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Urteil

24 C 371/22

Amtsgericht Marl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE3:2023:0914.24C371.22.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Marl vom 20.04.2023 bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin des Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und seiner Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Marl vom 20.04.2023 bleibt aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin des Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und seiner Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von durch sie gezahlten Kfz-Steuern für das von dem Beklagten genutzte Fahrzeug. Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei, der Beklagte war in dieser als Rechtsanwalt tätig und gleichzeitig Mitgesellschafter der Klägerin. In dieser Zeit erteilte die Klägerin der Finanzverwaltung bzw. dem Hauptzollamt für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer eine Einziehungsermächtigung für das Geschäftskonto der Klägerin bei der Volksbank A.. Entsprechend dem damals bestehenden Sozietätsvertrag trug die Klägerin im Innenverhältnis die Kfz-Steuer für den Pkw des Beklagten. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung vom 28.06.2019 schied der Beklagte mit Ablauf des 30.06.2019 als Gesellschafter aus der Klägerin aus und war sodann in der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 07.07.2020 als freier Mitarbeiter für die Klägerin tätig. Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 13.10.2019 wurden aufgrund der Einziehungsermächtigung von der Finanzverwaltung für den Pkw des Beklagten insgesamt Kfz-Steuern in Höhe von insgesamt 788,93 € von dem Konto der Klägerin abgebucht. Die Streithelferin des Beklagten verkaufte durch Vertrag vom 20.12.2019 des Notars T. mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre damalige Einzel-Rechtsanwaltskanzlei an die Klägerin. Mit verkauft wurden u.a. am Stichtag noch laufenden Mandate nebst Vollstreckungs- bzw. Forderungsangelegenheiten aus Anwaltsvergütung der Streithelferin aus früheren Mandatsverhältnissen. Nicht mit verkauft wurden am Stichtag noch offene Forderungen aus bereits abgeschlossenen Mandaten. Gleichfalls vereinbarten die Parteien, dass die Streithelferin ihre notariellen Kostennoten über den Briefkopf der Klägerin abrechnet. Von den aus Tätigkeit der Streitverkündeten vereinnahmten Notargebühren standen dieser 40 % des Nettowertes zu, soweit es sich um ein Notarmandat handelte, welches nach dem Stichtag des Zusammenschlusses stammte. Eines der nach dem Zusammenschluss von der Streithelferin bearbeiteten Notarmandate betraf die B.. Gegenstand des Auftrages an die Streitverkündete war die Erstellung und Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages. Da eine Beurkundung mangels Beurkundungsreife vor dem Ausscheiden der Streithelferin aus der Sozietät nicht mehr stattfinden konnte, erstellte diese mit Datum vom 28.07.2021 eine Notarkostenrechnung (Rechnungs-Nr.: N01) mit einem Rechnungsbetrag von 19.389,74 € brutto basierend auf einem Geschäftswert von 5.000.000,00 € über eine Entwurfsgebühr nach KV 24100. Die Rechnung wurde seitens B. vollständig beglichen. Der Streithelferin wurde ein Betrag in Höhe von 40 % des Nettobetrages der Rechnungssumme ausgezahlt. Nach dem Ausscheiden der Streithelferin wurde die damalige Gesellschafterin der Klägerin, E. zur Amtsnachfolgerin bestellt und führte die Amtsgeschäfte der Streitverkündeten fort. E. vertrat die Auffassung, dass die Entwurfsgebühr gegenüber der B. zu Unrecht erhoben worden sei. Nach Abschluss des notariellen Mandats erstellte E. im Namen der Sozietät am 13.01.2022 eine Abschlussrechnung (Rechnungs-Nr.: N02) zu einem Geschäftswert von 2.983.400,00 über die Notartätigkeit in Höhe von 11.818,76 €. Jedenfalls nach Behauptung der Klägerin erstattete diese der B. noch am gleichen Tage 7.570,98 €. Am 03.02.2022 ging bei der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 1.919,92 € aus einem bereits am 01.01.2020 abgeschlossenen Mandat der Streithelferin betreffend den Schuldner C. ein. In der Folgezeit erhob die Streithelferin des Beklagten gegen die Klägerin vor dem Landgericht Münster (10 O 183/22) Stufenklage auf Erteilung von Auskünften bzw. anschließender Zahlung im Hinblick auf angebliche Ansprüche der Streithelferin auf Auskehrung von Fremdgeldern. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 forderte die Klägerin den Beklagten auf, an sie die von ihr für dessen Pkw geleisteten Kfz-Steuern in Höhe von 788,93 € zu zahlen. Mit einer E-Mail vom 02.11.2022 trat die Streithelferin des Beklagten an diesen angebliche Forderungen gegenüber der Klägerin auf Auszahlung von Fremdgeldern in Höhe eines Teilbetrags von 788,93 € aus Mandaten betreffend die Personen O., D., F., I., W., G., Z. in dieser Reihenfolge ab. Vereinbarungsgemäß werde sie den abgetretenen Betrag für ihn in seinem Namen und auf ihre Kosten gerichtlich geltend machen. Der Beklagte rechnete anschließend mit einem am 09.11.2022 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben mit der ihm unter dem 02.12.2022 abgetretenen Forderungen der Streithelferin gegen die Klägerin gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von 788,93 € auf. Am 28.11.2022 zahlte der Beklagte an seine Streithelferin 788,93 €. Die Streithelferin des Beklagten machte in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster weiterhin den Auskunftsanspruch im Hinblick auf die in der E-Mail vom 02.11.2022 genannten Ansprüche auf Auskehrung von Fremdgeldern geltend. Aufgrund eines Widerrufs der Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt wurde ein Betrag in Höhe von 184,00 € dem Konto der Klägerin wieder gutgeschrieben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne von dem Beklagten die Erstattung der von ihr gezahlten Kfz-Steuerbeträge verlangen. Sie behauptet, sie habe keine positive Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Zahlungen von ihrem Geschäftskonto auch nach dem Ausscheiden des Beklagten noch im Wege des Lastschrifteinzugs abgebucht worden seien. Sie meint, die Aufrechnung mit den Gegenforderungen sei unzulässig, im Übrigen bestünden die Gegenforderungen auch materiell-rechtlich nicht. Fremdgelder aus den im Schreiben vom 02.12.2022 aufgeführten Mandaten seien zum Teil bereits an die Streithelferin des Beklagten ausgekehrt worden, weitere Fremdgelder seien im Wesentlichen nicht eingegangen. Im Hinblick auf den am 03.02.2022 vom Drittschuldner C. eingegangenen Betrag habe sie gegenüber der Streithelferin vor dem 02.11.2022 mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 2.544,87 € aufgerechnet. Diese Aufrechnung hat sie vorsorglich im Schriftsatz vom 01.09.2023 wiederholt. Diesbezüglich vertritt sie die Auffassung, dass die Streithelferin die Entwurfsgebühr gegenüber der B. zu Unrecht und infalscher Höhe abgerechnet habe. Die Streithelferin sei daher in Höhe von 40 % des – wie sie behauptet – am 13.01.2022 an die B. erstatteten Betrags von 7.570,98 € ungerechtfertigt bereichert. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 keinen Antrag stellen ließ, erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches der Klägerin am 26.04.2023 zugestellt wurde. Hiergegen legte sie am 10.05.2023 Einspruch ein. Sie beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 20.04.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 604,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.12.2022) zu zahlen. Der Beklagte und die Streithelferin des Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Der Beklagte und die Streithelferin meinen, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da sie durch den Sozietätsvertrag vom 28.06.2019 vollständig neu gegründet worden sei, und er deswegen zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Klägerin gewesen sei. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, die Klägerin könne die Forderung wegen einer Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld nicht verlangen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Zahlung an das Hauptzollamt im Ergebnis weniger Steuern gezahlt habe. Jedenfalls bestehe die Klageforderung wegen der wirksamen Aufrechnung des Beklagten vom 09.11.2022 nicht. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, aus dem Mandat betreffend den Drittschuldner C. 1.884,42 € an die Streithelferin auszuzahlen. Dieser Anspruch sei nicht durch Aufrechnung der Klägerin wegen eines angeblichen Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung erloschen, zumal – wie sie behaupten – außergerichtlich die Aufrechnung schon nicht erklärt worden sei. Im Übrigen stehe der Klägerin ein solcher Anspruch aus Rechtsgründen nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Durch den zulässigen Einspruch wurde der Prozess in die Lage vor der Säumnis der Klägerin zurückversetzt, § 342 ZPO. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, so dass das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 604,93 €. 1. Zwar ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in dieser Höhe aus den §§ 683, 684 i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB entstanden, nachdem die Klägerin die Kraftfahrzeugsteuer für den Beklagten für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 13.10.20219 an die Finanzbehörde abgeführt hatte, obwohl der Beklagte nicht mehr Gesellschafter der Klägerin war. Die Tilgung einer fremden Schuld kann eine Geschäftsführung ohne Auftrag sein, anderenfalls ist das Bereicherungsrecht einschlägig (BeckOGK/Thole, 1.8.2023, BGB § 683 Rn. 14). Dies kann offenbleiben, da auch nach Bereicherungsrecht ein Anspruch auf Zahlung von 604,93 € entstanden war. Die Klägerin ist für diesen Anspruch auch aktivlegitimiert. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch den Sozietätsvertrag vom 28.06.2019 vollständig neu gegründet worden ist. Durch den Sozietätsvertrag vom 28.06.2019 wurde die ursprüngliche Gesellschaft, wenn auch zu anderen Regeln, fortgeführt. Eine Neugründung wäre auch deswegen unzweckmäßig gewesen, da in diesem Fall unklar gewesen wäre, was mit der alten Gesellschaft geschehen soll. Nach Beendigung des Gesellschafterverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagten hatte dieser keinen Anspruch mehr darauf, dass die Klägerin die Kraftfahrzeugsteuern für den Pkw des Beklagten übernimmt, so dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet war, der Klägerin die verauslagten Beträge zurückzuzahlen. Der Hinweis des Beklagten auf die niedrigere Steuerlast der Klägerin geht fehl. Selbst wenn die Klägerin deswegen weniger Steuern gezahlt hätte, müsste sie die ihr in diesem Rechtsstreit zugesprochene Forderung wiederum versteuern, so dass sie im Ergebnis nicht besser dastehen würde. Der Beklagte hat durch die Zahlung der Klägerin die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet hat. Ein Anspruchsausschluss nach § 814 BGB tritt nur bei positiver Kenntnis ein. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beträge im Wege des Lastschrifteinzugs von ihrem Konto abgebucht worden seien. Das Lastschriftenmandat sei vor dem Ausscheiden des Beklagten erteilt worden, was zum damaligen Zeitpunkt zutreffend gewesen sei. Es sei dann zunächst nach dem 28.06.2019 vergessen worden, das Lastschriftmandat zu beenden, so dass die Abbuchungen versehentlich erfolgt seien. Etwas anderes hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. 2. Der Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die am 09.11.2022 erklärte Aufrechnung des Beklagten mit dem Anspruch der Streithelferin auf Auszahlung des Fremdgeldes aus dem Mandat betreffend C. in gleicher Höhe erloschen, § 389BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Klägerin am 03.02.2022 eine Zahlung in Höhe von 1.919,92 € aus einem bereits am 01.01.2020 abgeschlossenen Mandat der Streithelferin betreffend den Schuldner C. eingegangen ist und die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet war, diesen Betrag an die Streithelferin auszukehren. Die Streithelferin hat diese Forderung durch E-Mail vom 02.11.2022 wirksam an den Beklagten abgetreten, § 398 BGB. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Das Scheingeschäft nach § 117 zeichnet sich dadurch aus, dass der Erklärende bewusst und in Kenntnis der Gegenseite objektiv etwas erklärt, was er subjektiv gar nicht will. Er will nur den äußeren Schein einer Willenserklärung hervorrufen, nicht jedoch die damit verbundene Rechtswirkung eintreten lassen. Erforderlich ist also eine Abweichung des subjektiv Gewollten vom nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermittelnden objektiven Inhalt. Rationale Parteien wollen dann ein Scheingeschäft, wenn dieser Scheincharakter ihre Interessen besser verwirklicht als die dem objektiven Erklärungsinhalt entsprechenden Rechtsfolgen. Ist umgekehrt gerade die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, spricht