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Beschluss

36 F 342/15 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Marl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE3:2021:1124.36F342.15.00
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Leitsätze

Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft an Bankkonten, die dem Zugewinnausgleich unterliegen, werden durch den Zugewinnausgleich verdrängt.

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 24.823,99 € nebst 5 % Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2015 an den Antragsteller zu zahlen.

II.

Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller  verpflichtet, 1297,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 an die Antragsgegnerin zu zahlen.

III.

Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller weiter verpflichtet,

gegenüber der Q., R.-Straße …, … W, die Einwilligung dazu zu erklären, dass die Löschungsbewilligung für die Grundschuld, die zugunsten der I. im Wohnungsgrundbuch von G01, eingetragen ist, der Antragsgegnerin ausgehändigt wird.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers und die Wideranträge der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % dem Antragsteller und zu 70 % der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft an Bankkonten, die dem Zugewinnausgleich unterliegen, werden durch den Zugewinnausgleich verdrängt. I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 24.823,99 € nebst 5 % Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2015 an den Antragsteller zu zahlen. II. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller verpflichtet, 1297,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 an die Antragsgegnerin zu zahlen. III. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller weiter verpflichtet, gegenüber der Q., R.-Straße …, … W, die Einwilligung dazu zu erklären, dass die Löschungsbewilligung für die Grundschuld, die zugunsten der I. im Wohnungsgrundbuch von G01, eingetragen ist, der Antragsgegnerin ausgehändigt wird. Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers und die Wideranträge der Antragsgegnerin zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % dem Antragsteller und zu 70 % der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe: Die Beteiligten heirateten am 00.00.0000 und wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 12.07.2012, Az. …, Bl. 29 der Akte, rechtskräftig seit dem 05.10.2012, geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 10.07.2010. Der Antragsteller ist Bankangestellter. Die Antragsgegnerin betrieb eine selbstständige Tätigkeit als Coach unter der Bezeichnung „V.“. Am 28.11.2002 erwarben die Beteiligten die eheliche Wohnung E.-Straße … in Z.. Sie finanzierten den Kaufpreis mit zwei gemeinschaftlichen Darlehen der I. O.. Am 25.07.2009 zog die Antragsgegnerin aus der ehelichen Wohnung aus, die sodann von dem Antragsteller allein bewohnt wurde. In der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 10.04.2014 zahlte allein der Antragsteller die Darlehensraten für die Wohnung E.-Straße … i.H.v. 754,15 €, hiervon 194,12 € Zinsen (vergleiche Jahreskontoauszug 2012, Bl. 60 der Akte), ab dem 01.01.2013 in Höhe von 594,32 €, hiervon 117,14 € Zinsen (vergleiche Jahreskontoauszug 2013, Bl. 63 der Akte) auf das Darlehen bei der I. mit der Endnummer … sowie auf das Darlehen mit der Endnummer … monatliche Darlehensraten i.H.v. 567,10 €, hiervon 434,77 € Zinsen (vergleiche Jahreskontoauszug Bl. 70 der Akte). Insgesamt zahlte er auf das Konto mit der Kontonummer … bei der I. 35.904,37 €. Auf das weitere Konto bei der I. mit der Nummer … zahlte er im gleichen Zeitraum 28.568,67 €. Darüber hinaus trug der Antragsteller das Hausgeld für die Wohnung E.-Straße … . Auf eine Hausgeldnachzahlungen für das Jahr 2008 gemäß der Abrechnung vom 23.09.2009 zahlte er 577,84 €, auf die Hausgeldnachzahlung für 2009 241,12 €. Mit Schreiben vom 21.06.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf, die sie im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 11.11.2015, Bl. 123 der Akte, geltend macht. Am 10.04.2014 erhielt die Antragsgegnerin im Wege der Teilungsversteigerung den Zuschlag für die Eigentumswohnung gegen Zahlung von 220.000 €. Hiervon wurde nach Abzug von Kosten der Betrag von 191.587,50 € von dem Amtsgericht Z. an die I. T. ausbezahlt. Die der Grundschuld zugrunde liegenden Forderungen der I. valutierte zu diesem Zeitpunkt noch i.H.v. 151.964,88 €. Von dem Übererlös erhielten beide Beteiligten jeweils 11.772,40 €. Bei der I. ist derzeit noch ein Betrag von 40.000 € hinterlegt (vergleiche Protokoll vom 02.08.2016, Bl. 372 der Akte). Die I. ist nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten als Darlehensnehmer bereit, die Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von Z. zulasten der Eigentumswohnung E.-Straße … eingetragenen Grundschuld zu erteilen. Der Antragsteller verweigert seine Zustimmung zur Löschungsbewilligung. Im Mai 2014 zog der Antragsteller aus der Wohnung E.-Straße … aus. Die Antragsgegnerin vermietete anschließend die 168 m² große Wohnung zum 15.07.2015 für eine Nettokaltmiete von 1350 € zzgl. 50 € für die Garage (vergleiche Mietvertrag vom 02.06.2015, Bl. 380 der Akte). Ein im Verfahren der Teilungsversteigerung eingeholtes Sachverständigengutachten vom 20.03.2015 hatte die zu erzielende Nettokaltmiete mit 1293,60 € festgestellt. Der Antragsteller unterhielt bei der H. ein Konto mit der Nr. … . Die Antragsgegnerin war ihrerseits Inhaberin eines Kontos bei der Y. Bank, für das der Antragsteller eine Kontovollmacht besaß. Bis zum 31.12.2009 zahlte die Antragsgegnerin auf dieses Konto des Antragstellers monatlich 3500,00 € ein. Zum 01.07.2009 hatte das Konto einen Bestand i.H.v. 9155,15 € . Während des Zusammenlebens der Beteiligten wurden die Lebenshaltungskosten von diesem Konto bestritten. Am 13.07.2009 wurde aus dem Konto zugunsten der Antragsgegnerin eine Privateinlage i.H.v 10.000 € und 5000 € bestritten. Zuvor hatte der Antragsteller von dem Konto der Antragsgegnerin bei der Y. Bank am 06.07.2009 8872,41 Euro sowie am 07.07.2009 weitere 5000 € auf sein Konto bei der H. überwiesen. Von dem Konto bei der H. überwies der Antragsteller am 07.12.2009 den Betrag i.H.v. 6000 € sowie am 29.12.2009 den Betrag i.H.v. 5000 € auf eines seiner anderen Konten. Auf das vorgenannte Konto des Antragstellers bei der H. ging weiter die Steuererstattung des Finanzamtes Z. in Höhe von 16.614,72 € gemäß dem Bescheid vom 23.Dezember 2009 für die Antragsgegnerin ein, welche diese für das Jahr 2008 erhielt. Für 2008 hatten sich die Beteiligten erstmals getrennt veranlagen lassen. Am 06.01.2010 überwies der Antragsteller von dem Konto der Antragsgegnerin bei der Y. Bank 8000 € sowie am 08.01.2010 weitere 8300 € auf sein Konto bei der H.. Sodann überwies er zum Ausgleich der Steuererstattung von letzterem 8200 € an die Antragsgegnerin. Am 13.04.20010 überwies der Antragsteller weitere 8314,72 Euro an die Antragsgegnerin zum Ausgleich der Steuererstattung (vgl. AG Z. …). Mit Beschluss vom 29.01.2013 (Az. …) verpflichtete das Amtsgericht Z. den Antragsteller zur Zahlung i.H.v. 25.270,42 €, nachdem der Antragsteller zuvor bereits einen an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag i.H.v. 62.129,58 € anerkannt und diesen am 16.12.2011 an die Antragsgegnerin gezahlt hatte (vergleiche Überweisungsträger vom 16.12.2011, Bl. 285 der Akte). Gegenstand dieses Verfahrens waren drei Abbuchungen am 20.10.2008, 03.11.2008 und 27.02.2009 in Höhe von jeweils 50.000 €, die der Antragsteller von dem Konto der Antragsgegnerin bei der Y. Bank auf sein Konto bei der N. überwiesen hatte. Die