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Beschluss

42 F 31/22 S

AG Michelstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMICHE:2022:0831.42F31.22S.00
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Tenor
I. Die am … vor dem von der spanischen Regierung ordnungsgemäß ermächtigten Geistlichen der römisch-katholischen Kirche geschlossenen und im Heiratsregister des Standesamts … unter Nr. .. eingetragene Ehe wird geschieden. II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25,1350 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.135,00 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers vom 24.11.2010 sowie der Versorgungsordnung der B GmbH vom 8.2.1995, bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,4465 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen. 4. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Grundrentenzuschlag) findet nicht statt. 5. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C Bank AG findet nicht statt. III. Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Die am … vor dem von der spanischen Regierung ordnungsgemäß ermächtigten Geistlichen der römisch-katholischen Kirche geschlossenen und im Heiratsregister des Standesamts … unter Nr. .. eingetragene Ehe wird geschieden. II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25,1350 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.135,00 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers vom 24.11.2010 sowie der Versorgungsordnung der B GmbH vom 8.2.1995, bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,4465 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen. 4. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Grundrentenzuschlag) findet nicht statt. 5. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C Bank AG findet nicht statt. III. Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache werden gegeneinander aufgehoben. Ehescheidung Die Ehegatten sind spanische Staatsangehörige. Sie haben am ... die Ehe miteinander geschlossen und leben seit Mitte 2020 getrennt. Beide sehen ihre Ehe als gescheitert an. Der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls, die Ehe zu scheiden. Die Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 31.08.2022 Bezug genommen. Es ist nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen. Nach Art. 8 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) unterliegt die Ehescheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern die Ehegatten keine Rechtswahl nach Art. 5 der VO vereinbart haben. Die Ehegatten haben keine Rechtswahl nach Art. 5 der Rom III-VO getroffen und hatten bei der Anrufung des Gerichts beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Scheidung erfolgt gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Beide Beteiligten haben in der Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie seit Mitte 2020 dauernd getrennt leben und nicht mehr bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander fortzusetzen. Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich ist auf den gestellten Antrag des Ehemanns gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: XX. XX. 1979 Ende der Ehezeit: XX. XX. 2022 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 50,2699 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,1350 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 181.866,45 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der A GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20.770,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10.073,45 Euro zu bestimmen. Doch war anstelle dieses Wertes ein Ausgleichswert von 10.135,00 Euro festzusetzen, weil der Versorgungsträger überhöhte Ausgleichskosten in Abzug gebracht hat. Nach der auch aktuellen Rechtsprechung des BGH sind pauschale Teilungskosten nur bis zu 500,- Euro akzeptabel. Die Ausführungen des Versorgungsträgers vom 29.8.2022 (Ziff. 2) überzeugen dagegen nicht. Die Verminderung des Ehezeitanteils von 20.770,- Euro um Teilungskosten von 500,- Euro führt zu einem hälftigen Ausgleichswert von 10.135,- Euro, der hiermit zu tenorieren war. Im Übrigen war hingegen von der Auskunft des Versorgungsträgers vom 14.7.2022 auszugehen, da entgegen der Auffassung der Antragsgegnervertreterin gem. deren Schriftsatz vom 17.8.2022 von einem unzulässigen Tarifwechsel nicht auszugehen ist. Der Versorgungsträger wandelt lediglich aufgrund der für beide Ehegatten anzuwendenden aktuellen Rechnungsgrundlagen den ermittelten Rentenwert in einen zu übertragenden Barwert um. Insoweit ist ergänzend auf die Stellungnahme des Versorgungsträgers vom 29.8.2022 (Ziff. 1) zu verweisen. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,8929 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,4465 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 68.350,96 Euro. 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,7540 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3770 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.727,82 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 5. Bei der C Bank AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.728,88 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.864,44 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Hessen, Kapitalwert: 181.866,45 Euro Ausgleichswert: 25,135 Entgeltpunkte Die B GmbH Ausgleichswert (Kapital): 10.135,00 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 68.350,96 Euro Ausgleichswert: 9,4465 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 2.727,82 Euro Ausgleichswert: 0,377 Entgeltpunkte (Grundrentenzuschlag) Die C Bank AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.864,44 Euro Ausgleich: Besonderheiten beim Ausgleich des Grundrentenzuschlags in der DRV der Ehefrau: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 2.727,82 Euro beruht auf einem Grundrentenzuschlag nach §§ 76 g, 97 a SGB VI. Nach der Rechtsprechung des für den Bezirk des Amtsgerichts Michelstadt zuständigen 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 UF 108/22, Beschluss vom 21.7.2022) handelt es sich hierbei nicht um ein nach § 2 Versorgungsausgleichsgesetz auszugleichendes Anrecht. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an, so dass der Grundrentenzuschlag der Ehefrau im vorliegenden Fall nicht auszugleichen ist. Wegen der Einzelheiten kann auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C Bank AG mit einem Kapitalwert von 2.864,44 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,1350 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A GmbH ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10.135,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,4465 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,3770 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) unterbleibt der Ausgleich. Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C Bank AG mit dem Ausgleichswert von 2.864,44 Euro unterbleibt der Ausgleich. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.