Urteil
13 Cs 343/03
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2004:0309.13CS343.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung kostenpflichtig zu ei-ner Geldstrafe von einhundertfünfzig (in Zahlen: 150) Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Dem Angeklagten fallen auch die dem Nebenkläger .... entstandenen notwendigen Auslagen zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 13 StGB 1 I 2 Im Frühjahr 2001 wurde dem Jugendamt der Stadt Mönchengladbach im Rahmen von Mitteilungen des Nebenklägers und Zeugen .... bekannt, dass dieser nicht nur rüge, die Mutter .... des gemeinsamen Kindes der beiden, der am Februar 2001 geborenen ...., verweigere ihm Besuche des Kindes, sondern sie sei seit der Geburt depressiv, bisweilen aggressiv und befinde sich in fachärztlicher Behandlung. Parallel dazu macht der Zeuge und Nebenkläger ...., der im Hause neben der Kindesmutter wohnte, die Regelung seines Besuchsrechts beim Amtsgericht Mönchengladbach in einem gegen .... gerichteten Antrag geltend. Das Amtsgericht schaltet im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach ein. 3 Im Juli 2001 berichtete das Jugendamt, vertreten durch den Sachbearbeiter und Zeugen ...., dem Gericht, die Beziehungen zwischen Frau .... und dem Kindesvater seien so konfliktbeladen, dass lediglich vom Kinderschutzbund begleitete Besuchskontakte möglich seien und die Kindesmutter sich vom 29. August bis 19. September 2001 in einer für notwendig erachteten Mutter-Kind-Kur befinden werde. 4 Vor dem Beginn dieser Kur führte der Zeuge .... getrennte Gespräche mit den Kindeseltern durch. Außerdem kam es zu zwei durch die Zeugin .... vom Kinderschutzbund vermittelte Zusammenkünfte von Kindesvater und ..... Aus anwaltlichen Schreiben und Schreiben des Zeugen .... wurde bekannt, dass sich Kindesmutter und Kindesvater gegenseitig körperlicher Angriffe und der Kindesvater zusätzlich .... des Missbrauchs von Alkohol beschuldigen, wodurch nach Ansicht des Zeugen .... das Kindeswohl gefährdet werde. 5 Mit Schreiben vom 12. September 2001 berichtete der Zeuge ...., der innerhalb der Aufgabenverteilung des Jugendamts für die Betreuung des Kindes .... zuständig war, gestützt auf die persönlichen Erlebnisse der Kindesmutter bei den Zusammenkünften und einem bei ihr durchgeführten Hausbesuch dem Familiengericht mit, Frau .... sei nach seinen und des Kinderschutzbund Erfahrungen in der Lage, die Versorgung des Kindes und seine Erziehung sicherzustellen, das Verhältnis zwischen ihr und dem Kind sei eine natürlich gewachsene enge Beziehung. Auch zwischen dem Kindesvater und .... bestehe eine gewachsene Beziehung. 6 Intern vermerkte Herr .... in der Akte des Jugendamts Frau .... sei auf Grund des äußerst konfliktbeladenen Verhältnisses zu dem Zeugen .... zwar nervlich und körperlich angespannt, bezüglich der Versorgung des Kindes beständen von seiner Seite keinerlei Bedenken. Frau .... sei nach seinen Erfahrungen stets zu einer konstruktiven und verlässlichen Zusammenarbeit bereit. Auf Grund der Behauptungen des Kindesvaters über Alkoholmissbrauch seitens der Mutter der Frau ...., der Großmutter ...., führte Herr .... am 27. November 2001 nochmals bei der Kindesmutter und deren im Hause lebenden Mutter jeweils einen Hausbesuch durch, gewann den Eindruck, dass es sich um einen gepflegten und ordentlichen Haushalt handele, das Kind .... auch zu seiner Großmutter eine gewachsene Beziehung habe und teilte dem Familiengericht in einem Schreiben vom 10. Dezember 2001 diese seine Eindrücke mit und berichtete ferner, dass es sich bei .... um ein gepflegtes und gesund entwickeltes Kind handele, das eine tragfähige Beziehung zu seiner Mutter, die ihrerseits zu konstruktiver Mitarbeit bereit sei und Hilfestellungen annehme, habe. 7 Da .... zwischenzeitlich zum Ausdruck gebracht hatte, mangels Vertrauens zu der Zeugin .... vom Kinderschutzbund deren Therapieangebot nicht annehmen zu wollen, hatte der Zeuge .... in Zusammenarbeit mit dem Kinderschutzbund eine psychotherapeutische Betreuung der .... durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, die Zeugin .... vermittelt, die im Juli 2001 begonnen hatte. Parallel zu dieser Therapie hatte das Jugendamt vertreten durch den Zeugen .... die Zeugin .... dazu gewonnen, zur Entlastung der .... gegen ein entsprechendes Entgelt an zwei Tagen in der Woche das Kind .... als Tagesmutter in ihrem Haushalt von 9.00 . 13.00 Uhr zu versorgen, was dann auch ab September / Oktober 2001 geschah. 8 In einem Hauptverhandlungstermin am 23. Januar 2002 vor dem Familiengericht behauptete der Vater .... erneut, die Kindesmutter sei auf Grund ihrer depressiven Stimmungsschwankungen nicht in der Lage, .... zu versorgen und zu erziehen. Nach dem Termin fragte der Zeuge .... den Zeugen Deckers, ob ihm bekannt sei, dass Frau .... etwa vierzehn Tage zuvor einen Suizidversuch unternommen habe, wollte aber auf die Nachfrage des Zeugen .... weitere Einzelheiten nicht mitteilen. Als der Zeuge .... .... mit dieser Behauptung des Zeugen .... konfrontierte, verneinte sie dies vehement und war erbost über diese "falsche" Behauptung. 