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Urteil

10 F 1377/04

Amtsgericht Minden, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMI1:2008:0422.10F1377.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die am 00.00.1990 vor dem Standesamt in Porta Westfalica unter der Heiratsregisternr. 0 geschlossene Ehe der Parteien wird auf Antrag der Par-teien geschieden. 2. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der DRV Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 211,09 Euro –bezogen auf den 30.11.2004 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurech-nen. 3. Der Antragsteller wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin monatlich bis zum 03. eines Monats nachehelichen Unterhalt in Höhe von 566,42 Euro Elementarunterhalt, sowie 140,60 Euro Altersvorsorgeunterhalt, mithin gerundet insgesamt 708,00 Euro zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien haben am 00.00.1990 vor dem Standesbeamten in Porta Westfalica unter der Heiratsregisternr. 0 die Ehe geschlossen. 3 Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige. 4 Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. 5 Die Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau und war als solche zu Beginn der Ehe in Teilzeit tätig. In 1993 erkrankte die Antragsgegnerin an einer manischen Depression. Daher arbeitete die Antragsgegnerin ab 1994 als ungelernte Kraft in Teilzeittätigkeit, und zwar von August bis Oktober 1994 bei der Q.Versicherung, im Oktober 1995 in der U., von Juli 1996 bis April 1999 halbtags in einem Sonnenstudio und von März 2002 bis September 2004 ebenfalls als ungelernte Teilzeitkraft. Klinikaufenthalten der Antragsgegnerin erfolgten von Februar 2001 bis Juli 2001 und März 2005 bis Mai 2005. 6 Aufgrund der Erkrankung befand sich die Antragsgegnerin durchgehend in ärztlicher Behandlung. Ende Oktober 2004 endete die Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin. Danach bezog die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 365,63 Euro. 7 Der Antragsteller ist gelernter Bauzeichner und war als solcher bei einer Firma in Bad Oeynhausen beschäftigt. Dort bezog er ab Februar 2007 wegen der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers "Insolvenzausfallgeld". Während der Tätigkeit für die Firma in Bad Oeynhausen verdiente der Antragsteller in 2005 insgesamt netto 22.967,21 Euro, das heißt monatlich 1.913,93 Euro und in 2006 insgesamt 22.597,71 Euro netto, das heißt monatlich 1.883,14 Euro netto. In 2006 erhielt er eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 1.757,63 Euro, mithin monatlich 146,47 Euro. 8 Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit ab Mai 2007 fand der Antragsteller eine Stelle als Bauleiter vom 11.06.2007 bis 16.09.2007 bei der Firma A. in Stuttgart. Dort verdiente er netto 2.019,99 Euro. Der Antragsteller nahm sich eine Zweitwohnung in Stuttgart zu monatlich 286,67 Euro. 9 Ab dem 17.09.2007 begann der Antragsteller sodann eine Tätigkeit als Projektmanager in der Medizintechnik bei der Firma E. in Hamburg. Bis dahin war er durchgehend im Bauwesen beschäftigt gewesen. 10 Die Parteien trennten sich am 10.10.2003. 11 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin erwerbsfähig sei, wenn sie ordnungsgemäß regelmäßig ihre Medikamente einnehme und keinen Alkohol konsumiere. Sofern sie nicht erwerbsfähig sei, sei dies auf die Nichteinhaltung der medizinischen Richtlinien und ihren Alkoholkonsum zurückzuführen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin ihren Bedarf auf Grund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und eines fiktiv anzusetzenden Einkommens in Höhe von 340,00 Euro monatlich decken könne. Eine Bedürftigkeit der Antragsgegnerin bestehe somit nicht. 12 Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass von seinem Erwerbseinkommen bei der Firma in Bad Oeynhausen Fahrtkosten in Höhe von 140,80 Euro in Abzug zu bringen seien für eine einfache Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort Porta Westfalica nach Bad Oeynhausen mit 16 km. Zusätzlich wende er Kreditzinsen für ein aufgenommenes Darlehen nach der Trennung in Höhe von monatlich 56,27 Euro auf, da er seinen Hausstand neu habe einrichten müssen und deshalb am 07.06.2005 ein Darlehen über 13.000,00 Euro aufnehmen müssen. Dieses habe er mit den erhaltenden 26.000,00 Euro aus der Auszahlung laut Vergleich der Parteien vom 16.01.2007 zurückgeführt. 13 Im übrigen ist der Antragsteller der Auffassung, dass sein Einkommen weder bei der Firma A. in Stuttgart noch bei der Firma E. in Hamburg anrechenbar sei. Da er bei der Firma E. in der Medizintechnik als Projektmanager tätig sei und nicht mehr im Bauwesen, sei dies auf keinen Fall eine ehebedingte Tätigkeit. Zudem seien während seiner Arbeitszeit in Stuttgart die Kosten der Zweitwohnung und Fahrtkosten für 4 Heimfahrten von Stuttgart nach Bad Oeynhausen, mit einfacher Fahrtstrecke von 544 km, zu berücksichtigen, da er sich um seine 100 Prozent schwerbehinderte Mutter habe kümmern müssen. Ab dem 17.09.2007 seien Kosten seiner Zweitwohnung in Hamburg mit 450,00 Euro in Abzug zu bringen, sowie die Fahrten von seiner Zweitwohnung in Hamburg zur dortigen Arbeitsstelle mit 8 km einfacher Strecke. 14 Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, dass ein Ehegattenunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen grober Unbilligkeit gem. § 1579 BGB verwirkt sei, da der Antragsteller erst 40 Jahre und die Antragsgegnerin erst 39 Jahre alt seien. 15 Die Parteien beantragen übereinstimmend, 16 die am 00.00.1990 vor dem Standesbeamten in Porta Westfalica unter der Heiratsregisternr. 0 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung fortlaufend monatlich, jeweils bis zum 03. eines Monats, nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.357,23 Euro, bestehend aus 1.060,00 Euro Elementarunterhalt, sowie 298,00 Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 hilfsweise, 22 die Unterhaltsbegrenzung dem Grunde und der Höhe nach auszusprechen. 23 Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie aufgrund ihrer manischen Depression leistungs- und arbeitsunfähig sei. Die Krankheit sei im übrigen auch ehebedingt, da sie während der Ehe aufgetreten und sich nach der Trennung noch verschlimmert habe. Die Antragsgegnerin bestreitet Alkoholkonsum und behauptet, ihre Medikamente regelmäßig zu nehmen. 24 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das neue Einkommen des Antragstellers bei der Firma E. in Hamburg mit durchschnittlich 3.290,00 Euro abzüglich 242,25 Euro Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich 150,00 Euro Dienstwagennutzung, insgesamt 3.197,75 Euro für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes maßgebend sei. Es liege insbesondere kein Karrieresprung vor, der die Ausbildung des Antragstellers als Bauzeichner die Grundlage seiner Anstellung in der Medizintechnik gewesen sei. 25 Die Antragsgegnerin behauptet, einen Kredit bei den Eltern aufgenommen zu haben, den sie in 50,00 Euro monatlich bediene. Doch habe sie auf Grund der erhaltenen Ausgleichszahlung aus dem Vergleich vom 16.01.2007 39.700,00 Euro zuzüglich 16.224,00 Euro die Darlehen bei den Eltern über einmal 78.000,00 DM und einmal 15.600,00 Euro abgelöst. 26 Am 21.02.2006 hat das Amtsgericht –Familiengericht- Minden im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 577,00 Euro zugesprochen. 27 Im Verhandlungstermin vom 16.01.2007 schlossen die Parteien bezüglich der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Herausgabe des Kfz-Briefes und des Zugewinnausgleichsverfahren einen Vergleich. Darin einigten sie sich, dass der Antragsteller den PKW Golf IV zum Alleineigentum erhält und er aus dem Veräußerungserlös des gemeinsamen Grundbesitzes in Porta Westfalica einen Betrag von 10.000,00 Euro erhält und die Antragsgegnerin vorab einen Betrag von 39.700,00 Euro. Der verbleibende Restbetrag wurde zwischen den Parteien geteilt. 28 Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C. vom 11.06.2007, sowie auf dessen mündliche Erläuterung in der Sitzung am 28.08.2007 und das entsprechende Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Scheidung 31 Der Antrag beider Parteien auf Scheidung ist begründet, da die Ehe der Parteien gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). 32 Der Antrag beider Parteien auf Scheidung ist trotz Zustimmungserklärung der anderen Partei in ein streitiges Scheidungsverfahren umzudeuten, da ein Titel im Sinne des § 630 ZPO fehlt und deswegen die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht greift, so dass die Zerrüttung der Ehe der Parteien positiv festgestellt werden muss. 33 Eine Ehe ist gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass diese sie wieder herstellen. Aufgrund der Anhörung beider Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Ehe der Parteien im Sinne des Gesetzes zerrüttet ist. 34 Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von ihnen wieder hergestellt wird. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Scheidung entgegenstehenden Härte im Sinne des § 1568 BGB nicht gegeben sind, ist auf Antrag beider Parteien die Ehe zu scheiden. 35 Versorgungsausgleich 36 Name der VA-Variante: Standard 37 Version: 5.6a-W Ausdruck: 12.01.2007, 14:33 38 Berechnung des Versorgungsausgleichs 39 Anfang der Ehezeit: . . . . . 01.09.1990 40 Ende der Ehezeit: . . . . . . 30.11.2004 41 Herr I. : 42 Bei der DRV Bund . . . . . . . 516,91 EUR 43 Versicherungsnr. ... 44 insgesamt: . . . . . . . . 516,91 EUR 45 Frau I. : 46 Bei der DRV Westfalen . . . . . . 94,74 EUR 47 Versicherungsnr. ... 48 insgesamt: . . . . . . . . 94,74 EUR 49 Ausgleich 50 516,91 - 94,74 = . . . . . . . 422,17 EUR 51 Herr I. pflichtig: . . . . . . 211,09 EUR 52 § 1587b I BGB: . . . . . . . 211,09 EUR 53 Höchstausgleich nach § 1587b V BGB . . . . 649,97 EUR 54 Der Höchstwert ist nicht überschritten. 55 Tenor: 56 Vom Versicherungskonto Nr. ... von Herr I. bei 57 der DRV Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... von 58 Frau I. bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 59 211,09 EUR, bezogen auf den 30.11.2004, übertragen. 60 Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte 61 umzurechnen. 62 Streitwert: 63 nach § 49 Nr. 1 GKG . . . . . 1.000,00 EUR 64 Nachehelicher Unterhalt 65 Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller Anspruch auf Zahlung von 566,42 Euro Elementarunteralt gem. § 1572 BGB und auf 140,60 Euro Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB. 66 Bedürftigkeit der Antragsgegnerin 67 Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin krankheitsbedingt derzeit nicht erwerbsfähig ist. Anrechenbar ist daher kein fiktives Erwerbseinkommen, sondern lediglich gem. § 1577 Abs. 1 BGB ihre Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 365,63 Euro. 68 Die Überzeugung des Gerichts beruht dabei in erster Linie auf dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen C. vom 11.06.2007 und dessen mündlicher Erläuterung in der Verhandlung vom 28.08.2007. 