OffeneUrteileSuche
Urteil

4 C 140/11

AG MENDEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Elektroheizkörper, die zur Beheizung und zum Frostschutz eines Hauses dauerhaft verwendet werden, können wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne des § 94 BGB sein. • Durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung geht Eigentum an den Gegenständen über, auf die sich die Versteigerung erstreckt (§ 90 Abs.2 ZVG, § 20 Abs.2 ZVG, § 1120 BGB). • Der vorherige Eigentümer ist zur Herausgabe solcher Bestandteile verpflichtet; bei Verweigerung kann der Erwerber Herausgabe oder Ersatz verlangen (§§ 985, 989, 990, 1121 BGB). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei begründetem Anspruch als Ersatz zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Elektroheizkörper als wesentliche Gebäudebestandteile — Herausgabe nach Zuschlag • Elektroheizkörper, die zur Beheizung und zum Frostschutz eines Hauses dauerhaft verwendet werden, können wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne des § 94 BGB sein. • Durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung geht Eigentum an den Gegenständen über, auf die sich die Versteigerung erstreckt (§ 90 Abs.2 ZVG, § 20 Abs.2 ZVG, § 1120 BGB). • Der vorherige Eigentümer ist zur Herausgabe solcher Bestandteile verpflichtet; bei Verweigerung kann der Erwerber Herausgabe oder Ersatz verlangen (§§ 985, 989, 990, 1121 BGB). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei begründetem Anspruch als Ersatz zu erstatten. Der Kläger erwarb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung das streitige Hausgrundstück. Das Gebäude hatte keinen Gasanschluss und wurde teils mit einem Kohleofen, teils in den Anbauten und Sanitärräumen mit Elektroheizkörpern beheizt. Der Beklagte war Vorbesitzer; nach Räumung nahm er fünf Platten-Elektroheizkörper und zwei kleinere Wandheizgeräte mit. Der Zeitwert der entnommenen Geräte wurde unstreitig mit 4.000 EUR beziffert. Der Kläger verlangte Herausgabe der Geräte; der Beklagte hielt sie für mobile Einrichtungsgegenstände und verweigerte die Herausgabe. Das Gericht führte Beweis durch Sichtung von Lichtbildern und Vernehmung des Sachverständigen und entschied zugunsten des Klägers. • Der Kläger ist durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer der Gegenstände geworden, auf welche sich die Versteigerung erstreckt (§ 90 Abs.2 ZVG; § 20 Abs.2 ZVG; § 1120 BGB). • Nach den §§ 94, 95 BGB gehören zur natürlichen Auffassung der wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes auch solche Sachen, die zur Herstellung oder Nutzbarkeit des Gebäudes erforderlich sind; die Rechtsprechung stellt auf Verkehrsauffassung und wirtschaftliche Betrachtung ab. Heizungsanlagen und Heizkörper können demnach wesentliche Bestandteile sein, auch wenn sie später eingefügt oder leicht lösbar sind. • Das Haus verfügte nicht über eine zentrale Gasversorgung; die streitigen Elektroheizkörper dienten als Frostschutz und zur grundlegenden Beheizung in den Anbauten sowie in Bad/WC und waren damit zur üblichen Nutzung des Hauses erforderlich. Daher sind sie als wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 BGB anzusehen. • Ein Enthaftungstatbestand nach § 1121 BGB liegt nicht vor; der Beklagte besitzt die Geräte unrechtmäßig, sodass der Kläger Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB hat. Ein Rechtsetzungsbesitz des Beklagten im Sinne des § 986 BGB steht nicht zu seinen Gunsten. • Das Gericht setzte dem Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Herausgabe; bei Fristablauf besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des unstreitigen Zeitwerts von 4.000 EUR (§§ 989 ff. BGB). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind wegen des begründeten Anspruchs in Höhe von 402,82 EUR zu ersetzen. • Prozess- und vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe von fünf Elektroheizkörpern und zwei kleineren Elektroheizgeräten binnen zwei Wochen; bei Fristversäumnis ist ersatzweise der unstreitige Zeitwert von 4.000 EUR zu zahlen. Weiter wurde der Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR verurteilt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Heizgeräte aufgrund ihrer Funktion als Frostschutz und zentraler Beheizung der Anbauten und Sanitärräume als wesentliche Bestandteile des Gebäudes nach § 94 BGB gelten und mit Zuschlag in das Eigentum des Klägers übergingen; ein Rechtsetzungsbesitz des Beklagten ist nicht gegeben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.