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Urteil

3 C 305/12

Amtsgericht Menden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMK2:2013:0515.3C305.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung (der Gerichtskosten) abzuwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.475,43 € bis zum 18.12.2012 und auf 473,46 € für die Zeit danach.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung (der Gerichtskosten) abzuwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.475,43 € bis zum 18.12.2012 und auf 473,46 € für die Zeit danach. Tatbestand Mit der Klage verfolgt der Kläger restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.07.2012 gegen 21:10 auf dem Parkplatz des S.-Marktes in J. zugetragen hat. In Streit steht die Höhe der Nettoreparaturkosten. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein 1996 erstzugelassenes 3er BMW Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 beschädigt, und zwar durch den bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000, der von der Beklagten zu 1) geführt wurde. Die Beklagte zu 1) fuhr in das stehende Fahrzeug des Klägers. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger rechnet fiktiv ab und hat die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2012 unter Darlegung des Schadens und 08.08.2012 unter Fristsetzung von 10 Tagen zur Zahlung von insgesamt 1.475,43 € aufgefordert. Die Sachverständigenkosten belaufen sich auf 389,19 € und die Kostenpauschale auf 25,00 €. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers zur Fa. P. beträgt 19,5 km über die K 00 und 21,6 km über die L 000. In 1,2 km Entfernung zum Wohnort des Klägers befindet sich die Fa. Q., eine markengebundene BMW-Werkstatt. Der Kläger behauptet, die Nettoreparaturkosten würden sich auf 1.061,24 € belaufen und verfolgt mit der Klage nach Zahlung eines Teilbetrages von 587,78 € auf die Nettoreparaturkosten restliche 473,46 € an Nettoreparaturkosten. Er bestreitet, dass die Fa. P. nur 79,50 € pro Stunde nehmen würde und verweist hierzu auf ein in einem anderen Verfahren durch Herrn Dipl.-Ing. T. eingeholtes Gutachten. Er behauptet, die Fa. P. nehme 94,50 netto und für Lackierung inkl. Material 122,85 € netto pro Stunde. Er meint, die Reparatur bei der Fa. P. sei zum einen nicht gleichwertig, und sei angesichts der räumlichen Entfernung auch nicht mühelos zugänglich, und erst recht sei ein Verweis auf eine andere Reparaturmöglichkeit nach Anhängigkeit der Klage nicht mehr möglich. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Gleichwertigkeit, den kostenlosen Hol- und Bringservice, die Möglichkeit der Anmietung eines Leihwagens, die Verwendung von Originalersatzteilen und Spezialfahrzeugen, sowie die Reparatur nach Herstellervorgaben, die Zertifizierung als Eurogarant Fachbetrieb, regelmäßige Kontrollen, von TÜV und Dekra. Er meint, ein vorgerichtliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 1,5 Gebühren sei von den erforderlichen Aufwendungen zur Behebung des Schadens gedeckt. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.475,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2012, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,51 € zu zahlen. Die Klage ist am 01.09.2012 bei Gericht eingegangen und am 27.09.2012 zugestellt worden. Auf die Nettoreparaturkosten hat die Beklagte am 04.09.2012 587,78 € an Nettoreparaturkosten gezahlt, sowie Sachverständigenkosten und Kostenpauschale, so dass streitgegenständlich noch weitere 473,46 € an Nettoreparaturkosten sind. Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen die Beklagte zu verurteilen, an ihn 473,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2012, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,51 € zu zahlen, sowie den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte verweist den Kläger für die fiktive Abrechnung mit Schreiben vom 04.09.2012 auf eine Reparatur bei der Fa. P. in C. zum Wohnort des Klägers, und behauptet hierzu, die Nettoreparaturkosten würden dort lediglich 587,78 € betragen, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten würden dort nicht anfallen. Sie vertritt die Auffassung, bei der Fa. P. handle es sich um eine gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit. Hierzu behauptet sie, dass es sich um einen zertifizierten Eurogarant-Fachbetrieb handelt, der Originalersatzteile und Spezialwerkzeuge verwendet, regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen durchführt, nach Herstellervorgaben repariert, elektronischen Zugang zu herstellerspezifischen Daten hat und in die Durchrostungsgarantie von BMW eintritt. Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 nach Erörterung der Zuständigkeitsthematik rügelos eingelassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. und T. (Sitzungsniederschrift vom 24.04.2013, Blatt 88 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Nettoreparaturkosten aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG aufgrund des zwischen den Parteien unstreitig von der Beklagten zu entschädigenden Verkehrsunfalles. Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH VI ZR 259/09, Urteil vom 13.07.2010, NJW 2010, 2941). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass eine Reparatur bei der Fa. P. in C. gleichwertig ist, da sie vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (§ 287 ZPO). Bei der Fa. P. handelt es sich nach den umfassend glaubhaften Angaben des Zeugen P., denen das Gericht vollumfänglich folgt, um einen seit 1998 zertifizierten Eurogarant-Betrieb. Es werden herstellerspezifische Schulungen für die gängigsten Marken – einschließlich BMW durchgeführt. Gerade für BMW ist die Fa. P., sowohl was die Werkzeuge als auch das neue Stanz-Niet-Klebeverfahren betrifft, auf dem neuesten Stand. Die Fa. P. führt sogar für ein BMW-Vertragshaus in U. die Reparaturen durch. Kostenlose Leihwagen bei Abrechnungen eines Schadens in der Größenordnung von ca. 3.500,00 € sind inklusive. Die Fa. P. tritt in Garantieansprüche des Herstellers bzgl. der Durchrostung ein. Weitere Einwendungen des Klägers gegen die Gleichwertigkeit sind nicht ersichtlich. Die Stundensätze rechtfertigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich auch die niedrigere Kalkulation der Beklagten. Denn die Preiserhöhung auf 94,50 € pro Stunde ist, wie der Zeuge P. glaubhaft bekundet hat, erst zum 01.10.2012 erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, der weit nach dem streitgegenständlichen Unfall liegt. Bei der Fa. P. fallen insbesondere auch keine UPE-Aufschläge und keine Verbringungskosten an. Die Fa. P. ist auch ohne weiteres zugänglich und die Reparatur in C. dem Beklagten damit zumutbar. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09). Der Kläger durfte die Abrechnung über die markengebundene Werkstatt nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Preis zugänglich war (vgl. zum parallelen Fall der Unfallersatztarife BGH VI ZR 18/06, Urteil vom 23.01.2007, NJW 2007, 1123 ff.). Es geht im Kern um die Frage, ob so dem Unfallgeschädigten eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. zum parallelen Fall bei den Unfallersatztarife bei der Mietwagenanmietung BGH VI ZR 163/06, Urteil vom 26.06.2007, NJW 2007,2916 ff.). Für diese Frage ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGH VI ZR 139/08, Urteil vom 02.02.2010, NJW 2010, 1445 ff.). Es bestehen keine Bedenken gegen die mühelose Zugänglichkeit aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Entfernung von rund 20 km. So hat der Bundesgerichtshof an anderer Stelle die Zugänglichkeit bejaht mit der Begründung, die Fachwerkstätten befänden sich „im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt.“ (BGH VI ZR 259/09, Urteil vom 13.07.2010, NJW 2010, 2941 ff.). Auch C. aber befindet sich im Einzugsbereich von J. Die Entfernungen wirken allenfalls größer durch die größeren nicht versiegelten Flächen als in einer Stadt wie Frankfurt. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung gewinnt auch die zeitliche Flexibilität des Unfallgeschädigten an Bedeutung. So hat auch der Bundesgerichthof inzident bestätigt, dass auch der zeitlich zur Verfügung stehende Rahmen bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung Berücksichtigung findet (BGH VI ZR 18/06, Urteil vom 23.01.2007, Rn. 12 – zitiert nach juris, NJW 2007, 1123 ff.). Hier ist seitens des Klägers, der allein über diese Informationen verfügt, nichts vorgetragen. Auch zu weiteren Gesichtspunkten aus der Sphäre des Klägers, die im Rahmen der Einzelfallabwägung Berücksichtigung finden könnten, ist nicht vorgetragen. Die an sich für die mühelose Zugänglichkeit darlegungsbelastete Beklagte kann hierzu nicht vortragen, weshalb den Kläger eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. zur parallelen Problematik bei den Unfallersatztarifen BGH VI ZR 36/06, Urteil vom 06.03.2007, NJW 2007, 1676 ff.). Das Abstellen auf die Entfernungen allein ist hierzu nicht ausreichend. Entfernungen sind relativ. Im hier vorliegenden ländlich geprägten Raum sind höhere Fahrleistungen die Regel und damit zumutbar. Anderes ist nicht dargetan. In diesem Zusammenhang muss auch die Schadenshöhe berücksichtigt werden. Wegen einer Preisdifferenz von 50,00 € müsste der Kläger sicher nicht nach C. fahren, anders aber bei – wie im vorliegenden Fall – bei einer Preisdifferenz von annähernd 500,00 €. Nur weil sich eine markengebundene BMW-Werkstatt in fußläufiger Entfernung des Wohnorts des Klägers befindet, heißt dies nicht, dass hierdurch eine Situation eintritt, in der es Mühe im Sinne von Zumutbarkeit bereitet, die Werkstatt in C. aufzusuchen. Soweit das Landgericht Hagen (Urteil vom 22.04.2013, 1 S 203/12) die mühelose Zugänglichkeit nur deshalb verneint hat, weil eine andere Werkstatt näher liegt, folgt das Gericht dem nicht. Weder enthält das in Bezug genommene Urteil eine Begründung, welche den Umständen des Einzelfalls – mit Ausnahme der Entfernungen – Rechnung trägt, noch