Beschluss
36 F 219/20 – Sonstiges
Amtsgericht Marl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE3:2020:1029.36F219.20.00
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Tenor
I.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss i.H.v. 12.598,16 € zu zahlen.
II.
Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss i.H.v. 12.598,16 € zu zahlen. II. Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit dem … miteinander verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, M, geb. …, und B , geb. … .Sie leben unstreitig seit dem 01.11.2018 räumlich voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist seit dem 05.06.2020 ein Scheidungsantrag rechtshängig (Amtsgericht N …). Die Antragstellerin macht als Folgesache nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinnausgleich geltend. Der Antragsgegner zahlt aufgrund eines in der Sache Amtsgericht N … geschlossenen Vergleichs monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 510 € pro Kind sowie 1780 € Trennungsunterhalt an die Antragstellerin. Den hiergegen gerichteten Abänderungsantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht N in der Sache … mit Beschluss vom 20.10.2020 zurückgewiesen. Die Antragstellerin erzielt durch eine teilschichtige Tätigkeit als Küchenhilfe monatliche Einkünfte i.H.v. 667,73 € sowie vom 1.09. bis 31.12.2020 i.H.v. 1293,71 €. Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3394 € sowie Mieteinnahmen, welche nach Steuern rund 1000 € im Monat betragen (vgl. Beschluss des Amtsgerichts N vom 20.10.2020 i.d.S. …). Er bewohnt das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus G-Straße … in I. Er hat das Einfamilienhaus - so der Vortrag der Antragstellerin in der Folgesache Zugewinnausgleich - kurz vor der Ehe erworben. Die Antragstellerin hat seinen Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung unter Abzug einer Darlehensforderung mit 252.000 € sowie zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (berichtigt mit Beschluss v. 03.02.2021) mit 380.000 € vorgetragen (vergleiche Antragsschrift vom 18.06.2020). Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der Eheschließung außerdem Eigentümer der Doppelhaushälften U-Weg … und … in I1. Die Antragstellerin hat den Wert der Doppelhaushälften im Anfangsvermögen auf insgesamt 340.000 € und im Endvermögen auf 390.000 € beziffert. Am 30.11.2017 erwarb der Antragsgegner außerdem die Wohnungen WE drei und WE vier G-Straße … in I. Er verwandte dafür - so sein Vortrag - Ersparnisse und Fondsanteile bei der V AG i.H.v. insgesamt 180.000 €. Der Antragsgegner ist außerdem Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in S sowie eines Hausgrundstückes in S1, deren Wertsteigerung die Antragstellerin ebenfalls geltend macht. Sämtliche Immobilien sind lastenfrei. Die Antragstellerin behauptet, sie sei aus eigenen Mitteln nicht in der Lage, das Scheidungsverfahren hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich zu finanzieren. Sie habe ihre gesamten Ersparnisse bereits für Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten in der Sache …, in welchem der Antragsgegner die Abänderung des über den Trennungsunterhalt geschlossenen Vergleichs verlangt, sowie im Scheidungsverfahren sowie der Folgesache nachehelicher Unterhalt verbraucht, weil sie in diesen Verfahren keinen Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht habe. Sie könne die Verfahrenskosten aus ihrem laufenden Einkommen nicht zahlen, da sie zur Miete wohne und zwei Kinder betreuen und zu versorgen habe. Dagegen sei der Antragsgegner voll leistungsfähig und äußerst wohlhabend. Er habe umfangreiches Immobilienvermögen und dazu hohe Ersparnisse, die ohne weiteres geeignet seien, den Vorschuss zu zahlen. Es sei davon auszugehen, dass er Vermögen auf Konten oder Barvermögen verschweigt. Der Antragsgegner verschweige zumindest teilweise den Verbleib seiner sechsstelligen Abfindung, die nach Erinnerung der Antragsgegnerin weit über 200.000 € betrage. Auch nach dem Erwerb der beiden Eigentumswohnungen aus der Zwangsversteigerung sei davon etwas übrig geblieben. Aus dem hohen laufenden Einkommen des Antragsgegners sei fortwährend während der Ehe gespart worden Der Antragsgegner könne deshalb die Verfahrenskosten vorschießen. Bei einem Gegenstandswert von 220.000 € ergeben sich folgende Kosten: 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100VV 2772,90 €. 