Beschluss
17 F 421/12
AG MOENCHENGLADBACH RHEYDT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestehen Darlehensverträge über insgesamt 200.000 EUR, die durch unterzeichnete „Kreditvereinbarungen“ und weiteren Vortrag der Darlehensgeberin bewiesen sind.
• Rückdatierungs- und Schenkungsbehauptungen genügen nicht zur Erschütterung der Beweiskraft privatschriftlicher Erklärungen; hierfür sind gewichtige Anhaltspunkte erforderlich.
• Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung ist nicht gelungen; bloße Drohungen, sich zu trennen oder Geldleistungen einzustellen, begründen keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB.
• Die Kündigung der Darlehen durch die Darlehensgeberin war wirksam; die Vertragsauslegung führt zu einem ordentlichen Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist, sodass die Kündigung zum 22.09.2012 fällig wurde.
• Bei Verzug stehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Entscheidungsgründe
Darlehensverträge bewiesen; Rückzahlungspflicht von 200.000 EUR • Zwischen den Parteien bestehen Darlehensverträge über insgesamt 200.000 EUR, die durch unterzeichnete „Kreditvereinbarungen“ und weiteren Vortrag der Darlehensgeberin bewiesen sind. • Rückdatierungs- und Schenkungsbehauptungen genügen nicht zur Erschütterung der Beweiskraft privatschriftlicher Erklärungen; hierfür sind gewichtige Anhaltspunkte erforderlich. • Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung ist nicht gelungen; bloße Drohungen, sich zu trennen oder Geldleistungen einzustellen, begründen keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB. • Die Kündigung der Darlehen durch die Darlehensgeberin war wirksam; die Vertragsauslegung führt zu einem ordentlichen Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist, sodass die Kündigung zum 22.09.2012 fällig wurde. • Bei Verzug stehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Rückzahlung von insgesamt 200.000 EUR, die diese der Antragsgegnerin für den Erwerb und die Renovierung eines Hauses gewährt haben will. Zwischen den Parteien wurden zwei als „Kreditvereinbarung“ bezeichnete Schriftstücke über 110.000 EUR (2.12.2008) und 90.000 EUR (2.1.2009) unterzeichnet; die Antragsgegnerin quittierte jeweils „Betrag erhalten“. Die Antragsgegnerin bestreitet die Darlehensgewährung, behauptet Rückdatierung, Schenkung durch den Sohn der Antragstellerin und späteren Zwang durch den Sohn zur Unterzeichnung. Der Sohn des Darlehensnehmers wurde insolvent; zwischen Sohn und Antragsgegnerin bestand außerdem eine Beziehung und spätere Ehe. Die Antragstellerin kündigte im März 2012 fristlos; die Antragsgegnerin erklärte eine Anfechtung wegen Drohung und Täuschung. Das Gericht hörte Parteien und Zeugen und stellte Beweise fest. • Beweisführung: Die Antragstellerin hat den Abschluss der Darlehensverträge und die Auszahlung durch Vorlage der unterzeichneten Darlehnsurkunden gemäß § 416 ZPO bewiesen; die Urkunden enthalten ein außergerichtliches Geständnis der Antragsgegnerin und haben hohe Indizwirkung. • Freibeweiswürdigung: Behauptungen der Antragsgegnerin (Rückdatierung, Schenkung, Unmöglickeit der Zahlung durch die Antragstellerin) konnten die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern; vorgelegte SMS und Zeugenangaben stützen die Behauptung der Antragstellerin nicht ausreichend. • Anfechtung: Die Antragsgegnerin hat nicht substanziiert dargelegt, welche konkreten Umstände eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Folge hatten; die bloße Androhung, sich zu trennen oder Geldleistungen einzustellen, genügt nicht für eine Anfechtung nach § 123 BGB. • Schein- und Umgehungsgeschäft: Es liegt kein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vor; die behauptete Konstruktion zur Benachteiligung von Gläubigern führt nicht zur Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB, zumal die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt waren. • Alternativanspruch: Selbst bei Nichtigkeit bestünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB), weil die Antragsgegnerin die Beträge ohne Rechtsgrund erhalten hätte. • Fälligkeit/Kündigungsauslegung: Die Vertragsklausel „Außerordentliche Kündigung mit 6-Monatsfrist“ ist auslegungsbedürftig; nach §§ 133,157 BGB und Sinn und Zweck war ein ordentliches Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist vereinbart, sodass die Kündigung durch die Antragstellerin wirksam war und die Forderung fällig wurde. • Verzug und Zinsen: Die Antragsgegnerin geriet in Verzug ab dem 23.09.2012; daher sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Antrag ist größtenteils erfolgreich. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2012 zu zahlen; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Die Darlehensverträge über 110.000 EUR und 90.000 EUR sind nach überzeugender Urkundenlage und Beweiswürdigung geschlossen und ausgezahlt worden; entgegenstehende Behauptungen der Antragsgegnerin konnten nicht schlüssig nachgewiesen werden. Eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung war nicht begründet und ein Scheingeschäft liegt nicht vor. Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.