Antragsteller wurde mit vorgenanntem Beschluss des Amtsgerichts Z. zur Rückzahlung des hälftigen Betrages verpflichtet, da an dem Konto der Antragsgegnerin bei der Y. Bank nach den Feststellungen des Amtsgerichts Z. eine hälftige Bruchteilsgemeinschaft der Beteiligten bestand. Nach der Trennung der Beteiligten im Juni 2009 zahlte der Antragsteller weiterhin auf eine gemeinsame Pflegekostenzusatzversicherung für sich und die Antragsgegnerin monatliche Beiträge. Mit Schreiben vom 26.06.2012 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, den auf sie in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.12.2013 entfallenden Anteil an den Versicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 2181,72 € zu zahlen. Der Antragsteller behauptet, von dem vorgenannten Konto bei der H. seien in dem Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 insgesamt 37.394,05 € auf gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Beteiligten geflossen. In dem Betrag von 37.395,05 € seien außerdem Kontoverfügungen der Antragsgegnerinn zu ihren Gunsten i.H.v. 22.270,12 € durch EC Karten und Kreditkarten enthalten. Insoweit verweist der Antragsteller auf die Kontoauszüge seines Girokontos bei der H. mit der Nr. … Bl. 38 ff der Akte. Darüber hinaus seien auf das Konto bei der H. seine Gehaltszahlungen eingegangen, die deutlich höher gewesen sein, als die Einzahlungen der Antragsgegnerin. Der positive Saldo auf dem Konto bei der H. zu Beginn des „Abrechnungszeitraums“ im Juli 2009 sei allein aufgrund seiner Einzahlungen entstanden, weshalb die Antragsgegnerin nicht daran profitieren dürfe. Daraus ergebe sich - so die Auffassung des Antragstellers - folgender Zahlungsanspruch: Kontoabflüsse zugunsten die Antragsgegnerin sowie Zahlung auf gemeinschaftliche Verbindlichkeiten: 37.395,05 € Einzahlungen der Antragsgegnerin: -21.000 € Differenz: 16.393,05 € Diesen Betrag verlangt der Antragsteller von der Antragsgegnerin, wobei er wegen der Abbuchung von dem Konto der Antragsgegnerin bei der Y. Bank i.H.v. 8000 € einen Betrag i.H.v. 4000 € in Abzug bringt, also Zahlung i.H.v. 12.393,05 € verlangt. Hinsichtlich der Pflegekostenzusatzversicherung behauptet die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ihm erst zum Jahreswechsel 2012/2013 mitgeteilt, die Pflegekostenzusatzversicherung nicht fortführen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherungsvertrag erst wieder zum 31.12.2013 kündbar gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihm deshalb die Versicherungsbeiträge vom Zeitpunkt der Trennung bis zum 31.12.2013 zu erstatten. Die Antragsteller verlangt von der Antragstellerin außerdem im wesentlichen hälftigen Ausgleich der Nachzahlungen auf das Hausgeld für die Wohnung E.-Straße … in der Z. für die Jahre (vergleiche Hausgeldabrechnungen 2006-2013, Bl. 243 der Akte) für die Jahre 2008 und 2009 sowie hälftigen Ausgleich der nicht umlagefähigen Hausgeldkosten für die Jahre 2010-2014 mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin sich als hälftige Miteigentümerin an diesen Kosten beteiligen müsse. Darüber hinaus verlangte er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Hälfte der in der Zeit vom 01.01.2010 bis 10.04.2014 an die I. gezahlten Darlehensraten für die Wohnung E.-Straße … in Höhe von insgesamt – hälftig - 32.196,53 €. (vgl. Jahreskontoauszug bei der I. eG 2009-bis 2014,100 231 ff der Akte, Bl. 194 der Akte, Kontoauszüge des H.-Kontos mit der Nr. … Bl. 222 der Akte). Der Antragsteller verlangt außerdem von der Antragsgegnerin den hälftigen Ausgleich des von ihm geführten Mietkontos für eine Eigentumswohnung in K. i.H.v. 54,97 € (Seite 7 der Antragsschrift). Insgesamt machte der Antragsteller aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten außerhalb des Zugewinnausgleichs folgende Zahlungsansprüche geltend: Konto H.: 12.393,05 € Krankenversicherungsbeiträge: 2181,72 € entsprechend dem Schreiben der HS. AG vom 08.12.2015, Bl. 241 der Akte gesamtschuldnerischer Ausgleich für die von ihm nach der Trennung gezahlten Darlehensraten an die I. für die Wohnung E.-Straße …: 32.136,53 Hausgeldnachzahlungen für die Wohnung E.-Straße …: 354,25 € nicht umlagefähige Kosten für die Wohnung E.-Straße …:1571,92 € Mietkonto Eigentumswohnung K.: 54,97 € Insgesamt: 48.792,44 € Hiervon bringt der Antragsteller den Betrag i.H.v. 24.429,60 € in Abzug. In dieser Höhe erkennt der Antragsteller einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung für die Zeit von August 2009 bis Mai 2014 an. Dabei geht der Antragsteller von einer monatlichen Kaltmiete von fünf Euro pro Quadratmetern für die 168,48 m² große Wohnung E.-Straße …, insgesamt 842,70 € monatlich aus. Daraus ergibt sich nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung in Höhe von (58 Monaten mal (842,70/2=) 421,20 € =) 24.429,60 €. Gegen diesen rechnet der Antragsteller mit seinem behaupteten Anspruch auf Ausgleich der gezahlten Darlehensraten und des Hausgeldes in Höhe von insgesamt 48.792,44 € auf. Der Antragsgegner verlangt somit von der Antragsgegnerin noch Zahlung in Höhe von (48.792,44 € - 24.429,60 € =) 24.362,84 €. Darüber hinaus verlangt der Antragsteller Zahlung von Zugewinnausgleich (s.u.). Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Betrag i.H.v. 175.566,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Widerklagend hat die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 11.11.2015(Bl.109 d.A.) beantragt, 1. den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin 151.275,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der I. eG die Einwilligung dazu zu erklären, dass die Löschungsbewilligung für die Grundschuld, die zugunsten der I. im Wohnungsgrundbuch von G01 eingetragen ist, dir Antragsgegnerin ausgehändigt wird. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller im Wege des Zwischenverfahrens zu verpflichten, Auskunft zu geben über sämtliche von ihm bei Banken, Sparkassen und Genossenschaften geführten Konten im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 10.07.2010 unter Vorlage der Belege und Abrechnungen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern (vergleiche Seite 19 des Schriftsatzes vom 11.11.2015, Bl. 127 sowie Schriftsatz v. 12.09.2016, Bl. 376 der Akte). Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Teilbeschluss des Amtsgerichts Marl vom 11.10.2018, Bl.744 d.A., zurückgewiesen. Sodann hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.11.2019 (Bl. 965/966 d.A.) beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, 1. der Antragsgegnerin vollständige Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 25.07.2009 2. der Antragsgegnerin vollständige Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 10.07.2010, insbesondere über die Konten  H. Nr. …//BLZ …  H. Nr. …  H. Nr. … (Wertpapierkonto)  S. Nr. …  NZ. Nr. …//BLZ … Tagesgeldkonto  L. Nr. …//BLZ …  P. Nr. …  P. Nr. …  P. Nr. …  X. Nr. …  M. Depot Nr. …  M. Nr. …  C. Konto  A. Nr. … 4. der Antragsgegnerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zuzüglich Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung am 05.10.2012 zu zahlen. 