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Beschluss

36 F 15/20 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Marl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE3:2022:0422.36F15.20.00
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Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1721 € bestimmt.

Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1721 € bestimmt. Gründe: Die Antragstellerin ist die Witwe des verstorbenen Herrn A.. Herr A. war seit dem 00.00.0000 mit Frau J. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor. Mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 07.10.1999 (Az. 18 F 115/99) wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Vom Versicherungskonto des Herrn A. bei der gesetzlichen Rentenversicherung (vormals Bahnversicherungsanstalt) wurden 298,40 DM auf das Versicherungskonto der Frau J. bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen übertragen. Zudem wurden zum Ausgleich einer öffentlich rechtlichen Zusatzversorgung des Herrn A. bei der Bahnversicherungsanstalt zugunsten der Frau J. Rentenanwartschaften i.H.v. 23,64 DM bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen begründet. Dem lagen folgende in der Ehezeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 von den Eheleuten N. erworbenen Anrechte zugrunde: A. 875,17 DM gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bahnversicherungsanstalt (Bl. 45 der Akte AG Gelsenkirchen-Buer 18 F 115/99) 318,19 DM öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt (Bl. 42 der Akte 18 F 115/99) J. 278,38 DM gesetzliche Rentenanwartschaften bei der LVA Westfalen Die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung i.H.v. 318,19 DM wurde durch Dynamisierung in einen Betrag von 47,65 DM umgerechnet, wovon 23,64 DM zugunsten von Frau J. durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wurden. In der Folgezeit heiratete Herr A. die Antragstellerin. Am 00.00.0000 verstarb die am 00.00.0000 geborene Frau J. (vergleiche Sterbeurkunde Bl. 23 der Akte). Am 00.00.0000 verstarb der am 00.00.0000 geborene A.. Die Antragstellerin bezieht nunmehr zwei Witwenrenten der DR Knappschaft Bahn See sowie der DR Knappschaft-Bahn-See Renten-Zusatzversorgung (vormals Bahnversicherungsanstalt), die aufgrund des mit Scheidungsurteil vom 07.10.1999 durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt werden. Die Witwenrente bei der DR KBS Renten-Zusatzversorgung wird aufgrund des Versorgungsausgleichs um 44,74 Euro gekürzt (vgl. Bescheid der DR KBS Renten-Zusatzversorgung vom 18.09.2021, Bl. 146 ff d.A.9), was 55 % des zuvor bei des bei dem zuvor bei dem verstorbenen Ehemann abgezogenen Betrages i.H.v. 81,35 Euro entspricht. Die Antragstellerin verlangt die Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 51, 31 Versorgungsausgleichsgesetz unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass der nach altem Recht durchgeführte Versorgungsausgleich nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person im Falle der erstmaligen Abänderung nicht mehr stattfindet. Die Antragstellerin stützt ihren Abänderungsantrag wegen der in der Ausgangsentscheidung vorgenommenen Dynamisierung des Anrechts bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung auf § 51 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz. Auf den Hinweis des Gerichts, dass sich eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 FamFG nicht zugunsten des verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehemannes auswirken würde und der Abänderungsantrag deshalb nach BGH 05.02.2020-XII ZB 147/ 18 unzulässig ist, trägt die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 03.12.2021 vor, der Abzugsbetrag für die Betriebsrente würde sich durch den Wegfall der Dynamisierung von 159,10 DM auf 157,21 DM verringern. Eine Abänderung gemäß § 51 Abs. 3 FamFG würde sich daher zugunsten der Anrechte des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin auswirken. Der Antrag der gem. §§ 52 VersAusglG, 226 FamFG antragsberechtigten Antragstellerin war zurückzuweisen, weil durch die Verringerung des Anrechts der Zusatzversorgung des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin bei der DR KBS Renten-Zusatzversorgung die Wesentlichkeitsgrenze gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 