9 Im Verlaufe der psychotherapeutischen Betreuung durch die Fachärztin .... vermittelte diese .... einen Platz in einer Mutter-Kind-Station in Köln, den die Kindesmutter ablehnte, weil sie .... nicht sofort mit in diese Einrichtung mitnehmen konnte. 10 Stattdessen begab sich ...., zumal die Überlastungssituationen sich häuften, mit Wissen des Zeugen .... am 29. Januar 2002 in psychotherapeutische stationäre Behandlung in die Rheinischen Kliniken Viersen, Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie. Während dieser Zeit betreute zunächst ihre Mutter, die Zeugin .... das Kind ..... Am 18. Februar 2002 wollte .... den stationären Aufenthalt jedoch nicht mehr fortsetzen, weil sie es schlecht in der Klinik aushalte und sie zudem ihr Kind vermisse. Obgleich ihr von Seiten der Klinik angeboten wurde, in baldiger Zukunft an Stelle einer anderen Patientin, die entlassen werde, im Rahmen eines "rooming in" ihr Kind zu sich in die Klinik zu nehmen, kehrte sie am 19. Februar 2002 von einer Tagesbelastungserprobung nicht ins Krankenhaus zurück und teilte telefonisch mit, sie wolle überhaupt nicht mehr zurückkommen, erschien dann aber am 20. Februar 2002 wieder in der Klinik und teilte mit, dass ein weiterer stationärer Aufenthalt wegen der Schwierigkeiten mit ihrer Mutter und dem Zeugen ...., insbesondere aber deshalb nicht in Betracht komme, weil sie ihr Kind zu sehr vermisse. Mit Zustimmung der .... und unter Einschaltung des Jugendamts sollte .... dann in die Tagesklinik in Mönchengladbach auf der Regentenstraße verlegt werden, sobald das Jugendamt eine Pflegefamilie gefunden habe, in der .... während des Aufenthalts der Mutter in der Tagesklinik versorgt werden könne. Zwei Tage später erklärte .... , sie wolle das angestrebte "rooming in" nicht, sondern die Klinik verlassen, obgleich der behandelnde Arzt ihr die Folgen für ihre und ihrer Kind Zukunft deutlich vor Augen hielten, erklärte sich allerdings bereit das Angebot der Tagesklinik Regentenstraße anzunehmen, wo sie dann auch am 25. Februar 2002 erschien, dann aber entgegen erneutem ärztlichen Rat diese endgültig verließ und zu einer Freundin nach Essen fuhr. Von dieser Entwicklung wurde das Jugendamt in Kenntnis gesetzt. 11 In einem am 4. März 2002 zwischen dem Zeugen .... und .... geführten Gespräch wiederholte sie, das Angebot der Tagesklinik nicht annehmen zu wollen, sondern die ambulante Behandlung bei der Fachärztin .... fortzusetzen, was dann auch geschah. 12 Nach einem weiteren Termin in dem Verfahren wegen Umgangsregelung vor dem Familiengericht Mönchengladbach bestellte dieses die Zeugin .... zur Verfahrenspflegerin für das Kind ..... 13 Am 8. Juni 2002 meldete sich .... telefonisch völlig verzweifelt bei der Zeugin ...., die bis dahin .... weiterhin als Tagesmutter betreut hatte, und berichtete, dass es ihr sehr schlecht ginge, sie höre Stimmen, die ihr befählen, aus dem Fenster zu springen. Obgleich die Zeugin .... aus persönlichen Gründen große Schwierigkeiten hatte, sich frei zu machen, fand sie sich nicht zuletzt auch aus Sorge um .... bereit, Frau .... in die Rheinische Landesklinik für Psychiatrie in Mönchengladbach zu bringen, wo sie noch am selben Tag aufgenommen wurde. Die Zeugin .... unterrichtete den Zeugen .... vom Jugendamt nicht nur von diesem Geschehen und seinem Anlass am Tage danach, sondern später auch davon, dass .... nach zwei Tagen bei ihr in der Wohnung erschienen sei, ihr Vorwürfe gemacht habe, dass sie trotz ihrer der Zeugin eigener Belastung nicht täglich mit .... zum Krankenhaus komme, .... genommen habe, mit ihr sich zu ihrer Mutter begeben habe und sie die Zeugin wegen des aus diesem Verhalten der Frau .... resultierenden Zerwürfnisses nicht mehr bereit sei, als Tagesmutter zur Verfügung zu stehen. 14 Da .... wegen des Drucks, dem sie von Seiten des Kindesvaters, des Zeugen ...., ausgesetzt war und dem sie sich auch von Seiten ihrer Mutter ausgesetzt empfand, von diesen beiden weg in einen anderen Stadtteil von Mönchengladbach umgezogen war, wurde statt des Zeugen .... der Angeklagte, der ebenfalls bei dem Jugendamt als Sozialarbeiter beschäftigt ist, am 14. Juni 2002 als Betreuer für das Kind .... zuständig. Im Rahmen des Übergabegesprächs wies der Zeuge .... den Angeklagten auf die Gesamtproblematik hin und übergab ihm zur weiteren Sachbearbeitung die Fallakte "....", in der die Schreiben des Zeugen .... an das Jugendamt und an das Familiengericht, die im Rechtsstreit vor dem Familiengericht gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle des Familiengerichts, seine Beschlüsse und Vermerke des Zeugen .... enthalten waren, aus denen der Angeklagte die gesamte Problematik des Falls und die Gründe für die Befassung des Jugendamts im Zusammenhang mit dem Bericht seines Vorgängers sowie die Notwendigkeit, Frau .... nicht mit ihren Problemen allein zu lassen, sondern ihr Hilfe zukommen zu lassen, um das Wohl des Kindes .... nicht zu gefährden, entnehmen konnte. 