5. die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner erteilten Vermögensauskunft an Eides statt zu versichern. Im Termin v. 22.09.2021 hat die Antragsgegnerin weiter beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Zugewinnausgleich i.H.v. 622.027,45 € an die Antragsgegnerin zu zahlen (vgl. S.2 des Protokolls v. 22.09.2022, Bl. 1003 R d.A.). Der Antragsteller beantragt , die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verlangt ihrerseits Abrechnung des Kontos des Antragstellers bei der H. . Da allein sie auf das Konto eingezahlt habe, schulde der Antragsteller ihr 8837,36 € aus Gesamtschuldnerausgleich aus der Abrechnung des Kontos bei der H.. Die an sie von dem Konto bei der H. gezahlte Privateinlage i.H.v. 10.000 € sei dadurch bestritten worden, dass der Antragsteller zuvor von dem Rücklagenkonto der Antragsgegnerin am 06.07.2009 8872,41 € und am 07.07.2009 5000 € überwiesen habe. Über den Betrag i.H.v. 8837,36 € hinaus fordert die Antragsgegnerin von dem Antragsteller Erstattung der von dem von ihr als „Haushaltskonto“ bezeichneten Kontos bei der H. im Dezember 2009 durch den Antragsteller abgebuchten Beträge i.H.v. 5000 € und 6000 €. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin Erstattung des im Januar 2010 von ihrem Konto bei der Y. Bank abgebuchten Betrages i.H.v. 8000 €, insgesamt 27.837,37 € geltend. Da der Antragsteller in seinem Saldo 4000 € wegen der Abbuchung bei der Y. Bank eingesetzt habe, schulde der Antragsteller der Antragsgegnerin aus der Abrechnung des Kontos bei der H. 23.837,37 €. Keinesfalls habe der Antragsteller Ansprüche wegen der Zahlung der Darlehensraten für die Eigentumswohnung E.-Straße … gegen die Antragsgegnerin. Diese habe zur Tilgung der Verbindlichkeiten in weit höherem Maße beigetragen als der Antragsteller. Der Antragsteller habe ohne Wissen und Kenntnis der Antragsgegnerin von der von der I. O. ausgezahlten Darlehenssumme i.H.v. 325.000 € den Betrag i.H.v. 50.020 € für eigene Zwecke verwand. Schließlich habe der Kaufpreis für die Eigentumswohnung lediglich 274.780 € betragen Er habe am 20.02.2003 eigenmächtig 39.520 € auf sein Gehaltskonto bei der D. überwiesen. Außerdem habe er von der Darlehenssumme 10.500 € für den Ankauf auf einen auf seinen Namen lautenden Medienfond verwandt. Der Antragsteller habe diese Handlungen in der Absicht aufgenommen, die Antragsgegnerin zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB), weshalb das Bilanzierungsverbot während der Ehe nicht gelte. Außerdem habe die Antragsgegnerin erhebliche Sondertilgungen von ihren Konten geleistet, nämlich am 30.08.2004 20.000 € am 30.09.2004 15.000 € am 31.01.2005 37.500 € am 28.02. 2006 37.500 € am 31.12.2007 17.021,96 € Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, sie habe insgesamt Zahlungen i.H.v. 628.183 € auf das Konto dies Antragstellers bei der H. erbracht (vergleiche Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. Juli 2016, Bl.319 der Akte). Der Antragsgegnerin habe daher rechnerisch mehr als 80 % der Tilgungsleistungen aus ihrem Vermögen erbracht. Der Antragsteller könne daher nicht die Hälfte der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen von der Antragsgegnerin ersetzt verlangen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche gegen den Antragsteller. Die Antragsgegnerin macht weiter gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 75.427,60 € geltend, weil der Antragsteller sich nicht an der Anfechtung der Darlehensverträge bei der I. beteiligt habe. Die Darlehensverträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anfechtbar gewesen mit der Folge, dass der Darlehensnehmer von dem Darlehensgeber die bereits erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen gegen Herausgabe der Darlehensvaluta verlangen kann. Die Beteiligten hätten eine Gesamtforderung von 14586 6,18 € gegenüber der I. geltend machen können. Die Forderung der Antragsgegnerin betrage somit 72.833,09 €. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016, Seite 1,7, Bl. 317,323 der Akte, hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller habe mit Erklärung vom 04.05.2016 gegenüber der I. die Darlehensverträge widerrufen. Der Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Mitwirkung an der Rückabwicklung in der Darlehensverträge werde daher gegenwärtig nicht gestellt. Darüber hinaus verlangt die Antragsgegnerin Bezahlung der von ihr an die I. gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 2144,51 € sowie das Bearbeitungsentgelt i.H.v. 250 €. Die Antragsgegnerin verlangt weiter von dem Antragsgegner den Betrag i.H.v. 12.826 €, weil dieser bei seinem Auszug Einrichtungsgegenstände im Wert von 21.535 € mitgenommen habe. Hingegen seien der Antragsgegnerin lediglich Gegenstände im Gesamtwert von 2242 € verblieben. Von den Möbeln habe großzügig gerechnet die Antragsgegnerin zwei Drittel bezahlt. Es ergebe sich somit ein Saldo von 12.862 € für die Antragsgegnerin. Außerdem habe die Antragsgegnerin für den Antragsteller in der Zeit von Juli 2009 bis Ende 2010 Telefonkosten in Höhe von insgesamt 1341,20 € bezahlt. Darüber hinaus verlangt die Antragsgegnerin von dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Wohnung E.-Straße ... in Höhe von insgesamt 38.161,20 €. Dabei geht der Antragsgegnerin von einer monatlichen Kaltmiete i.H.v. 1293,60 € entsprechend dem Gutachten vom 20.03.2013 im Teilungsversteigerungsverfahren aus. Damit stehe der Antragsgegnerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 646,80 € zu. Mit Mietvertrag vom 02.07.2015 sei die Wohnung für eine Kaltmiete i.H.v. 1350, für eine Stellplatzmiete i.H.v. 50 € sowie einen Zuschlag für die Einbauküche i.H.v. 100 € monatlich vermietet worden. (Bl. 378 der Akte). Der Antragsteller behauptet, die von der Antragsgegnerin behaupteten Sondertilgungen für die Wohnung E.-Straße ... in Z. in der Zeit vom 31.08.2004 bis 31.12.2007 seien nicht von deren Konto, sondern von seinem Konto bei der H. zur Kto.-Nr. … geflossen. Er verweist insoweit auf die Kontoauszüge Bl 222 der Akte Im Übrigen verweist er auf die Entscheidung BGH NJW 2000,1944, wonach gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB während der Ehe durch diese überlagert werden. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin wegen der in der Wohnung E.-Straße ... nach ihrem Auszug verbliebenen Möbel behauptet der Antragsteller, bei seinem Auszug aus der Wohnung im Jahr 2014 seien Möbel und Hausrat mit mindestens demselben Wert in der Wohnung verblieben. (Bl. 179 der Akte). Darüber hinaus handele es sich um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus einer Hausratsverteilung, welcher verjährt sei. Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nach ihrer Behauptung gezahlten Telefonkosten beruft sich der Antragsteller auf Verjährung. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verlangten Nutzungsentschädigung bestreitet die Antragsteller, dass für die Wohnung E.-Straße ... in Z. im August 2009 eine monatliche Nettomiete i.H.v. 1293,60 € bzw. 7,50 m² objektiv erzielbar gewesen wäre. Denn die Antragsgegnerin habe erstmals mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30.03.2011 den Nutzungsvergütungsanspruch mit sieben Euro pro Quadratmeter, mithin in Höhe eines hälftigen Anteils von monatlich 588,35 € beziffert. Die Antragsgegnerin könne nunmehr viereinhalb Jahre später nicht eine höhere Nutzungsvergütung fordern, ohne den Antragsteller diesbezüglich in Verzug gesetzt zu haben. Ein höherer Anspruch auf Nutzungsvergütungen als die von dem Antragsteller zugestandenen sei bezüglich der Rückstände bis einschließlich Dezember 2011 zwischenzeitlich verjährt. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die von der I. ausgezahlte Darlehenssumme sei nicht vollständig für die Zahlung des Kaufpreises verwandt worden, behauptet der Antragsteller, der Differenzbetrag i.H.v. 50.020 € sei für die Erwerbsnebenkosten für den Kauf der Eigentumswohnung (Notarkosten, Maklergebühren, Grundbuchkosten Grunderwerbsteuer) verwandt worden. Außerdem hätten die Beteiligten eine Küche zum Preis von 16.000 € erworben sowie Möbel über 2400 €. Außerdem habe der Antragsteller am 26.02.2003 von seinem Konto die Einkommenssteuer für die Antragsgegnerin (Einzelveranlagung) über 20.996,02 € erbracht. Im Übrigen verweist es dir Antragsteller auf den Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 04.08.2015, Az. …, Bl. 223 der Akte, mit dem der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung getätigten Geldbewegungen u. A. mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es habe sich nicht um eine illoyale Vermögensverschiebungen gehandelt. Löschungsbewilligung Die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller einen Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung durch die I. mit der Begründung, dieser sei aus dem Teilungsversteigerungsverfahren voll befriedigt. Deshalb habe er gegenüber der I. die Einwilligung zur Aushändigung der Löschungsbewilligung an die Antragsgegnerin zu erklären, damit die Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden könne. Diesbezüglich rügt der Antragsteller zunächst die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Marl gemäß § 24 ZPO. In materieller Hinsicht ist der Antragsteller der Auffassung, er könne sich der Erteilung der Löschungsbewilligung durch die I. entgegenstellen, weil er nach Ablösung der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Anspruch auf hälftige Übertragung der Eigentümergrundschuld habe. Jeder der Beteiligten könne von dem anderen verlangen, dass die Eigentümergrundschuld durch Begründung von hälftigen Teilgrundschulden zugunsten beider Beteiligten auseinandergesetzt werde. Damit könne der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß §§ 1191 Abs. 2, 1147 BGB die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung verlangen (vergleiche Bl. 183, Bl. 412 der Akte). Dem Antragsteller stehe gegen die Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB zu, da er nach deren Auszug aus der Wohnung Zahlungen auf die beiden Darlehen bei der I. in Höhe von insgesamt 35.904,37 € (Darlehen mit der Endnummer …) sowie 28.568,76 € (Darlehen mit der Endnummer … €) erbracht habe. Mit Teilbeschluss vom 13.10.2016, Bl. 457 der Akte, hat das Amtsgericht Marl dem Antrag der Antragsgegnerin auf Einwilligung zur Löschungsbewilligung stattgegeben. Mit Beschluss vom 23. 11.2017, Bl. 660 der Akte, hob das Oberlandesgericht Hamm den Teilbeschluss des Amtsgerichts Marl vom 13.10.2016 auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht Marl. Zugewinnausgleich Am 28.01.2008 wurde der Antragsteller nach dem Tod seines Vaters zu 1/8 Erbe seines Elternhauses mit einem Wert von 17.421,88 €. Der Antragsteller übertrug seinen Anteil an dem Hausgrundstück sodann mit notariellem Vertrag vom 24.12.2008 (BL. 276 d.A.) auf seinen Bruder. Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsatz vom 30.08.2016, Seite 11, (Bl. 408 der Akte) vorgetragen, die Übertragung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass sein Bruder mit der Mutter in dem Haus zusammenlebte und deren Pflege und Betreuung übernommen habe. Der Mutter sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden. Zum Stichtag 10.07.2010 befanden sich folgende Vermögenswerte im Vermögen des Antragstellers: 1/2 Eigentumswohnung E.-Straße ... in Z.: 137.500 € 1/2 Eigentumswohnung B.-Straße ... in K.: 115.040,67 € 1/2 Darlehensverbindlichkeiten bei der I. J. Nr. … : -34.161,80 € Nr. … : -53.485,25 € Nr. …: -92.032,54 € Nr. …: -7831,56 € G. …: Rückkaufswert 13.172,00 € Zeitwert: 15.401,30 €( vgl. Schreiben der G. AG v. 05.11.2010,Bl. 200 R der Akte) H. Girokonto …: 1158,32 € (Bl. 202 der Akte) P. Verrechnungskonto Nr. …: 617,70 € P. Tagesgeldkonto Nr. …: 25.145,49 € X. Depotkonto Nr. … : 6683,32 € ( für alle 3 vergleiche Schreiben der Y. Bank vom 09.11.2010, Bl. 203 der Akte). F. Nr. …: Rückkaufswert: 12.940,77 € F. Nummer …: Rückaufswert : 20.211,05 € (vgl.Schr. F. v. 18.11.2010, Bl.201 R d.A.) LX. Tagesgeldkonto Nr. …: 143.149,55 € (vergleiche Saldenbestätigung der L. vom 09.11.2010 Bl. 203R d.A.) M. Nr. …: 26.086,74 € (vergleiche Schreiben der M. vom 04.11.2010, Bl. 204 der Akte) NC. Investmentdepot Nr. … : 8482,64 € (vergleiche Schreiben des NC. vom 04.11.2010, Bl. 204r der Akte) Medienführung ZD.: 15.524 € (vergleiche Schreiben der ZD. vom 01.02.2011, Bl. 205 der Akte nun) Medien von …: 80 € Uhr: 200 € Im Endvermögen der Antragsgegnerin befanden sich folgende Vermögenswerte: Ein halb Eigentumswohnung E.-Straße ... in Z.: 137.500 € ein halb Eigentumswohnung B.-Straße ... in K. : 115.040,67 € ein halb Darlehensverbindlichkeiten bei der I. J. Nr. … : -34.161,80 € Nr. … :-53.485,25 € Nr. …: -92.032,54 € Nr. … : -87.500 € Y. Konto Nr. …: 34.143,490 € AJ. Nr. …: 3432 € DG. Nr. …: Rückkaufswert: 18.510,87 € (Schr. DG. v.13.08.2010, Bl. 299) Zeitwert: 22.503,88 G. Nr. …: 27.794,41 € (Schr. G. v. 20.07.2021, bl. 300) F. Nr. …: 11949,86 € Nr. …: 25059,19 € Nr. …: 856,81 € Schr. F. v. 22.10.2010, Bl. 301) Nr. …: 221,18 € Außerdem befanden sich im Eigentum der Antragsgegnerin Schmuck und eine Uhr, welche nach dem Wertgutachten des CJ. einen Wert.H.v. i. 4000 € hatte (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.11.2015, S. 23, Bl.131d.A.). Die Antragsgegnerin verfügte unstreitig über ein Anfangsvermögen i.H.v. 12.694,50 € (vergleiche Bl. 129 der Akte). Der Antragsteller behauptet, in das Endvermögen der Antragsgegnerin sei deren Firma „V.“ mit einem Wert in Höhe von 228.000 € einzustellen. Schließlich habe die Antragsgegnerin zeitweise bis zu 10 Mitarbeiter gehabt. Diese hätten dieselbe Tätigkeit für das Unternehmen der Antragsgegnerin ausgeübt wie die Antragsgegnerin selbst. Die Antragsgegnerin habe ihre Tätigkeit auf eine Vielzahl von Mitarbeitern übertragen. Das Unternehmen der Antragsgegnerin sei deshalb nach der Ertragswertmethode zu bewerten. Zudem habe das Unternehmen auch einen Substanzwert gehabt. Insoweit behauptet der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im September 2007 einen neuen dienstlich genutzten Pkw FN. erworben (Bl. 198r ff), die er zum Ehezeitende noch ein Wert von 75.000 € gehabt . Außerdem habe die Antragsgegnerin Anfang 2009 zwecks Ausstattung des Büros Büromöbel und Computer für ca. 15.000 €-20.000 € erworben. Der Antragsteller will in seinem Endvermögen außerdem eine Steuernachforderung des Finanzamts für die Jahre 2002-2004 i.H.v. 20.796,46 € in Abzug bringen (vergleiche Steuerbescheide vom 14.01.2013, Bl. 289 ff der Akte). Die Nachforderung beruht auf dem Erwerb von Filmfonds durch den Antragsteller (vergleiche Schreiben der ZD. vom vier 20.08.2015, Bl. 287 der Akte Bl. 155 der Akte). Des Weiteren will er die Geldforderung seiner Ehefrau entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Z. v. 29.01.2013 (Az.: …) i.H.v. 87.500 € als Abzugsposten berücksichtigt wissen. Ebenso stellt der Antragsgegner den von ihm anerkannten Anspruch der Antragsgegnerin auf Nutzungsvergütung vom 25.07.2009 bis 10.07.2010 i.H.v. (zwölf Monate x 421,20 € =) 5054,40 € als Verbindlichkeit in sein Endvermögen ein. Entsprechend seien die Forderungen der Antragsgegnerin i.H.v. 87.500 € und 5054,40 € ihrem Endvermögen hinzuzurechnen. Die Forderungen des Antragstellers aus der Abrechnung des Kontos bei der H. i.H.v. 16.393,05 €, aus Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 490 €, wegen der Hausgeldvorauszahlungen i.H.v. 283,92 € sowie wegen der Zahlung der Versicherungsbeiträge i.H.v. 450,59 € seien vom Endvermögen der Antragsgegnerin abzuziehen. Der Antragsteller behauptet folgendes eigenes Anfangsvermögen: Genossenschaftsanteile I.: 660,94 € (Bl.207 R) I. Girokonto Nr. …: 516,42 € (Bl.2089 Depot I. YK.: 3535,07 € (vergleiche Schreiben der I. YK. vom 28.07.2010, Bl. 208r der Akte). NC. : 539,92 € (vergleiche Schreiben des NC. vom 04.11.2010, Bl. 209 der Akte VL-Vertrag U.: 599,92 € Bargeldschenkung Eltern aus Anlass der Hochzeit: 