterer Teile des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater kam zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da der Kindesvater derzeit derart vehement von H abgelehnt wird, dass die praktische Umsetzung von allein getroffenen weiteren Sorgerechtsentscheidungen sich enorm schwierig darstellen würde. Die gemeinsam von den Kindeseltern umzusetzende Auflage stellt aktuell das bessere Signal für das Kind dar. Festzuhalten ist aber, dass im Vorverfahren vom Sachverständigen bereits festgestellt wurde, dass damals ein intaktes Vater-Sohn-Verhältnis bestand, und dass der Kindesvater an sich keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit aufweist. Zwar ist es dem Kindesvater während der Zeit, in der H bei ihm lebte, nicht gelungen die zuvor eingeleitete Fehlentwicklung nachhaltig zu korrigieren, und es kam auch bei ihm zu punktuellen Überforderungssituationen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kindesvater weiterhin bereit und in der Lage ist, das Sorgerecht für H auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.