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Beschluss

32 M 724/13

AG MOENCHENGLADBACH RHEYDT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher ist an die vom Gläubiger vorgegebene Art der Pfändung gebunden, soweit sie gesetzeskonform ist. • Die Pfändung eines Fahrzeugs kann in Form einer Siegelanbringung erfolgen und im Gewahrsam der Schuldnerin verbleiben, wenn der Gläubiger dem zustimmt. • Die Nichtleistung eines vom Gerichtsvollzieher geforderten Vorschusses rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung der Ausführung des Pfändungsauftrags. • Das Risiko von Beschädigung oder Wertminderung der gepfändeten Sache im Gewahrsam des Schuldners trägt der Gläubiger, wenn er deren Verbleib dort ausdrücklich akzeptiert.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Siegelpfändung und Belassen des Fahrzeugs im Gewahrsam der Schuldnerin • Der Gerichtsvollzieher ist an die vom Gläubiger vorgegebene Art der Pfändung gebunden, soweit sie gesetzeskonform ist. • Die Pfändung eines Fahrzeugs kann in Form einer Siegelanbringung erfolgen und im Gewahrsam der Schuldnerin verbleiben, wenn der Gläubiger dem zustimmt. • Die Nichtleistung eines vom Gerichtsvollzieher geforderten Vorschusses rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung der Ausführung des Pfändungsauftrags. • Das Risiko von Beschädigung oder Wertminderung der gepfändeten Sache im Gewahrsam des Schuldners trägt der Gläubiger, wenn er deren Verbleib dort ausdrücklich akzeptiert. Die Gläubigerin vollstreckte gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid und beauftragte den Gerichtsvollzieher, das Fahrzeug der Schuldnerin durch Anbringen einer Siegelmarke zu pfänden; Schlüssel und Fahrzeugbrief sollten weggenommen werden, das Fahrzeug jedoch zunächst bei der Schuldnerin verbleiben. Der Gerichtsvollzieher forderte einen Vorschuss von 550 EUR, den die Gläubigerin verweigerte; daraufhin lehnte der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrags mit der Begründung ab, die Gläubigerin wolle die Schuldnerin unter Druck setzen und zudem dürfe das Fahrzeug nur belassen werden, wenn alle Papiere und Schlüssel vorhanden sowie Versicherungsschutz gegeben seien. Die Gläubigerin erhob daraufhin Erinnerung gegen die Ablehnung der Vollstreckung. Das Gericht prüfte, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen für die beantragte Pfändung vorliegen. • Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die spezifischen Voraussetzungen für die beantragten Pfändungsmaßnahmen lagen vor; die Erinnerung war daher begründet. • Ein vom Gerichtsvollzieher geforderter Vorschuss in Höhe von 550 EUR berechtigt nicht zur Verweigerung der Pfändung, zumal durch die vom Gläubiger gewählte Vorgehensweise keine Kosten für Abtransport, Schätzung oder Standkosten anfallen. • Gemäß § 808 Abs. 2 ZPO dürfen Sachen im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, sofern die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird; hier hat die Gläubigerin dem Verbleib ausdrücklich zugestimmt, sodass das Haftungsrisiko für Verlust oder Beschädigung beim Gläubiger liegt. • Weisungen des Gläubigers über Beginn, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung sind für den Gerichtsvollzieher bindend, sofern sie nicht gegen Gesetz verstoßen; insoweit hat der Gerichtsvollzieher keine gesetzliche Verbotslage dargelegt. • § 157 Abs. 1 Satz 2 GVGA sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Fahrzeug in Besitz nimmt, sofern nicht der Gläubiger dessen Verbleib beim Schuldner gestattet; das Vorhandensein der Schlüssel ist zwar relevant, wurde aber nicht substantiiert bestritten. • Ein Einwand gegen die Pfändung wegen Verletzung von Treu und Glauben greift nicht durch; die Nutzung zulässiger Zwangsvollstreckungsmittel durch den Gläubiger ist nicht per se treuwidrig. Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag auszuführen und das Fahrzeug zunächst im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen. Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, da die Pfändung in der gewählten Form zulässig ist und die Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher wegen Nichtzahlung eines Vorschusses unzulässig war. Der Gerichtsvollzieher trägt kein Haftungsrisiko für den Verbleib der Sache bei ausdrücklicher Einwilligung des Gläubigers; das Risiko von Beschädigung oder Wertminderung trägt der Gläubiger. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens (vgl. § 91 ZPO).