2556,46 € (vergleiche Einzahlungsquittung über 5000 DM bei der I. YK., Datum 00.00.0000, Bl. 209R der Akte). Pkw GB.: 9458,90 € G.: 1350,60 DM ( vergleiche Schreiben der G. vom 19.01.2016, Bl. 275 der Akte). Auflösung VL-Vertrag: 2513,65 € (vergleiche Verrechnungsscheck der NC. vom 10.10.1995 über 4916,28 DM, Bl. 212 der Akte). Darüber hinaus will der Antragsteller den ihm am 00.00.0000 im Wege der Erbfolge nach seinem verstorbenen Vater zugefallene 1/8 Anteil an seinem Elternhaus sei mit einem Wert i.H.v. 17.441,88 €, indiziert i.H.v. 17.934,770 €, in das Anfangsvermögen einstellen. Der Antragsteller behauptet, dass er außer den im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Konten keine weiteren Konten zum Ehezeitende hatte. Er behauptet, dass er zu seinem Endvermögen hinreichend Auskunft erteilt habe und verweist auf den Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 04.08.2015, Az. …, Bl. 223 ff der Akte, mit dem der Auskunfts-und Beleganspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Er behauptet unter Vorlage eines Schreibens der OJ. vom 13. Oktober 2006,217 der Akte) dass er dieses Konto bereits zum einen 30.12.2006 aufgelöst und das Guthaben auf sein Konto bei der H. übertragen habe. Insoweit verweist der Antragsteller auch auf seine „Weisung zur Kontokorrentauflösung und Saldenübertragung vom 19.10.2006, Bl. 218 der Akte und den Kontoauszug vom 03.01.2007, woraus sich der Übertrag des Restguthabens wegen Kontoauflösung auf das Konto mit der Nr. … ergibt (Bl. 219 der Akte). Das Depot bei der H. („Restantendepot“) habe er zum 14.05.2010 aufgelöst und den Übertrag auf das Depot bei der Y. Bank mit der Nr. … übertragen. Insoweit verweist der Antragsteller auf seine Anlage A 37 und A 38 zur Antragsschrift, Bl. 218 des 216 der Akte. Bezüglich der Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe noch ein zweites Konto bei der M., verweist der Antragsteller auf das Schreiben der M. vom 10.08.2016, Bl. 424 der Akte (Anlage 65 zum Schriftsatz vom 30.08.2016, Bl. 398 d.A.). Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe noch weitere Konten, die er in seiner Auskunft zu seinem Endvermögen nicht aufführe. Zufällig habe sie das sogenannte „Restantendepot“ bei der H. mit der Nr. … entdeckt (vergleiche Depotauszug Bl. 213-214 der Akte9). Die von dem Antragsteller vorgelegten Depotauszüge der Y. Bank vom 14.05.2010 als Anlage A 38 zum Schriftsatz des Antragstellers vom sechsten 20.01.2016, Bl. 215 der Akte, seien nicht vollständig kopiert. Der Antragsgegner habe außerdem noch ein weiteres Konto bei der M. mit der Nr. … sowie bei der L. mit der Nr. …, entfällt, Bl. 8). Sie ist weiter der Auffassung, die Steuernachzahlung an das Finanzamt für die Jahre 2002-2004 sei nicht zu berücksichtigen, da der Antragsteller diese wegen negativer Einkünfte aus Gewerbetätigkeit leisten müsse. Hiervon wisse die Antragsgegnerin nichts. Die Antragsgegnerin behauptet, die von ihr ausgeübte freiberufliche Tätigkeit habe keinen Unternehmenswert gehabt. Sie sei als Verkaufstrainerin in der Weise tätig gewesen, dass sie vor Mitarbeitern von im Verkaufsbereich tätigen Unternehmen Vorträge gehalten und Seminare abgehalten habe, um moderne Verkaufsmethoden zu vermitteln. Die Veranstaltungen beruhten auf von ihr entwickelten Konzepten und seien in freier Rede gehalten worden. Die Veranstaltungen hingen in ihrem Erfolg allein von der Persönlichkeit der Antragsgegnerin, ihrem fachlichen Können sowie ihrem rhetorischen und pädagogischen Geschick ab. Sie sei deshalb durch Dritte nicht zu ersetzen. Sie werde ausschließlich wegen ihrer Persönlichkeit beauftragt. Im Krankheit und Urlaubsfall fielen ihre Veranstaltungen aus. Neue Kunden gewinnen sie ausschließlich durch Mund zu Mund Propaganda. Ihr gesamter Tätigkeitsbereich sei ausschließlich auf ihre Persönlichkeit bezogen, sodass sie wie eine Künstlerin, z.B. eine Sängerin oder Malerin anzusehen sei. Ihre Tätigkeit habe deshalb kein Verkehrswert im Sinne des Zugewinnausgleichs, da sie nicht verhandelbar sei. Ihre berufliche Tätigkeit könne weder verkauft noch vererbt werden. Sie habe keine Angestellte sondern beauftrage lediglich „Freelancer“. Die auf ihrer damaligen Homepage abgebildeten Personen seien vorwiegend zu Werbezwecken benannt wurden und seien Angestellte anderer Firmen gewesen. Diese hätten nur Standard-und Basistrainings durchgeführt. Moderationen und systemische Organisationsberatung habe ausschließlich die Antragsgegnerin selbst durchgeführt. Zu keinem Zeitpunkt habe die Antragsgegnerin sozialversicherungspflichtig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigt (vergleiche Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft IX. mbH vom 25.10.2019, Bl. 872 der Akte). Zudem sei die Antragsgegnerin gelegentlich auch selbst als Freelancer für andere tätig. Es sei in der Branche üblich, sich bei Bedarf zu vernetzen, ohne dass hieraus arbeitnehmerähnliche Beziehungen oder Unternehmenswerte entstünden. Sie verfüge auch nicht über nennenswerte sachliche Werte zur Berufsausübung wie ein Laden- oder Geschäftslokal. Sie benötige lediglich eine Pkw sowie einen BC und einen Beamer. Ihre Tätigkeit sei auch nicht mit der eines Arztes zu vergleichen, der eine Praxis nebst Patienten bestand auf einen Nachfolger übertragen könne. Branchenübliche Parameter seien nicht ermittelbar (vergleiche Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft IX. vom 14. sechsten 2011, Bl. 874 der Akte). Der Pkw FN. habe am 10.07.2010 nur noch einen Wert von 3468,17 € gehabt. Darüber hinaus behauptet die Antragsgegnerin hinsichtlich ihres Anfangsvermögens ein Guthaben bei der WV Bank in YK. i.H.v. 5000 € sowie bei der UM. Bank i.H.v. 2000 € bei der UM. Bank zum Zeitpunkt der Eheschließung (Bl. 119 sich der Akte). Die Antragsgegnerin behauptet weiter, in ihrem Anfangsvermögen hätten sich Silberleuchter im Wert von 1000 € sowie Möbel im Wert von 8500 € befunden. Der Antragsgegner beruft sich gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich auf die Einrede der Verjährung. A. Vermögensrechtliche Ansprüche des Antragstellers: I. H. Soweit der Antragsteller Ansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen der Zu- und Abflüsse von seinem Konto bei der H. geltend macht, ist der Antrag unbegründet. Denn die Ansprüche des Antragstellers beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31.12.2009, also auf die Zeit vom Zeitpunkt der räumlichen Trennung am 25.07.2009 bis zum Ende des gleichen Jahres. In diesem Zeitraum werden etwaige Ausgleichsansprüche gemäß § 430 BGB noch durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, weil die Beteiligten sich in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht vollständig getrennt hatten, sondern weiterhin Ein- und Ausgaben von dem Haushaltskonto bei der H. bestritten. Schließlich können die Kontobewegungen in der Zeit vom 1. Juli bis an 30.12.2009 auch nicht isoliert von den Ein-und Auszahlungen noch während des Zusammenlebens gesehen werden, weshalb ein Ausgleich des Kontos bei der H. insgesamt nicht in Betracht kommt. II. Krankenversicherungsbeiträge Dem Antragsteller steht im wesentlichen auch kein Anspruch auf Ersatz der von ihm gezahlten Krankenversicherungsbeiträge aus § 677 BGB zu. Denn der Umstand, dass der Antragsteller die Beiträge über mehrere Jahre bezahlt hat ohne von der Antragsgegnerin Ersatz zu verlangen, lässt nur den Schluss zu, dass er entweder nicht die Absicht hatte, von der Antragsgegnerin Ersatz zu verlangen (§ 685 BGB) oder der Meinung war, bei der Zahlung der Beiträge handele es sich um sein eigenes Geschäft (§ 687 BGB). Eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge kann der Antragsteller nur nach dem diesbezüglichen Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin Ende 2012 für das Versicherungsjahr 2013 aus § 677 BGB in Höhe von (42,91 € x zwölf Monate =) 514,92 € verlangen. III. Hausgeld und Darlehensraten bezüglich der Wohnung E.