15 Am 22, Juli 2002 teilte der Zeuge ....dem Angeklagten telefonisch mit, er und .... hätten sich ausgesprochen, seine Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Frau .... nehme er zurück, beiden wollten künftig ihre Angelegenheiten ohne die Einmischung und Beteiligter Dritter selbst regeln und ein weitergehender Beratungsbedarf bestehe soweit nicht. Dies ließ sich der Angeklagte im gleichen Telefonat von Frau .... bestätigen und teilte dies mit Schreiben vom 24. Juli 2002 dem Familiengericht mit 16 Zu Beginn dieses Schreibens wies er allerdings zunächst darauf hin, Herr .... habe, ohne konkrete Dinge benennen zu können, am 17. Juli 2002 die kontinuierliche Erziehungsfähigkeit der Frau .... bezweifelt, sie als sprunghaft und nicht zuverlässig beschrieben und erklärt, sie habe mehrfach suizidale Äußerungen gemacht und er stehe einer psychiatrischen Behandlung kritisch gegenüber, weil sie stationäre Behandlungen entgegen ärztlichen Rat abgebrochen habe. 17 Am 21. August 2002 teilte der Zeuge .... dem Angeklagten mit, dass er sich wieder von Frau .... getrennt habe, er habe festgestellt, dass diese die Windeln nicht gewechselt habe, das Kind zu warm anziehe und äußerte ansonsten nicht konkretisiert die Auffassung, Frau .... sei nicht erziehungsfähig. Allerdings hatte der Angeklagte auch in Erfahrung gebracht, dass der Zeuge anlässlich eines Besuchskontakts Frau .... so heftig ins Gesicht geschlagen hatte, dass diese einen Nasenbeinbruch davon getragen hatte. 18 Im August 2002 fand unter den Mitarbeitern des Jugendamts der Stadt Mönchengladbach eine Supervision statt, bei der der Angeklagte den Fall .... vortrug, das Für und Wider einer Trennung von Mutter und Kind diskutiert wurde und das Team zu dem von allen getragenen Ergebnis gelangte, dass es besser sei, .... bei ihrer Mutter zu belassen, damit auch ihr Vertrauen gegenüber dem Angeklagten zu stärken, um sie so erfolgreicher zu veranlassen, auf die Hilfsangebote des Angeklagten einzugehen, wobei dem Gericht nicht bekannt geworden ist, worin diese zu diesem Zeitpunkt über die psychotherapeutische Betreuung seitens der Fachärztin .... und das Abwarten der Entwicklung hinaus konkret hätten bestehen sollen. 19 Ebenfalls im September, nämlich am 16. September 2002, beendete .... die bis dahin weitergeführte psychiatrische Betreuung durch die Fachärztin ..... Da der Verlauf der Behandlung durch ein Auf und Ab von Hilfesuche und deren Ablehnung gekennzeichnet war, hatte die Zeugin .... beim letzten Besuch der Frau ...., bei dem diese wieder alle Hilfeangebote ablehnte, subjektiv ein ungutes Gefühl, hatte Befürchtungen um das Wohl des Kindes und versuchte, die Patientin zu provozieren und zu Äußerungen zu veranlassen, die ihr eine Handhabe gegeben hätten, selbst das Kind Frau .... abzunehmen und die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, damit eine Inobhutnahme des Kindes durchgeführt werde. Da Frau .... nicht suizidal, nicht psychotisch und nicht aggressiv reagierte, die Zeugin .... aber dennoch ihr ungutes Gefühl behalten hatte, rief sie nach dem Besuch der .... den Angeklagten als Vertreter des Jugendamts an und teilte ihm das Erlebnis dieses Besuchs, ihre Befürchtung vor einer Kurzschlusshandlung der Frau .... mit, wies darauf hin, dass sie selbst nur mit der Androhung, ihr andernfalls das Kind zu entziehen, dazu gebracht habe, die ihr verschriebenen Psychopharmaka einzunehmen und verstärkt auf Frau .... zu achten, gegebenen Falls das Kind herauszunehmen sei. 20 Die Zeugin ...., die vom Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes .... bestellte Verfahrenspflegerin, hatte sich zuvor durch mehrere Besuche bei dem Zeugen .... und .... ein Bild von dem Persönlichkeitsbild der beiden verschafft und hatte den Eindruck gewonnen, dass Frau .... psychisch krank sei; denn Frau .... hatte ihr gegenüber Suizidgedanken geäußert und erklärt, sie werde .... mitnehmen. Sie hatte aber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie Leute habe, mit denen sie darüber sprechen könne. Insgesamt hatte Frau .... den Eindruck, dass das Auf und Ab im Verhalten des Kindes für das Kindeswohl sehr schädlich war; Sie hielt Frau .... für nicht mehr kalkulierbar und nicht therapiewillig. Deshalb sprach sie auch die Zeugin .... darauf an, die die Auffassung der Zeugin .... bestätigte, deren direkte Frage, ob es weiter zu verantworten sei, dass .... bei ihrer Mutter bleibe, aber nicht konkret, sondern mit dem Hinweis auf ihre eigenen großen Sorgen beantwortete. 21 Am 2. Oktober 2002 fand dann wieder ein Termin vor dem Familiengericht statt, zu dem auch der Angeklagte und die Zeugin ...., nicht aber .... erschien waren. Frau .... hatte in Vorbereitung zu diesem Termin, aus Sorge um das Kindeswohl über die Aufgabenstellung der Verfahrenspflegerin in einem Besuchsregelungsverfahren hinausgehend, den Antrag gestellt, für beide Elternteile ein psychiatrisches Gutachten mit der Fragestellung einzuholen, ob bei .... eine das Kindeswohl gefährdende und bei dem Kindesvater eine den Umgangsausschluss rechtfertigende psychische Erkrankung vorliege. 22 In diesem Termin äußerte sich Frau .... ausweislich des Protokolls sinngemäß wie folgt. 