Urteil
38 OWI 19/16
AG METTMANN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ordnungsgemäßer Eichung und standardisiertem Messverfahren begründen Messprotokoll und Messbild die sichere Überzeugung des Gerichts über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
• Die Sichtbarkeit und Reihenfolge der Verkehrszeichen in einem Baustellenbereich sind bei gebotener Sorgfalt vom Fahrzeugführer zu beachten; bei Erkennbarkeit ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vermeidbar.
• Die Vorlage der vollständigen Messreihe ist grundsätzlich nicht erforderlich; Beweismittel sind das Messbild und die zugehörigen ausgewerteten Messdaten, eine weitergehende Einsicht bedarf konkreter, tatsachenfundierter Gründe.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nach standardisierter Messung • Bei ordnungsgemäßer Eichung und standardisiertem Messverfahren begründen Messprotokoll und Messbild die sichere Überzeugung des Gerichts über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. • Die Sichtbarkeit und Reihenfolge der Verkehrszeichen in einem Baustellenbereich sind bei gebotener Sorgfalt vom Fahrzeugführer zu beachten; bei Erkennbarkeit ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vermeidbar. • Die Vorlage der vollständigen Messreihe ist grundsätzlich nicht erforderlich; Beweismittel sind das Messbild und die zugehörigen ausgewerteten Messdaten, eine weitergehende Einsicht bedarf konkreter, tatsachenfundierter Gründe. Der Betroffene wurde am 24.01.2016 um 00:07 Uhr auf der A3 in einem Baustellenbereich geblitzt. Dort galt wegen Beschilderung Tempo 80 km/h; Schilder waren in definierter Reihenfolge vor der Messstelle aufgestellt. Die eingesetzte Messanlage war ein TraffiStar S 350, ordnungsgemäß geeicht, und es liegt ein Messfoto mit Auswerterahmen vor, das das Fahrzeug und das Nummernschild eindeutig zeigt. Nach Toleranzabzug ergab die Messung eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 101 km/h. Der Betroffene räumte die Fahrereigenschaft ein. Das Gericht würdigte die Kontroll- und Eichnachweise sowie die Prüfprotokolle des Bedieners als zuverlässig. • Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung beruht auf standardisiertem Messverfahren (TraffiStar S 350) und gültigem Eichschein; solche Systeme sind grundsätzlich anerkennungsfähig. • Das Messfoto erfüllt die Hersteller- und PtB-Anforderungen: korrekt positionierter Auswerterahmen, vollständige Erfassung der Frontpartie und des Kennzeichens, kein weiteres Fahrzeug im Rahmen. • Kontrollen des Zeugen/Bedieners belegen ordnungsgemäßen Zustand der Anlage kurz vor und nach dem Messzeitraum; es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehlfunktionen zwischen den Prüfungen. • Fehlende Zusatzdaten in der Falldatei (z. B. Entfernungswerte) stellen keine konkrete Tatsachenbehauptung dar, die die Messordnungsmäßigkeit in Frage stellt; ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). • Die vollständige Messreihe ist nicht Aktenbestandteil und nur bei konkretem, tatsachenfundiertem Vortrag über den Bedarf einzusehen; insoweit besteht kein Anspruch des Betroffenen. • Rechtliche Bewertung: Rechtswidrigkeit und Fahrlässigkeit liegen vor; der Betroffene hätte bei gebotener Sorgfalt die Beschilderung erkennen und die Überschreitung vermeiden können (§§ 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG). Der Betroffene wurde verurteilt, eine Geldbuße von 70,00 EUR zu zahlen; die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt er. Das Gericht stellte fest, dass die festgestellte Geschwindigkeit von 101 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritt und dies fahrlässig erfolgte. Wegen der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens, der ordnungsgemäßen Eichung und der aussagekräftigen Fotodokumentation bestanden keine Zweifel an der Messung. Ein weiteres Gutachten oder die Einsicht in die vollständige Messreihe war nicht erforderlich, da keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorgetragen wurden. Damit war die Regelgeldbuße gemäß Bußgeldkatalog zu verhängen und die Verfahrenskosten dem Betroffenen aufzuerlegen.