-Straße ... in Z. Dem Antragsteller steht kein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB wegen der an die I. gezahlt werden Darlehensraten gegen die Antragsgegnerin zu. Nach § 446 Abs. 1 S. 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Danach kann nach dem Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung angenommen werden, wenn bei fortgesetzter alleiniger Nutzung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Lasten trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und einer Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vergleiche BGH, 20.05.2015, XII ZB 314/14). Vorliegend entspricht die Höhe der Darlehensraten in Höhe von (754,15 € + 567,10 € =) 1323,25 €, ab dem 01.01.2013 in Höhe von (594,32 € +567,10 € =) 1161,42 € im wesentlichen der erzielbaren Nettokaltmiete. Diese betrug für die 168 m² große Wohnung im Jahr 2014 nach dem in der Teilungsversteigerung eingeholten Sachverständigengutachten 1293,60 €. Angesichts dessen sowie im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die Wohnung nach dem Auszug des Antragsgegners im Jahr 2015 für eine Nettokaltmiete von 1350 € zzgl. 50 € für die Garage weitervermietet hat, war der dem Antragsgegner zugeflossene Wohnwert jedenfalls nicht geringer als die erbrachten Darlehensraten. Selbst wenn die erzielbare Miete zu Beginn des Zeitraums von 2009-2014, in dem der Antragsteller die Wohnung E.-Straße … bewohnt hat, niedriger gewesen sein sollte, dürfte der Wohnwert am Ende dieses Zeitraums die Kosten überstiegen haben, weshalb insgesamt von einem angemessenen Verhältnis von Darlehensraten und Wohnvorteil auszugehen ist. Andernfalls wäre auch nicht erklärbar, warum der Antragsteller die Wohnung fünf Jahre lang bewohnt hat. Schließlich hätte es ihm freigestanden, aus der Wohnung auszuziehen und von der Antragsgegnerin den hälftigen Anteil an den Darlehensraten einzufordern. Ein Gesamtschuldnerausgleich zugunsten des Antragstellers scheidet damit ebenso wie eine Nutzungsentschädigung zugunsten der Antragsgegnerin aus. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich der von ihm gezahlten nicht umlagefähigen Kosten für die Jahre 2010 - 2014 i.H.v. 1571,92 € scheidet wegen der gleichzeitig gezogenen Nutzung ebenfalls aus. Die Antragsgegnerin war allein zur Zahlung der Hausgeldnachzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 i.H.v. 350,520 € zu verpflichten, weil sie den Anspruch mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (Bl. 122 der Akte) anerkannt hat. IV. Ein Anspruch wegen des Mietkontos für die Eigentumswohnung in K. i.H.v. 54,97 € besteht nicht, weil die Antragsteller die Kosten auf das bestreiten der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen hat. B. Vermögensrechtliche Ansprüche der Antragsgegnerin: I. Steuererstattung und Abbuchungen bezüglich des Kontos Y./H. Der Antragsgegnerin stehen keine Ansprüche wegen der auf das Konto des Antragstellers geflossenen Steuersteuererstattung sowie der von dem Antragsteller von ihrem Konto bei der Y. Bank vorgenommenen Abbuchungen zu. Zwar kommen insoweit Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß §§ 678 Abs. 2,681 S. 2,667 BGB (vergleiche OLG Zweibrücken, FamRZ 2006,1678) oder aus Bruchteilsgemeinschaft (BGH, 11.09.2002, XII ZR 9/01) in Betracht. Diese sind jedoch noch vor Zustellung des Scheidungsantrages am 10.07.2010 im Jahr 2009 entstanden. Sie werden deshalb durch den nunmehr durch den auf Antrag des Antragstellers durchgeführten Zugewinnausgleich verdrängt. Denn die Erhöhung des Guthabens auf Konten des Antragstellers, die dem Zugewinnausgleich unterliegen, verringert - anders als in BGH, 11.09.2002, XII ZR 9/01 - dessen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Schließlich führt die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu einem Ausgleich der unterschiedlichen Vermögenswerte der Beteiligten, weshalb es nach Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht mehr darauf ankommt, auf wessen Konto sich die Geldbeträge befanden. Zudem stünde einem etwaigen Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin aus Kontoabrechnung ein Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinnausgleich in gleicher Höhe gegenüber, weil der Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin in deren Endvermögen als Aktivposten und dem Endvermögen des Antragstellers als Passivposten einzustellen wäre. II. Schadensersatzanspruch wegen der Darlehensverträge bei der I. T. Der Antragsgegnerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu, weil dieser die Darlehensverträge bei der I. T. nicht widerrufen hat. Denn nach der Entscheidung des BGH vom 27.02.2018, Aktenzeichen XI ZR 160/17, ist für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Darlehensvertrages wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nur die Erklärung eines Ehepartners erforderlich. Die Antragsgegnerin hätte daher den behaupteten Schaden abwenden können, wenn sie die I. T. aufgrund ihres Widerrufs auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtlich in Anspruch genommen hätte. Im Übrigen haben die Beteiligten im März/April 2019 mit der I. eine Vereinbarung hinsichtlich der Wirksamkeit der Darlehensverträge getroffen (vergleiche Vergleichsvertrag Bl. 863 der Akte). III. Der Antragstellerin steht jedoch der hälftige Ersatz der von ihr gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 2344,51 € sowie der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 250 € zu, da es sich dabei um Kosten der Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten handelt. Diese sind mithin von dem Antragsteller in Höhe von ((2344,51 € +250 €)/2 = ) 1297,25 € zu zahlen. IV. Nutzungsentschädigung Der Antragsgegnerin steht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bzw. nach Rechtskraft der Scheidung aus § 745 Abs. 2 BGB zu, da der Antragsteller während der Nutzung der Ehewohnung die Darlehensraten getragen hat (siehe oben). V. Hausrat Die Antragsgegnerin kann wegen der bei dem Antragsteller verbliebenen Haushaltsgegenständen keinen Ausgleichsanspruch nach § 1568b BGB geltend machen. Zwar unterliegt der Anspruch nicht der Verjährung (Bergschneider, Familien Vermögensrecht, Haushaltsgegenstände,3.Abschitt, A, II, 3.56 ff). Der Anspruch auf Hausratsteilung ist jedoch verwirkt,§ 242 BGB, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener „Funkstille“ dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (OLG Naumburg, 24.Januar 2007,3 UF 24/07). Vorliegend hat die Antragsgegnerin erst mit der Klagerwiderung vom 11.11.2015 Ausgleichsansprüche für Gegenstände geltend gemacht, welche sie bereits bei ihrem Auszug im Juni 2009 dem Antragsteller überlassen und dieser seitdem in Besitz gehabt hat. Der Antragsteller brauchte daher Jahre später nicht mehr damit rechnen, deshalb in Anspruch genommen zu werden, zumal er und die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt haben, ohne dass der Hausrat eine Rolle gespielt hätte. VII. Telefonkosten Gegenüber der von der Antragsgegnerin behaupteten Zahlung der Telefonkosten im Jahr 2010 kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf den Einwand der Verjährung gemäß § 195 BGB berufen. C. Löschungsbewilligung Der Widerantrag der Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Aushändigung der Löschungsbewilligung ist gemäß §§ 113 Abs.1 S. 2 FamFG, 33 ZPO zulässig, da ein sachlicher Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag des Antragstellers auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Erfüllung der zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung E.