Urteil
33 OWI 237/16
Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME1:2017:0328.33OWI237.16.00
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Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 BKatV).Tatbestandsnummer: 141722
Entscheidungsgründe
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. (§§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 BKatV).Tatbestandsnummer: 141722 Gründe: I. Der zum Tatzeitpunkt noch 35 Jahre alte Betroffene ist ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 28.12.2016 straßenverkehrsordnungsrechtlich nicht vorbelastet. II. Am 18.04.2016 befuhr der Betroffene mit dem PKW, Fabrikat Daimler, amtliches Kennzeichen X X - XX X XXX, die Bundesautobahn 3 im Bereich der Stadt Erkrath in Fahrtrichtung Köln. In Höhe von Autobahnkilometer 103,75 war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Autobahn verlief dort durch einen längeren Baustellenbereich. Das Verkehrszeichen 274 mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h war vor der Messstelle bei Autobahnkilometer 101,526, 103 und 103,020 deutlich sichtbar aufgestellt gewesen. Gegen 19:29 Uhr befuhr der Betroffene bei Autobahnkilometer 103,75 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war. III. Vorstehender Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wie es sich aus der Sitzungsniederschrift vom 22.03.2017 ergibt. Das Gericht hat zunächst die Lichtbilder Bl. 24 und 36 der Akte eingesehen. Es hat sodann die auf den Lichtbildern dargestellte Person mit der des Betroffenen in der Hauptverhandlung verglichen. Hiernach ist das Gericht zur sicheren Überzeugung gelangt, dass der Betroffene das Fahrzeug an dem Tattag gesteuert hat. Die Gesichtskonturen des Fahrers sind hinreichend deutlich abgebildet. Auch wenn die linke Seite des Kinns des Fahrers durch das Lenkrad verdeckt ist, so ist das Gesicht im Übrigen doch gut erkennbar. Die Stirn-, Augen-, Nasen- und Mundpartie stimmt mit der des Betroffenen überein. Insbesondere sind aber auch die Kopfform insgesamt, die deutlich unterpolsterte Wangenpartie und der Gesichtsausdruck übereinstimmend. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte ferner, dass der Betroffene seitens des Fahrzeughalters, einem Taxiunternehmen, als Fahrer angegeben worden ist (Bl. 31 der Akte). Schließlich hat der Betroffene im Verlauf der Hauptverhandlung seine Fahrereigenschaft auch nicht weiter in Abrede gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 22.03.2017 hat das Gericht auch keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeug. Bei dem hier eingesetzten Laser Scanner-Geschwindigkeitsmessgerät des Typs TraffiStar S 350, Hersteller Nr. 596-110/60039, Baumusterprüfbescheinigung DE-15-M-PTB-0030, handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Unter einem solchen ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (ständige Rechtsprechung der Obergerichte, vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az: IV-1RBs 50/14, OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016, Az: 2 Ss OWi 161/16). Von der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen. Die Zulassung erfolgt nur, wenn das Messgerät umfangreiche Testreihen erfolgreichen durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrszenarien auf seine Störungsresistenz prüft (OLG Düsseldorf und OLG Schleswig, a.a.O.). Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, enthoben (OLG Schleswig, a.a.O.). Das hier eingesetzte Messgerät TraffiStar S 350, Hersteller Nr. 596-110/60039, ist von der PTB gemäß der Baumusterprüfbescheinigung vom 24.07.2015 mit der Nr. DE-15-M-PTB-0030 zugelassen worden. Es hat vom Landesbetrieb Mess-und Eichwesen Nordrhein-Westfalen unter dem 11.11.2015 die erforderliche Konformitätsbescheinigung erhalten und ist ausweislich der Eichbescheinigung vom 12.11.2015 (Bl. 5 und 6 der Akte) ordnungsgemäß geeicht. Die Eichfrist endete am 31.12.2016. Entsprechend der Gebrauchsanweisung bezieht sich die Eichung auch auf die Lidar-Messeinheit zusammen mit der Dokumentationseinheit, also der Kamera, welche mit dem Lasermessgerät fest verbunden sein muss. Diese Gerätebestandteile unterliegen einer einheitlichen Eichung. Das Meßprotokoll (Bl. 7 der Akte) gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlass. Ausweislich des Schulungsnachweises (Bl. 12 der Akte) war der eingesetzte Messbeamte auch an dem hier eingesetzten Messgerät geschult. Den Lichtbildern Bl. 15 und 16 der Akte kann entnommen werden, dass der Messrahmen ordnungsgemäß positioniert ist. Er erfasst die Vorderfront des Fahrzeuges. Sein unterer Rahmen befindet sich unterhalb der Aufstandsfläche der Vorderräder. Ein weiteres Fahrzeug oder Teile eines weiteren Fahrzeuges befinden sich nicht innerhalb des Messrahmens. Auf dem Lichtbild Bl. 15 ist das Verschlüsselungszeichen unversehrt vorhanden, so dass auch von einer fehlerfreien Datenübertragung und –auswertung ausgegangen werden kann. Die Ordnungsgemäßheit der Messung wurde insoweit nicht in Abrede gestellt, auf die Vernehmung des Messbeamten als Zeugen wurde in der Hauptverhandlung verzichtet. Das Messsystem TraffiStar S 350 ist von der PTB gemäß der Baumusterprüfung Bescheinigung vom 24.07.2015 auch in der hier verwendeten Form als semistationäre Anlage zugelassen. Der Auffassung der Verteidigung, es handele sich um eine mobile Anlage, die nach der Zuständigkeitsregelung des § 48 OBG NRW nicht von der Kreisbehörde hätte aufgestellt werden dürfen, wird nicht gefolgt. In § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW wird der Begriff der „festinstallierten“ Anlage verwendet. Nach der hier vertretenen Auffassung bedeutet dies jedoch nicht, dass die Anlage mit dem Boden in der Form fest verbunden sein müsste, dass sie einbetoniert oder eingeschraubt sein muss. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes kommt es vielmehr darauf an, dass festinstallierte Überwachungsanlagen für die Verkehrsteilnehmer erkennbar sein sollen und keinen aufmerksamen Betrieb erfordern. Aufgrund der Erkennbarkeit der Überwachungsanlage für den Verkehrsteilnehmer wirke bereits die Installation einer solchen Anlage geschwindigkeitsmindernd. Insoweit geht es mithin um die Erkennbarkeit von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen der Kreisordnungsbehörden im Gegensatz zu Geschwindigkeitsüberwachungen durch die Polizeibehörden. Letztere müssen nicht für den Autofahrer erkennbar sein. „Festinstallierte Anlagen“ bedeutet zudem nicht, dass in einem aufgestellten Gehäuse, z.B. einem so genannten Starenkasten, ein Messgerät vorhanden sein muss. Vielmehr lässt § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW zu, dass mehrere Leergehäuse, die an unterschiedlichen Orten aufgebaut sind, abwechselnd mit einem Messgerät versehen werden können (vergleiche hierzu Bick/Kiepe, Geschwindigkeitsüberwachung – neue Tendenzen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, NZV 1990,329). Gemessen an dieser Zweckbestimmung des §§ 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW kann es nicht darauf ankommen, dass das Außengehäuse mit dem Boden verschraubt oder in diesen einbetoniert sein muss. Entscheidend ist allein, dass es – anders als z.B. ein mobil eingesetztes Drei-Bein-Stativ – für den Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar ist, dass Gehäuse eine hinreichende Standfestigkeit aufweist, so dass während des Messvorganges Personal vor Ort nicht erforderlich ist, und dass es über einen längeren Zeitraum, also nicht nur stundenweise wie bei einem mobilen Einsatz, an dem Messort verbleibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das hier eingesetzte Außengehäuse Semistation S350 ist von seinen Maßen mindestens ebenso gut erkennbar wie ein sogenannter Starenkasten und mit einer Höhe und Länge von jeweils 2 m sowie einer Breite von 1,16 m sogar besser erkennbar, als die in neuerer Zeit auf Autobahnen eingesetzten relativ schmalen Messsäulen. Die Semistation S350 hat zudem ein Eigengewicht von ca. 1,3 t. Nach dem Abstellen in einem markierten Bereich werden die Räder samt der tragenden Achse hydraulisch eingefahren, so dass diese nicht nur nicht mehr sichtbar sind, sondern der Messcontainer nicht mehr auf den Rädern steht. Vielmehr steht er mit seiner gesamten Fläche ebenerdig auf. Ein Versetzen oder Umrücken des so abgestellten Containers ist nicht mehr möglich, so dass schon aufgrund des hohen Eigengewichts der Messanlage von einer „fest installierten Anlage“ im Sinne des §§ 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW ausgegangen werden kann. Im Übrigen kann auch eine auf einem Betonsockel verschraubte Messsäule mit vergleichsweise geringem Aufwand abgeschraubt und an anderer Stelle wieder angeschraubt werden. Schließlich verdeutlicht die nach § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW zulässige Möglichkeit, das in einem Gehäuse eingebaute Messgerät jederzeit ausbauen und in ein anderes Gehäuse an anderer Stelle wieder einbauen zu können, dass es hinsichtlich der Zulässigkeit der Vornahme von Geschwindigkeitsmessungen auf Autobahnen durch die Kreisbehörde gerade nicht darauf ankommt, dass das gesamte Messsystem dauerhaft fest mit dem Boden verbunden sein muss. Die semistationäre Messanlage TraffiStar S 350 war an der hier gegebenen Messstelle auch nicht nur für wenige Stunden eingesetzt, wie es bei mobilen Geschwindigkeitsmessungen durch Polizeibeamte an Autobahn der Fall ist, sondern ausweislich des Messprotokolls (Bl. 7 der Akte) zumindest für einen Zeitraum vom 24.03. 2016 bis zum 03.05.2016. Ebenso wie im Falle des Einbaus der Messanlage in einem so genannten TraffiTower erfordert das hier angewendete Verfahren mit der semistationäre Anlage keinen aufmerksamen Messbetrieb. Einen dauerhaften Einsatz von Messbeamten, welche nicht Polizeibeamte sind, an Autobahnen und die damit einhergehende Gefährdung dieser Personen, welche § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW ebenfalls im Blick gehabt hat, findet mithin nicht statt. Alles in allem sieht das Gericht daher die Regelung des §§ 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW als nicht verletzt. IV. Gemäß der Einblendung auf dem Messfoto ist der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gefahren. Nach Abzug des zu berücksichtigenden Toleranzwertes verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h. Damit hat sich der Betroffene zumindest einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht. V. Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von dem Regeltatbestand der Tatbestandsnummer 141722, welcher eine Geldbuße i.H.v. 80 € vorsieht, ausgegangen. Gründe, welche für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelgeldbuße sprechen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt. V. die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 475 Abs. 1 StPO. LRichter am Amtsgericht