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Beschluss

4 XIV (B) 2/17

Amtsgericht Meschede, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMES:2017:0112.4XIV.B2.17.00
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Tenor

Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 26.03.2017 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 26.03.2017 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die zuständige Ausländerbehörde in N - Az.: 00 - 0- 00000- - hat am 12.01.2017 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu Folgendes vorgetragen: Der Betroffen reiste am 01.02.2016 ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag wegen offensichtlicher Unbegründetheit am 12.09.2016 ab. Der Beschluss ist seit dem 23.09.2016 bestandskräftig. Das BAMF stellte auch fest, dass Abschiebungsverbot nicht vorliegen und weder ein subsidiärer Schutz noch eine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. Am heutigen Tag erschien der Betroffene beim Sozialamt der Stadt T. Die Ausländerbehörde hat zur Beantragung von Passersatzpapieren und zur Besprechung der Ausreisemodalitäten Fingerabdrücke genommen und den Ausländer in die Ausländerbehörde verbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag der Ausländerbehörde verwiesen. Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte. Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Der Ausländer reiste am 01.02.2016 ein. Da der von ihm beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellte Asylantrag vom BAMF wegen offensichtlicher Unbegründetheit am 12.09.2016 abgelehnt worden ist, ist er seit der Bestandskraft des Beschlusses vom 23.09.2016 vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Der Betroffene ist in der Vergangenheit trotz ausdrücklichen schriftlichen Hinweisen seinen Auflagen, insbesondere Meldeauflagen, nicht nachgekommen und hat sich nicht an vereinbarte Termine gehalten. Insbesondere ist er zur Besprechung seiner Ausreisemodalitäten vorgeladen worden und erschien am 12.12.2016 zu dieser Besprechung nicht im Ausländeramt. Nach einer Inhaftierung für eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde er am 07.01.2017 aus der JVA entlassen und hat sich erst am 11.01.2017 wieder bei der Stadt T angemeldet. Am heutigen Tag erschien er jedoch beim Sozialamt der Stadt T. In dem anschließenden Erörterungsgespräch mit der Ausländerbehörde hat er ausdrücklich erklärt, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen werde und gegebenenfalls in ein anderes europäisches Land, wo sich Verwandtschaft befände, absetzen wolle, um sich so der Abschiebung zu entziehen. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abzuschieben. Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments sowie der in der Vergangenheit bereits gezeigten Unzuverlässigkeit und dem ausdrücklich erklärten Willen, nicht mit den Ausländerbehörden zu kooperieren, kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden. Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte in seiner Entscheidung vom 12.09.2016 fest, dass Abschiebungsverbot nicht vorliegen und weder ein subsidiärer Schutz noch eine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. Ebenso hat er in seiner Anhörung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dargestellt, dass er in Marokko weder Probleme mit der Polizei noch mit sonstigen staatlichen Stellen habe, so dass auch ersichtlich kein besonderer Schutz des Betroffenen vor einer Ausreise erforderlich ist. Im Verhältnis des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Durchführung der Abschiebung und den Freiheitsrechten des Betroffenen, welche einer Haft entgegenstehen könnten, überwiegt das Sicherstellungsinteresse. Weniger einschneidende Maßnahmen, die den beabsichtigten Zweck ebenso sicherstellen könnten, sind nicht ausreichend, da nach dem Gesamteindruck davon auszugehen ist, dass er sich unverzüglich verborgen halten wird und so eine Erreichbarkeit nicht sichergestellt werden kann. Auch kann der Betroffene durch die von ihm in Aussicht gestellte, mögliche Ausreise nach Belgien seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG nicht nachkommen, da dies kein regulärer Ausreiseort für diesen Betroffenen darstellt. Insbesondere hat er hierzu ferner dargestellt, dass er sich dort wie auch in der Vergangenheit bereits illegal aufhalten will. Eine reguläre Ausreise ist daher auch in das Nachbarland nicht beabsichtigt. Die Darstellungen und seine Fähigkeit sowie sein Wille, sich auch illegal in anderen europäischen Nachbarländern aufzuhalten, bevor er freiwillig in sein Heimatland zurückreisen würde, ergeben sich auch aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Dieses hat in seinem Beschluss dargestellt, dass der Betroffene zunächst in Libyen dann in Italien und Frankreich und zuletzt in Belgien aufhältig war, ehe er in die Bundesrepublik einreiste. Auch hier hat er erst nach siebenmonatigem Aufenthalt von seinem Recht, einen Asylantrag zu stellen, der dann gegebenenfalls auch abgewiesen werden könnte, Gebrauch gemacht. Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen. Nach den Darstellungen der Ausländerbehörde wird die maximale Höchstdauer nicht annähernd erreicht. Die Dauer an sich ist ordnungsgemäß begründet. Es liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Passersatzpapiere für den Betroffenen vor. Unter Berücksichtigung der in der Regel für die Beschaffung dieser Ersatzpapiere, auch unter Nutzung der Identitätsprüfung - anhand von Fingerabdrücken des Betroffenen - der Dauer, die es erfahrungsgemäß braucht, um einen Überführungsflug bereitzustellen, gegebenenfalls mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, ist eine Haftdauer von 73 Tagen sachgerecht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Meschede - Postfach 1152 - 59851 Meschede, Abteilung 4, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend. Meschede, 12.01.2017 Amtsgericht