-Straße ... aufgenommenen Darlehen besteht. Es ist auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Marl gemäß § 12 ZPO gegeben. Dem steht § 24 ZPO nicht entgegen. Danach ist für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit einer solchen geltend gemacht wird (…) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Bei der von der Antragsgegnerin begehrten Erklärung des Antragstellers gegenüber der I. handelt es sich jedoch um eine mündliche Verpflichtung, die keine dinglichen Wirkungen auf die eingetragene Grundschuld hat. Deren Bestehen endet erst, wenn die I. die Löschungsbewilligung erteilt und die Antragsgegnerin sodann Löschung der Grundschuld im Wohnungsgrundbuch von ihr freut beantragt. Die Verpflichtung des Antragstellers, bei der I. die Erteilung der Löschungsbewilligung zu beantragen, ist rein schuldrechtlich und wird von der § 24 ZPO nicht erfasst. Der Anspruch der Antragsgegnerin ist auch aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 401 BGB begründet, da sie durch die Zahlung des Versteigerungserlöses die vollständige Erfüllung der noch valutierenden Darlehensforderungen bewirkt hat. Die durch die Grundschuld gesicherte Darlehensforderung der I. ist auch nicht gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die bis zur Teilungsversteigerung erfolgten Zahlungen der Darlehensraten durch den Antragsteller auf diesen übergegangen. Derartige Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bestehen nicht, weil dem Antragsteller im gleichen Zeitraum die Nutzung der Wohnung zu Gute gekommen ist. Damit sind Ausgleichsansprüche des Antragstellers, deren Sicherung die Grundschuld noch dienen könnte, ausgeschlossen. Etwaige Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 2 BGB wegen der noch vor der Trennung der Beteiligten von dem Antragsteller erbrachten Zahlungen auf die Finanzierungsdarlehen (vergleiche Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2017, Seite 9 oben), bestehen ebenfalls nicht, weil das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde (vergleiche Palandt, 75. Aufl., § 426 BGB, Rn. 10). Es bestehen daher keinerlei Ansprüche des Antragstellers mehr, die durch die Grundschuld zu sichern wären. Der Antragsteller ist deshalb verpflichtet, an der Löschung der Grundschuld mitzuwirken. D. Zugewinnausgleich I. Anspruch des Antragstellers Der Antragsteller verfügte zum Stichtag 10.07.2010 über folgendes Endvermögen: ½ Eigentumswohnung E.-Straße …: 137.500,00 € abzüglich Darlehen bei der I.: -34.161,80 € -53.485,25 € -92.032,54 € -7831,56 € ½ Eigentumswohnung B.-Straße ...: 115.040,67 € G.: 15401,30 € F./BI. LV 20.211,05 € F./BI. LV 12.940,77 € Guthaben H.: 1158,32 € P.-Verrechnungskonto: 617,70 € P.-Tagesgeldkonto: 25.150,48 € X.-Depotkonto: 6683,32 € LX. Tagesgeldkonto: 143.149,55 € M.: 26.086,74 € NC.: 8482,64 € Medienführung ZD.: 15.520,00 € Medien ...: 80,00 € Uhr: 200,00 € Verbindlichkeiten: Steuernachzahlung entsprechend dem Bescheid des Finanzamts vom 14.01.2013: -20.796,46 € Zahlungsverpflichtung entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Z. v. 29.01. 2013: -87.500,00 € Endvermögen insgesamt: 232413,93 € Der Antragsgegner hat die in das Endvermögen einzustellenden Konten hinreichend belegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner darüber hinaus über weitere Konten und Vermögenswerte verfügt. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.11.2019, Seite 18, Bl. 965 der Akte, „Für die Berechnung des Zugewinns des Antragstellers“ also zur Abwehr des Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers, erneut Verpflichtung zur Auskunft durch den Antragsteller über seine zum 10.07.2010 bestehenden Konten verlangt, hat das Gericht hierüber bereits mit Teilbeschluss vom 11.10.2018, Bl. 744 der Akte, der sich auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.09.2016, Bl. 376 der Akte, bezieht, entschieden. Schließlich bezieht sich der Auskunftsantrag vom 11.11.2015 auf Seite 3 (Bl. 111 der Akte) auf dieselben Konten, die die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 01.11.2019, Seite 18, Bl. 965 der Akte, aufführt. Hinsichtlich der G. mit der Nr. … hat das Gericht die Zeitwert i.H.v. 15401,30 € berücksichtigt wie auch bei der Lebensversicherung der Antragsgegnerin bei der DG.. Eine weitere Lebensversicherung bei der G. hat die Antragsgegnerin nicht belegt. Diese ist auch nicht aus der Vermögensaufstellung ersichtlich, die die Antraggegnerin als Anlage ihrem Schriftsatz vom 11.11.2015 beigefügt hat (vergleiche Bl. 196 wir Akte). Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern für die Jahre 2002 bis 2004 i.H.v. 20.796,46 € ist im Endvermögen als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil die Verbindlichkeit vor dem Stichtag 10.07.2010 entstanden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt war. Eine am Stichtag bereits entstandene Steuerverbindlichkeit mindert das Vermögen, auf die Festsetzung kommt es nicht an (Palandt-Brudermüller, 75. Auflage, § 1376 BGB, Rn. 72). Des Weiteren ist auch die mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 29.01.2013 (Az. …) titulierte Forderung der Antragsgegnerin i.H.v. 87.500 € vom Endvermögen abzuziehen. Die Forderung beruhte auf Abbuchungen des Antragstellers im Oktober 2008, im November 2008 und im Februar 2009, also vor dem 10.07.2010. Damit war die Forderung auf hälftigen Ausgleich der Abbuchungen vor dem Stichtag entstanden und ist deshalb ebenfalls in das Passivvermögen des Antragstellers aufzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die übrigen Forderungen der Beteiligten aus Kontoabbuchungen wegen des Vorrangs des Zugewinnausgleichs nicht mehr tituliert werden. Denn die Forderung i.H.v. 87.500 € hat der Antragsgegner durch Zahlungen nach dem Stichtag im Jahr 2012 und im Jahr 2013, also aus Vermögen, das nicht mehr dem Zugewinnausgleich unterlag, erfüllt. Hingegen ist ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 25.07.2009 bis zum 10.07.2010 nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Denn ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht angesichts der Zahlungen des Antragstellers auf die Darlehensforderung nicht. Auch im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum bis zum Stichtag i.H.v. 5054,40 € anerkannt hat, führt nicht zu einer entsprechenden Abzugsposition, da das Anerkenntnis des Antragstellers unter dem Vorbehalt der Aufrechnung gegen Ausgleichsansprüche wegen der Zahlung der Darlehensraten steht. Da letztere ebenfalls nicht gegeben sind, ist eine Aufrechnung nicht möglich. Im Übrigen stünde dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung i.H.v. 5054,40 € - folgt man der Argumentation des Antragstellers - ein Ausgleichsanspruch wegen der Darlehensraten in gleicher Höhe gegenüber. Ein negativer Saldo ergäbe sich nur dann, wenn der Ausgleichsanspruch des Antragstellers wegen der Darlehensraten geringer wäre als der Anspruch der Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung, wovon auch der Antragsteller nicht ausgeht. Etwaige wechselseitige Ansprüche aus der Abrechnung des Kontos bei der H. - von dem Antragsteller behauptet - in Höhe von 16.393,05 € oder - von der Antragsgegnerin behauptet - in Höhe von 23.837,37 € werden nicht in die Ausgleichsbilanz eingestellt, weil derartige Ausgleichsansprüche durch den Zugewinnausgleich verdrängt werden und es mit Durchführung des Zugewinnausgleichs nur auf die tatsächliche Höhe der Guthabenkonten zum Ehezeitende ankommt. Der Antragsteller verfügte zum 00.00.0000 über folgendes Anfangsvermögen: Girokonto I.: 516,42 € Depot I. YK.: 