Urteil
20 C 420/13
Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME1:2014:0522.20C420.13.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 833,00 EUR (in Worten: achthundertdreiunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 833,00 EUR (in Worten: achthundertdreiunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. . Tatbestand: Der Beklagte ist Metallbaumeister und wurde von der Klägerin am 07.12.2012 mit der Durchführung von Arbeiten an Schachtdeckeln ihrer Tiefgarage gemäß Angebot vom 10.07.2012 (Anlage B 1 = Bl. 18 f d.A.) und Auftragsbestätigung vom 10.12.2012 (Anlage B 1 = Bl. 18 f d.A.) beauftragt. Im Einzelnen wurde die Erstellung von zwei feuerverzinkten Winkelrahmen mit Deckel sowie deren Montage inklusive Ausbau und Entsorgung der vorhandenen Winkelrahmen und Deckel in der Tiefgarage der Klägerin vereinbart. Hintergrund hierzu war, mögliche Gefahrenquellen, die von den alten Einrichtungen ausgehen, zu beseitigen. Insoweit wird auf die E-Mail des Beklagten vom 22.04.2012 verwiesen (Anlage zum Sitzungsprotokoll = Bl. 55 d.A.). Im Folgenden führte der Beklagte erste Arbeiten aus und fertigte die Deckel. Unter dem 13.02.2013 erstellte der Beklagte eine 1. Abschlagsrechnung iHv EUR 833,00 brutto (Anlage B 3 = Bl. 22 d.A.), die von der Klägerin am 21.02.2013 bezahlt wurde. Zu einer Montage der Deckel und weiteren Arbeiten kam es im Anschluss nicht. Auch wurden die Deckel der Klägerin nicht übergeben, sondern lagern bis heute beim Beklagten. Am Tag der Abschlagsrechnung oder einen Tag davor kam es zu einem Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Verwalterin und dem Beklagten, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Eine Montage der gefertigten Deckel erfolgte danach jedenfalls nicht. Der Beklagte meldete sodann zum 30.04.2013 sein Gewerbe ab, wurde aus der Handwerksrolle ausgetragen und nahm eine Stelle in einem Angestelltenverhältnis an. Die Klägerin erfuhr hiervon von der Mutter des Beklagten und wandte sich über die Verwalterin mit Schreiben vom 01.07.2013 (Anlage B 4 = Bl. 23 d.A.) an den Beklagten und forderte schriftlich mit Verweis auf die nicht ausgeführten Arbeiten die geleisteten EUR 833,00 zurück. Hieraufhin unternahm der Beklagte am 06.07.2013 einen Montageversuch, der jedoch von der Hausmeisterin der Klägerin mit Hinweis auf die zwischenzeitlich zum 03.07.2013 erfolgte Beauftragung der Firma X Stahl- und Metallbau unterbunden wurde. Diese Firma montierte die von ihr neu gefertigten Schachtdeckel am 31.07.2013 und stellte sie am gleichen Tag in Rechnung (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 03.04.2014 = Bl. 50 ff d.A.). Nach nicht erfolgter Rückerstattung der EUR 833,00 setzte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 30.07.2013 (Anlage B 5 = Bl. 24 d.A.) eine Zahlungsfrist bis zum 16.08.2013. Am 11.09.2013 ließ sich der Beklagte wieder in die Handwerksrolle eintragen und meldete sein Gewerbe wieder an (Anlagen B 8 und B 9 = Bl. 26 f d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zusteht, da die Erbringung der geschuldeten Arbeiten ohne Eintragung in der Handwerksrolle den genannten Tatbestand erfüllt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 833,00 nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Der Beklagte ist der Ansicht, dass kein Zahlungsanspruch gegen ihn besteht, da er auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle die geschuldeten Arbeiten im Zuge der Liquidation seines Gewerbes hätte ausführen können und dürfen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG hätte zudem durch eine kurzfristige Wiedereintragung in die Handwerksrolle abgewendet werden können. Außerdem scheitere die Rückforderung an der fehlenden vorherigen Fristsetzung zur Leistungserfüllung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 08.05.2014 verwiesen (Bl. 46 ff d.A.), in der die Geschäftsführerin der Verwalterin und der Beklagte nach § 141 ZPO angehört wurden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch iHv EUR 833,00 gegen den Beklagten aus einem Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 Abs. 1 iVm § 631 Abs. 1 BGB) zu. Zwischen den Parteien besteht ein gegenseitiger Vertrag iSd § 346 Abs. 1 BGB durch Abschluss eines Werkvertrages iSd §§ 631 ff. BGB über die Erstellung von zwei feuerverzinkten Winkelrahmen mit Deckel, deren Montage sowie die Demontage und Entsorgung der vorhandenen Winkelrahmen und Deckel in der Tiefgarage der Klägerin als geschuldeter Erfolg gegen Zahlung eines Entgeltes. Der Werkvertrag zwischen den Parteien wurde nicht durch die Abmeldung des Gewerbes zum 30.04.2013 und die Austragung des Beklagten aus der Handwerksrolle gemäß § 134 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Zwar stellt § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG ein gesetzliches Verbot iSd der vorgannnten Norm da (LG Mainz zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG), NJW-RR 1998, 48; BGH ebenfalls zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG), NJW 1990, 2542; grundlegend BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, Rn. 17, zitiert nach juris). Allerdings ist für die Tatbestandserfüllung und damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (BGH, NJW 1993, 1638, 1640; Palandt, BGB, § 134, 72. Auflage, 2013, Rn. 12a). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Beklagte unstreitig in der Handwerksrolle eingetragen und hatte ein Gewerbe angemeldet. Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG liegt ferner nicht vor, da der Beklagte nach Austragung aus der Handwerksrolle keine Werkleistungen gegenüber der Klägerin mehr erbracht hat. Überdies würde ein derartiger Umstand auch nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc die Nichtigkeit des Werkvertrages bewirken, da es sich beim genannten Vertragstypus, wie an § 649 BGB erkennbar ist, um ein Dauerschuldverhältnis handelt (Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 631, Rn. 1) und § 134 BGB diesbezüglich nur die ex nunc - Nichtigkeit anordnet (Armbrüster in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 134 Rn. 20). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, da dieser lediglich die Entstehung der Ansprüche eines verbotswidrig handelnden Werkunternehmers verhindern möchte und nicht die der Ansprüche, die gesetzeskonform entstanden sind, was allerdings die Annahme einer ex tunc - Nichtigkeit bewirken würde. Von dem somit wirksam gebliebenen Werkvertrag ist die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2013 (Anlage B 1 = Bl. 23 d.A.) zurückgetreten. Aus der Rückforderung der gesamten Abschlagszahlung iHv EUR 833,00 geht nach §§ 133, 157 BGB deutlich hervor, dass die Klägerin die beiderseitigen Leistungspflichten als gegenstandslos ansieht und den Vertrag rückabwickeln möchte (vgl. BGH, WM 1998, 1564, 1566). Dabei ist unschädlich, dass das Schreiben keinen Rücktrittgrund enthält, da dessen Angabe in der Rücktrittserklärung nicht erforderlich ist (BGH, NJW 1987, 831, 833; Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 349, Rn. 1). Eine Kündigung iSd § 649 BGB ist dagegen im Schreiben vom 01.07.2013 nach §§ 133, 157 BGB nicht zu sehen, da diese den Vertrag lediglich für die Zukunft und nicht für den vorangegangenen Zeitraum aufhebt (Palandt, § 649, Rn. 4) und damit nicht den Willen der Klägerin, die Zahlung iHv EUR 833,00 zurückzuerlangen, widerspiegeln würde. Das Schreiben der Klägerin vom 01.07.2013 stellt nach §§ 133, 157 BGB auch keine Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung iSd § 281 BGB dar. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung umfasst neben dem Geldäquivalent für die Leistung regelmäßig auch Folgeschäden, die der Gläubiger infolge der Nichterfüllung erleidet. Die Klägerin benennt jedoch im Schreiben vom 01.07.2013 gerade keine derartigen Folgeschäden. Außerdem fehlt es an der charakteristischen Fristsetzung zur Leistungserbringung, wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin einerseits kein Interesse mehr an der Leistung des Beklagten hat und andererseits vom Vertrag umgehend Abstand nehmen möchte. Es liegt auch ein Rücktrittsgrund gemäß §§ 326 Abs. 5, 323 BGB vor, die als Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vorliegend nicht von § 634 BGB als Sonderregelung verdrängt wird, weil eine Mängelhaftung und das Vorliegen eines Mangels nicht Streitgegenstand sind. Gemäß § 326 Abs. 5 BGB liegt ein Rücktrittsgrund vor, wenn der Schuldner, hier der Beklagte, nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt. § 275 Abs. 1 BGB umfasst die nachträgliche und anfängliche, objektive und subjektive sowie vorübergehende und endgültige Gesamt- als auch Teilunmöglichkeit (Palandt, § 275, Rn. 4 ff.). Hier ist ein Fall der nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit auf Grund rechtlicher Leistungshindernisse gegeben (vgl. BGH LM § 275 Nr. 3; BGH LM § 323 Nr. 5; Unberath in: BeckOK, BGB, Stand: 01.03.2011, § 275, Rn. 45). Durch die zum 30.04.2013 erfolgte Abmeldung des Gewerbes und die Austragung aus der Handwerksrolle war dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet, die noch ausstehenden, vertraglich geschuldeten Werkleistungen als selbstständiger Handwerksbetrieb zu erbringen (§ 1 Abs. 1 Satz HwO iVm Anlage A Nr. 13 zur HwO). Beide Umstände lagen am 01.07.2013 zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch unstreitig vor. Die mögliche, kurzfristige Wiedereintragung in die Handwerksrolle ändert hieran nichts, da vorliegend eine vorübergehende Unmöglichkeit mit einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichzustellen ist. Dies wird allgemein angenommen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände und der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH, NJW 2007, 3777, Tz. 24; Palandt, § 275, Rn. 11). Zweck des Werkvertrages zwischen den Parteien war die Instandsetzung der zwei feuerverzinkten Winkelrahmen mit Deckel in der Tiefgarage der Klägerin, um die von den alten Einrichtungen ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Durch die Gewerbeaufgabe, die Austragung aus der Handwerksrolle und die damit einhergehende bereits dargelegte Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 HwO war die Erreichung des dargelegten Zwecks in Frage gestellt. Ein Abwarten bis zur Wiedereintragung in die Handwerksrolle war der Klägerin nicht zumutbar, da zum einen nach der eigenen E-mail des Beklagten vom 22.04.2012 (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll = Bl. 55 d.A.) durch die alten Schachtdeckel Verletzungs- und Unfallgefahr bestand und zum anderen das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien durch die nicht persönlich mitgeteilte und nur über die Mutter des Beklagten in Erfahrung gebrachte Gewerbeabmeldung zerrüttet war. Einer ordnungsgemäßen Geschäftspraxis hätte es entsprochen, den Vertragspartner persönlich hierüber zu informieren und den weiteren Fortgang der, wie oben dargelegt, fortbestehenden Vertragsbeziehung gemeinsam zu erörtern und festzulegen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten, während der Liquidation ohne Eintragung in der Handwerksrolle bestehende Aufträge noch abwickeln zu können und zu dürfen, da dies eine unzulässige Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO darstellen würde. Gleiches gilt für den Einwand, dass für das Anbetonieren der Winkelrahmen mit Deckel keine Eintragung in der Handwerksrolle nötig ist. § 1 Abs. 1 und 2 HwO erfassen generell die Tätigkeiten, die zu den einzelnen Handwerken gehören (sog. Kern- und Vorbehaltstätigkeiten). Bei deren Ermittlung sind u.a. die Meisterverordnungen als Indiz mit einzubeziehen (Detterbeck, Handwerksordnung, 2. Auflage, 2013, § 1, Rn. 36). Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk (MetallbMstrV) ist ein Schwerpunkt im Bereich „Konstruktionstechnik“ die Planung und Herstellung von Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen. Damit sieht die MetallbMstrV in der Verbindung von Metallbauarbeiten mit Bauwerken eine typische Tätigkeit von Metallbauern. Auf Grund der Indizwirkung der MetallbMstrV bedarf es jedoch weiterer Anhaltspunkte, um die Tätigkeit zu den Kern- und Vorbehaltstätigkeiten zählen zu können. Diese sind hier gegeben. Zwar könnte gegen die Verortung in den Kern- und Vorbehaltstätigkeiten eines Metallbauers eine Überschneidung mit den in Anlage B zur HwO genannten zulassungsfreien Tätigkeiten sprechen (Detterbeck, Handwerksordnung, 2. Auflage, 2013, § 1, Rn. 37). Eine derartige Überschneidung findet sich jedoch vorliegend nicht, da der Umgang mit Beton in Nr. 1 der Anlage A zur HwO, dh im Kontext der zulassungspflichtigen Handwerke, genannt wird. Mit anderen Worten die HwO sieht vor, dass in Bezug auf Beton besondere fachliche Fähigkeiten und Wissen vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich auch aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 11 (Bl. 68 d.A.), auf die verwiesen wird. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Anbetonieren der Winkelrahmen mit Deckel zu den Kern- und Vorbehaltstätigkeiten eines Metallbauers zählt und dementsprechend zur Ausführung dieser Tätigkeit eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig ist. Schließlich ist der Vortrag des Beklagten, dass zur Klärung der Art der Unmöglichkeit seitens der Klägerin eine Frist zu setzen ist, unerheblich. Mittels einer derartigen Fristsetzung kann der Gläubiger neben § 326 Abs. 5 BGB auch § 323 Abs. 1 BGB für sich gangbar machen. Setzt er allerdings keine Frist und liegt keine Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB vor, geht dies zu seinen Lasten, dh ein Rücktritt gemäß § 326 Abs. 5 BGB wäre dann nicht erfolgt. Wie oben ausgeführt, lag hier allerdings zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB vor. Eine Fristsetzung zur Leistungserbringung durch den Beklagten in der Rücktrittserklärung war gemäß § 326 Abs. 5 aE BGB entbehrlich. Angesichts dessen sowie angesichts des Umstandes, dass § 281 BGB vorliegend nicht maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist, geht der mehrfache Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit einer Fristsetzung fehl. Es liegt kein Ausschluss des Rücktritts gemäß § 326 Abs. 5 iVm § 323 Abs. 6 BGB vor. Zunächst ist die Klägerin für den Umstand, dh die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB, der sie zum Rücktritt berechtigt, weder allein noch überwiegend verantwortlich, da der Beklagte auf eigenes Betreiben hin sein Gewerbe zum 30.04.2013 abmeldete und sich aus der Handwerksrolle ausgetragen ließ. Außerdem liegt auch kein vom Beklagten nicht zu vertretender Umstand vor, der während des Annahmeverzugs der Klägerin eingetreten ist. Zwar könnte man in der Ausführung und Beendigung der ausstehenden Arbeiten durch die Firma X Stahl- und Metallbau zum 31.07.2013 einen Umstand sehen, der zu einer Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB führte und nicht vom Beklagten verschuldet worden ist. Allerdings lag kein Annahmeverzug der Klägerin vor. Der unterbundene Montageversuch des Beklagten am 06.07.2013 begründet für die Klägerin keinen Annahmeverzug, da bereits zu diesem Zeitpunkt das Werkvertragsverhältnis durch das Schreiben vom 01.07.2013 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden war und damit die Leistungspflicht nicht mehr die Erbringung der Werkleistungen gegen Entgelt war, sondern die Rückgewährung der bereits empfangenen Leistungen. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Annahmeverzug der Klägerin nur durch das Anbieten der EUR 833,00 begründet werden können (§ 293 BGB). Angesichts des Vorstehenden ist die Wiedereintragung des Beklagten in die Handwerksrolle sowie dessen Gewerbeanmeldung zum 11.09.2013 unerheblich. Schließlich liegt auch kein Ausschlussgrund gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vor, da am 01.07.2013 weder der Anspruch der Klägerin auf Erbringung der Werkleistung verjährt war noch sich der Beklagte auf eine Verjährung berufen hatte. Der Anspruch war auch gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort mit Aufforderung und Rücktrittserklärung durch das Schreiben vom 01.07.2013 fällig und durchsetzbar. Insbesondere stehen dem Beklagten keine Zurückbehaltungsrechte zu. Ein Anspruch des Beklagten auf die EUR 833,00 gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB scheidet ebenso wie ein Anspruch gemäß §§ 677, 683, 670 BGB aus, da der gesetzmäßige Rücktritt keine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB darstellt und mit dem Werkvertrag bzw. dem Rückgewährschuldverhältnis eine Berechtigung iSd § 677 BGB vorliegt (Palandt, BGB, § 677, Rn. 11). Der Zinsanspruch ab dem 17.08.2013 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, da der Beklagte mit erfolglosem Fristablauf in Verzug kam. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 17.04.2014 und der Klägerin vom 30.04.2014 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Streitwert: EUR 833,00