Urteil
10 F 323/07
AG MENDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglicher Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam, soweit er mit Wirkung für die Zukunft die Geltendmachung von Trennungsunterhalt ausschließt (§§ 1361 Abs.4, 1614 BGB).
• Ein Unterhaltsverzicht wird unwirksam, sobald die Bedürftigkeit des Berechtigten in nicht nur unwesentlicher Höhe eintritt; hierfür sind die nach Insolvenz und Pfändungsrecht tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte maßgeblich (§§ 1361, 1360a, 1614 BGB; § 100 InsO; § 850c ZPO).
• Vom Geleisteten (10.000 €) ist nur ein dreimonatiger Verrechnungszeitraum als Vorausleistung auf Trennungsunterhalt zulässig (§ 1614 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 760 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit zukünftigen Verzichts auf Trennungsunterhalt bei Eintritt der Bedürftigkeit • Ein vertraglicher Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam, soweit er mit Wirkung für die Zukunft die Geltendmachung von Trennungsunterhalt ausschließt (§§ 1361 Abs.4, 1614 BGB). • Ein Unterhaltsverzicht wird unwirksam, sobald die Bedürftigkeit des Berechtigten in nicht nur unwesentlicher Höhe eintritt; hierfür sind die nach Insolvenz und Pfändungsrecht tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte maßgeblich (§§ 1361, 1360a, 1614 BGB; § 100 InsO; § 850c ZPO). • Vom Geleisteten (10.000 €) ist nur ein dreimonatiger Verrechnungszeitraum als Vorausleistung auf Trennungsunterhalt zulässig (§ 1614 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 760 Abs.2 BGB). Die Parteien sind seit 1991 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, die von der Klägerin betreut werden. Die Parteien schlossen am 13.07.2006 notariell eine Vereinbarung mit Gütertrennung, gegenseitigem Verzicht auf Zugewinnausgleich und einem gegenseitigen Verzicht auf Trennungsunterhalt sowie weiteren Regelungen (Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, Abfindungszahlung 10.000 €, Mietbeihilfe, Kindesunterhalt). Die Klägerin verließ im September 2006 die Ehewohnung. Der Beklagte stellte ab September 2007 die Bedienung eines Darlehens ein; daraufhin zahlte die Klägerin die Raten. Im Oktober 2007 wurde über das Vermögen des Beklagten Insolvenz eröffnet. Die Klägerin begehrt ab 01.11.2007 laufenden Trennungsunterhalt in monatlich 400 €. Der Beklagte hält an der Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung fest und macht Verrechnung sowie die Abdingbarkeit von Unterhalt geltend. • Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach § 1361 BGB. Ein Verzicht mit Wirkung für die Zukunft ist nach §§ 1361 Abs.4, 1360a Abs.3, 1614 BGB unwirksam, sobald die Bedürftigkeit des Berechtigten eintritt. • Maßgeblich für die Frage der Bedürftigkeit sind die nach Insolvenzeröffnung für Unterhaltszwecke tatsächlich verbleibenden, pfändungsfreien Einkünfte (§ 100 InsO; § 850c ZPO). Wegen der Insolvenzeröffnung sind nur die unpfändbaren Beträge für Unterhalt zu berücksichtigen; der Beklagte hätte trotz Insolvenz seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen müssen (Verbot venire contra factum proprium). • Ergebnis der Berechnung: Verfügbares bereinigtes Einkommen des Beklagten monatlich 2.827,71 €, abzgl. Kindesunterhalt verbleiben 1.974,71 € für Trennungsunterhalt. Die Klägerin hat nach Bereinigung ein Einkommen von 671,23 €. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbedarf, mit dem ein Anspruch von 559,00 € errechnet wird; die Klägerin verlangt 400,00 € monatlich, somit jedenfalls bedürftig für den geltend gemachten Betrag. • Die von dem Beklagten gezahlten 10.000 € sind nicht in voller Höhe auf den geltend gemachten Trennungsunterhalt anzurechnen; nach § 1614 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 760 Abs.2 BGB kommt eine Verrechnung nur für drei Monate nach Zahlung in Betracht, sodass die Zahlung im November 2007 nicht mehr anrechenbar ist. • Die Einwände des Beklagten hinsichtlich des Einkommens seiner Lebensgefährtin, der Geburt eines weiteren Kindes und möglicher weiterer Belastungen führen nicht zur Unabhängigstellung der Klägerin vom Unterhaltsanspruch; der Beklagte hat nicht dargelegt, dass seine Leistungsfähigkeit hierdurch in zumutbarer Weise verringert wäre. • Folglich ist der vertragliche Ausschluss des Trennungsunterhalts insoweit unwirksam und die Klägerin hat Anspruch auf laufenden Trennungsunterhalt in der geltend gemachten Höhe. Die Klage ist im beantragten Umfang begründet: Der Beklagte hat ab dem 01.11.2007 an die Klägerin monatlich 400,00 € laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Der vertraglich vereinbarte künftige Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nach §§ 1361, 1360a, 1614 BGB unwirksam, weil die Klägerin ab November 2007 bedürftig wurde. Die von ihm gezahlten 10.000 € sind nicht in voller Höhe auf den geltend gemachten Trennungsunterhalt anzurechnen; eine Verrechnung kommt nach § 1614 Abs.2 BGB nur für drei Monate in Betracht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Wegen der Insolvenz und unzureichender Darlegungen des Beklagten zu seinen neuen Lebensverhältnissen bleiben Minderungs- oder Abänderungsgründe für die Zeit nach der Entscheidung ausgeschlossen; gegebenenfalls kann der Beklagte später Abänderungsklage erheben.