5 F 198/09
Amtsgericht Marsberg, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
I. Dem Kindesvater wird aufgegeben, sich unverzüglich mit dem Jugendamt – Kinderschutz – in Verbindung zu setzen, damit die Kindesschutzkräfte des Jugendamtes F. überprüfen können, ob eine Vernachlässigung des Kindes O. vorliegt oder nicht.
II. Der Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Umgang des Kindes O. mit seiner Mutter C. zuzulassen.
Insoweit wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.
Zur Umgangspflegerin wird Frau Y., bestellt.
Die Umgangspflegerin soll zunächst mit dem Kind O. in Kontakt treten und in der Folgezeit einen Umgang (etwa im 14tägigen Rhythmus) zwischen O. und seiner Mutter herstellen und begleiten.
Die nähere Ausgestaltung des Umgangs bleibt der Umgangspflegerin vorbehalten.
III. Der Leiter der G., Dr. Z., wird in Abänderung des Beschlusses vom 14.05.2009 (Bl. 112 in 5 F 205/08) und des Beschlusses vom 31.03.2011 (Bl. 135 in 5 F 198/09) mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt.