I. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Versicherungsnummer N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7024 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger R + V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: N03) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.058,80 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich (Stand 01.03.2020), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Pensionskasse AG (Versicherungsnummer: N04) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.521,19 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 1.12.2020, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,0508 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Versicherungsnummer N01), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer: N05) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Verfahrenswert wird für die Ehescheidung auf 4.104,00 € und auf 2.052,00 € für den Versorgungsausgleich festgesetzt. Gründe: I. Die am 12.12.2012 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts W. vom 28.10.2021 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden. Auf eine Erörterung der Angelegenheit in einem Termin wird mit Einverständnis der Beteiligten verzichtet. Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 12.12.2012 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 10.11.2020 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.10.2020. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt. 1. Erworbene Anrechte der Ehegatten Anrechte des Antragstellers: AS1: Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Versicherungsnummer N01) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 5,4047 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 184,79 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,7024 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 92,40 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.382,81 €. AS2: Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers R + V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: N03) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 16.317,60 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 8.058,80 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich (Stand 01.03.2020). AS3: Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Allianz Pensionskasse AG (Versicherungsnummer: N04) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 13.445,73 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6.521,19 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 1.12.2020. Anrechte der Antragsgegnerin: AG1: Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 2,1016 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 71,85 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1,0508 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 35,93 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 7.925,64 €. AG2: Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer: N05) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 1.380,20 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 690,10 € vor. 2. Ausgleich der Anrechte AS1, AG1: Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Versicherungsnummer N01) und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,7024 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1,0508 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen. AS2: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger R + V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: N03) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich (Stand 01.03.2020) zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 200,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 100,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger R + V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: N03) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.058,80 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.10.2020, zu übertragen. Der Ausgleich ist nicht deswegen ausgeschlossen oder muss begrenzt werden, weil ein Großteil der Kapitalerträge bereits vor der Ehezeit angespart waren. Der Antragsteller trägt vor, dass er vor Beginn der Ehezeit bei der AXA Versorgungsanwartschaften aufgebaut hatte. Dabei habe es sich um ein Produkt der Sparkasse gehandelt und zwar um eine Rentenversicherung. Nach dem Wechsel von der Sparkasse zur Volksbank sei das Guthaben von der AXA eingezahlt worden in die R+V Lebensversicherungs-AG. Deswegen sei es nicht ausgleichspflichtig, da es schon vor der Ehezeit vorhanden gewesen sei. Das Anrecht des Antragsstellers bei der R+V Lebensversicherung AG sind insgesamt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Erwirbt ein Ehegatte unter § 2 Abs. 2 VersAusglG fallende Anrechte mit Vermögen, das er vorehelich erworben hat oder das sonst dem vertraglich ausgeschlossenen Zugewinnausgleich unterfiele, so unterliegen diese Anrechte ebenfalls dem Versorgungsausgleich. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind Rentenanrechte dann auszugleichen, wenn sie durch den Einsatz von Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind. Nach der Herkunft des eingesetzten Vermögens differenziert § 2 Abs. 2 VersAusglG nicht. Diese Herkunft lässt den Versorgungsausgleich auch (unabhängig vom gewählten Güterstand) grundsätzlich nicht unbillig erscheinen, sodass kein Anlass für eine Korrektur über § 27 VersAusglG besteht. Damit wird zwar außerhalb der Ehe erworbenes Vermögen (entgegen der grundsätzlichen Konzeption des Versorgungs-, aber auch des Zugewinnausgleiches) zum Gegenstand des Ausgleiches unter den Ehegatten. Dies ist aber Folge der durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 VersAusglG erreichten formalen Zuordnung der während der Ehe erworbenen Anrechte an beide Ehegatten und rechtfertigt sich daraus, dass das während der Ehe erworbene Altersvorsorgevermögen – auch soweit es mit bereits vor der Ehe erwirtschaftetem Vermögen erworben worden ist – dem Verbrauch durch beide Ehegatten im Alter dienen sollte. An dieser Zwecksetzung, die sich als Ergebnis der Gestaltung der in der Ehe liegenden Versorgungsgemeinschaft darstellt, sind die Ehegatten auch im Falle der Scheidung, die nur Anlass zur formalen Aufteilung des zur Altersvorsorge dienenden Vermögens bildet, festzuhalten. Der Ehegatte, der sein vorehelich erworbenes Vermögen nutzt, um ein unter § 2 Abs. 2 VersAusglG fallendes Anrecht zu begründen, widmet damit diesen Vermögensteil bewusst der Altersvorsorge. Diese Altersvorsorge kommt innerhalb der Ehe beiden Ehegatten zugute; eben deshalb ist sie bei Scheidung aufzuteilen. Dementsprechend weicht die anlässlich der Scheidung vorgenommene Aufteilung der Anrechte auch dann nicht von der im Versorgungsausgleich bezweckten Verteilung des Altersvorsorgevermögens ab, wenn die zu teilenden Anrechte (willentlich) durch vorehelich erworbenes Vermögen finanziert worden sind und/oder der Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen ist. Die Finanzierung der Anrechte aus dem Vermögen bildet daher keinen Anlass für eine Korrektur nach § 27 VersAusglG. Ohne Bedeutung ist es auch, wenn Vermögen aufgewandt worden ist, um Beiträge für vor der Ehe liegende Zeiträume nachzuentrichten. Um dies zu vermeiden, müssten und könnten die Ehegatten den Versorgungsausgleich vertraglich modifizieren (BeckOGK/Maaß, 1.5.2021, VersAusglG § 27 Rn. 98, 99). Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist (NJW 2018, 3444, beck-online). Dies gilt jedoch nur für zertifizierte Vorsorgeverträge, was hier nicht der Fall ist. AS3: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Pensionskasse AG (Versicherungsnummer: N04) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 1.12.2020 zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 403,36 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 201,68 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Pensionskasse AG (Versicherungsnummer: N04) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.521,19 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.10.2020, zu übertragen. AG2: Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer: N05) ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da der Antragsgegner über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 690,10 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus. II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 117, 58 – 69 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht – Familiengericht – W., G.-straße, N06 W., einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde kann sich sowohl gegen die Ehescheidung und alle mit ihr geregelten Folgesachen als auch nur gegen einzelne Folgesachenentscheidungen oder nur gegen die Ehescheidung richten. Soweit sich die Beschwerde allein gegen eine vermögensrechtliche Folgesache richtet, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Diese Wertgrenze gilt allerdings nicht, soweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich angegriffen wird. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde durch einen Ehegatten kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat in Ehesachen und in Familienstreitsachen, das sind Unterhaltssachen und Güterrechtssachen, einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist einzureichen bei dem Oberlandesgericht: Oberlandesgericht E., Z.-straße. N08, N07 E.. In den übrigen Folgesachen soll die Beschwerde begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der den Rechtsbehelf einlegenden Person versehen werden oder - von ihr signiert sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Absatz 4 Zivilprozessordnung definiert, auf den verwiesen wird. Bei einer Einsendung über das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts ist stets eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen an das elektronische Dokument, das Dateiformat, die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.