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Beschluss

30 F 95/10

Amtsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMI1:2011:0301.30F95.10.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N. P., geb. am 31.01.1996, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. am 06.03.1998, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. am 06.04.2006, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein drittes Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht rückständigen Kindesunterhalt für das Kind N. P., geb. am 31.01.1996, für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von insgesamt 3.944,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 1.276,15 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. am 06.03.1998, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von 1.695,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 1.349,55 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. am 06.04.2006, rückständigen Kindesunterhalt  für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2010 in Höhe von 2.030,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 859,30 € zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhaltes (Sätze 1 – 3 der Beschlussformel) angeordnet.

Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 18.492,96 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N. P., geb. am 31.01.1996, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. am 06.03.1998, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. am 06.04.2006, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein drittes Kind zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht rückständigen Kindesunterhalt für das Kind N. P., geb. am 31.01.1996, für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von insgesamt 3.944,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 1.276,15 € zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. am 06.03.1998, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von 1.695,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 1.349,55 € zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. am 06.04.2006, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2010 in Höhe von 2.030,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 859,30 € zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhaltes (Sätze 1 – 3 der Beschlussformel) angeordnet. Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 18.492,96 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner ist der leibliche Vater der Kinder N. P., geb. am 31.01.1996, B. P., geb. am 06.03.1998 und N1. P., geb. am 06.04.2006. Der Antragsgegner und die Kindesmutter waren verheiratet, leben jedoch seit dem 28.08.2008 getrennt. Die Ehe wurde am 13.04.2010 rechtskräftig geschieden. N1. P. lebte seit der Trennung bei der Kindesmutter. N. P. lebte zunächst bei dem Antragsgegner, wechselte jedoch am 09.02.2009 zur Kindesmutter. B. P., die ebenfalls zunächst bei dem Antragsgegner wohnte, zog am 16.08.2009 zu ihrer Mutter. Der Antragsgegner ist aus einer anderen Beziehung Vater der am 26.07.1993 geborenen D. N., die bei der Kindesmutter lebt. Aufgrund eines Vergleiches aus dem Jahre 2001 ist der Antragsgegner verpflichtet, für D. N. Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 139,58 € zu zahlen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 01.03.2011 in dem Verfahren 30 F 111/10 wurde der Antrag des Kreises N. auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber D. N. auf 100 % des Mindestunterhaltes zurückgewiesen. N1. P. erhält seit der Trennung der Kindeseltern im August 2008 Leistungen nach dem SGB II sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wobei die Summe der Leistungen den Mindestunterhalt übersteigt. Die Summe der Unterhaltsvorschussleistungen bis einschließlich Juin 2010 belief sich auf 998,00 €. B. P. erhielt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.09.2009 bis 05.03.2010 in Höhe von insgesamt 755,33 € und im übrigen