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Urteil

22 C 96/20

Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME1:2020:1216.22C96.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 06.03.2006 geboren und zu 100 % schwerbehindert. Der Kläger ist geistig behindert und kann sich nicht äußern. Er ist Schüler in einer Schule für behinderte Kinder, deren Träger die Beklagte ist. Am 13.03.2019 befand sich der Kläger in der Schule. Während der Pause befand sich der Kläger in der hinteren rechten Ecke des Schulhofs und schaute Richtung Bolzplatz. Während der zweiten Hälfte der Pause näherte sich der Schüler H dem Kläger völlig ruhig und ohne Anlass eines Streits oder anderer vorhersehbarer Verhaltensweise und stieß den Kläger von hinten in Richtung des Zauns, wodurch der Kläger verletzt wurde. Der Kläger blutete aus dem Mund und wurde vom Zeugen I zur Krankenschwester der Schule gebracht. Dort wurde festgestellt, dass dem Kläger ein Schneidezahn fehlte. Der Kläger wurde vom 21.03.2019 bis zum 23.03.2019 in der Universitätsklinik in Düsseldorf stationär behandelt, nachdem sich die im Zahnfleisch verbliebene Zahnkrone entzündet hatte. Aufgrund seiner Schwerbehinderung öffnet der Kläger bei einer zahnärztlichen Untersuchung nicht freiwillig den Mund und schlägt um sich. Es ist noch nicht absehbar, ob der Schneidezahl durch ein Implantat ersetzt werden kann. Die Beklagte hat auf dem Schulhof zwei Gefahrenpunkte definiert. Zum einen bei den umzäunten Schaukeln und am Gartenschuppen. Der Schulhof hat ca. die Größe eines hälftigen Fußballfeldes. Es befanden sich ca. 40-50 Schüler auf dem Schulhof. Es befanden sich durchgehend fünf eingeteilte Mitarbeiter auf dem Schulhof, die die Aufsicht führten. Der Kläger erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 € für angemessen. Die Beklagte lehnte eine Begleitung des Klägers durch eine ISB-Kraft ab, da eine ISB-Kraft nur der Sicherung von individuellen Teilhabemöglichkeiten im Bildungsbereich diene und in der Klasse des Klägers bereits ausreichende ISB-Kräfte und Poolkräfte vorhanden waren. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass alle Gefahrenpunkte durch Beklagten zutreffend definiert seien und sich die Mitarbeiter auf den Gefahrenpunkten befunden hätten. Er behauptet, der Zeuge H1 sei als gewalttätig gegenüber anderen Kindern bekannt gewesen. Es sei den Zeugen sowie der Schulleitung aufgrund zahlreicher Vorfälle bekannt gewesen, dass H hochgradig aggressiv sei, andere Schüler angreife und der besonderen Beaufsichtigung bedürfe. H habe ihn mit dem Gesicht gegen den Zaun gedrückt. Er habe eine Schädelprellung erlitten. Die Aufsichtspersonen hätten nicht erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen und hätten nicht auf die bekannten aggressiven Schuler/-innen geachtet, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Sie hätten sich miteinander im Gespräch befunden Die Aufsichtspersonen hätten sich nicht in den ihnen zugewiesenen Bereichen bewegt und hätten den Blick nicht ständig über die auf dem Schulhof befindlichen Schüler/-innen schweifen lassen. Vor dem gegenständlichen Vorfall habe es einen weiteren Vorfall etwa zwei Wochen zuvor gegeben, bei dem der Kläger durch einen Ball während der Pause an der Lippe verletzt wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte während der Pause ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Beklagte hätte verhindern müssen, dass H sich ihm hätte nähern können. Die Beklagte habe die Pausenaufsicht nicht dergestalt organisiert, dass alle Schüler im Blickfeld der Aufsichtspersonen sein können. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 13.03.2019 zu erstatten, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge I habe gemeinsam mit einer weiteren Mitarbeiterin direkt nach dem Vorfall zum Unfallort begeben und nach dem fehlenden Zahn gesucht. Es sei während der Pause ausdrücklich verboten mit einem Ball auf dem Schulhof zu spielen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie schon eine deutlich überobligatorische Anzahl an Aufsichtspersonen bei einer geringen Anzahl von Schülern in der Pause einsetze. Eine ISB-Kraft würde den Schüler in der Pause nicht die ganze Zeit an der Hand halten, da der Schüler auch in der Pause Integration erfahren solle. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2020 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis, da der Kläger eine Schule besucht, dessen Träger die Beklagte ist. Der Kläger hat auch vorliegend ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte außergerichtliche die Haftung für den Vorfall vom 13.03.2019 abgelehnt hat. Dem Kläger fehlt auch eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, da er seinen Schaden noch nicht vollständig beziffern kann. Bisher sind die Verletzungen des Klägers nicht vollständig ausgeheilt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 823 Abs. 1, 253 BGB gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist vorliegend in seiner körperlichen Integrität geschädigt worden indem er verletzt wurde. Dies geschah während er die Schule der Beklagten besuchte. Eine Haftung der Beklagten, da diese nicht selbst oder durch ihre Organe den Kläger verletzt hat, kommt nur in Betracht, wenn der Beklagten ein Aufsichtsverschulden oder ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden kann. Der Kläger hat hier nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Beklagten ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden kann. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Beklagten eingesetzten Aufsichtspersonen ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Ferner steht nicht fest, dass keine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen vorhanden war. Die Zeugen I, T4, T5, I1, E und H1 haben jeweils glaubhaft bestätigt, dass sie die Pausenaufsicht wahrgenommen haben. Die Zeugin E nahm die erste Hälfte der Pausenaufsicht wahr und wurde dann von der Zeugin T4 abgelöst, da die Zeugin E ein Gespräch mit der Direktorin der Schule hatte. Es befanden sich nach den Aussagen der Zeugen durchgängig fünf Aussichtspersonen auf dem Schulhof. Die Zeugen bestätigten, dass zwei Aufsichtspersonen fest eingeteilt werden, für die Aufsicht an den Schaukeln und am Klettergerüst. Die übrigen Aussichtspersonen würden sich frei auf dem Schulhof bewegen. Hierbei würden sie teilweise von Schülern begleitet oder von diesen angesprochen. Hieraus ergäben sich durchaus schon einmal Gespräche mit den Schülern. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte keiner der Zeugen, dass sich die Aufsichtspersonen mit sich selbst beschäftigen würden. Es würde schon mit einander gesprochen aber nicht so, dass die Aufsicht nicht mehr wahrgenommen würde. Die Zeuginnen H1 und M bekundeten insoweit, dass sie die Aufsichten auch Tauschen würden, aber immer für eine Vertretung sorgen würden. Der Zeuge I, die Zeuginnen H1 und S1 bekundeten, dass sie, wenn sie nicht auf den festen Punkten eingeteilt seien, Runden über den Schulhof gehen würden. Der Zeuge I hat zum eigentlichen Vorfall glaubhaft bekundet, dass er an dem Tag Pausenaufsicht gehabt habe aber frei eingesetzt gewesen sei. Es gäbe auch zwei fest eingesetzte Kollegen, die dann an einer bestimmten Stelle eigesetzt seien. Er habe teilweise mit seinen Schülern gesprochen und sei den Pausenhof abgegangen. Manche Schüler würden ihn dabei begleiten oder sprechen ihn bei Problemen an. Vor der Schaukel habe er kurz Pause gemacht, weil er dort von 3 Schülern angesprochen worden sei. Er habe mitbekommen, dass H ungefähr zu Hälfte der Pause von seiner Klassenleitung in die Pause entlassen worden sei. Er habe darüber recht glücklich ausgesehen, überhaupt raus und spielen zu dürfen. Er habe sich dann wieder der Aufsicht zugewandt und den Kläger am Zaun stehen sehen. Der Kläger habe anderen Kindern beim Fußballspielen auf dem Bolzplatz zugesehen, was er recht gerne mache. H habe zunächst mit älteren Schüler friedlich gespielt. Er habe dann noch mitbekommen, dass H sich dem Kläger genähert habe. H habe ganz entspannt und glücklich ausgesehen. Er sei dann nochmal von Kindern wegen eines Problems oder ähnlichem angesprochen worden und habe dann nur gesehen, wie der Kläger benommen versucht habe vom Boden wieder aufzustehen. H sei in der Nähe gewesen. Er sei dann sofort dort hingegangen und habe sich um den Kläger gekümmert. Die eigentliche Verletzungshandlung habe er nicht gesehen, da er von drei Kindern eingebunden gewesen sei. Die Zeugin S1 glaubhaft bekundete, dass sie an diesem Tag Pausenaufsicht gehabt habe. Sie habe die erste Hälfte der Pause damit verbracht mit einer Schülerin aufrecht gehen zu üben. Die Schülerin sei mit einem Buch auf dem Kopf durch die Gegend gelaufen. Das hätten die anderen Kinder ganz interessant gefunden und deswegen seien sie von vielen Kindern begleitet worden. In der zweiten Hälfte hätte sie dann die Schaukel-Aufsicht von FrauE übernommen. An den Schaukeln sei immer ein großer Andrang und die Aufsicht beinhalte es auch den Kindern auf die Schaukeln zu helfen, sie an zuschubsen und eben auch für Ordnung zu sorgen. Deswegen habe sie den Vorfall weder gesehen noch gehört. Die Zeugin T4 glaubhaft bekundete, dass eigentlich für den Tag nicht für die Pausenaufsicht eingeteilt gewesen sei. Frau E habe sie im Laufe des Vormittags angesprochen, ob sie die zweite Hälfte der Pausenaufsicht von ihr übernehmen könne. Dies habe sie zugesagt und sei dann gegen 13:00 Uhr auch raus gegangen. Sie habe sich in der Nähe der Schaukel positioniert. Sie habe nicht die Schaukelaufsicht gehabt. Nach ca. zwei Minuten sei ein älterer Schüler auf sie zugekommen und habe sie in ein Gespräch verwickelt. Dies habe länger gedauert. Der Schüler habe einiges auf dem Herzen gehabt, was er ihr berichten wollte. Von dem Vorfall an sich habe sie daher nichts mitbekommen. Der Bereich in dem sich der Vorfall ereignet hat, habe sich nicht in ihrem Sichtfeld befunden. Sie habe nicht darüber geschaut. Hätte sie dort rüber geschaut hätte sie den Bereich sehen können. Die Zeugin I glaubhaft bekundete, dass sie an dem Tag ursprünglich Pausenaufsicht gehabt hätte, diese dann getauscht habe und dann doch während der Pause runtergerufen worden sei. Sie habe ziemlich mittig auf dem Schulhof gestanden aber mit dem Rücken zum Geschehen. Sie habe die Aufsicht über die andere Hälfte des Schulhofs geführt und daher von dem Vorfall nichts mitbekommen. Die Zeugin E glaubhaft hat zum Vorfall bekundet, dass sie ein Gespräch mit der Direktorin der Schule gehabt habe und deswegen zur Hälfte der Pause die Pausenaufsicht aufgeben musste. Sie habe die Aufsicht an Frau T3 übergeben. Sie sei also gar nicht auf dem Schulhof gewesen, als es zu dem Vorfall gekommen sei. Die Zeugin H1 hat glaubhaft insoweit bekundet, dass ein Mädchen in der Pause gefallen sei und sie mit dem Mädchen zur Krankenschwester, Frau H2, gegangen sei. Sie sei dann mit dem Kind wieder nach unten gegangen und da sei ihr schon der Kollege I mit dem Kläger entgegen gekommen. Sie sei dann direkt wieder hoch zu Frau H1 mit dem Kläger und Herrn I. Sie habe gar nicht gewusst was passiert sei. Die Zeugin N hat glaubhaft bekundet, dass sie an dem Tag Aufsicht gehabt habe. Sie hätten so ein kleines Häuschen auf dem Schulhof und da sie etwas pubertierende Kinder hätten, schaue sie dann im Rahmen ihrer Aufsicht auch gerne mal hinter dieses Häuschen, ob dort geknutscht werde oder Ähnliche. Von dieser Runde sei sie gerade zurückgekommen, da habe sie gesehen, dass Herr I den Kläger ganz liebevoll im Arm gehabt habe. Sie habe den Kläger, bevor sie um das Häuschen gegangen sei, gehört. Man könne den Kläger immer gut hören. Mithin hat auch die Zeugin N den eigentlichen Vorfall nicht gesehen. Aus keiner der Aussagen ergibt sich, dass die aufsichtsführenden Erwachsenen nicht ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Vielmehr haben alle die Aufsicht wahrgenommen und waren nur zufällig oder aufgrund ihrer Einteilung nicht in der Lage den Vorfall selbst wahrzunehmen. Dass die Erwachsenen mit sich selbst beschäftigt waren und daher die Aufsicht tatsächlich nicht geführt haben, hat die Beweisaufnahme, wie sich aus den bereits geschilderten Aussagen ergibt, nicht ergeben. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass H in der Pause besonders hätte beaufsichtigt werden müssen. Die ehemalige Klassenlehrerin von H, die Zeugin L, hat glaubhaft bekundet, dass es sich bei H, um einen der schwierigsten Schüler handele, den sie jeweils unterrichtet habe. Sie würde ihn nicht als hochgradig aggressiv beschreiben, aber er habe eine Bindungs- und Erziehungsstörung, die ihn schwierig mache. H sei impulsgesteuert. Es sei egal, ob es sich um positive oder negative Impulse handeln würde. Auch wenn H sich freue könne es dazu kommen, dass er jemanden schubse oder anspringe. Nachdem die ISB-Kraft, die H begleitet habe, abgesprungen sei, sei es für sie und ihre Kollegen in der Klasse sehr schwierig gewesen. Sie habe sich damals Sorgen gemacht, dass etwas im Klassenzimmer passiere. Die Hofpause hätten sie und ihre Kolleginnen nicht als so gefährlich eingestuft. Der Schulhof sei wesentlich weitläufiger als das Klassenzimmer. Auch die Zeugin L gab an, dass die Pausenaufsicht nicht darüber informiert worden sei, dass auf H besonders zu achten sei. Er sei öfter Thema in Konferenzen gewesen, aber in der Pause sei nichts geschehen. Deswegen habe es keinen Grund für eine solche Information gegeben. Sie habe immer den Eindruck gehabt, dass er die Pause eher genossen habe. Aus der Aussage der Zeugin N ergibt sich, dass auch weitere Pausenaufsichten oder eine ISB-Kraft den Vorfall nicht hätte verhindern können. So bekundete sie, es sei bei H so, dass man als Erwachsener daneben stehen könne und es käme trotzdem noch zu diesen Vorfällen, weil man gar nicht so schnell reagieren könne. Es könne eine nette Situation sei und dann schlage das schlagartig um als würde man einen Schalter umlegen und käme eine Reaktion, die so für sie erstmal nicht nachvollziehbar sei. Man hätte den Vorfall nicht dadurch verhindern