23 Nach meiner Ansicht müsste der Frau .... auferlegt werden, Hilfen zur Erziehung beim Jugendamt der Stadt Mönchengladbach zu beantragen. Ich kann den derzeitigen Zustand der Frau .... nicht einschätzen. Ich mache mir wirklich Sorgen um ..... Ich halte es für unverantwortlich, wenn Frau .... mit .... bis zum Vorliegen des Gutachtens allein gelassen wird. 24 Der Angeklagte erklärte darauf hin sinngemäß, in der nächsten Woche seien weitere Gespräche mit Frau .... beabsichtigt. Sie habe verschiedene Schritte geplant. Es sei auch angedacht, Hilfen zur Erziehung einzurichten. Wenn Frau .... die geplanten Schritte nicht durchführe, sei ihr schon angekündigt worden, dass dies dem Gericht mitgeteilt werde. 25 Der Richter, der Zeuge ...., erklärte abschließend, dass er derzeit der Kindesmutter nicht die Beantragung konkreter Hilfen zur Erziehung auferlegen könne, er aber davon ausgehe, dass das Jugendamt umgehend dem Gericht mitteile, sobald sich im Rahmen der laufenden Gespräche mit der Kindesmutter herausstelle, dass diese nicht bereit oder in der Lage sei, erforderliche Hilfe anzunehmen. 26 Dann erließ das Gericht einen Beschluss, in dem es die fachpsychologische Untersuchung der Parteien, bezüglich ... zu folgendem Fragenkatalog anordnete: 27 Ist die Kindesmutter erziehungsfähig? Ist sie zur Versorgung und Erziehung des Kindes .... , gegebenen Falls bei Hinzutreten öffentlicher Hilfen, in der Lage? Ist die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter durch eine gegebenen Falls vorliegende psychiatrische Erkrankung in der Weise beeinträchtigt, dass dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls besteht? 28 Wenige Tage danach, nämlich am 7. Oktober 2002 kam es zu einer kontroversen Besprechung zwischen dem Angeklagten und Herrn .... einerseits und der Zeugin .... andererseits, in der die Zeugin .... die dringende Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme, zum Beispiel einer sozialpädagogischen Familienhilfe vertrat, um einen Blick auf Mutter und Kind zu haben und eine Kindeswohlgefährdung ausschließen zu können. In diesem Zusammenhang schlug sie für den Fall einer Herausnahme dem Angeklagten vor, Informationen einzuholen, wo das Kind untergebracht werden könnte. Außerdem wies sie spätestens in diesem Gespräch den Angeklagten, auf die Erklärungen der .... zu einem erweiterten Selbstmord hin und äußerte ihre Sorge, dass es bei Frau .... zu einer Überreaktion kommen könnte, die in einem erweiterten Selbstmord münden könnte. 29 Demgegenüber vertraten der Angeklagte und der Zeuge .... die Auffassung, man solle das Vertrauen der Kindesmutter in ihre eigenen Fähigkeiten stärken, in dem man das Kind bei der Mutter belasse und sie so stärke. 30 Da Frau .... zu diesem Termin nicht erschienen war, wurde ein erneuter Termin für den 17. Oktober 2002 bestimmt, vor dem der Angeklagte versuchen wollte, Kontakt zu Frau .... aufzunehmen. Der Angeklagte erklärte darüber hinaus, dass das Amtsgericht entsprechend benachrichtigt und Herausgabebeschluss beantragt werden sollte, falls es nicht gelinge bis zu diesem Tag Kontakt zu Frau .... herzustellen. 31 Am 15. Oktober stellte Frau .... sich in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Lengerich vor, ohne dass es zu einer Aufnahme kam. 32 Irgendwann zwischen dem Gerichtstermin vom 2. und Ende Oktober 2002, ansonsten ließ sich ein genauerer Zeitpunkt nicht feststellen, teilte die Zeugin .... , die dies im Rahmen ihrer therapeutischen Betreuung einer Patientin, nämlich der Zeugin ...., erfahren hatte, aus Sorge um das Wohl der .... dem Angeklagten bewusst als dem zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter des Jugendamts Mönchengladbach mit, ihre Patientin habe .... in Mönchengladbach kennen gelernt. Diese habe ihr anvertraut, dass sie bereits mehrfach einen Schal um den Hals des Kindes gelegt habe. Sie habe ihn aber immer noch rechtzeitig gelöst, ohne das Kind zu verletzen. Der Angeklagte schlug darauf hin vor, die Patientin der Zeugin .... solle gemeinsam mit ihm Frau .... aufsuchen und sie mit dieser Aussage konfrontieren. Die Zeugin .... prüfte, ob sie dies aus medizinischer Sicht vertreten könne, kam zu dem Schluss, dass dies eigentlich für ihre Patientin nicht gut sei, fragte die Zeugin .... aber dennoch und teilte dies dem Angeklagten dann in einem weiteren Telefonat, nachdem auch Frau .... dies nicht wollte, mit. 33 Der Angeklagte seinerseits hielt wegen dieser Weigerung der Zeugin .... deren Bericht nicht für genügend beweiskräftig und gerichtsverwertbar, unternahm deshalb zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nichts, veranlasste der Angeklagte trotz der ihm bekannten ernsten Sorgen der Fachärztin .... um das Kindeswohl, des Hinweises des Zeugin .... auf die Äußerungen der .... zu einem erweiterten Selbstmord von Mutter und Kind und schließlich des Hinweises der Zeugen .... nichts, ging damit auch nicht wieder in eine Supervision mit den übrigen Mitarbeitern des Jugendamts und teilte insbesondere von diesem ihm allein, weil bei ihm alle Fäden zusammenliefen, umfassend bekannten Sachverhalt auch nichts dem Familiengericht mit, das nicht nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Prozessordnung den von der Zeugin .... berichteten Sachverhalt hätte aufklären können, sondern, wie der Angeklagte im Termin vom 2. Oktober 2002 erkannt hatte, den Gegenstand des Verfahrens über die Besuchsregelung hinaus auf die Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleiben des Kindes bei der Mutter ausgedehnt hatte und deshalb von allen neuen Entwicklungen unterrichtet werden wollte. 