225 Abs.3 FamFG nicht erreicht wird . Zwar hat sich das Anrecht des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung bei der DR KBS Renten-Zusatzversicherung mit einem Ausgleichswert von (318,19 DM/2 =) 159,10 DM oder 81,35 € nach der Auskunft der DR KBS Renten-Zusatzversicherung vom 21.07.2020, Bl. 93 der Akte, tatsächlich von (318,19 DM =) 162,69 Euro auf 160,77 € verringert mit der Folge, dass die Hälfte des Anrechts der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung nur noch (160,77 €/2 =) 80,39 € oder 157,21 DM beträgt. Die Differenz i.H.v. (81,35 Euro - 80,39 Euro =) 0,96 Euro oder 1,89 DM hat jedoch nichts mit der Dynamisierung in der Ausgangsentscheidung zu tun, weil die Umrechnung der statischen in eine dynamische Rente auf die Höhe des von dem Anrecht des ausgleichsverpflichteten verstorbenen Ehemanns aufgrund des Versorgungsausgleichs abgezogenen Betrages von 81,35 Euro keinen Einfluss hat (vgl. Berechnung der Witwenrente durch die DR KBS Rentenzusatzversicherung vom 18.09.2019, Bl. 146 ff d.A.). Der Abzugsbetrag i.H.v. 81,35 Euro entspricht der Hälfte des bei der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Nominalbetrages i.H.v. 162,69 Euro. Die Reduzierung des Anrechts der Zusatzversicherung beruht vielmehr auf der Umstellung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung auf Versorgungspunkte zum 01.01.2002, mit der für bestehende Anrechte sogenannte Startgutschriften eingeführt wurden. Eine solche ist auch in der Berechnung der Knappschaft Bahn See vom 21.07.2020 Bl. 93 der Akte, enthalten. Der Abänderung wegen des Anrechts der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung richtet sich daher nicht nach § 51 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz sondern nach § 51 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz. Damit ist die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz i.V.m. 225 Abs. 3 FamFG maßgeblich, die hier absolut ein Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV , entsprechend 22,55 €, und relativ (81,35 € x 5%=) 4,068 € beträgt. Beide Grenzwerte werden nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vormaligen Wert des Ausgleichsbetrages in Höhe von 81,35 € und dem aktuellen Wert des Ausgleichsbetrag in Höhe von 80,39 €, also 0,96 €, nicht erreicht. Auf den Wertunterschied zwischen dem Ausgleichswert in Höhe von 80,39 € und dem dynamisierten Ausgleichsbetrag i.H.v. 23,64 DM bzw. 12,09 € gemäß § 51 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz kommt es nicht an, weil der Abänderungsgrund nicht die Dynamisierung sondern die Reduzierung des Anrechts von 318,19 DM oder 162,68 € auf 160,77 € aufgrund der Neuregelung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung ist. Der Umstand, dass sich das Anrecht der ausgleichsberechtigten verstorbenen geschiedenen Ehefrau des verstorbenen geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der verbesserten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erhöht hat, berechtigt die Antragstellerin nicht zur Abänderung, weil auch insoweit die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht ist. Der Ausgleichswert des Anrechts der geschiedenen Ehefrau im Vorverfahren betrug (278,38 DM/2 =) 139,19 DM. Nunmehr beträgt der Ausgleichsbetrag nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 15.12.2020, Bl. 114 der Akte, 84,27 € oder 164,82 DM. Die Wertänderung beträgt daher (164,82 DM -139,19 DM =) 25,63 DM oder 13,10 €. Diese erreicht nicht die absolute Grenze des § 51 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetzes i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG bei Ehezeitende in Höhe von 44,10 DM oder 22,55 €. Auch der fiktive Gesamtsaldo von gesetzlichen Rentenanwartschaften und der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung i.H.v. (13,10 € + 0,96 €=) 14,06 € überschreitet die Wesentlichkeitsgrenze nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt FamFG KG. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten N. zum Zeitpunkt der Scheidung betrug ausweislich des Protokolls vom 07.10.1999, Bl. 63 der Akte 18 F 115/99, 5610 DM bzw. 2868,34 €. Hiervon sind 20 % für jedes Anrecht, bei drei Anrechten also 60 % als Verfahrenswert festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.