können, wenn jemand daneben gestanden hätte. Diese Angaben hat die Zeugin T4 zudem bestätigt. Die Zeugin T5 hat bekundet, dass ihr H als stark traumatisiertes Kind kenne. Sie kenne ihn aus Vertretung in seiner Klasse. Er könne mit seinen Emotionen, egal ob positiv oder negativ nicht gut umgehen. Es habe schon Vorfälle mit Beißen, Spucken oder Schlagen gegeben. Dies sei von den Kollegen auch thematisiert worden, da der Trigger nicht bekannt gewesen sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass auf dem Schulhof etwas gewesen sei. Die Kollegen hätten geschildert, dass es selbst zu Vorfällen kommen würde, wenn zwei Erwachsene daneben stehen würden. Es würde keine Vorankündigung im Gesicht oder ähnliches bei H geben. Es würden ohne Anlass aus ganz merkwürdigen Situationen heraus ganz merkwürdige Reaktionen kommen. Das Ganze sei unberechenbar gewesen. Aus der Aussage der Zeuginnen N und T4 ergibt sich ferner, dass die Schulleitung und damit auch die Beklagte keinen Grund hatte davon auszugehen, dass im Rahmen der Pause zu Gewalttätigkeiten seitens des Schülers H kommen könnte. Die Zeuginnen E und M bekundeten ebenfalls, dass sie keine Aggressivität von H in der Pause mitbekommen habe. Auch die Zeugin J gab an, dass sie selbst aggressives Verhalten von H nicht gesehen habe. Die Zeugin T3 bekundete, dass ihr H im Rahmen der Pausenaufsicht nicht sehr aufgefallen sei. Einmal habe sie ihn wegen etwas völlig Normalem reingeschickt. Er habe zuerst schaukeln wollen. Es sei aber völlig harmlos und im Rahmen dessen, was Kinder in der Pause so machen würden. Es sei noch nicht einmal ein Schubsen gewesen. Die Zeugin H1 gab auf Nachfrage des Gerichts, ob ihr H als hochgradig aggressiv bekannt sei, an, dass 30 % der Schüler dort so seien. Ihr sei bekannt gewesen, dass H voller Energie sei und es schon mal zu Treten oder Spucken kommen kann. Ihr gegenüber habe es dies jedoch nicht gegeben. Auch der Zeuge I gab an, dass man den Ausdruck hochaggressiv im Rahmen einer Förderschule relativ sehen müsse. Vor diesem Hintergrund ist auch anzuführen, dass die Zeugin H1 bekundet hat, dass sie früher den Kläger nachmittags betreut habe. Dies habe sie aufgegeben, weil der Kläger sie immer gekniffen und gekratzt habe. Es sei keiner ohne Grund auf dieser Schule. Das Gericht möchte es keinesfalls so verstanden wissen, dass dem Kläger irgendeine Form von Mitschuld an dem Vorfall gegeben werden soll. Die Darstellung erfolgte nur zur Abrundung des Gesamtbildes. Es handelt sich vorliegend um eine Schule für Kinder mit besonderen Fähigkeiten. Diese sind teilweise unberechenbar. Deswegen von der Schule jedoch ohne konkreten Anlass, und dieser bestand für H nach den Aussagen der Zeugen nicht in Bezug auf die Pause, zu verlangen, dass sie die Annäherung eines Kindes an ein anderes Kind verhindert oder Kinder unter besondere Beobachtung stellt, überspannt die Anforderungen an die Schule und die Beklagte. Soweit die Zeugen noch konkrete Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schüler in der Pause machen konnten, gab der Zeuge I an, dass ca. 40 bis 50 Schüler auf dem Schulhof gewesen seien. Die Zeugin E schätze ca. 35-40 Schüler. Die übrigen Zeuginnen konnten, soweit sie sich am Vorfallstag auf dem Schulhof aufgehalten haben, hierzu keine Angaben mehr machen. Legt man diese Zahlen zugrunde, waren 5 Erwachsene für maximal 50 Schüler zuständig. Dies ergibt einen Betreuungsschlüssel von maximal 1:10. Gründe, warum ein derartiger Betreuungsschlüssel nicht ausreichend