Leistungen nach dem SGB II, die ebenfalls den Mindestunterhalt jeweils übersteigen. N. P. erhält Sozialleistungen seit Februar 2009 in einer Höhe, die den Mindestunterhalt ebenfalls übersteigt. Die aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen bis zum 30.06.2010 übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner werden von der Stadt N. gesondert geltend gemacht. Die Stadt N. ist eine durch Delegationssatzung des Antragstellers beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II. Der Antragsteller ist kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Durch Rechtswahrungsanzeigen und Auskunftsbegehren bezüglich N1. vom 27.11.2008, bezüglich N. vom 19.02.2009 und bezüglich B. vom 20.08.2009, zeigte der Antragsteller die Gewährung von Sozialleistungen dem Antragsgegner an. Bis einschließlich November 2010 leistete der Antragsgegner Unterhaltszahlungen für N1. im März 2009 in Höhe von 96,00 € sowie von April 2009 bis August 2009 in Höhe von monatlich 78,00 €. Für N. zahlte er von April 2009 bis August 2009 monatlich 118,00 €. Von November 2009 bis November 2010 leistete der Antragsgegner monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 196,00 €, wovon auf N. 78,77 €, auf B. 64,09 € und auf N1. 53,14 € monatlich entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erbrachten Sozialleistungen und des geleisteten Unterhaltes wird auf die von der Antragstellerin überreichten Aufstellungen (Bl. 41 – 43 d.A.) Bezug genommen. Der Antragsgegner ist als Disponent bei der Firma N. in N., A.Straße, berufstätig. Die einfache Entfernung zum Arbeitsort beträgt 5,4 km. Der Antragsgegner ist mit einer regulären Arbeitszeit von 38 Wochenstunden beschäftigt. Seine Arbeitszeit beginnt regelmäßig morgens gegen 7.00 Uhr und endet abends gegen 18.00 Uhr. Teilweise ist er auch an den Wochenenden und an Feiertagen berufstätig. Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist zwischen den Parteien streitig. Der Antragsgegner erhält eine jährliche Steuerrückzahlung in Höhe von 399,40 €. Der Antragsgegner ist gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer einer Immobilie in der I.Straße in N.. Zumindest bis August 2009 wohnte er dort mietfrei. Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von 109 qm. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Immobilie zu veräußern, was bisher jedoch nicht gelungen ist. Im Jahr 2009 hat der Antragsgegner für die Immobilie eine Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 3.707,00 € erhalten, die ab 2010 jedoch nicht mehr gezahlt wird. Der angemessene Mietwert der Immobilie beträgt 400,00 €, der objektive Mietwert 570,00 € monatlich. Für die Immobilie zahlt der Antragsgegner einen Erbbauzins in Höhe von vierteljährlich 236,14 €. Er bedient darüber hinaus ein Darlehn bei der Volksbank Minden mit monatlich 535,00 €, wovon 406,97 € auf Zinsen entfallen. Ebenfalls für die Immobilie zahlt er monatlich an die Eheleute H. und F. P. Verbindlichkeiten von 243,75 € zurück, wovon 187,94 € auf Zinsen entfallen. Die Eheleute hatten darüber hinaus im Jahre 2004 einen Pkw erworben, auf dessen Finanzierung der Antragsgegner auch derzeit noch monatlich 163,00 € zahlt. Aufgrund eines Bescheides vom 20.08.2009 zahlt der Antragsgegner auf überzahltes Wohngeld, welches die Eheleute in der Zeit von Februar 2003 bis März 2008 erhalten hatten, monatlich 50,00 € zurück. An Unterhaltsrückstand für D. N. zahlt der Antragsgegner monatlich 50,00 € sowie eine Prozesskostenhilferate in Höhe von weiteren 30,00 €. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, der Antragsgegner sei zur Zahlung des Mindestunterhaltes für die ehelichen Kinder verpflichtet und in der Lage. Dazu behauptet der Antragsteller, der Antragsgegner habe 2009 über ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto 2.193,14 € und 2010 in Höhe von 2.280,26 € verfügt. Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner sei im August 2009 aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen und lebe seitdem mit seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung mietfrei. Der Antragsteller ist der Ansicht, aus diesem Grund müsse der Selbstbehalt abgesenkt und eine Ersparnis für die gemeinsame Haushaltsführung berücksichtigt werden. Der Antragsteller meint darüber hinaus, der Antragsgegner sei verpflichtet, die Immobilie zu vermieten, wenn er sie nicht veräußern könne. Insoweit seien fiktive Mieteinnahmen in Höhe von 570,00 € anzurechnen. Zu den Darlehnsverbindlichkeiten vertritt der Antragsteller die Ansicht, es sei nur der Zinsanteil der Darlehnsverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Der Pkw-Kredit könne neben dem pauschalen Ansatz von Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Rückzahlung des Wohngeldes, die Rückstandszahlungen auf den Unterhalt von D. N. sowie die Prozesskostenhilferate könnten aus Rechtsgründen keine Berücksichtigung finden. Der Antragsteller beantragt: 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab dem 01.07.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N. P., geb. 31.01.1996, wh. N.str. 22 a, N., einen im Voraus fälligen Unterhalt von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. 2. den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab dem 01.07.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. 06.03.1998, wh. N.Str. 22 a, N., einen im Voraus fälligen Unterhalt von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. 3. den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab dem 01.07.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. 06.04.2006, wh. N.Str. 22a, N., einen im Voraus fälligen Unterhalt von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. 4. den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn aus übergegangenem Recht rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 7.776,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 zu zahlen, und zwar- für N. P. für die Zeit von Februar 2009 bis Juni 2010 in Höhe von insgesamt 3.976,78 €, - für B. P. für die Zeit von August 2009 bis Juni 2010 in Höhe von insgesamt 1.769, 30 € und - für N1. P. für die Zeit von Dezember 2008 bis Juni 2010 in Höhe von insgesamt 2.030,88 € Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Meinung, er sei nicht leistungsfähig. Er verfüge lediglich über ein Nettoeinkommen von 2.136,04 €. Eine Nebentätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Für den Mietwert der Immobilie könnten allenfalls 5 – 6 Euro pro Quadratmeter angesetzt werden. Er behauptet, an den bestehenden Darlehnsverbindlichkeiten sei nichts zu ändern. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass auch die Kindesmutter für die finanzielle Situation mit verantwortlich sei. Er behauptet, er zahle auf einen weiteren Kredit gegenüber Frau B. M. monatlich 144,99 €. Das Gericht hat am 08.02.2011 mündlich verhandelt. II. Der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch des Antragstellers ist im wesentlichen begründet, denn dem Antragsteller steht aus übergegangenen Rechten ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner in der zuerkannten Höhe aus §§ 1601 ff BGB zu. Der Antragsgegner ist nämlich der leibliche Vater der Kinder N., B. und N1. P., so dass er dem Grunde nach zu Unterhalt verpflichtet ist. Dies zieht der Antragsgegner dem Grunde nach auch nicht in Zweifel. Der Bedarf der Kinder beläuft sich mindestens auf den Mindestunterhalt, nämlich für N1. im Dezember 2008 auf 202,00 €, für das Jahr 2009 auf 199,00 € und ab dem 01.01.2010 auf 225,00 €, für N. für das Jahr 2009 auf 295,00 € und ab dem 01.01.2010 auf 334,00 € sowie für B. für das Jahr 2009 auf 240,00 €, im Januar und Februar 2010 auf 272,00 € und ab dem 01.03.2010 aufgrund des Wechsels der Altersstufe auf 334,00 €. Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsgegner in Höhe des Mindestunterhaltes leistungsfähig. Dabei ist das Gericht von folgenden Umständen ausgegangen: Das Gericht hat zunächst anhand der Lohnabrechnungen von Dezember 2009 und Dezember 2010 das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners ermittelt. Dieses ergibt sich aufgrund der Lohnabrechnungen, in denen die Jahressummen ausgewiesen sind, aus dem Gesamtbruttoeinkommen abzüglich der dort ausgewiesenen Abzüge. Für das Jahr 2009 ergibt sich ein jährliches Nettoeinkommen von 25.629,55 €, was monatlich 2.135,80 € entspricht. Für das Jahr 2010 ergibt sich ein jährliches Nettoeinkommen von 26.700,97 €, was monatlich 2.225,08 € entspricht. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner ab dem Jahr 2011 ein vergleichbares Einkommen wie 2010 erzielen wird. Für das Jahr 2009 war dem Einkommen des Antragsgegners die jährliche Eigenheimzulage hinzuzurechnen in Höhe von 3.707,00 €, was monatlich 308,92 € entspricht. Ab dem Jahr 2010 hat der Antragsgegner die Eigenheimzulage unstreitig nicht mehr erhalten. Ebenfalls hinzuzurechnen war die Steuererstattung von jährlich 399,40 €, was monatlich 33,28 € entspricht, wobei das Gericht davon ausgeht, dass eine Steuererstattung in vergleichbarer Höhe auch in Zukunft zu erwarten ist. Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen war der Wohnwert der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie. Der angemessene Wohnwert belief sich bis Mai 2009 unstreitig auf monatlich 400,00 €. Ab Juni 2009, dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages, war jedoch der angemessene Mietwert anzusetzen (Ziffer 5.2 der Hammer Leitlinien). Dieser beträgt unstreitig 570,00 €. Das Gericht hat die entsprechenden Angaben des Antragstellers als unstreitig gewertet, denn der Antragsgegner hat diesen Wert nicht substantiiert bestritten. Er legt lediglich für die Wohnfläche von 109 qm Mietwerte von 5 – 6 Euro pro Quadratmeter zugrunde. Der Angabe des Antragstellers von 570,00 € entspricht bei 109 qm ein Quadratmeterpreis von 5,23 €, der somit noch ohne weiteres in dem vom Antragsgegner eingeräumten Rahmen liegt. Den Wohnvorteil hat das Gericht auch über den August 2009 hinaus berücksichtigt, denn der Antragsteller hat für die Behauptung, dass der Antragsgegner seit September 2009 mit seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung lebt, keinen Beweis angetreten. Da insoweit allenfalls eine Reduzierung des Selbstbehaltes im Raume steht, wäre ein solcher Beweis jedoch von dem Antragsteller zu führen. Vom Einkommen in Abzug zu bringen war zunächst der Zinsanteil des Kredites bei der Volksbank N., den der Antragsgegner mit monatlich 535,00 € bedient, wovon unstreitig 406,97 €, wie vom Antragsteller dargelegt, auf Zinsen entfallen. Darüber hinaus war der Zinsanteil von 187,94 € für das Darlehn gegenüber den Eheleuten P. in Abzug zu bringen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners konnte der Tilgungsanteil der beiden Darlehn nicht berücksichtigt werden, denn insoweit betreibt der Antragsgegner Vermögensbildung, was jedoch nicht angemessen ist, so lange der Mindestunterhalt der Kinder nicht sichergestellt ist. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner substantiiert darlegen würde, dass eine Tilgungsstreckung nicht möglich ist. Dies hat der Antragsgegner jedoch substantiiert nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, er könne an den Darlehnsverbindlichkeiten nichts ändern, genügt nicht, um ein entsprechendes Bemühen um eine Aussetzung der Tilgungen oder Reduzierung der Tilgungsraten darzulegen. Ebenfalls in Abzug zu bringen war der Betrag, den der Antragsgegner auf die Erbpacht zahlt, vierteljährlich nämlich 236,14 €, monatlich somit 78,71 €. Weiterhin hat das Gericht die monatlich auf den Pkw-Kredit gezahlten Raten von 163,00 € einkommensmindernd berücksichtigt, denn der Kredit ist bereits im Jahre 2004 und damit weit vor der Trennungssituation der Eheleute aufgenommen worden und hat die eheliche Lebensgemeinschaft geprägt, so dass es unangemessen wäre, diese Verbindlichkeit nicht zu berücksichtigen. Neben dem Pkw-Kredit konnten jedoch weitere Fahrtkosten zum