3530,07 € NC.: 539,92 € Schenkung Eltern: 2556,46 € G.: 690,55 € NC.: 2513,65 € U.: 599,92 € insgesamt: 10.951,99 € Der von dem Antragsteller behauptete Pkw GB. ist nicht in das Anfangsvermögen aufzunehmen, da dessen Wert nicht mehr ermittelbar ist. Die von dem Antragsteller vorgelegte Einzahlungsquittung der I. YK. über 18.500 DM, Bl. 210 der Akte, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass es sich um den-so die Behauptung des Antragstellers-im Dezember 1995 erzielten Verkaufserlös handelte. Weiteres Anfangsvermögen hat dir Antragsteller nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der ihm im Wege der Erbfolge nach seinem Vater zugefallen 1/8 Anteil an seinem Elternhaus mit einem Wert i.H.v. 17.421,88 € nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Denn es ist davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt des Anfalls des Erbes feststand, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers die Immobilie auf den Bruder des Antragstellers übertragen werden sollte. Mithin war der Eigentumserwerb an der Immobilie von Anfang an mit der Verpflichtung zur Übertragung auf den Bruder des Antragstellers, der letzteren dadurch von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter entlastet hat, belastet. Zudem ist er mit dem Tod des Vaters dessen Unterhaltspflicht gegenüber der pflegebedürftigen Mutter auf die Kinder übergegangen, deren Barwert nicht geringer gewesen sein dürfte als der Anteil an der Immobilie. Es handelte sich bei dem ererbten Immobilienanteil somit nicht um einen positiven Vermögenswert, der in das Anfangsvermögen einzustellen wäre. Das Anfangsvermögen des Antragstellers i.H.v. 10.952 € ist daher wegen des Kaufkraftverlustes auf (10952 € x 100,1/80,5 Basis 2010 =) 13.618,56 € zu indexieren (Berechnung nach dem Gutdeutschprogramm, enspr. Palandt, 75.Aufl. § 1376, Rn40). Damit hat der Antragsteller folgenden Zugewinn erzielt: Endvermögen: 232413,93 € Anfangsvermögen: 13618,65 € Differenz: 218795,37 € Die Antragsgegnerin verfügte über folgendes Endvermögen: ½ Eigentumswohnung E.-Straße ...: 137.500,00 € abzüglich Darlehen bei der I.: -34.161,80 € -53.485,25 € -92.032,54 € -7831,56 € ½ Eigentumswohnung B.-Straße ...: 115.040,67 € Y.-Konto: 34.143,49 € AJ.: 3432,00 € DG.: 22503,88 € G.: 27.794,71 € F.: 11.949,86 € F.: 25.059,19 € F.: 856,81 € F.: 221,18 € Schmuck: 4000, 00 € Forderungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 90. Januar 2013 87.500,00 € Endvermögen insgesamt: 282.490,34 € Die von der Antragsgegnerin betriebene Firma „V.“ hatte keinen Substanzwert, der in das Endvermögen einzustellen wäre. Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, die Antraggegnerin habe einen Firmenwagen Pkw FN. gefahren, sind dessen wertbildenden Faktoren nicht bekannt. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Die von dem Antragsteller behauptete Büroeinrichtung ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Ein darüber hinaus gehender Veräußerungswert ist nicht feststellbar. Es müsste dann ein Erwerber bereit sein, einen über dem Substanzwert liegenden Preis als Good-Will zu zahlen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein im Good-Will verkörperter, transferierbarer Wert des Unternehmens fehlt, weil es sich um eine weitgehend personengebundene Klientel handelt und der unternehmerische Erfolg ganz von dem individuellen Können und den persönlichen Beziehungen des Inhabers abhängt. Der rein subjektive Wert, den das Unternehmen für den betreibenden Inhaber hat, ist kein im Rahmen des Zugewinns auszugleichender Vermögenszuwachs. Der wirkliche Wert des Betriebes ist vielmehr der Wert, den er in Händen eines jeden Dritten hat (Münchener Kommentar, § 1376 BGB , Randnr. 21, 26; BGH NJW 1977, Seite 949 (Handelsvertreter); AG Münster, NJW 2007, Seite 2645 (IT-Berater). Einen solchen Good-Will, der zusammen mit der zum Unternehmen gehörenden materiellen Substanz auf einen Unternehmensnachfolger übertragen werden kann, besitzt die Firma der Antragsgegnerin nicht. Denn der unternehmerischer Erfolg hängt nur von den individuellen Fähigkeiten Antragsgegnerin als Verkaufstrainerin sowie ihren persönlichen Beziehungen zu ihren Kunden und den nur zeitweise für sie tätig werdenden freien Mitarbeiter ab. Im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin ist das unstreitige Geldvermögen in Höhe von insgesamt 12.694,50 €, indexiert in Höhe von (12.694,50 € x 100,1/80,5 Basis 2010 =) 15.785,33 € einzustellen. Darüber hinausgehende Vermögenswerte hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Die Antraggegnerin hat somit folgenden Zugewinn erzielt: Endvermögen: 282.490,34 € Anfangsvermögen: 15.785,33 € Zugewinn: 266.705,01 € Der Zugewinn der Antragsgegnerin übersteigt somit den Zugewinn des Antragstellers um (266705,01 € - 218795,28 € =) 47.909,64 €. Hiervon stehen dem Antragsteller 23.954,82 € als Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB zu. II. Anspruch der Antragsgegnerin: Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.11.2019, Seite 19, Bl. 966 der Akte, beantragt, den Antragsteller zu verpflichten einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zuzüglich Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung am 05.10.2012 zu zahlen und sodann diesen Anspruch im Termin vom 22.09.2021 i.H.v. 642.027,45 € beziffert hat, hat der Antragsteller im Termin vom 22.09.2021 mit Bezug auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 16.08.2021 beantragt, die Anträge auf Seite 18 des Schriftsatzes vom 01.11.2019 zurückzuweisen (vergleiche Seite 3 des Protokolls vom 20.09.2021, Bl. 1 004 der Akte). Der Abweisungsantrag bezieht sich auch auf den im Termin bezifferten Zahlungsantrag, da auch dieser bereits mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.11.2019 zu 3 gestellt war. Auf die erst im Termin erfolgte Bezifferung des Zahlungsantrages kommt es nicht an, weil dieser prozessual mit dem unbezifferten Zahlungsantrag identisch ist. Die erst im Termin erfolgte Bezifferung hätte allenfalls dem Antragsteller das Recht gegeben, sich hierauf nicht einzulassen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Gegenüber dem Stufenantrag der Antragsgegnerin kann sich der Antragsgegner auf die Einrede der Verjährung berufen, §§ 1378 Abs.3 S.1, 195,199 BGB, weil die Rechtskraft der Scheidung am 05.10.2012 eingetreten ist und Ansprüche auf Zugewinnausgleich daher am 01.01.2016 verjährt waren. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 01.11.2019, Bl. 965 der Akte, erstmals und damit mehr als drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung von dem Antragsteller Zahlung von Zugewinnausgleich verlangt. Den schon früher mit Schriftsatz vom 11.11.2015 gestellten Zahlungsantrag hat die Antragsgegnerin allein mit einem behaupteten Anspruch auf Nutzungsentschädigung, Kontenabrechnung sowie Schadensersatz wegen des unterbliebenen Widerrufs der Darlehensverträge begründet. Soweit die Antragsgegnerin seinerzeit auch Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers verlangt hat, war dieser Antrag isoliert zur Abwendung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers gestellt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vor dem 01.01.2016 nicht erklärt, nach Auskunftserteilung Zahlung von Zugewinnausgleich zu verlangen, was allein die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt hätte. Es bestehen somit folgende Zahlungsansprüche: Antragsteller: Zugewinnausgleich: 23.954,82 € Krankenversicherungsbeiträge: 514,92 € Hausgeld: 354,25 € Insgesamt: 24.823,99 € Antragsgegnerin: hälftige Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungskosten: 1297,25 € Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.