34 In der Folgezeit verlief die weitere Entwicklung wie bisher. Mal gelang es zu Frau .... Kontakt aufzunehmen, mal nicht. Insbesondere ihre Mutter teilte wiederholt mit, dass sie sich Sorge um ihre Tochter mache.. 35 Am 24. Oktober 2002 hatte .... gemeinsam mit ihrer Tochter ein Vorstellungsgespräch in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie in Lengerich. Dabei fielen den Mitarbeitern der Klinik nicht nur ein zu passives Verhalten des Kindes ...., sondern insbesondere frische und alte blaue Flecken im Gesicht des Kindes, kleine Schnittwunden an dessen Scheide und Oberschenkeln auf. Die Zeugin ...., die bei diesem Aufnahmegespräch dabei war, sprach .... darauf an, erhielt aber nur ausweichende Antworten, wie das Kind habe sich gestoßen, und sie teilte, da sie dies nicht für glaubhaft hielt, zumal .... selbst Impulsausbrüche und Überforderungsgefühle ihrerseits einräumte, dies im Zusammenhang aus Sorge um das Kindeswohl zwischen dem 24. Oktober und 8. November 2002 sowohl dem Angeklagten und Herrn .... beim Jugendamt der Stadt Mönchengladbach als auch dem Zeugen .... vom sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt Mönchengladbach telefonisch mit. Der Angeklagte nahm diese Information dann auch in seinen Vermerk vom 18. November 2002 auf. 36 Anfang November konnte die vorgesehene Maßnahme der Aufnahme von Mutter und Kind in einer entsprechenden Einrichtung in Köln nicht erfolgen, weil diese nur aus dem Raum Köln stammende Patienten aufnahm. 37 Am 18. November 2002 vermerkte der Angeklagte in der Verfahrensakte des Jugendamts, dass auf Grund der von ihm durchgeführten Hausbesuche und vergeblichen Versuche, Frau .... anzutreffen, insgesamt sich die Hinweise häuften, dass .... in ihrer Situation überbelastet sei, zu verstärktem Alkoholkonsum und Tablettenkonsum neige, die Gefährdung .... im Haushalt der Kindesmutter verstärkt sei und vorgeschlagen werde, unverzüglich einen Anhörungstermin anzuberaumen und gegebenen Falls einen Sorgerechtsentzug durchzuführen. 38 Im zweiten Drittel November 2002 schlug Frau .... ...., so dass sie sich eine Prellung unter dem Auge zuzog. Dem Angeklagten gegenüber erklärte sie später wahrheitswidrig, .... sei ihr bei einem Martinszug von der Schulter in einen Stock gerutscht. 39 Wegen dieses Vorfalls informierte der Zeuge .... am 19. November 2002 die Polizei, die sich auch Einlass in die Wohnung der .... verschaffte, aber keine Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung. Verwahrlosung oder Gefährdung des Kindeswohls fand. 40 Da sich der Zustand von .... zusehends verschlechterte, nahm der Angeklagte Kontakt zu Frau .... vom Gesundheitsamt der Stadt Mönchengladbach auf, um eine psychiatrische Betreuung zu erreichen. 41 Trotz der rapiden Verschlechterung der Situation seit dem Gerichtstermin vom 2. Oktober 2002 und der eigenen Erkenntnis, dass die Gefährdung des Kindes ein solches Maß angenommen hatte, dass ein weiteres Verbleiben des Kindes in der Obhut der Mutter nicht zu verantworten war, unternahm der Angeklagte nichts, um diese akute Gefahr zu beseitigen, unterrichtete auch von den zahlreichen Hinweisen der Kindeswohlgefährdung nicht das Familiengericht, hoffte vielmehr es würde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die von ihm und .... gesuchte Mutter-Kind Therapie gefunden werde, nichts passieren. 42 Schließlich gelang es dem Angeklagten, für .... zusammen mit .... zum 11. Dezember 2002 Aufnahme in die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des St. Vinzenzhospitals Dinslaken zu erreichen. Ziel der stationären Therapie war es neben einer medikamentösen Einstellung, das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung abzuklären, eine ausreichende Stabilisierung und Reduktion der massiven Angst- sowie depressiven Symptomatik zu erreichen, Frau .... im Umgang mit der konflikthaften familiären Situation zu unterstützen, die Mutter-Kind Interaktion und mütterlichen Kompetenzgefühle zu fördern und eine Zukunftsperspektive zu entwickeln. 43 Im Rahmen der Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten mit dem St. Vinzenz-Hospital unterrichtete er den zuständigen Oberarzt Dr. .... von den vorerwähnten Hinweisen auf Impulsdurchbrüche der Kindesmutter, insbesondere auch von den ihm, dem Angeklagten, seitens der Zeugin .... berichteten Versuchen der ...., ihr Kind mit einem Schal zu erdrosseln und sagte nach dem Hinweis des Dr. ...., dass die Weiterbehandlung und Betreuung nach dem Klinikaufenthalt auf Grund der Lage des Falles elementar wichtig sei, zu dass von Seiten des Jugendamts nach einer Entlassung für die dann von den behandelnden Ärzten erforderliche Erziehungshilfe und Entlastung der Mutter gesorgt werde. 