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Urteil

10 F 43/07

AG MENDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe ist geschieden; Scheitern und Trennung seit 01.04.2006 begründet die Scheidung (§§1564,1565,1566 BGB). • Versorgungsausgleich erfolgt nach den Ehezeit-Regeln des §1587 BGB; Quasisplitting führt zur Übertragung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (§1587b BGB). • Ein vertraglich vereinbarter Unterhaltsverzicht kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB angepasst werden, wenn die für den Verzicht maßgeblichen Umstände entfallen. • Bei Anpassung ist zu berücksichtigen, ob durch Insolvenz des Schuldners und Nichtbedienung gemeinsamer Schulden der Unterhaltsverzicht seine Bedingungsgrundlage verloren hat; laufender Aufstockungsunterhalt kann befristet zuzusprechen sein. • Bei Unterhaltsberechnung sind pfändungsfreie Beträge nach §§850c,850e ZPO und Insolvenzrecht (§100 InsO) zu beachten; Kindesunterhalt anteilig nach Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Scheidung, angepasster Unterhaltsverzicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage • Die Ehe ist geschieden; Scheitern und Trennung seit 01.04.2006 begründet die Scheidung (§§1564,1565,1566 BGB). • Versorgungsausgleich erfolgt nach den Ehezeit-Regeln des §1587 BGB; Quasisplitting führt zur Übertragung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (§1587b BGB). • Ein vertraglich vereinbarter Unterhaltsverzicht kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB angepasst werden, wenn die für den Verzicht maßgeblichen Umstände entfallen. • Bei Anpassung ist zu berücksichtigen, ob durch Insolvenz des Schuldners und Nichtbedienung gemeinsamer Schulden der Unterhaltsverzicht seine Bedingungsgrundlage verloren hat; laufender Aufstockungsunterhalt kann befristet zuzusprechen sein. • Bei Unterhaltsberechnung sind pfändungsfreie Beträge nach §§850c,850e ZPO und Insolvenzrecht (§100 InsO) zu beachten; Kindesunterhalt anteilig nach Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen. Die 1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde nach dauerhafter Trennung seit 01.04.2006 geschieden. Aus der Ehe stammen zwei gemeinsame Kinder (1993, 1996), die von der Antragsgegnerin betreut werden. Die Ehegatten schlossen 2006 eine notarielle Vereinbarung mit Gütertrennung, gegenseitigem Unterhaltsverzicht und Regelungen zur Übernahme von GbR-Verbindlichkeiten; der Ehemann verpflichtete sich zur Freistellung der Ehefrau gegenüber Gläubigern. Nachdem der Antragsteller seine Zahlungen an ein von der GbR aufgenommenes Darlehen eingestellt hatte, übernahm die Ehefrau die Raten. Der Antragsteller geriet in Insolvenz; der Ehemann lebt mit neuer Lebensgefährtin und einem weiteren Kind zusammen. Die Ehefrau verlangt Aufhebung bzw. Anpassung des Unterhaltsausschlusses und Zahlung von nachehelichem Unterhalt zur Deckung ihres Existenzminimums. • Ehescheidung: Die Parteien haben glaubhaft erklärt, seit 01.04.2006 getrennt zu leben; die Ehe ist gescheitert (§§1564,1565 Abs.1,1566 Abs.2 BGB). • Versorgungsausgleich: Ehezeit vom 01.10.1991 bis 28.02.2007; Anrechte der Parteien wurden bewertet (§1587, §1587a BGB). Differenzbetrag führte zu Quasisplitting von monatlich 192,00 EUR zugunsten der DRV (Umrechnung in Entgeltpunkte nach §1587b Abs.6 BGB). • Unterhaltsrechtliche Anpassung: Der notarielle Unterhaltsverzicht ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB anzupassen, weil die Übernahme und Bedienung gemeinsamer Verbindlichkeiten durch den Ehemann Bedingung des Verzichts war und diese Bedingung weggefallen ist. • Insolvenz und Schutz von Unterhaltsansprüchen: Die Insolvenz des Ehemannes führt nicht dazu, dass die Ehefrau das Risiko laufender Unterhaltsansprüche zu tragen hat; Unterhaltsansprüche sind im Insolvenzverfahren besonders geschützt (§§850c,850d ZPO; §100 InsO). • Abwägung und Anpassung: Das Gericht passte den Vertrag so an, dass der Unterhaltsverzicht grundsätzlich bestehen bleibt, der Ehemann jedoch die von der Ehefrau getragenen Raten übernimmt und stattdessen monatlich 250,00 EUR an die Ehefrau zahlt; damit bleibt die Abfindungsfunktion der bereits gezahlten 10.000 EUR erhalten. • Bemessung der Leistungsfähigkeit: Bei Berechnung des verfügbaren Einkommens wurden pfändungsfreie Teile nach §850c ZPO, Kranken- und Pflegeversicherungsabzug nach §850e ZPO sowie Kindesunterhaltsanteile und Betreuungskosten berücksichtigt; die Einkommensverhältnisse der Ehefrau wurden um die von ihr getragenen Raten bereinigt. • Befristung: Der laufende nacheheliche Unterhalt wurde befristet bis zum Ablauf der Darlehensverbindlichkeit (bis 31.10.2013) gewährt, da der eheliche Nachteil durch die fortlaufenden Raten begründet und zeitlich begrenzt ist. • Kosten und Streitwerte: Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; Streitwerte für Teile des Verfahrens festgesetzt (§93a ZPO). Die Ehe wurde geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt; zugunsten der DRV Bund sind Rentenanwartschaften von monatlich 192,00 EUR anzurechnen (Umrechnung in Entgeltpunkte). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts wurde die notarielle Vereinbarung gemäß §313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst: Der Unterhaltsverzicht bleibt grundsätzlich bestehen, der Antragsgegner ist jedoch verpflichtet, an die Antragsgegnerin laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 250,00 EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.10.2013 zu zahlen. Diese Anpassung berücksichtigt die Insolvenzlage des Antragstellers, den Schutz von Unterhaltsansprüchen im Insolvenzverfahren sowie die Einkommens- und Betreuungsverhältnisse und wahrt die Abfindungsfunktion der bereits geleisteten Zahlung von 10.000,00 EUR.