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Urteil

6 C 403/14

Amtsgericht Meschede, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMES:2015:0505.6C403.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abwenden. 1 2 Tatbestand: 3 Die Parteien streiten über den Ausgleich von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Verkehrsunfalls zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. entstanden seien. 4 Die Klägerin hat nach dem Verkehrsunfall vom 14.02.2014, an dem die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt war und die Beklagte zu 1. das Alleinverschulden trifft, ihre Kaskoversicherung im Hinblick auf die entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Die Schadensmeldung an die Beklagte zu 2. erfolgte am 19.02.2014, gleichzeitig trat die Kaskoversicherung der Klägerin in die Regulierung ein. Dies wurde der Beklagten zu 2. am 25.02.2014 mitgeteilt. Die Kaskoversicherung der Klägerin hat zunächst einen Schaden von 20.000,-- EUR angenommen und dann, am 13.03.2014 mitgeteilt, dass insgesamt 29.020,-- EUR unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 300,-- EUR gezahlt werden. 5 Die Beklagte zu 2. hat insgesamt einen Betrag von 4.246,53 EUR reguliert. Berechnet an diesem Streitwert hat sie darüber hinaus am 06.11.2014 6 576,56 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt. Die Beklagte zu 2. leistete eine erste Vorauszahlung von 3.000,-- EUR am 14.03.2014 auf die geltend gemachten Schadenspositionen, nach dem Eingang des ersten Aufforderungsschreibens, in dem ein Zahlenwerk zur Berechnung des Schadens angehängt war. Insgesamt wurde durch die Klägerin der Ersatzanspruch mehrfach nach/neu berechnet. Die erste Aufforderung vom 25.02.2014, noch ohne Zahlenwerk, wurde durch die Berechnungen vom 18.03.2014 und 08.05.2014 ergänzt und erhöht. 7 Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zunächst an einem Gegenstandswert von 33.266,53 EUR berechnet, wobei ein Abzug von 576,56 EUR vorgenommen wurde und ein Restbetrag von 1.133,47 EUR mit Schreiben vom 12.11.2014 geltend gemacht worden ist. 8 Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde sodann gegenüber der Beklagten zu 2. ein Gegenstandswert von insgesamt 28.484,06 EUR angesetzt, ebenfalls die entsprechenden Gebührenpositionen berechnet und die am 06.11.2014 gezahlten 576,56 EUR abgezogen. Die verbleibenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 999,59 EUR wurden mit den Gerichtskosten für die noch laufende anhängige Klage von 213,-- EUR addiert und sodann ein Gesamtbetrag von 1.212,59 EUR gegenüber der Beklagten zu 2. geltend gemacht. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustünden. 10 Diese Kosten seien unstreitig zuzuerkennen, wenn zwischen den Parteien ein Verkehrsunfall abgerechnet würde. Der jeweils Geschädigte sei jederzeit berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen, wenn die Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht würden. 11 Auch wenn der Schaden zunächst zum Teil gegenüber der eigenen Kaskoversicherung geltend gemacht worden sei, sei diese Tätigkeit ebenfalls als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall zu erstatten, da dies nur aus Gründen der Liquidität geschehen sei. Auch sei der Schaden während des laufenden Rechtsstreits auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2. geltend gemacht worden, so dass die Rechtsanwaltsgebühren nunmehr angefallen seien. Diese Geltendmachung sei mit Schriftsatz vom 10.03.2015 erfolgt. 12 Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten sei erforderlich gewesen, da das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2. bekanntermaßen zögerlich sei. Nach Kontaktaufnahme mit der Kaskoversicherung der Klägerin teilte diese der Klägerin mit, dass ein E-Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um die Schadensberechnung vornehmen zu können und es wurde die Selbstbeteiligung mitgeteilt, sowie die Berechnung zur Schadensrückstufung. Ferner sei weiterer umfangreicher Schriftverkehr sowohl mit der Beklagten zu 2. als auch mit der Kaskoversicherung erforderlich geworden, um die Schadensersatzansprüche der Klägerin durchzusetzen. Der Streitwert bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ergäbe sich zum einen aus der Berechnung der Q Vollkaskoversicherung und zum anderen aus den weiteren durch die Beklagte zu 2. erstatteten Schadensersatzpositionen. 13 Der Gesamtwert beliefe sich daher auf 28.484,06 EUR. 14 Die Klägerin beantragte ursprünglich, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Klägerin von Zahlungsansprüchen der Rechtsanwälte L pp. in Höhe von 1.133,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 freizustellen. 