erscheint das Ergebnis sachgerecht. Es kann durchaus sein, dass mehrere Werkstätten mühelos zugänglich sind. Der Umstand, dass eine Werkstatt näher und damit im Wortsinne „zugänglicher“ ist als die andere, erfordert noch keine „Mühe“ des Geschädigten, die andere Werkstatt aufzusuchen. Die Mühe entsteht ersichtlich erst dadurch, dass der Kläger dann gegenüber der Beklagten fast 500,00 € weniger abrechnen kann. Denn das Leihfahrzeug wird gebracht und wieder abgeholt, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht. Das Gericht folgt insoweit den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen P., der entsprechendes bekundet hat. Unschädlich ist, dass im Einzelfall kein Leihfahrzeug zur Verfügung steht, wenn ein Kunde eine besonders günstige Abrechnung wünscht. Denn dies betrifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Fälle, in denen ein Schaden in der Größenordnung wie der vorliegenden abgerechnet wird. Soweit die Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berücksichtigt werden muss, muss die Fa. P. ohnehin die Kosten der Nacherfüllung tragen – und hierzu notwendigenfalls auch das Auto abholen. Ein Hol- und Bringservice kann die mit der Entfernung verbundenen Nachteile mit Ausnahme von ideellen Hemmnissen kompensieren. Eine Rücksprache mit dem Meister von Angesicht zu Angesicht ist unter technischen Gesichtspunkten nicht erforderlich, denn als Kommunikationsmittel kann Sprache sowohl von Angesicht zu Angesicht, als auch am Telefon, als auch geschrieben dienen. Dem Schadensrecht ist die Abgeltung ideeller Beeinträchtigungen mit wenigen Ausnahmen (z.B. Schmerzensgeld) indes fremd. Der BMW des Klägers war zum Unfallzeitpunkt bereits 16 Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. In eine etwaig bestehende Durchrostungsgarantie tritt die Fa. P. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Es ist beklagtenseits auch nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei. Dass die Beklagte zu 2) den Kläger erst nach Klageerhebung auf die Fa. P. in Balve verwiesen hat, ist unschädlich. Denn der Kläger rechnet fiktiv ab und ist damit zeitlich nicht gebunden. Die Fa. P. hat bis Oktober 2010 auch nur den Stundensatz von 79,50 € abgerechnet und erst danach erhöht. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen P. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit spricht, bestehen nicht, und ergeben sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus dem Gutachten T. Der Zeuge T. konnte nichts dazu sagen, welchen Zeitpunkt er abgefragt hat, es mag sein, dass dort aktuelle Preise erfragt worden sind. So ist der Betrag von 79,50 € auch in dem Verfahren 3 C 156/12 als Betrag benannt worden und dort ist auch thematisiert worden, weshalb die Fa. P. immer wieder Referenzbetrieb ist – wegen der günstigen Stundensätze. Der Zeuge P. hat, seiner damaligen Ankündigung folgend, offenbar auch den Stundensatz erhöht. Die vom Zeugen bekundete Höhe des Stundensatzes wird bestätigt durch den Sachverständigen A. in 4 C 117/12 – einem Prozess, den die Klägervertreter ebenfalls geführt haben. 2. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten beruht auf dem gleichen Schadensgrund wie die vorstehend benannten Positionen (§ 249 BGB). Umfang und Schwierigkeit der Sache manifestieren sich in dieser und einer Vielzahl gleichgelagerter Verkehrsunfälle indes in aller Regel erst im gerichtlichen Verfahren, nicht bereits davor. Denn vorprozessual ist die vertiefte Auseinandersetzung mit den hier behandelten Themen der Berechnung der Reparaturkosten, wie aus einer Vielzahl von gleichgelagerten gerichtlichen Verfahren bekannt ist, offensichtlich aussichtslos und damit nicht erforderlich. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Themen vorprozessual erfolgt ist. Vielmehr sind die der Klage beiliegenden Schreiben eher auf das äußerst Wesentliche beschränkt. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben. Den Beklagten waren Kosten nach billigem Ermessen aufzuerlegen gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Beklagte hat hinsichtlich des regulierten Teils der Klageforderung Anlass für die Klageerhebung gegeben, da sie erst nach Anhängigkeit und nach Fristablauf der vorgerichtlichen Schreiben reguliert hat. Sie hätte zumindest auf das Schreiben vom 19.07.2012 oder 08.08.2012 antworten müssen, dass und warum sich die Regulierung verzögert. Im Übrigen waren die Kosten gem. § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die Berufung wird zugelassen, da bisher noch keine Entscheidung des hiesigen Landgerichts vorliegt, ob allein eine Entfernung von etwa 20 km zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf die entfernte Werkstatt führt. Dies hat eine grundsätzliche Bedeutung, da dies in der Regel am hiesigen Amtsgerichtsort die einzige Begründung für die vorgebliche Unzumutbarkeit der Reparatur in einer entsprechend entfernten gleichwertigen Reparaturmöglichkeit ist, wie aus zahlreichen Verfahren bekannt ist.