69 Der Sachverständige stellte eine Erkrankung der Antragsgegnerin im Sinne einer bipolaren affektiven Psychose fest, die die Einnahmen hochprozentiger Psychopharmaka mit antidepressiven phasenprophylaktischen und selektiven Wirkanteilen erfordere. Daher bestehe bei der Antragsgegnerin noch eine affektive Lockerung und ein instabiler Zustand. Eine sei nicht erreicht, sodass die Antragsgegnerin noch nicht so stabil sei, dass sie arbeitsfähig sei. 70 Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen sind für das Gericht nicht erkennbar, zumal es sich bei den Sachverständigen gerichtsbekannt um einen hochqualifizierten Sachverständigen mit langwidriger Erfahrung im Bereich der Psychischen Störungen handelt. Zudem wird das Gutachten des Sachverständigen gestützt durch die vorgelegten ärztlichen Atteste der behandelnden Ärztin der Antragsgegnerin Frau M. F., sowie dem Bescheid über die vollständige Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin. 71 Der Antragsteller hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin ihre Erwerbsunfähigkeit durch Einnahme von Alkohol und Nichteinhaltung der medizinischen Richtlinien selbst herbeiführt. Insofern führte der Sachverständige seinem Gutachten aus, dass sich für eine höhere Affinität der Antragsgegnerin zum Alkohol im Sinne eines symptomatischen Trinkens kein Anhalt finde und der Antragsgegnerin ein bewusst fahrlässiger oder vorsätzlicher Umgang mit Alkohol nicht vorzuwerfen sei. Auch bei seiner Untersuchung hätten sich Hinweise auf missbräuchliches Verhalten gegenüber Alkohol nicht gefunden. Der darüber hinaus gehenden pauschalen Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin halte die medizinischen Richtlinien nicht ein, und nehme nicht regelmäßig ihre Medikamente war nicht durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu klären, da es sich insofern um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt handelt. 72 Mithin ist die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zur Überzeugung des Gerichtes erwiesen, sodass ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt gem. § 1572 BGB Nr. 1 besteht, da die Antragsgegnerin aufgrund einer Erkrankung keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 73 Leistungsfähigkeit des Antragstellers 74 Gem. § 1578 Abs. 1 BGB ist hinsichtlich des Maßes des Unterhaltes auf die ehelichen Lebensverhältnisse und grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen. Prägend ist dabei das Einkommen der Ehegatten, dessen Wurzeln im gemeinsamen Zusammenleben liegen (vergleiche Palandt-Brudermüller, 67. Auflage, § 1578, Randnr. 14). 75 Nach Auffassung des Gerichtes ist im vorliegenden Fall zur Ermittlung der ehelichen Lebensweise das durchschnittliche Einkommen der Parteien im Jahre 2006 zugrunde zu legen. Denn da die Firma, für die der Antragsteller langjährig als Bauzeichner in Bad Oeynhausen arbeitete, im Februar 2007 in Insolvenz ging, er ab Mai 2007 arbeitslos war, ab Juni 2007 eine Stelle im Bauwesen in Stuttgart antrat und ab September 2007 in Hamburg in der Medizintechnik, ist das Gericht der Auffassung, dass letztere Einkommen kein Ersatz der Familienarbeit sind. Denn spätestens seit Antritt der Stelle bei der Firma E. in Hamburg übt der Antragsteller eine berufsferne Tätigkeit aus, die keine Wurzel im gemeinsamen Zusammenleben hatte. Während des Zusammenlebens übte der Antragsteller stets eine Stelle im Bauwesen als Bauzeichner aus. Dies endete jedoch spätestens mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Projektmanager in der Medizintechnik bei der Firma E. Insofern ist von einem Karrieresprung des Antragstellers auszugehen. Der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Ausbildung des Antragstellers als Bauzeichner die Grundlage seiner Anstellung als Projektmanager in der Medizintechnik bei der Firma E. war, reicht allein nicht aus, um einen Karrieresprung zu verneinen. 