44 Zwar behandelt das Gericht die Behauptung der Verteidigung, der behandelnde Arzt Dr. .... habe dem Angeklagten anlässlich eines Telefongesprächs am 30. Januar 2003 mitgeteilt, .... arbeite kooperativ mit, als wahr, ansonsten gelang es dem St. Vinzenz-Hospital jedoch nicht, zum Angeklagten oder einem anderen Mitarbeiter des Jugendamts telefonisch Kontakt herzustellen, so dass die Mitarbeiterin des Krankenhauses Hinze am 20. Januar 2003 ein Fax an das Jugendamt schickte, in dem sie um eine Kostenzusage für .... bat, damit diese im Rahmen einer qualifizierten Mutter-Kind Behandlung in einer Kindertageseinrichtung untergebracht werden konnte. 45 Im Rahmen der Planung für eine Entlassung der .... vereinbarte das St. Vinzenz-Hospital mit dem Angeklagten für den 14. Februar 2003 ein Gespräch am "Runden Tisch" An diesem Gespräch sollten neben dem Angeklagten das gesamte Behandlungsteam, nämlich eine Heilpädagogin, eine Psychologin, ein Arzt und eine Pflegerin teilnehmen. 46 Etwa 20 Minuten vor dem Termin sagte der Angeklagte diesen ab. Die Zeugin ...., die dieses Gespräch entgegennahm und in Hinblick darauf, dass eine Anreise von Mönchengladbach nach Dinslaken mit dem Auto normalerweise eine Stunde in Anspruch nimmt, so dass man, wenn die vom Angeklagten behauptete Überbelastung vorgelegen hätte, erheblich früher den Termin hätte absagen können, gab ihr Befremden über diese kurzfristige Absage zum Ausdruck, erinnerte ihn daran, dass er eine zentrale Person bei diesem Gespräch sei und wies ihn darauf hin, dass die verschiedenen an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen erfahren wollten, welche Hilfen für .... in Frage kommen, um nach einer Entlassung genügend Unterstützung an ihrer Seite zu haben, um stabil bleiben zu können. 47 Das Gericht kann letztlich nicht beurteilen, ob der Angeklagte an der Wahrnehmung dieses Termins durch die Bearbeitung eines anderen Falls tatsächlich gehindert war. In der anderen Sache, die den Angeklagten zweifelsfrei sehr in Anspruch nahm und in der auf Grund der Sachlage die Unterbringung der fünf Kinder unverzüglich erfolgen musste, waren diese bereits am 13. Februar 2003 aus einem Frauenhaus in Viersen fremduntergebracht worden und der Angeklagte hatte am 14. Februar einen fünfseitigen Bericht verfasst und mit dem Jugendamt Viersen ein Telefongespräch über die Frage geführt, ob das Jugendamt Viersen oder das Jugendamt Mönchengladbach für die weitere Betreuung dieser Familie und damit auch für die Übernahme der Unterbringungskosten zuständig sei. Darüber hinaus ging am 14. Februar beim Jugendamt ein Hinweis ein, dass eines der untergebrachten Kinder möglicherweise die Unterbringungsstelle verlassen und zum Vater zurückkehren wolle, woraufhin der Angeklagte die Unterbringungsstelle von diesem Hinweis unterrichtete und diese zusicherte, das Kind unter Beobachtung zu halten. 48 Zweifelsfrei war die Abfassung des Berichts wichtig und er hätte seine Abfassung möglicherweise unterbrechen können, um an dem Termin in Dinslaken teilzunehmen. Da er aber um die Wichtigkeit seiner Teilnahme an dem "Round-Table-Gespräch" und seine Zuständigkeit für die für den Zeitpunkt der Entlassung anstehenden, von ihm auch zugesagten Hilfemaßnahmen wusste, hätte zumindest in den Tagen danach sich nach dessen Ergebnis und den von ihm für den Zeitpunkt einer Entlassung vorzubereitenden Erziehungshilfemaßnahmen telefonisch erkundigen können und ihm Rahmen seiner Zusagen von Erziehungshilfemaßnahmen auch müssen. 49 Das Gespräch am "Runden Tisch" der an der Behandlung der .... beteiligten Mitarbeiter des St. Vinzenz-Hospitals fand dann am 14. Februar 2003 ohne den Angeklagten statt und hatte das folgende Ergebnis: 50 Zügig nach einer Entlassung solle Vanessa heilpädagogisch, zum Beispiel durch eine Frühförderstelle oder eine heilpädagogische Praxis, gefördert werden, um Defizite im Bereich der Kommunikation und Sprachentwicklung aufzuholen und in der Zukunft nur durch eine einzige Einrichtung (zum Beispiel eine Kindertagesstätte) betreut werden, um für sie Kontinuität bei den Bezugs- und Kontaktpersonen zu gewährleisten. Dabei gingen sowohl die behandelnden Ärzte wie das gesamte Behandlungsteam davon aus, dass .... durch Einschalten der Tagesmutter, einer Frau ...., die ....wöchentlich sechs Stunden beaufsichtigen sollte, entlastet und sozial psychologisch an einen entsprechenden Therapeuten angebunden werde. 51 Von dem Ergebnis dieses Gesprächs unterrichtete weder das St. Vinzenz Hospital den Angeklagten, noch fragte dieser seinerseits nach, sondern ging angeblich davon aus, er werde vor der eigentlichen Entlassung vom Krankenhaus nochmals vom St. Vinzenz-Hospital bei der Besprechung der nach der Entlassung vorzunehmenden Maßnahmen eingebunden. 