Arbeitsort nicht in Abzug gebracht werden. Angesichts der einfachen Entfernung zum Arbeitsort von unstreitig 5,4 km entstünden Fahrtkosten von 59,40 €, welche die Kreditverbindlichkeiten unterschreiten. Der gleichzeitige Ansatz pauschaler und konkreter Kosten ist jedoch nicht zulässig. Ebenfalls berücksichtigt hat das Gericht entgegen der Ansicht des Antragstellers die monatliche Rate von 50,00 €, die der Antragsgegner auf die Wohngelderstattung zahlt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich nicht um ein förmliches Darlehn handelt, denn dieser Betrag wird von dem Antragsgegner tatsächlich gezahlt und lässt sich auch nicht vermeiden. Für Unterhaltszwecke steht das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung. Der Zeitraum, für den die Rückzahlung erfolgt, reicht auch weit in die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft hinein, so dass die Berücksichtigung auch Würdigung der Belange der Kinder angemessen erscheint. Nicht berücksichtigen konnte das Gericht demgegenüber die vom Antragsgegner behauptete Verbindlichkeit gegenüber der Frau B. M.. Der Antragsgegner hat diese Verbindlichkeit nämlich trotz Bestreitens des Antragstellers nicht unter Beweis gestellt. Die Vorlage eines einzelnen Überweisungsbelegs reicht für die Darlegung der Darlehnsverbindlichkeit nicht aus. Ebenfalls nicht berücksichtigen konnte das Gericht die Rückstandszahlung von monatlich 50,00 € auf den Unterhalt für D. sowie die Ratenzahlung für die Prozesskostenhilfe. Gegenüber dem Rückstand für D. gingen die laufenden Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners vor. Hinsichtlich der Prozesskostenhilferate besteht die Möglichkeit, eine Abänderung der Ratenzahlung unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners zu erreichen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Umstände ergibt sich für die einzelnen Zeiträume folgende Betrachtung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit: 01.12.2008 bis 31.12.2008: Auszugehen war von dem Arbeitslohn des Antragsgegners von 2.135,80 € zuzüglich der Eigenheimzulage von 308,92 € und der Steuererstattung von 33,28 €, so dass ein Einkommen von 2.478,00 € zur Verfügung stand. In Abzug zu bringen waren berufsbedingte Aufwendungen von 163,00 € für den Pkw-Kredit, so dass 2.315,00 € verblieben. Hinzuzurechnen war der Wohnwert von 400,00 €, so dass 2.715,00 € an Einkommen zur Verfügung standen. In Abzug zu bringen waren die Schulden und Belastungen für Erbpacht in Höhe von 78,71 €, die Zinsanteile der beiden Darlehn in Höhe von 406,97 € und 187,94 € sowie die Wohngelderstattung von 50,00 €, so dass unterhaltsrechtlich ein Einkommen von 1.991,00 € verblieb. Weiter in Abzug zu bringen war die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind D. N., die mit 139,58 € tituliert ist und deren Abänderung durch Beschluss vom 01.03.2001 abgelehnt wurde. Für Unterhaltszwecke standen damit 1.851,42 € zur Verfügung. Für die im Dezember 2008 noch bei dem Antragsgegner lebenden Kinder N. und B. war bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit deren Mindestunterhalt einzustellen, da die Kindesmutter nicht leistungsfähig war. Die Kinder N., B. und N1. hatten einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 288,00 €, 245,00 € und 202,00 €, insgesamt somit 735,00 €. Dem Antragsgegner verblieben somit 1.116,42 €, was den notwendigen Selbstbehalt von 900,00 € nicht unterschreitet. Der Antragsgegner war im Dezember 2008 damit in Höhe des Mindestunterhaltes für N1. leistungsfähig. 01.01. bis 08.02.2009: An dem unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragsgegners ändert sich in diesem Zeitraum nichts. Nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung für D. N. verbleiben ihm 1.851,42 €. Aufgrund der geänderten Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der Bedarf der drei ehelichen Kinder jedoch auf 295,00 €, 237,00 € und 199,00 €, insgesamt somit auf 731,00 €, so dass dem Antragsgegner nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen noch 1.120,42 € verbleiben, was den notwendigen Selbstbehalt von 900,00 € ebenfalls nicht unterschreitet. Auch in diesem Zeitraum bleibt der Antragsgegner in Höhe des Mindestunterhaltes leistungsfähig. 09.02. bis 31.05.2009: Durch den Wechsel von N. zur Kindesmutter am 09.02.2009 ergeben sich an der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners keine Änderungen. Zwar wird der Antragsgegner gegenüber N. barunterhaltspflichtig, da jedoch der Mindestunterhalt von N. aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter auch im Zeitraum vorher bereits Berücksichtigung gefunden hat, ändert sich an der Leistungsfähigkeit nichts. 01.06. bis 15.08.2009: Ab Juni 2009, dem Monat der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, war statt des angemessenen Mietwertes der objektive Wohnwert von 570,00 € (statt vorher 400,00 €) monatlich in Ansatz zu bringen, so dass dem Antragsgegner nach Abzug des Unterhaltes für D. nicht mehr 1.851,42 € sondern sogar 2.021,42 € zur Verfügung standen. Da sich im Übrigen an den Unterhaltsverpflichtungen nichts ändert, bleiben dem Antragsgegner nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen für die drei ehelichen Kinder 1.290,42 €, was den Selbstbehalt nicht unterschreitet. 16.08. bis 31.12.2009: Durch den Wechsel von B. zur Kindesmutter am 16.08.2009 ändert sich an der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ebenfalls nichts, denn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber B. war aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Kindesmutter bereits in den vorangegangenen Zeiträumen berücksichtigt worden. 01.01.2010 bis 28.02.2010: Für das Jahr 2010 war von einem Arbeitseinkommen von 2.225,08 € sowie einer Steuererstattung von monatlich 33,28 € auszugehen. Die Eigenheimzulage konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen von 163,00 € und zuzüglich des Wohnwertes von 570,00 € belief sich das Einkommen des Antragsgegners auf 2.665,36 €. Bei im Übrigen gleich gebliebenen Verbindlichkeiten stand ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 1.942,00 € zur Verfügung, wovon die Unterhaltsverpflichtung gegenüber D. in Abzug zu bringen war, so dass dem Antragsgegner 1.802,42 € verblieben. Aufgrund der geänderten Düsseldorfer Tabelle belief sich der Bedarf der Kinder auf 334,00 € (N.), 272,00 € (B.) und 225,00 € (N1.), so dass sich der Gesamtbedarf auf 831,00 € erhöhte. Dem Antragsgegner verblieben somit 971,42 €, was den notwendigen Selbstbehalt von 900,00 € immer noch überstieg, so dass auch insoweit Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhaltes bestand. 01.03. bis 31.12.2010: Der Gesamtunterhaltsbedarf der Kinder erhöhte sich in diesem Zeitraum auf insgesamt 893,00 €, denn B. wurde im März 2010 12 Jahre alt und unterfiel somit der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, so dass sich ihr Unterhaltsbedarf auf 334,00 € erhöhte. Danach standen dem Antragsgegner bei ansonsten unveränderten Einkommensverhältnissen noch 909,42 € zur Verfügung, wodurch der notwendige Selbstbehalt von 900,00 € weiterhin nicht unterschritten wurde. Ab 01.01.2001: Bei im Übrigen gleichen Einkommensverhältnissen und gleichem Unterhaltsbedarf standen dem Antragsgegner in diesem Zeitraum weiterhin 909,42 € zur Verfügung. Aufgrund der Anhebung des Selbstbehaltes auf 950,00 € fehlen dem Antragsgegner zur Deckung des Mindestunterhaltes monatlich 40,00 €. Daraus ergibt sich indes keine Mangelfallberechnung, denn aufgrund des nur geringfügigen Fehlbetrags von 40,00 € pro Monat ist es dem Antragsgegner trotz der von ihm dargelegten Arbeitszeiten zumutbar, diesen geringfügigen Betrag durch Aufnahme einer Nebentätigkeit, Überstunden oder ähnlichem, zu erwirtschaften. Angesichts der Arbeitszeit von nur 38 Stunden pro Woche erscheint dies auch ohne weiteres zumutbar. Ein Anlass für eine Mangelverteilung ergab sich nicht. Der Antragsgegner bleibt weiterhin zur Zahlung des Mindestunterhaltes verpflichtet. Es ergaben sich damit folgende Zahlungsverpflichtungen: Ab dem 01.12.2010 war der Antragsgegner für alle drei Kinder zur monatlichen Zahlung des Mindestunterhaltes zu verpflichten, denn aufgrund des fortlaufenden Sozialleistungsbezuges gehen die Unterhaltsansprüche auf den Antragsteller über. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass er über den November 2010 hinaus weitere Zahlungen geleistet hat. Sollten solche Zahlungen geleistet worden seien, wären diese allerdings anzurechnen. Hinsichtlich der Rückstände gilt Folgendes: 1. N. Für N. schuldet der Antragsgegner im Monat Februar 2009 einen Betrag von 210,71 €, denn N. ist erst am 09.02.2009 umgezogen, so dass er lediglich 20/28 des vollen Unterhaltes von 295,00 € zu zahlen hat. Für die Monate März 2009 bis Dezember 2009 schuldet der Antragsgegner jeweils 295,00 € und für die Zeit von Januar 2010 bis November 2010 monatlich 334,00 €. Gezahlt wurden von April 2009 bis August 2009 monatlich 118,00 € und ab November 2009 monatlich 78,77 €. Es ergibt sich damit ein Rückstand für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von 3.944,55 € (210,71 + 10 * 295,00 + 6 * 334,00 - 5 * 118,00 - 8 * 78,77), welcher aus Verzugsgesichtspunkten ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2010 ergibt sich ein Rückstand von 1.276,15 € (5 * 334,00 - 5 * 78,77) . 2. B. Für B. schuldet der Antragsgegner für August 2009 16/31 des monatlichen Unterhaltsbetrages von 240,00 €, somit 123,87 €, denn B. ist erst am 16.08.2009 zur Mutter gezogen. Von September bis Dezember 2009 schuldet der Antragsgegner monatlich 240,00 €, im Januar und Februar 2010 monatlich 272,00 € und ab März 2010 monatlich 334,00 €. Gezahlt hat der Antragsgegner ab November 2009 monatlich 64,09 €. Ebenfalls in Abzug zu bringen waren die Unterhaltsvorschussleistungen in der Zeit von September 2009 bis März 2010 in Höhe von insgesamt 755,33 €, denn diese wurden von der Stadt N. gesondert geltend gemacht. Es ergibt sich somit für B. für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.06.2010 ein Rückstand von 1.695,82 € (123,87 + 4 * 240,00 + 2 * 272,00 + 4 * 334,00 - 8 * 64,09 - 755,33), der wiederum ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, sowie für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2010 ein Rückstand von 1.349,55 € (5 * 334,00 - 5 * 64,09). 3. N1.: Für N1. schuldet der Antragsgegner für Dezember 2008 202,00 €, für Januar bis Dezember 2009 monatlich 199,00 € und ab Januar 2010 monatlich 225,00 €. Gezahlt wurden im März 2009 96,00 €, von April bis August 2009 monatlich 78,00 € sowie ab November 2009 monatlich 53,14 €. Weiterhin waren in Abzug zu bringen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit bis Juni 2010, die gesondert geltend gemacht worden sind, somit ein Betrag von insgesamt 998,00 €. Für die Zeit vom 01.12.2008 bis 30.06.2010 ergibt sich somit ein Rückstand von 2.030,88 € (202,00 + 12 * 199,00 + 6 * 225,00 - 96,00 - 5 * 78,00 - 8 * 53,14 - 998,00), der wiederum ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist sowie für die Zeit von 01.07. bis 30.11.2010 ein Rückstand von 859,30 € (5 * 225,00 - 5 * 53,14). Die entsprechenden Rückstände waren zu titulieren. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Die Zurückweisung bezog sich auf den Umstand, dass der Antragsteller für die Umzugsmonate der Kinder N. und B. jeweils den vollen Unterhaltsbetrag geltend gemacht, während der Antragsgegner erst ab dem tatsächlichen Umzugstag Unterhalt schuldete. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG. Da die Zurückweisung nur einen geringfügigen Betrag des Verfahrenswertes betraf, entsprach es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 FamFG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe der geltend gemachten Rückstände zuzüglich des Jahresbetrages der laufenden Unterhaltsleistungen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Minden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. C.