76 77 Einkommen des Antragstellers in 2006: 78 Unstreitig verdiente der Antragsteller in 2006 netto 22.597,71 Euro, das heißt durchschnittlich im Monat 1.883,14 Euro. Hinzuzurechnen ist die anteilige Steuerrückerstattung für 2005 die in 2006 anfiel mit monatlich 146,47 Euro. In Abzug zu bringen sind die Fahrtkosten des Antragstellers in 2006 für die Fahrten von Porta Westfalica nach Bad Oeynhausen zu seiner Arbeitsstelle mit 140,80 Euro monatlich. Zugrunde gelegt wurde dabei eine einfache Entfernung von 16 km, die auch durch seine Fahrtkostenberechnung nachgewiesen ist. 79 Mithin ergibt sich folgende Berechnung: 80 Nettoeinkommen des Antragstellers: 1.883,14 Euro 81 Zuzüglich Steuerrückerstattung 146,47 Euro 82 Abzüglich Fahrtkosten 140,80 Euro 83 Anrechenbares Einkommen 1.888,81 84 Euro. 85 Weitere Abzüge für Kreditraten waren nicht vorzunehmen, da der Antragsteller seinen behaupteten Kredit für die Anschaffung von Hausrat mit der Auszahlung aus der erhaltenen Summe aus dem Vergleich vom 16.01.2007 nach eigenen Angaben zurückführte. Ebenso wenig waren die vom Antragsteller nunmehr geltend gemachten Heimfahrten von Hamburg nach Porta Westfalica aufgrund der Pflege der schwerbehinderten Mutter in Abzug zu bringen, da keine Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seiner Mutter besteht und darüber hinaus die ehelichen Verhältnisse von 2006 maßgeblich sind. Aus diesem Grunde kann daher auch der Antragsteller nicht die Kosten seine Zweitwohnung mit 450,00 Euro in Abzug bringen. 86 Von dem anrechenbaren Einkommen des Antragstellers mit 1.888,81 Euro war 1/7 Erwerbstätigenbonus abzuziehen, sodass anrechenbar für den Antragsteller insgesamt 1.618,98 Euro sind. 87 Dem gegenüber steht das Einkommen der Antragsgegnerin in 2006 mit 365,63 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente. 88 Das Gesamteinkommen der Parteien beträgt damit 1.984,61 Euro. Nach dem Halbteilungsgrundsatz entfällt damit ein ehelicher Bedarf auf die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 992,31 Euro. Abzüglich der Erwerbsunfähigkeitsrente verbleibt ein Ehegattenunterhaltsanspruch von monatlich 626,68 Euro. 89 Da die Antragsgegnerin gem. § 1578 Abs. 3 BGB auch Anspruch auf angemessenen Altersvorsorgeunterhalt hat, berechnet sich dieser entsprechend der Bremer Tabelle. Der ermittelte Ehegattenunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von rund 627,00 Euro war nach der Bremer Tabelle um 15 % auf ein Bruttoeinkommen auf 721,05 Euro zu erhöhen. Davon entfällt ein 19,5-Prozentiger Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 140,60 Euro. 90 Entsprechend ist das bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 1.888,81 Euro (siehe oben) um den Altersvorsorgeunterhalt von 140,60 Euro zu kürzen, sodass 1.748,21 Euro verbleiben. Nach Abzug des 1/7 Erwerbstätigenbonus verbleibt ein anrechenbares Einkommen des Antragsstellers von 1.498,47 Euro. Zusammen mit der Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin von 365,63 Euro ergibt sich ein Gesamteinkommen der Parteien in 2006 von 1.864,10 Euro. Nach dem Halbteilungsgrundsatz hat die Antragsgegnerin somit einen ehelichen Bedarf von 932,05 Euro. Gekürzt um ihre Erwerbsunfähigkeitsrente von 365,63 Euro verbleibt somit ein Elementarunterhalt von 566,42 Euro. 91 Damit hat die Antragsgegnerin insgesamt einen Ehegattenunterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung von 566,42 Euro und 140,60 Euro Altersvorsorgunterhalt. 92 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Ehegattenunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht wegen Unwilligkeit gem. § 1579 BGB verwirkt, da die Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin und damit ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt auf ihrer Krankheit gem. § 1572 BGB i.V.m. §§ 1577 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB beruht. 93 Ebenfalls war keine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und dem Grunde nach, sowie auf Zeit, vorzunehmen. Aufgrund der mangelnden Überschaubarkeit der tatsächlichen Verhältnisse (vergleiche Kammergericht FPR 2002, 301) und der derzeit nicht zu klärenden Frage, wann eine Stabilisierung der Antragsgegnerin gegebenenfalls eintreten wird, sodass sie ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann, ist eine Prognose derzeit nicht zu treffen. 94 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. 95 F.