Beschluss
5 F 288/94
AG MENDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel begründet nicht die Gefahr der Doppelvollstreckung und rechtfertigt nicht zwingend eine Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO.
• Sind die vollstreckungsberechtigte Person im ursprünglichen Urteil und diejenige, die die Vollstreckung ausübt, identisch, besteht für das materiell Berechtigte (hier das Kind) kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachfolgeklausel.
• Verschiedene Schreibweisen von Vornamen in Urkunde und Urteil beeinträchtigen nicht die Identität der vollstreckungsberechtigten Person, wenn sonstige Umstände die Identität bestätigen.
Entscheidungsgründe
Keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei identischer vollstreckungsberechtigter Person • Eine Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel begründet nicht die Gefahr der Doppelvollstreckung und rechtfertigt nicht zwingend eine Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO. • Sind die vollstreckungsberechtigte Person im ursprünglichen Urteil und diejenige, die die Vollstreckung ausübt, identisch, besteht für das materiell Berechtigte (hier das Kind) kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachfolgeklausel. • Verschiedene Schreibweisen von Vornamen in Urkunde und Urteil beeinträchtigen nicht die Identität der vollstreckungsberechtigten Person, wenn sonstige Umstände die Identität bestätigen. Das Kind B, vertreten durch seine Mutter N, beantragte die Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel zu einem früheren Versäumnisurteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994. Es ging nicht um die Ausstellung einer zweiten Klausel, sondern um die Umschreibung der vorhandenen Klausel. Die Antragstellerin erklärte ergänzend, dass aus beiden Titeln gemeinsam vollstreckt werden könne. Der Schuldner wurde zur Sache angehört, machte jedoch keine Angaben. In den vorgelegten Unterlagen tauchen abweichende Schreibweisen des Vornamens des Kindes auf. Die Mutter N tritt sowohl als Klägerin und Klauselberechtigte des Urteils als auch als gesetzliche Vertreterin des Kindes in den relevanten Titeln auf. • Keine Gefahr der Doppelvollstreckung, weil nicht eine zweite Vollstreckungsklausel, sondern nur eine Umschreibung der bereits erteilten Klausel begehrt wurde; deshalb war eine Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO nicht erforderlich. • Die nachträgliche Anhörung des Schuldners ergab keine neuen verwertbaren Erkenntnisse, da der Schuldner keine Stellung nahm. • Die Titel sind als einheitlich anzusehen und können gemeinsam vollstreckt werden, weil das Urteil des Amtsgerichts Bezug auf die Urkunde der Stadt nimmt und aus dem Urteil die Vertretung des Kindes durch die Mutter N hervorgeht. • Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachfolgeklausel besteht nur, wenn eine andere Person als die bisherige Vollstreckungsberechtigte die Vollstreckung betreiben würde; hier besteht Identität der vollstreckungsberechtigten Person (N). • Abweichende Schreibweisen des Vornamens des Kindes ändern nichts an der Identität der vollstreckungsberechtigten Person, wenn sonstige Umstände die Identität bestätigen. Der Antrag des Kindes B, vertreten durch die Mutter N, auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend führte das Gericht aus, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Umschreibung besteht, weil die gleiche Person (N) sowohl als Klauselberechtigte des Urteils als auch als gesetzliche Vertreterin des Kindes auftritt, sodass keine Gefahr einer Doppelvollstreckung oder ein Bedürfnis für eine Nachfolgeklausel vorliegt. Mangels neuer Erkenntnisse durch die Anhörung des Schuldners besteht kein Anlass zur Änderung der Klausel. Die unterschiedlichen Schreibweisen des Vornamens des Kindes führen nicht zu einem anderen Ergebnis.