OffeneUrteileSuche
Urteil

22 C 359/20

Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME1:2022:0309.22C359.20.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.318,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger vor außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 196,62 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den hälftigen materiellen Schaden zu ersetzten, der ihm aus dem Unfall vom 15.09.2020 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.318,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2020 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger vor außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 196,62 € freizustellen. Es wird festgestellt, dass sie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den hälftigen materiellen Schaden zu ersetzten, der ihm aus dem Unfall vom 15.09.2020 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw KIA Picanto. Die Beklagte zu 1) ist die Haftpflichtversicherung des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs. Das klägerische Fahrzeug wurde am 15.09.2020 gegen 19:30 Uhr von der Zeugin H geführt. Der Kläger war Beifahrer. Die Zeugin H befuhr die Mettmanner Straße und beabsichtigte nach links auf die Straße Am Müllerbaum abzubiegen. Die Beklagte zu 2) befuhr die Straße Am Müllerbaum, die aus Fahrtrichtung der Mettmanner Straße kommend nach rechts gesehen als eine Einbahnstraße beschildert ist, entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße. Fahrradfahrern ist es erlaubt, die Einbahnstraße in beiden Richtungen zu befahren. Es kam auf der Straße Am Müllerbaum zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Das klägerische Fahrzeug berührte das Fahrzeug der Beklagten mit der vorderen rechten Ecke an der hinteren Tür auf der Fahrerseite. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden, welcher Reparaturkosten in Höhe von 2.059,05 € netto verursacht. Für die Ermittlung des Schadens wandte der Kläger 552,00 € für ein Sachverständigengutachten auf. Ferner macht er eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Die Sachverständigengebühren wurden vom Kläger bezahlt. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Frist bis zum 23.10.2020 auf den entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit Schreiben vom 13.11.2020 lehnte die Beklagte zu 1) die Haftung ab. Der Kläger behauptet, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe das Fahrzeug der Beklagten zu 2) nicht erkennen können, da es sich nicht im Sichtbereich befunden habe. Die Beklagte zu 2) sei mit unangemessener Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren als die Fahrerin seines Fahrzeugs bereits größtenteils in die Kreuzung eingebogen gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einbahnstraßenregelungen dazu führe, dass er darauf vertrauen durfte, dass keiner entgegen der Fahrtrichtung die Straße befahren würde. Der Kläger beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.636,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2020 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 326,31 € freizustellen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 15.09.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) habe die Kreuzung bereits vollständig passiert als die Klägerin eingebogen sei. Selbst das klägerische Fahrzeug habe sich schon vollständig und zwar mit dem Heck, um mehr als 2 m, außerhalb des Kreuzungsvierecks befunden. Eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h sei in Anbetracht der Endposition ausgeschlossen. Sie sind der Auffassung, dass die Einbahnstraßenregelung nicht der Verhinderung solcher Unfälle diene. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 28.05.2021 durch die Vernehmung von Zeugen und Beweisbeschluss vom 08.06.2021 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2021 und das Gutachten von Dipl.-Ing. G vom 04.11.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.318,03 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG, 115 VVG zu. 1. Die Beklagte zu 1) haftet als Haftpflichtversicherung entsprechend dem Halter des Beklagtenfahrzeugs. Das Fahrzeug, mit dem die Beklagte zu 2) fuhr, war bei Betrieb im Straßenverkehr an einem Unfall, durch den ein Fahrzeug beschädigt wurde, beteiligt. Höhere Gewalt lag nicht vor. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall für sie kein unabwendbares Ereignis darstellte. Ein solches ist gegeben, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Heß, StVR, 22. A., § 17 StVG, Rn. 8, m.w.N.). Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. Burmann a.a.O.). Die Gefahrenlage wäre für die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs vermeidbar gewesen. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie entgegen der Einbahnstraßenregel die Mettmanner Straße befahren hat. Ein Idealfahrer hätte nicht die Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und wäre nicht aus der Richtung wie die Beklagte zu 2) gekommen. Allein dadurch wäre der Unfall vermeidbar gewesen. 2. Der Kläger haftet selbst aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3 StVG. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, das bei Betrieb im Straßenverkehr, an einem Unfall, durch den ein Fahrzeug beschädigt wurde, beteiligt war. Auch insoweit ist höhere Gewalt nicht gegeben. Die Haftung des Klägers ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs lag ein unabwendbares Ereignis nicht vor. Ein solches ist gegeben, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Heß, StVR, 22. A., § 17 StVG, Rn. 8, m.w.N.). Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. Burmann a.a.O.). Die Gefahrenlage wäre für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs vermeidbar gewesen. Es wäre für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs möglich gewesen, anzuhalten, nach rechts in die Einbahnstraße zu schauen und die ihr entgegenkommende Beklagte zu 1) zu erkennen. Soweit sowohl der Kläger als auch die Zeugin H angeben, dass die Sicht dort schlecht sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung insoweit angegeben, dass er selbst nach rechts geschaut habe, weil er vor ca. zwei Monaten selbst einen Unfall hatte und weil er Beifahrer gewesen sei. Er habe ganz automatisch nach rechts geschaut. Wegen der Hecke könne man dort aber nicht sonderlich weit sehen. Er habe kein Fahrzeug gesehen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie auf der Mettmanner Straße hinter der Zeugin C her gefahren sei. Daher könne sie sagen, dass sie maximal Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Die Zeugin habe sie zunächst nicht hinter sich bemerkt. Am Ende der Straße habe die Zeugen sie dann bemerkt und sei nach rechts ausgewichen. Sie sei dann weiter links gefahren, da sie sowieso links abbiegen wollte. Als sie dann links abgebogen sei, sei es auch schon zum Unfall gekommen. Die Zeugin H hat zwar bekundet, dass sie nach rechts geschaut habe, jedoch hat sie dies nur auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bekundet und in ihrer eigentlichen Schilderung nicht erwähnt. Der Kläger, die Beklagte zu 2) und Zeugin C konnten dazu naturgemäß keine Angaben machen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs die Beklagte hätte sehen können, wenn sie denn ausreichend geschaut hätte. Die Sachverständige Dipl.-Ing. G führt in ihrem Gutachten aus, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs die Beklagte hätte erkennen können, wenn sie denn nach rechts geschaut hätte. Unter Berücksichtigung einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs in Höhe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sei der Bremsbeginn etwa 4 m bzw. 0,6 s vor der Kollision erfolgt. Nur dann könne das Fahrzeug an der dokumentierten Endposition zum Stillstand kommen. Dem Bremsbeginn sei die sogenannte Vorbremszeit vorgelagert, welche üblicherweise mit 0,8 s bemessen werde. Die Beklagte zu 2) habe demnach etwa 1,4 s vor der Kollision auf die sich bildende Gefahr reagiert. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Beklagtenfahrzeug etwa 10,5 m vor dem Kollisionsort befunden. Das klägerische Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt etwa 4 m vom Kollisionsort entfernt gewesen. Für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wäre das Beklagtenfahrzeug nach links einsehbar gewesen. Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie hat die Unfallanalyse mit großer Sachkunde durchgeführt. Ads Gericht schließt sich den technischen Ausführungen der Sachverständigen nach eigenständiger Prüfung an. 3. Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt der Umfang des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes damit von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten jeder Partei jedoch nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf die sich die Partei selbst beruft oder die feststehen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ergibt die Abwägung, dass der unfallbedingte Schaden hälftig von den Beklagten zu tragen ist. a) Zu Lasten des Klägers ist die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ferner ist ein Verstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen § 8 Abs. 1 StVO zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Unstreitig ist die Einbahnstraße aus der die Beklagte zu 2) kam für Radfahrer freigegeben. Dies bedeutet das Radfahrer die Straße in entgegen der Einbahnstraßenrichtung befahren dürfen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs musste daher mit Radfahrern, die aus der Einbahnstraße, entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung, herauskommen rechnen und diesen Vorfahrt gewähren. Vor diesem Hintergrund hätte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auf den Verkehr von rechts achten müssen und diesem ggfls. Vorfahrt gewähren müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Soweit die Sachverständige Dipl.-Ing. G in ihrem Gutachten darauf abstellt, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs die Beklagte nur habe sehen können, wenn die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs aktiv ihren Kopf nach links gedreht hätte, war die Fahrerin dazu auch verpflichtet, da die Einbahnstraße unstreitig für Radfahrer zur Befahrung entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung freigegeben war. Ob die Sachverständige ein solches Verhalten erwartet ist unerheblich. Auch die Ausführungen der Sachverständigen wohin die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich geschaut hat („Demnach war der Blick nach vorne links gerichtet“…) hält das Gericht für überaus fraglich, da die Sachverständige dies nicht feststellen kann. Sie hat, soweit ersichtlich den Unfall nicht beobachtet, sondern rekonstruiert ihn. Sie hat also nicht gesehen wohin die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich geschaut hat. Der allgemeinen Erfahrung nach sollte der Blick der Fahrerin nach vorne links gerichtet gewesen sein, ob er dies tatsächlich war, kann die Sachverständige nicht beurteilen. Die technischen Ausführungen der Sachverständigen sind jedoch nicht zu beanstanden. Diese sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Für die technischen Ausführungen ist die Sachverständige als Unfallanalytikerin auch besonders geeignet. b) Zu Lasten der Beklagten ist ebenfalls die Betriebsgefahr, die von ihrem Fahrzeug ausgeht zu berücksichtigen. Ferner ist der Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Zeichen 220 der Anlage 2 zur StVO zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig die Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Zeichen 274.1 der Anlage 2 zur StVO ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Die Beklagte zu 2) hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, dass sie nicht auf den Tacho geschaut habe in dem Moment aber nicht schneller als 30 km/h gefahren sei. Sie sei zu derzeit noch in der Probezeit gewesen und habe deswegen sehr darauf geachtet die Geschwindigkeit nicht zu überscheiten. Diese Angaben konnten nicht vom Kläger, den Zeugen oder der Sachverständigen widerlegt werden. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass die Zeugin H langsam nach linksabgebogen sei. Als sie bereits zur Hälfte abgebogen sei habe er nur eine schnelle dunkle Verschattung von rechts gesehen und dann sei es auch schon zum Unfall gekommen. Es handele sich um eine 30er-Zone. Dies sei seiner Meinung nach noch zu schnell. Nähere Angaben zur Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht gemacht. Die Zeugin H hat keine Angaben zur Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) gemacht. Solche wären ihr auch nicht möglich gewesen, da sie bekundet hat, die Beklagte zu 1) nicht gesehen zu haben. Die Angaben der Zeugen C, die zur Zeit der Vernehmung 13 Jahre alt war, waren ebenfalls nicht ausreichend, um von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszugehen. Die Zeugin hat lediglich angegeben, dass die Beklagte zu 2) sehr schnell die Einbahnstraße hochgefahren sei. Sie konnte die Geschwindigkeit nicht näher einschätzen. Die Sachverständige führt insoweit an, dass keine Anhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit bestehen würden. c) Werden die beide Seiten belastenden Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen, so ergibt sich vorliegend, dass beide Verursachungsbeiträge sich gleichwertig gegenüber stehen. Keine der verletzten Vorschriften sieht einen besonderen Grad der Vorsicht vor. Auch ist ein besonders schweres Verschulden einer der beiden Fahrerinnen nicht zu erkennen. Daher ist eine hälftige Haftung beider Seiten vorliegend angemessen. 4. Dem Kläger ist ein Schaden von insgesamt 2.636,05 €, der sich aus 2.059,05 € Reparaturkosten, Sachverständigenkosten in Höhe von 552,00 € und einer allgemeinen Kostenpauschale vom 25,00 € zusammensetzt, entstanden. Von diesem Schaden haben die Beklagten die Hälfte mithin 1.318,03 € zu ersetzen. Ferner sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als ersatzfähiger Schaden zu erstatten bzw. der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung freizustellen. Allerdings waren diese aus dem geringeren Streitwert von 1.318,03 € zu berechnen. Dies ergibt 196,62 € und setzt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 149,50 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und der Umsatzsteuer (16 %) in Höhe von 27,12 € zusammen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Mit der Ablehnung der vollständigen Regulierung im Schreiben vom 13.11.2020 hat die Beklagte zu 1) die Beklagten in Verzug gesetzt. Der Ablauf der Frist aus der E-Mail vom 09.10.2020 ist nicht ausreichend, um Verzug zu begründen. Hierbei handelte es sich um die erstmalige Aufforderung zur Leistung. Insoweit wäre eine Mahnung für die Begründung von Verzug erforderlich gewesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.636,05 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. LRicherin am Amtsgericht