1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nummer 03.01.2004 VV 2559,60 € Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % Umsatzsteuer aus 5352,50 €, Nr. 7008 VV RVG 1016,98 € Summe 6369,48 € Darüber hinaus macht die Antragstellerin einen Kostenvorschuss bezüglich des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach einem Gegenstandswert von 6369,48 € geltend: 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 526,50 € 1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nummer 03.01.2004 VV 426,00 € Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % Umsatzsteuer aus 1032,50 € 196,18 € Summe 1228,68 € Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zur Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs einen Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 7598,16 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt seinerseits, die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Anwaltsgebühren für die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 1003,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, er sei nicht leistungsfähig. Zudem habe die Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen biete der Antragsgegner der Antragstellerin an, den Verfahrenskostenvorschuss als Darlehen zu bezahlen (vergleiche Protokoll vom 13. August 2020,169 der Akte). Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem Angebot eines Darlehens um eine Umgehung der Vorschrift des §§ 1360a Abs. 4 BGB handelt und verweist insoweit auf die Entscheidung OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2013, Az. 2 UF H8/13. Mit weiterem Antrag vom 24.09.2020 beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen weiteren Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 5000 € aufgrund des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts N vom 13.08.2020 in der Folgesache Zugewinnausgleich zu zahlen. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist gemäß § 246 FamFG zulässig, wonach das Gericht die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln kann. Ein besonderes Eilbedürfnis ist für die einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG nicht erforderlich. Die Antragstellerin kann nach summarischer Bewertung der Sach-und Rechtslage von dem Antragsgegner die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs als Folgesache in dem Ehescheidungsverfahren Amtsgericht N … aus § 1360a Abs. 4 BGB verlangen. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, weil sich ihr Anspruch bereits aufgrund der zwischen den Beteiligten unstreitigen Umstände ergibt. Der Antragsgegner hat im Gegensatz zur Antragstellerin die Möglichkeit, die in seinem Alleineigentum stehenden und nicht von ihm selbst genutzten Immobilien zu veräußern oder zu belasten, um sich die für die Zahlung der Verfahrenskosten erforderlichen Geldmittel zu verschaffen. Letzteres ist angesichts des sehr niedrigen Zinsniveaus für Immobiliendarlehen auch zumutbar. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Quotenunterhalts liegt keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes vor. Zwar werden durch die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt die eheprägenden Einkünfte abzüglich des Erwerbstätigensiebtels hälftig auf die Beteiligten verteilt. Der Antragsgegner kann jedoch den Verfahrenskostenvorschuss aus dem Stamm seines Vermögens aufbringen, indem er die in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien verwertet. Der Halbteilungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn der Verfahrensvorschuss aus nicht prägenden Einkünften oder dem Stamm des Vermögens geleistet werden kann (vergleiche Rahm/Künkel, Handbuch des Familien-und Familienverfahrensrechts, Rn. 1799, m.w.N.) . Zwar sind in die Unterhaltsberechnung die Erträge aus allen und zurzeit auch lastenfreien Immobilien eingeflossen. Im Falle der Veräußerung oder Belastung einer der Immobilien kann jedoch der derzeit i.H.v. 1780 € zu zahlende Unterhalt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden, sofern sich der Wegfall von Mieteinkünften oder die Höhe einer neu aufgenommenen Belastung unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände auf die Höhe des Trennungsunterhalts auswirkt. Zwar unterliegt auch das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs - vom Anfangsvermögen abgesehen - der Halbteilung. Die