15 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 erging gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil. 16 Die Klägerin beantragt nunmehr, 17 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamt- 18 schuldner zu verurteilen, die Klägerin von Zahlungsansprüchen der 19 Rechtsanwälte L pp. In Höhe von 1.212,59 EUR nebst Zinsen in 20 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 21 freizustellen. 22 Die Beklagten beantragen, 23 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zustehe. 25 Zum einen bestreiten die Beklagten zunächst bereits die Höhe des geltend gemachten Streitwertes, anhand dessen die Gebühren berechnet sind. Der Streitwert, den die Klägerin zur Berechnung heranziehe, ergäbe sich nicht zweifelsfrei aus dem Gutachten und weiteren Positionen. Insbesondere fehle es an einer substantiierten Darlegung, inwiefern die Kaskoversicherung zunächst von 20.000,-- EUR, dann von 29.020,-- EUR ausgegangen ist und die Klägerin nunmehr insgesamt von 28.484,06 EUR ausginge. 26 Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. in voller Höhe, somit auch in Höhe der bereits ausgeglichenen Kosten durch die Kaskoversicherung, wird die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da die Ansprüche der Kaskoversicherung zustünden. 27 Schließlich sei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der eigenen Schäden gegenüber der Kaskoversicherung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Geltendmachung ohne Rechtsanwalt weniger Erfolg versprechend oder der Klägerin nicht möglich gewesen wäre. 28 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vollkaskoversicherung entgegen ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin nicht an der Schadensregulierung beteiligt hätte, seien nicht ersichtlich. 29 Eine abstrakte Berechnung der Rechtsanwaltskosten gegenüber den Beklagten sei nicht möglich, wenn nicht tatsächlich die gegnerische Haftpflichtversicherung in voller Höhe in Anspruch genommen worden sei. Durch die Aufforderung zur Zahlung gegen der Beklagten zu 2. sei jedoch lediglich ein geringerer Betrag des Gesamtschadens geltend gemacht worden, der zum einen ausgeglichen und bezüglich dessen zum anderen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen worden seien. 30 Ein Erst-Recht-Schluss aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Kostenerstattung im Hinblick auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber der Haftpflichtversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. 33 Ein Anspruch auf die Zahlung weiterer – über die bereits geleisteten 576,56 EUR hinaus gehenden – außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. 34 Ein solcher Anspruch könnte sich aus dem schadensbegründenden Ereignis, Verkehrsunfall vom 14.2.2014 ergeben, wenn die Kosten rechtsanwaltlicher Inanspruchnahme gemäß § 249 BGB als erstattungsfähiger Schaden zu bewerten wären und die Kosten im Übrigen ordnungsgemäß berechnet wären. 35 1. 36 Bereits aus dem Zahlenwerk der Klägerin im Schriftsatz vom 10.03.15, Bl.61 d.A., ergibt sich, dass sich die Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren nicht aus der Veränderung (Reduzierung) des Streitwertes sondern daraus ergibt, dass zusätzlich noch Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht worden sind, die aus dem laufenden Verfahren resultieren. Dieser Ansatz ist unzulässig, da über die Verfahrenskosten gesondert zu entscheiden ist. 37 Nach der Darstellung der Klägerin stünde ihr allenfalls ein Betrag von 999,59 EUR weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. 38 Vorliegend hat die Beklagte zu 2) außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten beglichen, berechnet an einem Gegenstandswert von 4246,30 EUR. Dieser Gegenstandswert ist der unstreitig aufgrund des Verkehrsunfalls von der Beklagten zu 2) regulierte Betrag. 39 Die Klägerin machte zunächst weitere Rechtsanwaltskosten an einem Gesamtgegenstandswert von 33.266,53 EUR in Höhe von 1.710,03 EUR geltend, da über den Betrag von 4246,30 EUR hinaus durch die Vollkaskoversicherung aufgrund der außergerichtlichen Inanspruchnahme 29.020 EUR gezahlt worden sind. Später machte die Klägerin sodann im laufenden Verfahren die Rechtsanwaltskosten an einem Gesamtgegenstandswert von 28.484,06 EUR in Höhe von 1.576,15 EUR zzgl. Gerichtskosten von 213,- EUR geltend. In beiden Fällen hat sie die bereits geleistete Zahlung von 576,56 EUR abgezogen. 40 2. 41 Auch dieser Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. 42 Die Ansicht, dass ein Geschädigter grundsätzlich immer berechtigt sei, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um seine Ansprüche durchzusetzen, und somit die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig seien, kann nicht durchgreifen. 