52 Am 21. Februar 2003 ließ .... sich gegen den Rat ihres Behandlungsteams, insbesondere der Ärzte, die eine weitere stationäre Behandlung für wichtig erachteten, entlassen. Auch das Angebot einer ambulanten nachstationären psychiatrischen Behandlung auf der Station zur Überleitung in eine Weiterbehandlung kam sie nicht nach. Zwar hatte das St. Vinzenzhospital ursprünglich vor, das Jugendamt über den Sachverhalt zu informieren. Da .... aber dies dringend nicht wünschte und glaubhaft zusicherte, von sich aus das Jugendamt über den Sachverhalt zu informieren, sah das Krankenhaus, um keinen Vertrauensbruch der Patientin gegenüber zu begehen, davon ab. 53 Am 23. Februar 2003 meldete sich .... dann bei ihrer Mutter und teilte ihr mit, dass sie gegen ärztlichen Rat das Hospital verlassen habe. Am 24. Februar suchte die Zeugin .... sie in ihrer Wohnung auf, stellte fest, dass sie bereits in den Morgenstunden Wein trank, .... halb angezogen durch die Wohnung lief und drohte ihr an, wenn sie sich nicht bis morgen früh bei ihr melde, das Jugendamt, also den Angeklagten, einschalten zu wollen. Am nächsten Tag meldete sich .... weinend telefonisch bei ihrer Mutter und räumte ein, möglicherweise .... geschlagen zu haben. 54 Erstmalig am 5. oder 6. März, das Gericht geht vom 6. März 2003 aus, teilte .... selbst dem Angeklagten mit, sie habe die Klinik gegen den Rat der Ärzte verlassen, und bat um einen Termin, der für den 12. März 2003 vereinbart wurde. Sie äußerte sich dahingehend, dass sie nicht wolle, dass der Angeklagte sich über die Umstände der Entlassung in Dinslaken erkundige. Darüber wolle sie mit ihm am 12. März sprechen. 55 Der Angeklagte seinerseits konnte auf Grund des Umstands, dass bei einer Gefährdung von Mutter oder Kind, das St. Vinzenz-Hospital die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem PsychKG bejaht und .... nicht mit dem Kind hätte gehen lassen, davon ausgehen, dass eine solche nicht vorlag und in ihrem Gesundheitszustand, da sie in diesem in wenigen Sätzen geführten Telefongespräch ruhig und besonnen gewirkt haben kann, trotz des Therapieabbruchs auf Grund der bisherigen Dauer der Therapie eine nicht unerhebliche Verbesserung eingetreten sei und, zumal sie selbst ein Gespräch über die Zukunft suchte, annehmen eine akute, sein sofortiges Eingreifen im Sinne einer Überprüfung ihres psychischen Zustands sei nicht erforderlich. Unter diesen Umständen erscheint es aus der Aufgabenstellung des Angeklagten zumindest für vertretbar, dass er es als ausreichend und angemessen ansah, mit .... für den 12. März 2003 ein zeitnahes Treffen zu vereinbaren, bei dem er nicht nur die Gründe für den Therapieabbruch, sondern auch die von ihm vor Beginn der Behandlung in St. Vinzenz-Hospital in Aussicht gestellten Hilfsmaßnahmen behandeln wollte, auch wenn .... bei diesem Telefongespräch zum Ausdruck gebracht hatte, es sei ihr nicht recht, dass der Angeklagte Informationen aus der Klinik einhole; sie erklärte ihm nämlich auch, Genaueres wolle sie im Termin vom 12. März 2003 erklären. 56 Allerdings konnte er davon ausgehend, auch der erneute, möglicherweise dritte Therapieabbruch indiziere nicht unbedingt die Unbehandelbarkeit der .... und die direkte Gefährdung des Kindes, nicht annehmen, weitere zusätzliche Hilfemaßnahmen seien überhaupt nicht erforderlich; denn sein gesunder Menschenverstand, seine berufliche Erfahrung, seine Zusagen gegenüber dem St. Vinzenz-Hospital vor Beginn der Therapie hatten ihn diese Notwendigkeit bereits selbst erkennen lassen, er kannte sie tatsächlich, spätestens seit dem Telefongespräch mit der Zeugin .... anlässlich des von ihm verpassten Round-Table Gesprächs am 14. Februar 2003. Der vereinbarte Termin vom 12. März konnte deshalb von der gesetzlich normierten Aufgabenstellung des Angeklagten nicht so sehr die erwartete Information über den Therapieverlauf, sondern primär nur Art und Weise der vor und während der Therapie zugesagten Hilfsmaßnahmen sein. 57 Einen Tag später teilte Frau .... sen. dem Angeklagten mit, dass sie sich Sorgen mache, .... trinke wieder. Diese wenig konkreten, jedenfalls keinen Alkoholabusus anzeigenden Angaben allein deuteten aus der Sicht des Angeklagten nicht auf eine akute Verschlechterung der Situation hin und machten deshalb auch zunächst keine Änderung der Vorgehensweise -Gespräch 12. März- erforderlich 58 Zwischenzeitlich hatte sich .... mit ...., und zwar am 5. März 2003 in das Ibis-Hotel in Düsseldorf begeben, wo ihr das Kind .... vernachlässigende und psychisch abnorme Verhalten bis zum 9. März 2003 so auffällig war, dass die Zeugin ...., die Direktorin des Hotels am 9. März sich mit einem Zweitschlüssel in das Zimmer begab und den desolaten Zustand der .... und ihres Kindes feststellte. Frau .... erklärte ihr diesen unter anderem damit, dass ihr Freund, gemeint war offensichtlich der Nebenkläger und Zeuge ...., sie am 4. März 2003 geschlagen habe. 59 Der Zeugin .... gelang es dann in mehrstündigen Gesprächen, bei denen .... immer wieder in Weinen ausbrach, dann wieder in Apathie wechselte und sich Hilfeangeboten verweigerte, sie zu überreden, mit .... am 9. März im Frauenhaus um Aufnahme im Frauenhaus Düsseldorf nachzusuchen. Auch im Frauenhaus blieb das Verhalten der .... auffällig. Sie war verwirrt und auffällig apathisch, kümmerte sich nicht um ihre Tochter, so