sein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sofern der Vater des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass nicht H die Verletzungen des Klägers verursachte habe, sondern ein größerer Junge, die Schule versuche dort etwas zu verdecken, ist dies durch die Angaben der Zeugen und Zeuginnen widerlegt. Der Zeuge I hat insoweit bekundet, dass Kinder auch Kraft hätten und es ganz stark auf den Kontext ankomme. Die Zeugin T4 beschrieb H als ein Kind, dass sehr viel Energie habe und sehr ungestüm sein könne, was man ihm vielleicht gar nicht so zutrauen würde. Auch die Zeugin E beschrieb H als sehr lebendig. Die Zeugin E gab insoweit an, dass H zwar klein sei aber er habe eine riesen Kraft. Sie habe auch unheimlich viele blaue Flecke und Kratzer gehabt. Die Zeugin M bekundete auf die Nachfrage, ob ein älterer Schüler an dem Tag auf dem Schulhof gewesen sein könne und H verletzt haben könne, dass dies nicht möglich sei. Die Tore seien abgeschlossen. Gerade wenn sie Pause hätten, würde sie sicher stellen, dass die Tore zu und abgeschlossen seien. Für das Gericht ist aufgrund dieser Aussage ausgeschlossen, dass ein auswärtiger Schüler auf den Schulhof gekommen ist und völlig ohne Anlass den Kläger verletzt haben soll. Ferner vermag das Gericht keinen Grund zu erkennen, warum die Schule etwas zu vertuschen zu versuche. Wäre dies der Fall hätten die Zeugen und Zeuginnen, die sich zum Vorfallszeitpunkt auf dem Schulhof befunden haben, sicherlich alle bekundet, dass sie den Vorfall genau gesehen haben und H den Kläger auf jeden Fall gestoßen habe. Gerade weil die Zeugen jedoch separat geschildert haben, womit sie beschäftigt waren und nachvollziehbar darlegen konnten, warum sie trotz ihrer Pausenaufsicht diesen konkreten Vorfall nicht gesehen haben, hält das Gericht die Theorie des Vaters des Klägers für abwegig. Soweit der Kläger vorträgt, dass es zwei Wochen zuvor bereits einen Vorfall gegeben habe, ist nicht ersichtlich inwieweit dies vorliegend relevant ist. Zumal der Vorfall von der Beklagten bestritten wurde und der insoweit beweisbelastete Kläger keinen Beweis angetreten hat. Ein Organisationsverschulden der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung einer ISB-Kraft für den Kläger in der Schule. Aufgabe einer ISB-Kraft ist die Sicherung von individuellen Teilhabemöglichkeiten im Bildungsbereich. Der Schüler, also hier der Kläger, soll durch die Unterstützung einer solchen Kraft möglichst umfänglich in den Schulalltag integriert werde und am Bildungsangebot teilhaben. Aufgabe einer ISB-Kraft ist es nicht den Kläger zu schützen. Auch im Rahmen der Pause sollte ein Kind mit besonderen Fähigkeiten Integration erfahren, also mit anderen Schülern spielen können. Eine ISB-Kraft würde hier bei unterstützend aber nicht beschützend auftreten. Zumal auch einer solchen Kraft eine Pause zustehen dürfte. Des Weiteren hat die Zeugin N, wie bereits geschildert, bekundet, dass es zu Vorfällen auch kommt, wenn zwei Erwachsene neben H stehen. Eine ISB-Kraft hätte den Vorfall daher auch nicht verhindern können. Auch die ISB-Kraft hätte keinen Grund gehabt ein Nähern von H zu verhindern, da wie bereits ausgeführt, die Kinder auch im Rahmen der Pause Integration erfahren sollen. Nach alldem vermag das Gericht weder eine Aufsichtspflichtverletzung noch ein Organisationsverschulden der Beklagten festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.200,00 € (80 % von 4.000,00 €) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. LRicherin am Amtsgericht