güterrechtliche Aufteilung des Vermögens ist jedoch noch nicht durchgeführt, da der Antragsgegner bislang keinerlei (Teil-) Zahlungen an die Antragstellerin auf den Zugewinnausgleich vorgenommen hat. Der Antragsgegner wird durch die Verpflichtung zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus seinem Vermögensstamm auch dann nicht unbillig benachteiligt, wenn der Zugewinnausgleich demnächst durchgeführt werden sollte. Denn ihm steht ein Rückforderungsanspruch bezüglich der vorgeschossenen Verfahrenskosten zu, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin wesentlich verbessert haben (vergleiche BGH Urteil vom 14.02.1999, XII ZR 39/89, FamRZ 1990,491), sie also einen Geldbetrag erhalten hat, von dem sie die Verfahrenskosten bestreiten kann. Weiterhin entfällt die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht dadurch, dass der Antragsgegner angeboten hat, ihr den Verfahrenskostenvorschuss als Darlehen zu zahlen. Denn in diesem Fall könnte der Antragsgegner den Verfahrenskostenvorschuss unabhängig davon zurückfordern, ob die Antragstellerin weiterhin bedürftig und zur Zahlung der Verfahrenskosten nicht in der Lage ist. im Übrigen hat der Antragsgegner dadurch auch zu erkennen gegeben, dass er in der Lage ist, sich die für den Kostenvorschuss erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Die Antragstellerin hat ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich mit der Antragsschrift vom 18.06.2020, Bl. 3 der Folgesache Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren …, auch schlüssig vorgetragen. Anspruchsvoraussetzungen sind die von ihr behaupteten Wertsteigerungen der Immobilien G-Straße …, U-Weg … und … in I1 sowie der Beteiligungen des Antragsgegners an dem Mehrfamilienhaus in S sowie der Immobilie in S1. Darüber hinaus stützt die Antragstellerin ihren Anspruch auf den Wert der beiden Eigentumswohnungen G-Straße … sowie Geldvermögen i.H.v. 80.000 € im Endvermögen des Antragsgegners. Soweit der Antragsgegner die Wertsteigerungen bestreitet, ist dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung unerheblich, weil darüber nur durch eine Beweisaufnahme entschieden werden kann. Zwar hat die Antragstellerin auch Geldvermögen in Höhe von 80.000 € in das Endvermögen eingestellt. Hierzu hat der Antragsgegner im Termin vom 13.08.2020 erklärt, sein gesamtes Geldvermögen sei in die beiden Eigentumswohnungen geflossen. Die Antragstellerin hat jedoch unter Einschluss der 80.000 € einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 283.545,76 € errechnet (vergleiche Anl. 2 zum Schriftsatz vom 18.06.2020). Da der Antragstellerin hiervon nur einen Teilbetrag i.H.v. 220.000 € und dementsprechende Verfahrenskosten geltend macht, kommt es in diesem Verfahren auf das Vorhandensein der 80.000 € nicht an. Die Antragstellerin kann auch die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung selbst von dem Antragsgegner als Vorschuss verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass eine verfahrensrechtliche Kostenentscheidung nach § 243 FamFG zu treffen ist. Die einstweilige Anordnung ist auch auf die Anwaltskosten zu erstrecken, die dem Vorschussgläubiger für die Beantragung der Vorschuss-eA entstehend (Gießler, vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 5. Aufl. Rn. 549, FamRZ 1979,732). Damit liegt keine doppelte Titulierung der Verfahrenskosten vor (so Keidel, FamFG 20. Aufl., § 246, Rn. 13; AG Schöneberg, FamRZ 2012,734). Denn die Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung betrifft nur die prozessuale Kostentragungspflicht nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Kostenvorschriften. Sie enthält dagegen keine Entscheidung über die sich aus dem materiellen Recht ergebende unterhaltsrechtliche Vorschusspflicht (vergleiche Gießler, Rn. 552, BGH FamRZ 1985,802,803). Trägt der Vorschusspflichtige die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens kann er im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden, er habe den Erstattungsanspruch mit der Zahlung des Kostenvorschusses erfüllt (OLG Koblenz vom 7. Februar 1996,13 WF 96/96, FamRZ 1996,887; BGH vom 09.12.2009, XII ZB 79/06, FamRZ 2010,4523). Der Widerantrag des Antragsgegners ist bereits unzulässig, weil sich dessen Zulässigkeit allein aus §§ 49 FamFG ergeben kann und das danach erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.