dies gegen ein Scheingeschäft (BeckOGK/Rehberg, BGB, Stand 01.06.2023, § 117 Rn. 10, 13). Ziel der Abtretung war es, dem Beklagten eine Möglichkeit zu verschaffen, sich wirksam gegen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu verteidigen, nachdem sich der Beklagte und die Streithelferin mit ihren früheren Berufskollegen zerstritten hatten. Dieses Ziel konnte aber nur dann erreicht werden, wenn der Anspruch der Streithelferin auch tatsächlich und nicht nur zum Schein abgetreten wurde. Darüber hinaus hat der Beklagte an die Streithelferin – was die Klägerin zwischenzeitlich unstreitig gestellt hat – am 28.11.2022 788,93 € überwiesen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Abtretung nicht nur zum Schein vorgenommen wurde. Für die Feststellung eines Scheingeschäfts genügt es schließlich auch nicht, dass sich die Streithelferin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster weiterhin auf den Anspruch auf Auskehrung von Fremdgeldern aus dem Mandat mit C. beruft.Die Abtretung eines Teils dieses Anspruchs, der ja insgesamt in Höhe von jedenfalls 1.919,92 € bestanden hat, war für den zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruch ohne Belag. Die Streithelferin hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abtretung auf der Zahlungsstufe selbstverständlich berücksichtigt werden müsse. Der Anspruch der Streithelferin gegen die Klägerin auf Auskehrung des Fremdgeldes aus dem Mandat mit C. ist schließlich auch nicht durch eineAufrechnung der Klägerin gegenüber der Streithelferin auf Erstattung eines Betrags von 2.544,87 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung gegenüber der B. erloschen.Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein solcher Anspruch gegen die Streithelferin überhaupt zustand. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Klägerin vor dem 09.11.2022 gegenüber der Beklagten die Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB erklärt hat. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gerichts im Termin am 20.07.2023 hat die Klägerin nicht vorgetragen, wie und wann außergerichtlich eine entsprechende Aufrechnungserklärung erfolgt ist, was im Übrigen dafür spricht, dass es eine solche Aufrechnung nicht gegeben hat. Soweit die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 01.09.2023 die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Streithelferin auf Auskehrung des Fremdgeldes aus dem Mandat betreffend C. erklärt hatte, ging diese in Höhe eines Betrags von788,93 € ins Leere, da der Anspruch der Streithelferin in dieser Höhe bereits durch die Aufrechnung des Beklagten vom 09.11.2022 gemäß § 389 BGB erloschen war. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Falle einer Aufrechnung die beiderseitigen Ansprüche nach § 389 BGB in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, und dieses bereits mit dem Eingang des Fremdgeldes von C. auf dem Kanzleikonto am 03.02.2022 der Fall gewesen sei. § 389 BGB fingiert lediglich die rückbezügliche Wirkung der Aufrechnungserklärung. Zwar knüpft die Vorschrift insoweit an die beiderseitigen Forderungen an, als sie einander im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch aufrechenbar gegenüberstehen, doch erstreckt sich die Rückwirkungsfiktion nicht auf diese Voraussetzungen der Aufrechnung; sie ergeben sich grundsätzlich nur aus §§ 387, 388 BGB. Hieraus folgt, dass die Fiktion aus § 389 BGB die Aufrechnungserklärung nicht erfasst und diese nicht etwa als im Zeitpunkt der in der Vergangenheit entstandenen Aufrechnungslage zugegangen gilt; vielmehr müssen die Voraussetzungen dieser Aufrechnungslage auch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch gegeben sein (BeckOGK/Skamel, BGB, Stand 01.07.2023, § 389 Rn. 15 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Aufrechnung am 01.09.2023 konnte die Klägerin mit ihrem angeblichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht mehr gegen den vollen Betrag von 1.919,92 € aufrechnen, weil dieser, wie dargestellt, bereits durch die Aufrechnung des Beklagten vom 09.11.2022 in Höhe eines Teilbetrags von 788,93 € erloschen war. Die Klage war daher insgesamt, auch im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch, abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.