43 Es ist nach den Grundregeln für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, vielmehr jeweils, im konkreten Einzelfall der tatsächlich entstandene Schaden, die vorliegende Sachverhaltssituation und die persönliche Fähigkeit und Möglichkeit des Geschädigten zu bewerten, um darin einen Vergleich der Lage mit und ohne schadensauslösendes Ereignis zu ziehen. 44 Da nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung der Frage, 45 ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst ist, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden ist. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist danach grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 17; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 Rn. 7, jeweils mwN). 46 Diese Voraussetzungen gelten zur Überzeugung des Gerichts gleichermaßen für die Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung wie auch für die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung (Palandt § 249 BGB Rn. 57). 47 Nach dem Sachvortrag handelte es sich vorliegend um einen Fall, in dem die Klägerin die ihr entstandenen Schäden durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten sowohl gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 2, geltend gemacht hatte, als auch zeit gleich die Ansprüche ihrer Kaskoversicherung, der Q, gemeldet hat. 48 Hintergrund war, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte dies geraten hatte. Grund für diesen anwaltlichen Rat war laut Klägervortrag, das allgemein bekannte, zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2). 49 Damit hat die Klägerin die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung bereits zu einem Zeitpunkt durch ihren Rechtsanwalt durchsetzen lassen, als sie von dem tatsächlichen Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) noch keinerlei Kenntnisse hatte. gegenüber der Beklagten zu 2) wurde von Beginn an jeweils nur der geringere, durch die Kaskoversicherung nicht gedeckte Schadensbetrag geltend gemacht. 50 Die Frage, ob die Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, kann damit dahinstehen, da bereits im Außenverhältnis gegenüber den Beklagten keine ersatzpflichtige Situation besteht. 51 Nach anerkannter Rechtsprechung ist das Erfordernis der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Frage der Schadensersatzpflicht des Schädigers entscheidend. Im vorliegenden Fall durfte die Geschädigte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich ist für die Geltendmachung der eigenen Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung neben der Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Diesem Anspruch liegt nämlich das eigene vertragliche Verhältnis mit der Versicherung zu Grunde und nicht eine gegebenenfalls komplexere Sachverhaltsaufklärung und Schadensermittlung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum die Klägerin die ihr wegen der Beschädigung des Fahrzeugs gegen ihren eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Vielmehr ergeben sich aus der vorgetragenen Korrespondenz ein sofortiges Tätigwerden der Kaskoversicherung, die selbstständige Einholung eines Schadensgutachtens und die umfangreiche und kurzfristige Regulierung des Schadens. 52 Nach Rechtsprechung des BGH begründet eine derartige Konstellation noch nicht einmal dann einen Anspruch auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer bereits Leistungsverweigerung angekündigt hat oder zögerlich reguliert (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – VI ZR 196/11). Wie oben dargestellt konnte diese Situationen objektiv bei – unterstellter – Beauftragung des Prozessbevollmächtigten auch für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Vollkaskoversicherung noch nicht abgesehen werden. 53 Insoweit entfällt erst recht im vorliegenden Fall eine Ersatzpflicht der Beklagten für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten über die erstatteten, berechnet an einem Gegenstandswert von 4246,53 EUR, hinaus. 54 Daneben ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht, inwieweit es sich bei dem Gesamtgegenstandswert von 33.266,53 EUR um den Betrag der berechtigten Schadensersatzforderungen handelt. Trotz Bestreitens der Beklagten erfolgte vorliegend keine Darlegung auf welcher Grundlage die Vollkaskoversicherung zunächst von einem Schadensersatzbetrag von 20.000 EUR und sodann von 29.020 EUR ausgegangen ist. Eine Begründung liegt auch nicht in dem späteren Ansatz von 28.484,06 EUR. Die Geltendmachung dieser Schadensposition gegenüber der Beklagten zu 2) im laufenden Verfahren kann die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht begründen, da der Klägerin hierbei die Aktivlegitimation fehlt. Die Kaskoversicherung hat diese Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2) inne, da sie in Vorleistung für die Klägerin getreten ist. 55 3. 56 Mangels Vorliegen eines Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. 57 4. 58 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.