Beschluss
XVII 65/24
Amtsgericht Meschede, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMES:2024:1114.XVII65.24.00
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Tenor
Wird der Antrag vom 21.01.2024 auf Nachvergütung zurückgewiesen. Die aus der Staatskasse an den Betreuer Herrn E. W. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis 26.09.2024 wird festgesetzt auf
657,00 EUR(i. W. sechshundertsiebenundfünfzig Euro).
Entscheidungsgründe
Wird der Antrag vom 21.01.2024 auf Nachvergütung zurückgewiesen. Die aus der Staatskasse an den Betreuer Herrn E. W. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis 26.09.2024 wird festgesetzt auf 657,00 EUR(i. W. sechshundertsiebenundfünfzig Euro). Gründe: In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist E. W. als Betreuer bestellt. Mit Antrag vom 21.01.2024 wurde ein Antrag auf Nachvergütung für den Zeitraum vom 27.12.2023 bis zum 26.12.2023 gestellt. Der Betreuer trägt vor, dass die vorherige Wohngruppe im "P.-straße N01" in H. als andere Wohnform zu werten ist. Grundlage dafür war der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.06.2023, Az. 5 T 77/23. Danach besteht keine stationäre oder dieser gleichgestellte Einrichtung, wenn der Betreute verpflichtet ist behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann. So ist es auch bei dieser Wohngruppe der Fall. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2024 -AZ: XII ZB 117/24- ist jedoch die freie Wählbarkeit nicht das Hauptkriterium für die Zuordnung stationäre Einrichtung/andere Wohnform. Vielmehr kommt es auch auf die 24-Stunden Präsenz der Mitarbeiter an. Aus der Akte geht hervor, dass die Pflegekräfte in der Wohngruppe jederzeit vor Ort seien. Eine ergänzende Stellungnahme wurde durch den Betreuer nicht eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung um eine stationäre Wohnform handelt. Ferner wurden die Vergütungsanträge für die Zeit vom 27.03.2024 bis zum 26.09.2024 eingereicht. Gemäß § 9 VBVG beträgt die monatliche Fallpauschale des Betreuers 102,00 EUR. Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 06.01.89 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG lebt. Auch für die Einordnung der Wohngruppe "Intensivpflege I." ist Entscheidung des Bundesgerichtshofes einschlägig. Da es sich konkret um eine Intensivpflege handelt und die Menschen in der Einrichtung rund um die Uhr versorgt werden müssen, ist davon auszugehen, dass eine 24h-Präsenz der Mitarbeiter vorliegt. Die Wohngruppe ist daher als stationäre Wohnform zu werten. Damit errechnet sich die Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 27.03.2024 bis 26.06.2024 (3 Monate) (102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Quartal vom 27.06.2024 bis 26.09.2024 (3 Monate) (102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Die Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Meschede, Steinstr. 35, 59872 Meschede schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Meschede eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .