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Beschluss

41 F 469/21 WH

AG Michelstadt 41. Familiengericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMICHE:2022:0106.41F469.21WH.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ca. 130 qm große Ehewohnung, gelegen im Erdgeschoss der ....., bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur und einem langen Anbau dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung ab dem 1.7.2022 zu überlassen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ca. 130 qm große, im Erdgeschoss in der ....., gelegene Ehewohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur und einem langen Anbau bis zum 30.6.2022 zu räumen und an den Antragsteller nebst sämtlicher, zugehöriger Haus- und Wohnungsschlüssel herauszugeben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller den Besitz an sämtlichen Räumen der Ehewohnung ..., Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur und einem langen Anbau ab dem 1.7.2022 einzuräumen sowie ihre darin befindlichen Sachen bis zum 30.6.2022 wegzuschaffen. Der Antragsteller kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Antragsgegnerin außer Besitz setzt. § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO ist bei der Räumung nicht anzuwenden. Die Gerichtskosten werden zwischen den Beteiligten hälftig geteilt. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder der Beteiligten selbst. Diese Entscheidung wird gem. § 209 Abs. 2 FamFG mit Rechtkraft wirksam. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ca. 130 qm große Ehewohnung, gelegen im Erdgeschoss der ....., bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur und einem langen Anbau dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung ab dem 1.7.2022 zu überlassen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ca. 130 qm große, im Erdgeschoss in der ....., gelegene Ehewohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur und einem langen Anbau bis zum 30.6.2022 zu räumen und an den Antragsteller nebst sämtlicher, zugehöriger Haus- und Wohnungsschlüssel herauszugeben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller den Besitz an sämtlichen Räumen der Ehewohnung ..., Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur und einem langen Anbau ab dem 1.7.2022 einzuräumen sowie ihre darin befindlichen Sachen bis zum 30.6.2022 wegzuschaffen. Der Antragsteller kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Antragsgegnerin außer Besitz setzt. § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO ist bei der Räumung nicht anzuwenden. Die Gerichtskosten werden zwischen den Beteiligten hälftig geteilt. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder der Beteiligten selbst. Diese Entscheidung wird gem. § 209 Abs. 2 FamFG mit Rechtkraft wirksam. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000,- Euro. I. Die Beteiligten streiten um die Überlassung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung. Die Beteiligten sind durch Beschluss vom 25.3.2021 geschiedene, kinderlose Eheleute. Sie hatten am 30.5.2005 die Ehe geschlossen. Sowohl der Antragsteller (seit 1984) wie auch die Antragsgegnerin sind querschnittsgelähmt, können nicht laufen und sind deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Antragsteller kann auf Grund der Querschnittslähmung auch die Finger der rechten Hand nicht und die der linken Hand nur teilweise bewegen. Der Antragsteller benötigt im Gegensatz zur Antragsgegnerin Hilfe beim Toilettengang. Die Antragsgegnerin leidet an Arthrose. Eine Sehne und ein Muskel im Oberkörper waren abgerissen, da sie bereits seit 45 Jahren und damit länger als der Antragsteller auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die Ehewohnung befindet sich im Elternhaus des Antragstellers. Der Antragsteller bewohnt die Wohnung seit 1987, die Antragsgegnerin zog im Jahr 2002 zu ihm. Die Ehewohnung wurde mehrfach umgebaut, um diese barrierefrei nutzen zu können. Auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Eltern des Antragstellers wurde das Elternhaus versteigert und vom Antragsteller, der Antragsgegnerin und dem Bruder des Antragstellers, welcher ebenfalls in einer separaten Wohnung im Haus wohnt, 2007 ersteigert. Im Jahr 2014 teilten der Antragsteller, dessen Bruder und die Antragsgegnerin das Haus in eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Folge, dass die Antragsgegnerin und der Antragsteller fortan Miteigentümer der Ehewohnung wurden. Hinsichtlich der Nutzung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens führten die Beteiligten Verfahren, welche vor dem hiesigen Gericht unter den Aktenzeichen 41 F 143/20 EAWH und 41 F 129/20 WH geführt wurden. Die Verfahren wurden durch einen Vergleich im Rahmen eines Ortstermins dahingehend erledigt, dass die Beteiligten einzelne Räume der Wohnung bis zur Scheidung jeweils in alleinigen Besitz nahmen. Der Antragsteller bewohnt seitdem das Schlafzimmer mit dazugehörigem Bad, die Antragsgegnerin das Wohnzimmer und das Gäste-Bad. Mit Schreiben vom 29.1.2019 führte die anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin aus, dass es perspektivisch klar sei, dass ihre Mandantin die Wohnung verlassen werde. Der Antragsteller ist finanziell in der Lage, die Wohnung zu halten. Die Antragsgegnerin ist dies nicht. Der Antragsteller beantragt, 1.Die Wohnung ..., Erdgeschoss, wird dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen. 2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wohnung ..., Erdgeschoss sofort zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Der Antragsteller kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Antragsgegnerin außer Besitz setzt. §§ 885 Abs. 2 bis 4 ZPO ist bei der Räumung nicht anzuwenden. Zur Durchsetzung der Räumungsverpflichtung darf Gewalt eingesetzt werden. 3.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller sämtliche zur Wohnung gehörenden Haus- und Wohnungsschlüssel herauszugeben sowie beim Auszug ihre persönlichen Sachen mitzunehmen. Haushaltssachen darf die Antragsgegnerin nicht entfernen. 4.Der Antragsgegnerin wird verboten, die Wohnung ..., Erdgeschoss nach der Räumung ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers zu betreten. 5.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbotsanordnungen nach Ziffer 3 und 5 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Antragsgegnerin beantragt nach erfolgter Antragsrücknahme nun, den Antrag zurückzuweisen und vorsorglich darüber hinaus die Einräumung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Räumungsfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Zuschnitts der Wohnung wird auf das Protokoll vom 26.5.2020 in den Verfahren 41 F 129/20 WH und 41 F 143/20 EAWH verwiesen. Das Gericht hat am 4.1.2022 mündlich verhandelt und die Akten 41 F 143/20 EAWH und 41 129/20 WH beigezogen. II. Der als ein Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB auszulegende Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568a Abs. 1 BGB. Gem. § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung u. a. dann überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Das ist hier der Fall. Da beide Eheleute nicht aus beruflichen Gründen auf die Wohnung angewiesen, aber beide querschnittsgelähmt sind und dabei nahezu identischen, gesundheitlichen Einschränkungen unterliegen und deshalb nur mit gleichem Aufwand barrierefreien Ersatzwohnraum werden finden können, wird sich zwar nicht begründen lassen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse auf die Nutzung der Ehewohnung in stärkerem Maße angewiesen ist als die Antragsgegnerin. Denn, auch wenn der Antragsteller den Toilettengang im Gegensatz zur Antragsgegnerin nicht ohne Hilfe verrichten kann und deshalb körperlich geringfügig beeinträchtigter sein dürfte als die Antragsgegnerin, ist er finanziell besser aufgestellt als seine Ex-Ehefrau, weshalb ihm die Suche nach Ersatzwohnraum ggf. sogar leichter fallen dürfte. Jedoch entspricht die Überlassung der Wohnung an den Antragsteller aus anderen Gründen der Billigkeit. In diesem Zusammenhang kommt es u. a. darauf an, ob ein Ehegatte aufgrund anderer Umstände ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung hat, weil er beispielsweise in ihr aufgewachsen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, ob ein Ehegatte schon vor der Heirat in der Wohnung gelebt hat, ob er diese selbst ausgestattet, ausgebaut oder renoviert hat (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar, BGB, § 1568a Rn. 20 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es der Billigkeit, dass dem Antragsteller die Ehewohnung von der Antragsgegnerin überlassen wird. Unstreitig handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Wohnung im Elternhaus des Antragstellers, auch wenn dieses zwischenzeitlich u. a. von den Beteiligten ersteigert wurde. Im Gegensatz zur Antragsgegnerin lebt der Antragsteller auch bereits seit 1987 und damit 15 Jahre länger in jener Wohnung als die Antragsgegnerin, welche erst 2002 und damit drei Jahre vor der Eheschließung 2005 hinzugezogen ist. Der Antragsteller hatte die Ehewohnung auch mehrfach umgebaut. Zwar sind die Eheleute mittlerweile Miteigentümer der streitgegenständlichen Wohnung, jedoch weist diese auf Grund dieser familiären Vorgeschichte ein im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigungsfähiges Kriterium zu Gunsten des Antragstellers auf. Verstärkt wird dies auch durch den Umstand, dass der Bruder des Antragstellers ebenfalls in dem Elternhaus wohnt, in welchem sich auch die Ehewohnung befindet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller im Alltag unstreitig auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen ist und bei lebensnaher Betrachtung nicht uneingeschränkt davon auszugehen ist, dass dessen derzeitige Lebensgefährtin diese Hilfe bis zum Lebensende des Antragstellers leisten wird, ist es nur billig, die Ortsnähe des Bruders des Antragstellers und damit die familiäre Verwurzelung der Ehewohnung im Rahmen der Billigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller – im Gegensatz zur Antragsgegnerin – unstreitig in der Lage ist, die Wohnung finanziell zu halten. Zwar soll nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, die Wohnung finanziell halten zu können, kein besonderes und schützenswertes Interesse darstellen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.3.2010 – 15 UF 166/09). Das Gericht hält diesen Grundsatz auf die vorliegende Konstellation jedoch deshalb für nicht übertragbar, weil es sich hier insofern um eine atypische Situation handelt, da die Eheleute beide auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind. Denn nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin soll es sich äußerst schwierig gestalten, überhaupt angemessenen, barrierefreien (Ersatz-) Wohnraum zu finden. Da jedoch nach dem weiteren, eigenen Vortrag der Antragsgegnerin diese es ebenfalls für unzumutbar hält, mit dem Ex-Ehemann weiter „unter einem Dach zu leben“ und sich deshalb - für den Fall einer antragsabweisenden Entscheidung - die Frage einer Auseinandersetzung nach §§ 753 BGB, 180 ZVG zeitnah stellen würde, ist es nicht zu rechtfertigen und deshalb unbillig, dem Antragsteller dann gleichfalls diesem, von der Antragsgegner behaupteten Risiko der Wohnungsnot auszusetzen, zumal die Antragsgegnerin die Wohnung alleine unstreitig ohnehin nicht halten können würde. Dies umso weniger, als der Antragsteller der Antragsgegnerin für den Fall des Auszugs organisatorische wie auch finanzielle Unterstützung in nicht unerheblichem Ausmaß außergerichtlich angeboten hatte und auch an einer zeitnahen, vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach wie vor interessiert ist, welche der Antragsgegnerin finanzielle Spielräume eröffnen würde. Darüber hinaus wird die (zumindest langfristige) Überlassung der Ehewohnung an den Antragsteller, auf Grund der von der Antragsgegnerin bereits im Januar 2019 erfolgten Ankündigung, die Ehewohnung perspektivisch ohnehin verlassen zu wollen und wegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung dies bestätigenden Äußerung, von dieser selbst auch gar nicht in Abrede gestellt. Aus all diesen Gründen war deshalb antragsgemäß zu entscheiden und im tenorierten Umfang die Durchführungsmaßnahmen gem. § 209 FamFG festzusetzen. Weitere vom Antragsteller beantragte Durchführungsmaßnahmen waren nicht geboten, da es zuvor zu keiner gewalttätigen Auseinandersetzung der Beteiligten gekommen war und auch Regelungen bzgl. des Hausrates nicht Gegenstand eines Ehewohnungsüberlassungsverfahrens sind. Auf Grund der körperlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin knapp 20 Jahre in der Ehewohnung gelebt hat, war die Räumungsfrist mit einem knappen halben Jahr großzügig zu bemessen. Eine längere Räumungsfrist war jedoch nicht zu gewähren, da die Antragsgegnerin bereits seit ca. 3 Jahren selbst in Aussicht gestellt hatte, die Ehewohnung zu verlassen und ihr folglich selbst bewusst war und ist, dass sie die Ehewohnung wird verlassen müssen. Auch wenn die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens Ersatzwohnraumbemühungen dargelegt hatte, wird ein halbes Jahr für ausreichend erachtet, um barrierefreien Ersatzwohnraum zu finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Wohnung lediglich aus Gründen der Billigkeit dem Antragsteller zu überlassen ist und keiner der Tatbestände des § 81 Abs. 2 FamFG vorlag, ist es billig und gerecht, die Beteiligten gleichermaßen für die angefallenen Kosten heranzuziehen. Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 HS. 2 FamGKG.