Beschluss
44 F 441/17 S
AG Michelstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMICHE:2022:0708.44F441.17S.00
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Tenor
I. Die am 10.03.1972 vor dem Standesbeamten in ... unter Heiratsregister Nr. ... geschlossene Ehe wird geschieden.
II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,0730 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 08. 2017, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (Vers. Nr. R0387541) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 8,276, bezogen auf den 31. 08. 2017, übertragen.
III. Der Antrag der Antragstellerin vom 1.3.2018 wird zurückgewiesen.
IV. Die Antragstellerin wird verpflichtet, die ca. 96,53 m2 große, im ersten Stock des Anwesens ..., ..., in ..., Vorderhaus, gelegene ehemalige Ehewohnung der Beteiligten – bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur und Balkon nebst Keller Nr. 2, Pkw-Stellplatz Nr. 2, Wendeltreppe vom Balkon in den Garten, Gartenfläche in Größe von ca. 100 m2 (in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) einschließlich Mitbenutzungsrecht an der Waschküche sowie der Gemeinschaftsflächen – dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung für die Zeit ab Rechtkraft der Scheidung zu überlassen.
V. Der Widerantrag der Antragstellerin vom 20.4.2018 wird zurückgewiesen.
VI. Zwischen den Beteiligten wird anlässlich der unter IV. überlassenen Wohnung ab Rechtskraft der Scheidung ein Wohnraummietverhältnis begründet.
Der von dem Antragsgegner als Mieter an die Antragstellerin als Vermieterin monatlich zum 3. eines jeden Monats zu entrichtende Mietzins beträgt 740,- Euro. Der Antragsgegner trägt die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Betriebskosten nach BetrKV. Die Betriebskostenvorauszahlungen betragen 250,- Euro monatlich. Der Antragsgegner ist außerdem zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Im Übrigen gelten für das Mietverhältnis die gesetzlichen Vorschriften.
III. Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Die am 10.03.1972 vor dem Standesbeamten in ... unter Heiratsregister Nr. ... geschlossene Ehe wird geschieden. II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,0730 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 08. 2017, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (Vers. Nr. R0387541) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 8,276, bezogen auf den 31. 08. 2017, übertragen. III. Der Antrag der Antragstellerin vom 1.3.2018 wird zurückgewiesen. IV. Die Antragstellerin wird verpflichtet, die ca. 96,53 m2 große, im ersten Stock des Anwesens ..., ..., in ..., Vorderhaus, gelegene ehemalige Ehewohnung der Beteiligten – bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur und Balkon nebst Keller Nr. 2, Pkw-Stellplatz Nr. 2, Wendeltreppe vom Balkon in den Garten, Gartenfläche in Größe von ca. 100 m2 (in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) einschließlich Mitbenutzungsrecht an der Waschküche sowie der Gemeinschaftsflächen – dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung für die Zeit ab Rechtkraft der Scheidung zu überlassen. V. Der Widerantrag der Antragstellerin vom 20.4.2018 wird zurückgewiesen. VI. Zwischen den Beteiligten wird anlässlich der unter IV. überlassenen Wohnung ab Rechtskraft der Scheidung ein Wohnraummietverhältnis begründet. Der von dem Antragsgegner als Mieter an die Antragstellerin als Vermieterin monatlich zum 3. eines jeden Monats zu entrichtende Mietzins beträgt 740,- Euro. Der Antragsgegner trägt die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Betriebskosten nach BetrKV. Die Betriebskostenvorauszahlungen betragen 250,- Euro monatlich. Der Antragsgegner ist außerdem zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Im Übrigen gelten für das Mietverhältnis die gesetzlichen Vorschriften. III. Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrensfähigkeit Während keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Antragstellerin verfahrensunfähig ist, wovon sich das Gericht zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2022 noch einmal überzeugen konnte, ist das Gericht auf Grund der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. phil. Dipl. Psych. ... in seinem Gutachten vom 2.11.2021 davon überzeugt, dass auch der Antragsgegner verfahrensfähig ist. Denn insofern schließt sich das Gericht den nachvollziehbaren und fachmännischen Ausführungen des Sachverständigen an, der ausführte, dass trotz der anlassbezogen hohen und sicher kontraproduktiven Erregung des Antragsgegners keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte für eine (partielle) Verfahrensunfähigkeit bestehen. Ehescheidung Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 10.03.1972 die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit 27.8.2015 getrennt. Die Ehe blieb kinderlos. Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag, stimmt aber der Scheidung zu. Die Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 10.7.2018 Bezug genommen. Die Scheidung erfolgt gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mehr als drei Jahre getrennt leben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Beide Ehegatten haben in der Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie seit 27.8.2015 dauernd getrennt leben. Auf den Einwand nach § 1568 BGB hat sich der Antragsgegner zuletzt nicht mehr berufen. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 03. 1972 Ende der Ehezeit: 31. 08. 2017 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20,1459 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,0730 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 69.889,10 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner keine Anteile in der Ehezeit erworben. Berufsständische Versorgung 3. Bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 16,5519 erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer Steigerungszahl von 8,276 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.594,08 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 69.889,10 Euro Ausgleichswert: 10,073 Entgeltpunkte Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro Ausgleichswert: 0 Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW, Kapitalwert: 58.594,08 Euro Ausgleichswert: 8,276 Steigerungszahl Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,0730 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer Steigerungszahl von 8,276 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Haushaltsgegenstände I. Die Eheleute streiten des Weiteren um die Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung. Vor dem hiesigen Gericht war bereits über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 44 F 585/18 WH rechtshängig. Der Antragsgegner wurde in jenem Verfahren durch Beschluss rechtskräftig verpflichtet, eine Vielzahl von Gegenständen an die Antragstellerin herauszugeben und die Gegenstände der Antragstellerin vorläufig für die Zeit der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Trotz betriebener Zwangsvollstreckung der Antragstellerin gab der Antragsgegner die Gegenstände bislang nicht heraus. Gegenüber der Obergerichtsvollzieherin ... erklärte der Antragsgegner mittlerweile eidesstattlich, dass er die Gegenstände entsorgt habe. Die Antragstellerin behauptet, dass die Gegenstände noch vorhanden seien und sämtlich gemeinsam angeschafft worden seien. Eine Übertragung der verlangten Gegenstände sei deshalb billig, da es nicht sein könne, dass der Antragsgegner alle Gegenstände behalten dürfe, während die Antragstellerin überhaupt keinen Gegenstand zugewiesen bekomme. Sie sei nur mit ganz wenigen Gegenständen aus der früheren Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin beantragt nun, gemäß § 1358b BGB die Teilung der Haushaltsgegenstände vorzunehmen und dabei insbesondere der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung die im Schriftsatz vom 1.3.2018 (Bl. 76a d. G.A.) aufgeführten Haushaltsgegenstände zu überlassen und zu Alleineigentum zuzuteilen sowie einen angemessenen Teil weiterer Gegenstände (Bl. 77 d. G. A.) Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass schon nicht begründet sei, warum der Antragstellerin die begehrten Gegenstände zugewiesen werden sollen. Im Übrigen sei die Antragstellerin auch nicht bedürftig, da sie über Kapital i. H. v. einer knappen halben Millionen Euro verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch nach § 1568b BGB besteht nicht. Gem. § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Zwar gelten die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenstände dabei für die Verteilung als gemeinsames Eigentum nach § 1568b BGB, jedoch ist die Antragstellerin mangels im Haushalt lebender Kinder und auch nicht aus anderen Gründen in stärkerem Maße auf die beantragten Gegenstände angewiesen als der Antragsgegner, noch entspricht eine Zuweisung an die Antragstellerin aus anderen Gründen der Billigkeit. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Gegenstände überhaupt noch existieren. Nach der seit 2009 geltenden Fassung findet keine Verteilung des gesamten Hausrats mehr statt. § 1568b Abs. 1 BGB gewährt vielmehr einen Anspruch auf Überlassung derjenigen Haushaltsgegenstände, auf die der eine Ehegatte stärker angewiesen ist als der andere Ehegatte oder für deren Überlassung besondere Billigkeitsumstände sprechen. Der Anspruch kann sich auf einen einzelnen Gegenstand, mehrere Sachen bzw. Sachgesamtheiten oder ausnahmsweise auch auf alle Haushaltsgegenstände beziehen (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar, BGB, § 1568b Rn. 15). Im Gegensatz zu § 1361a BGB, bei dem es um die vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände geht, die gem. § 1361a Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen sind, geht es bei 1568b BGB um die endgültige Zuteilung von Haushaltsgegenständen für die Zeit nach der Scheidung. Ein stattgebender Beschluss führt zwar nicht per se in rechtsgestaltender Weise zu neuen Eigentumsverhältnissen. Die dingliche Einigungserklärung des anderen Ehegatten wird jedoch mit Rechtskraft der Endentscheidung in der Haushaltssache fingiert. Damit wird zugleich das bisherige Miteigentum aufgelöst. Deshalb unterscheiden sich auch die Voraussetzungen des § 1568b BGB von denen des § 1361a BGB, da durch eine gerichtliche Entscheidung in Eigentumsverhältnisse eingegriffen wird. Ob dem Gesichtspunkt der Billigkeit neben dem Gesichtspunkt des stärkeren Angewiesenseins überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt (dies verneinend z. B. Erbarth, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, § 1568b Rn. 40), kann dahinstehen, denn es mangelt trotz des gerichtlichen Hinweises vom 16.4.2020 so oder so an substantiiertem Vortrag dazu, warum zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Antragsgegners Eigentum an den begehrten Gegenständen unter Billigkeitsgesichtspunkten begründet werden soll. Insofern erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin nämlich in allgemeinen Ausführungen, ohne dass jeweils konkret zu den einzelnen, begehrten Gegenständen vorgetragen wird. So erschließt sich schon nicht, warum es billig sein soll, gerade diese (und nicht jene) Gegenstände der Antragstellerin zuzuweisen. Dies umso weniger, da sich auch nicht nachvollziehen lässt, warum die Antragstellerin in stärkerem Maße bspw. auf ein bestimmtes Bild, eine Uhr oder ein Schachspiel angewiesen sein soll als der Antragsgegner oder dies aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Allein aus dem Umstand, dass sich die Gegenstände andernfalls (falls überhaupt noch vorhanden) weiterhin im Haushalt des Antragsgegners befinden, lässt sich eine Eigentumsübertragung zu Gunsten der Antragstellerin jedenfalls nicht begründen, zumal mit einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung keine Eigentumsbegründung oder -übertragung zu Gunsten des Antragsgegners verbunden ist. Einen gerichtlichen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse rechtfertigt der Vortrag der Antragstellerin jedenfalls nicht, auch wenn der Hintergrund der Antragstellerin, eine gerechte Verteilung der Haushaltsgegenstände - zur Nutzung - zu erreichen, nachvollziehbar erscheinen mag. Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen. Ehewohnung I. Die Beteiligten streiten des Weiteren um die Überlassung der Ehewohnung, deren alleinige Eigentümerin die Antragstellerin ist, in welcher der Antragsgegner jedoch wohnt. Der Antragsgegner trägt vor, ihm müsse die Ehewohnung zugewiesen werden, da es sich dabei um sein Lebenswerk als Architekt handele. Es ließe sich voraussehen, dass ein Verlust der Ehewohnung für ihn schwerwiegende, psychische Folgen haben werde. Müsse er die Wohnung verlassen, bestehe Suizidgefahr, denn der Verlust der Ehewohnung bedeute für ihn einen totalen emotionalen und psychischen Zusammenbruch. Die Antragstellerin habe durch ihren Umzug nach Berlin zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Wohnung keinerlei Interesse mehr habe. Der Antragsgegner beantragt deshalb, der Antragstellerin aufzugeben, dem Antragsgegner für die Zeit ab Rechtkraft der Scheidung die frühere gemeinsame Ehewohnung, gelegen im ersten Stock des Anwesens ..., Vorderhaus, zu alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Widerklagend beantragt die Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, ab Rechtkraft der Scheidung der Antragstellerin die frühere gemeinsame Ehewohnung, gelegen im ersten Stock des Anwesens ..., ..., ..., Vorderhaus, zu alleinigen Nutzung zu überlassen; ferner dem Antragsgegner aufzugeben, die Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, hilfsweise innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und an die Antragstellerin herauszugeben. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin außerdem, für den Fall der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner ein unbefristetes Mietverhältnis zu den ortsüblichen Bedingungen zu begründen. Der Antragsgegner beantragt, den Widerantrag wie auch den Widerhilfsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin behauptet, ihr müsse die Ehewohnung zugewiesen werden, da sie Eigentümerin der Wohnung sei. Es sei ein unzumutbarer Zustand, wenn der Antragsgegner in der Ehewohnung wohnen bliebe und dort mit seiner neuen Lebensgefährtin ein- und ausginge. Es bestehe außerdem ein Verwertungsinteresse, das berücksichtigt werden müsse. Sollte dem Antragsgegner die Wohnung zugewiesen werden, müsse ein Mietverhältnis mit mindestens 697,50 Euro Kaltmiete allein für die Räumlichkeiten zu ortsüblichen Bedingungen begründet werden. Der Antragsgegner hatte zwischenzeitlich noch behauptet, es sei bereits im Rahmen der ersten, außergerichtlichen Verhandlungen nach der Trennung zu einer verbindlichen Einigung über Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe von 400,- Euro zzgl. 180,- Euro Betriebskosten – auch für die Zeit nach der Scheidung – gekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2021 nahm er von diesen Behauptungen jedoch wieder Abstand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 44 F 271/20 WH war zur Entscheidungsfindung beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. Dr. phil. Dipl. Psych... vom 25.4.2019 und 22.11.2019. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl. Betriebswirt (FH) ... vom 26.1.2021. Durch E-Mail vom 11.12.2020 teilte der Antragsgegner diesem Sachverständigen u. a. mit: „...damit Sie keine unsinnigen Aktionen inszenieren, definitiv werde ich am Mittwoch den 16.12.2020 14.00 nicht in ... sein, auch nicht an diesem Verfahren, unter Hinweis auf den geführten Schriftverkehr in dieser Sache, teilnehmen. Ch werde auch niemand in diese Wohnung lassen. Ich denke, dass das für Sie jetzt unmissverständlich sein sollte“. Bereits zuvor hatte der Antragsgegner gegenüber dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er nicht mitwirken werde. Nach Vorlage des Gutachtens hatte das Gericht durch Verfügung vom 6.4.2021 den Antragsgegner befragt, ob er dem Sachverständigen die Räumlichkeiten begehbar mache. Durch Schriftsatz von 23.4.2021 teilte der Antragsgegner mit, dass es ihm nicht gut gehe und ihm ärztlicherseits empfohlen worden sei, Kontakte mit Anderen, vor allen Dingen in geschlossenen Räumen so konsequent und intensiv wie möglich zu vermeiden. Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben durch die mündliche Vernehmung des Sachverständigen. Wegen dieses Teils der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.9.2021 verwiesen. II. Der Antrag des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Widerantrag der Antragstellerin ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Auf den Widerhilfsantrag der Antragstellerin ist jedoch ein Mietverhältnis im tenorierten Umfang zu begründen. Der Antrag des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Gem. § 1568a Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte, die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung für den Fall, dass die Ehewohnung im alleinigen Eigentum des anderen Ehegatten steht, nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Gefordert wird dabei, dass der Auszug für ihn eine außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung darstellt, die als unbillig hart anzusehen wäre und die nur dadurch vermieden werden kann, dass dieser Ehegatte die Wohnung erhält. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen, da in die Eigentumsverhältnisse nicht mehr als notwendig eingegriffen werden soll (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar, BGB, § 1568a Rn. 31). Eine unbillige Härte kann jedoch angenommen werden, wenn dem nicht dinglich berechtigten Ehegatten aufgrund seines Alters, physischer aber auch psychischer Beeinträchtigungen kein Umzug zugemutet werden kann (vgl. Erbarth, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, § 1568a, Rn. 56). Das ist hier der Fall. Das Gericht ist nach Abschluss der gem. § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen davon überzeugt, dass eine unbillige Härte nur durch die Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner vermieden werden kann. Dies ergibt sich aus den fachmännischen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. phil. Dipl. Psych... in dessen Gutachten vom 25.4.2019 und 22.11.2019, welchen das Gericht vollumfänglich folgt. Der Sachverständige kam wissenschaftlich belegt und damit für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsgegner eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiven Reaktion vorliege. Der Verlust der ehemals ehelichen Wohnung würde nach den Angaben des Sachverständigen für den Antragsgegner zudem ein außergewöhnlich belastendes Lebensereignis darstellen, die er als existenzielle Bedrohung und kompletten Statusverlust erleben würde. Auf Grund der biologischen, sozialen und krankheitsgeschichtlichen Merkmale müsse in diesem Fall – so der Sachverständige weiter – von einem sehr hohen Suizidrisiko ausgegangen werden. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und macht sie sich – da wissenschaftlich fundiert – zu eigen, zumal der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme an seinem Ergebnis festhielt. Dies umso mehr deshalb, weil das Gericht auf Grund des gewonnenen Eindrucks vom Antragsgegner im Rahmen der Verfahren zwischenzeitlich selbst an dessen (partieller) Verfahrensfähigkeit – ob der emotionalen Belastungen – zweifelte. Besteht aber für den Fall des Verlusts der Ehewohnung ein sehr hohes Suizidrisiko, kann der Antragsgegner die Überlassung der Ehewohnung zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Antragstellerin verlangen. Insofern kann es auch nicht auf das von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2021 behauptete Verhalten ankommen, zumal der Antragstellerin diesbezüglich zukünftig mietrechtliche Instrumente zur Verfügung stehen werden. Dementsprechend war dem Antragsgegner die Ehewohnung zu überlassen und der Widerantrag der Antragstellerin deshalb zurückzuweisen. Da jedoch kein Mietverhältnis über die Ehewohnung bestand, kann die Antragstellerin die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen gem. § 1568a Abs. 5 BGB verlangen, wobei die Vertragsbedingungen von Amts wegen festzusetzen sind (vgl. OLG München FamRZ 1990,530). Hierbei sind grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften heranzuziehen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen in den gesetzlichen Mietvorschriften deshalb nicht „ortsüblich“ sind, da der Mieter oftmals – anders als in §§ 535 ff. BGB vorgesehen – neben der Grundmiete auch die Betriebskosten und die Schönheitsreparaturen zu tragen hat (Dürbeck, in: Johansen/Henrich/Althammer, Familienrecht, BGB, §1568a Rn. 51; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Kapitel. Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, Rn.154). Dem war deshalb im tenorierten Umfang Rechnung zu tragen. In Anbetracht des im Verfahren 44 F 271/20 WH dargelegten Verbrauchs und unter Berücksichtigung des derzeitigen Energiekostenanstiegs werden Betriebskostenvorauszahlungen i. H. v. monatlich 250,- Euro als angemessen erachtet. Da zudem eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande kam, kann die Antragstellerin als künftige Vermieterin gem. § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen. Die richterliche Mietfestsetzung wird dabei nach Abs. 5 S. 1 ausdrücklich an die ortsübliche Vergleichsmiete (Marktmiete) als Regelfall geknüpft. Von diesem Maßstab kann aber auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen im Einzelfall abgewichen (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar, BGB, § 1568a, Rn. 58). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier von einer ortsüblichen Marktmiete von 740,- Euro auszugehen. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Betriebswirt (FH) ... Dieser führte zunächst aus, dass unter der Marktmiete die Miete verstanden werde, welche zum Bewertungsstichtag am Standort des Bewertungsobjektes für eine vergleichbare Wohnung neu vereinbart würde. Zur Ermittlung eigne sich zwar am ehesten das Vergleichswertverfahren, also die Heranziehung von mit dem Bewertungsobjekt vergleichbarer Mietverhältnisse. Mangels Datengrundlage habe dieser Weg jedoch nicht gegangen werden können. Stattdessen habe der Sachverständige deshalb Angebotsmieten aus Online-Portalen und Printmedien herangezogen und dieses Zahlenmaterial ausgewertet. Gegen diese Vorgehensweise bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken, auch wenn so nur Insertionen herangezogen werden konnten und es sich lediglich um Angebotspreise handelte. Denn, wie der Sachverständige weiter und zutreffend ausführte, besteht der Vorteil dieser Methode darin, dass über einen bestimmten Zeitraum die wesentlichen Angebotsmieten für Immobilien ausgewertet würden, dadurch eine breite Informationsfülle möglich werde, mehrere Anbieter in die Erhebung einflössen und so eine große Datenfülle beschafft werde. So konnte der Sachverständige letztlich 37 Datensätze seinen Ermittlungen zu Grunde legen und nachvollziehbar einen Durchschnittswert von 6,97 Euro pro Quadratmeter ermitteln. Eine Erhöhung mit ca. 7,9 % in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung begründete der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung nachvollziehbar damit, dass es sich bei dieser um ein überdurchschnittliches Objekt handele und man ja auch noch berücksichtigen müsse, dass es noch eine Vielzahl von Wohnungen gegeben habe, die zu höheren Preisen als den 7,52 Euro pro Quadratmeter inseriert gewesen seien. So ergibt sich – auch für das Gericht – nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Miete für den Pkw-Stellplatz und den Garten eine Marktmiete von 740,- Euro. Dass der Sachverständige die streitgegenständliche Wohnung – mangels Mitwirkung des Antragsgegners – nicht betreten konnte, ist dabei unschädlich. Denn zum einen befanden sich in der Gerichtsakte aussagekräftige Fotos der Räume. Außerdem konnte der Sachverständige, wie dieser angab, von der Homepage des Antragsgegners Innenraumaufnahmen des Bewertungsobjektes kopieren und sichern. Zum anderen ist aber auch anerkannt, dass die Grundsätze der Beweisvereitelung gemäß § 371 Abs. 3 ZPO entsprechend auch in FG-Verfahren gelten, zumal hierin die Verletzung einer Mitwirkungspflicht zu sehen ist und deshalb das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen kann. Ein solcher Tatbestand ist gegeben, wenn ein vorwerfbares und missbilligenswertes Verhalten vorliegt, das wider Treu und Glauben erfolgt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden verwerflich erscheint. Rechtsfolge eines solchen Verhaltens kann die Umkehr der Feststellungs- und Beweislast sein, wenn dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder vereitelt wird. Auch kann dieses Verhalten zu geringeren Anforderungen im Bereich der Beweisführung eines anderen Beteiligten sowie der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht führen (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, § 30 Rn. 10). Davon ist hier auszugehen. Denn auf Grund der durch E-Mail vom 11.12.2020 unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen, endgültigen Verweigerung des Antragsgegners bezüglich der Teilnahme an Ortsterminen, die als Besitzer und Hausrechtsinhaber der Ehewohnung durch Nichtöffnen der Wohnungstüre einer Verweigerung von Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Begutachtung gleichkommt, ist es für die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen im Rahmen der nach § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB nur im Zweifel und damit in der Regel anzunehmenden ortsüblichen Vergleichsmiete dann ausreichend, dass der Sachverständige eine Bewertung der Immobilie lediglich von außen und anhand der zur Verfügung stehenden Bilder vorgenommen hat. Dies umso mehr deshalb, weil der Sachverständige bereits am 18.12.2020 mitgeteilt hatte, dass ihm der Zutritt zur Wohnung verwehrt wurde und er deshalb ohne Innenbesichtigung seine Begutachtung abschließen werde und auch das Gericht noch einmal angefragt hatte, ob dem Sachverständigen für eine Nachbegutachtung Zutritt gewährt werden würde. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Antragsgegner unbedingt in der Ehewohnung wohnen bleiben möchte, sind 740,- Euro nach dem Gesagten jedenfalls angemessen. Nach alledem war deshalb das Mietverhältnis im tenorierten Umfang zu gestalten. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beantragt hatte, dem Antragsgegner die durch die Aufhebung des Termins am 7.12.2021 entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist dem nicht zu folgen, da der Antragsgegner lediglich von einem ihm von Gesetzes wegen zukommenden Antragsrecht Gebrauch machte und deshalb kein Anlass besteht, von dem Grundsatz des § 150 Abs. 1 FamFG abzuweichen.