Teilbeschluss
36 F 416/18 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Marl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE3:2020:1029.36F416.18.00
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Tenor
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Auszug aus dem Sparbuch bei der C, bezogen auf den ……., vorzulegen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Auszug aus dem Sparbuch bei der C, bezogen auf den ……., vorzulegen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: Die Beteiligten wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 22.09.2015, rechtskräftig seit dem 13.11.2015, geschieden (Amtsgericht Marl ………). Mit Antrag vom 06.12.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Marl am 11.12.2018 und nach der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe dem Antragsgegner zugestellt am 14.02.2019 (vergleiche Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners und 28 der Akte) beantragte die Antragstellerin: „1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 01.12.2014 und sein Anfangsvermögen am 22.07.1994 durch Vorlage eines detaillierten, geordneten und systematischen Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen, in welchem insbesondere die am Stichtag zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen einzeln aufgeführt sind. 2. die Auskunft zu belegen, und zwar insbesondere durch Vorlage der Kontoauszüge der kontoführenden Banken zu den jeweiligen Stichtagen, der Bilanzen nebst Gewinn-und Verlustrechnungen der S für die Jahre 2014-2018, 3. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte gemäß Z. 1 an Eides statt zu versichern, 4. die Antragstellerin Zugewinnausgleich in nach Erfüllung der Anträge zu 1-3 zu beziffern der Höhe zu zahlen, fällig ab Rechtskraft der Ehescheidung und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.03.2019, in dem es einleitend heißt, es werde „nachfolgend für den Antragsgegner die Auskunft zu seinem Anfangs-/Endvermögen nach den gesetzlichen Vorschriften erteilt.“ Dem Schriftsatz waren weitere Unterlagen und Belege beigefügt (vergleiche Bl. 39-221 der Akte). Mit Verfügung vom 14.05.2019, Bl. 222 der Akte, richtete das Gericht folgende Verfügung an die Antragstellerin: „In pp. wird angefragt, ob nach den erteilten Auskünften beabsichtigt ist, den Leistungsantrag zu beziffern. Seitens des Gerichts kann das Verfahren derzeit nicht gefördert werden.“ Der auf diese Verfügung bezogene Ab -Vermerk der Geschäftsstelle datiert vom 20.05.2019. Mit Schriftsatz vom 22.11.2019, Bl. 225 der Akte, berief sich der Antragsgegner auf den Einwand der Verjährung, weil die Antragstellerin das Verfahren seit der letzten Verfahrenshandlung, dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.03.2019, nicht mehr weiter betrieben habe. Auch auf die Verfügung des Gerichts vom 14.05.2019 sei keine Reaktion der Antragstellerin erfolgt. Mit Verfügung vom des Gerichts vom 29.11.2019 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (vergleiche Bl. 229 der Akte). Die Antragstellerin behauptet, es hätten im Sommer 2019 zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen ohne Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten stattgefunden. Des Weiteren behauptet die Antragstellerin, sie habe einen Schriftsatz vom 06.08.2020 bei dem Amtsgericht Marl eingereicht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und ihr Ehemann, der Zeuge W, hätten die gesamte an das Amtsgericht Marl gerichtete Gerichtspost persönlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen, weil sie in Marl wohnten. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten, einen stichtagsbezogenen Beleg der C vorzulegen. Der Antragsgegner beantragt, Den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Hemmung der Verjährung sei spätestens im November 2019 beendet gewesen, da die Antragstellerin das Verfahren nach Anhängigkeit der Antragsschrift nicht mehr betrieben habe. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W, X und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.10.2020 verwiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung ist gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründet. Dem Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Dieser unterliegt der regelmäßigen Verjährung Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2015 begann. Mit der Anhängigkeit des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen vom 06.12.2019 am 11.12.2019 ist der Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2019 jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung hat auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB im September 2019 oder November 2019 geendet. Nach dieser Vorschrift endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des einleitenden Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Zwar steht nicht fest, dass die Antragstellerin das Verfahren mit einem Schriftsatz vom 06.08.2019 weiterbetrieben hat. Ein Schriftsatz der Antragstellerin mit diesem Datum ist nicht zu den Akten gelangt. Auch kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin oder ihr Ehemann hätten diesen in den Gerichtsbriefkasten des Amtsgerichts Marl eingeworfen. Denn der Aussage des Zeugen W ist zu entnehmen, dass die Eintragung der Übergabe bereits im Büro der Verfahrensbevollmächtigten erfolgte, wenn die Post dort sortiert wurde. Demnach wurde in dem Postausgangsbuch das Datum der Übergabe eingetragen, bevor diese tatsächlich stattfand. Das Postausgangsbuch bestätigt daher nur, dass der Schriftsatz im Büro der verfahrensbevollmächtigten zum Weitertransport bereit gelegt wurde. Es fehlt jedoch eine nach dem tatsächlichen Einwurf in den Gerichtsbriefkasten vorgenommene Eintragung. Damit ist das Postausgangsbuch für den Zugang des Schriftsatzes vom 06.08.2019 bei dem Amtsgericht Marl kein geeignetes Beweismittel. Da sich keiner der Zeugen an den konkreten Schriftsatz vom 06.08.2019 erinnern konnte, hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Beweis über den Zugang nicht geführt. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.03.2019 erst mit Schriftsatz vom 20.01.2020 erwidert hat, führt jedoch nicht zu einer Beendigung der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Zwar ist anerkannt, dass im Fall einer Stufenklage ein vom Kläger zu vertretende Stillstand des Verfahrens eintreten kann, wenn der Kläger nach Erledigung der vorangegangenen Stufe den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag nicht weiterverfolgt. Das Gericht hat dann keine Veranlassung, von sich aus Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (BGH vom 07.02.2013, VII ZR 263 / 11). Vorliegend war jedoch eine prozessuale Erledigung der Auskunftsstufe bzw. der Anträge zur Z. 1 und zwei der Antragsschrift vom 06.12.2019 noch nicht eingetreten. Zwar kam in Betracht, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin durch den Schriftsatz vom 28.03.2019 materiell erfüllt war. Gleichwohl hatte das Gericht noch über die Anträge zu Z. 1 und Z.2 durch Teilbeschluss zu entscheiden. Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Dieser Pflicht kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach, § 216 Abs. 2 ZPO (vergleiche BGH a.a.O). Die Entscheidung des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung über die Anträge zu Z. 1 und Z.2der Antragsschrift vom 06.12.2019 hing nicht von einer Erwiderung der Antragstellerin auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.03.2019 ab. Vielmehr kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Die Terminierung hing auch nicht von einer Bezifferung des Zahlungsantrages nach Z. 3 der Antragsschrift ab. Denn über diesen war noch nicht zu entscheiden, da zunächst die Auskunftsstufe des Stufenantrags gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 ZPO zu bescheiden war. Daran ändert auch die Mitteilung des Gerichts vom 14.05.2019 nichts, wonach das Gericht sich nicht in der Lage sah, das Verfahren zu fördern. Dies reicht zum Übergang der Prozessförderungspflicht vom Gericht auf die Beteiligten nicht aus. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses ist nicht dadurch auf die Antragstellerin übergegangen, dass sie auf die gerichtliche Verfügung vom 14.05.2019 geschwiegen hat. In dem Schweigen kann kein konkludent erklärtes Einverständnis damit gesehen werden, dass eine Förderung des Verfahrens von einer Erklärung der Antragstellerin abhängen sollte (vergleiche BGH a. a. O., Rn. 19). Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie ihre Anträge zu Z. 1 und Z.2 der Antragsschrift nicht weiterverfolgen wolle. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin außergewöhnlich und unverständlich lang versäumt hätte, das Gericht an die Fortsetzung des Verfahrens zu erinnern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, die durch Rechtshängigkeit herbeigeführte Verjährungsunterbrechung enden zu lassen, wenn eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert, weil dies zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen würde. Aus dem bloßen Zeitablauf zwischen dem Schriftsatz vom 28.03.2019 und dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.01.2020 lässt sich nicht entnehmen, dass eine weitere Förderung des Verfahrens von der Antragstellerin abhängen sollte. Hierfür reicht das Abwarten eines Klägers auf das pflichtgemäße Tätigwerden des Gerichts auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht aus (vergleiche BGH. A. O. Rn. 20).