dass die Insassinnen des Frauenhauses dies übernahmen. Auch .... zeigte ein auffälliges Verhalten, in dem sie sich ständig die Haare vom Kopf riss. Am darauf folgenden Tag, also am 10. März 2002, führte die Zeugin ...., eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses, mit .... ein Gespräch, das äußerlich ähnlich verlief, wie das mit der Zeugin .... im Ibis-Hotel, in dem sie davon berichtete, sie sei aus einer Mutter-Kind-Einrichtung in Dinslaken geflüchtet und habe sich am 8. März 2003 im Ibis-Hotel in Düsseldorf das Leben nehmen wollen. Sie wolle auch wieder in eine Mutter-Kind-Einrichtung und bat die Zeugin ...., ihr bei der Suche nach einer solchen behilflich zu sein, was diese bejahte 60 Am selben Tag, nämlich am 10. März, meldete sich .... telefonisch beim Angeklagten und erklärte ihm, sie habe in ihrer Wohnung Angstzustände bekommen. Sie habe Angst vor dem Zeugen ..... Sie habe sich deshalb ins Frauenhaus begeben. Unter den Frauen gehe es ihr gut, auch .... fühle sich wohl. Den 12. März könne sie nicht wahrnehmen, sie überlege sich, ob sie wieder eine Mutter-Kind Therapie mache. Bis zur Aufnahme Ende März in einer Klinik in Lengerich, zu der sie Kontakt habe, wolle sie im Frauenhaus bleiben. Der Angeklagte wies .... darauf hin, dass sie dies gegebenenfalls mit ihrer Krankenkasse abzusprechen habe, um eine Kostensicherung zu erhalten, insbesondere vor dem Hintergrund der letzten, kürzlich beendeten Therapie in Dinslaken. Wenn dies nicht möglich sei, so solle Frau .... unbedingt erwägen, sich allein in Therapie zu begeben und .... bei ihrer Mutter oder in einer Pflegestelle zu belassen, was .... aber ablehnte, weil sie unbedingt eine Mutter-Kind-Therapie bevorzuge. Dann vereinbarte er mit ihr, dass sie sich melde, sobald sie Klarheit über den Platz in Lengerich habe. 61 Spätestens in diesem vom Inhalt her schon längeren Telefongespräch muss dem Angeklagten auch die desolate Lage .... bekannt geworden sein, weil sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes gar nicht in der Lage war, im Gegensatz zu dem im Ibis-Hotel und im Frauenhaus gezeigten Bild einer verzweifelten, depressiven, immer wieder in Weinen ausbrechenden Frau über die Dauer des Telefongesprächs die Fassade einer besonnenen, ihre zukünftigen Schritte wohl überlegenden und ihre Situation beherrschenden Frau aufrechtzuerhalten und in für den Angeklagten wahrnehmbares gleich gelagertes Verhalten wie in den Gesprächen mit den Zeuginnen .... und .... zurückgefallen sein muss, wenn er nicht gar erkannt hatte, dass .... wieder in das Krankheitsbild zurückgefallen war, das ohne den Aufenthalt in einer Einrichtung wie das St. Vinzenz-Hospital in Dinslaken spätestens im Dezember nicht nur wegen der Gefährdung der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit des Kindes ...., sondern auch für dessen Leib und Leben zur Trennung von Mutter und Kind hätte führen müssen. 62 Soweit der Angeklagte durch nochmalige Vernehmung der Zeugin .... unter Beweis gestellt hat, sie habe sich nach ihrer Entlassung aus dem St. Vinzenz-Hospital zunächst deutlich besser gefühlt, habe sich vor den Gesprächen mit dem Angeklagten -gemeint sind offensichtlich die Telefonate vom 5.6. und 10. März 2003- ausführlich vorbereitet, niedergelegt, was sie ihm sagen wollte und bewusst eine Phase abgewartet, in der sie ganz gefasst mit dem Angeklagten sprechen konnte, ihr sei es dann bis zum Einzug in das Ibis-Hotel Düsseldorf nach und nach immer schlechter gegangen, sie sei in das Ibis-Hotel gegangen, um sich der Drucksituation zu entziehen, sei im Frauenhaus davon ausgegangen, dass sie bald in die Klinik aufgenommen werden könne, habe in der Hoffnung auf diesen Klinikaufenthalt das Frauenhaus verlassen, nach dem Weggang aus dem Frauenhaus sei die Situation sehr schnell wieder schlechter geworden und sie habe keine klare Erinnerung, wie lange sie aus dem Frauenhaus weg gewesen sei, bevor sie ihrer Tochter die Medikamente verabreicht habe, hat das Gericht zwar die Zeugin wegen ihrer krankheitsbedingten Vernehmungsunfähigkeit nicht befragen können, darüber hinaus konnte das Gericht, soweit ihr Gesundheitszustand in den Beweisanträgen angesprochen ist, diesen auf Grund der hierzu vernommenen Zeugen aus dem Ibis-Hotel und dem Frauenhaus nachvollziehen, soweit sie die behauptete Vorstellung der Zeugin .... betreffen, diese als letztlich irrelevant betrachten, weil es nicht auf deren Vorstellung, selbst wenn sie diese den Zeuginnen aus dem Ibis-Hotel und dem Frauenhaus gegenüber nicht offenbart haben sollte, sondern das Wissen des Angeklagten aus der Vorgeschichte und den beiden Telefonaten am 5./6. und 10. März 2003 ankommt. Soweit der Angeklagte und seine Verteidigerin gar behauptet haben, .... habe niedergelegt, was sie dem Angeklagten habe sagen wollen, ist auch dies, abgesehen davon, dass es jedweder Lebenserfahrung widerspricht, den Inhalt eines Gesprächs, das aus Rede und Gegenrede besteht und das unerwartete Fragen enthält, vorher niederlegen zu können, insoweit irrelevant, als für die Frage, ob und wie der Angeklagte hätte handeln müssen, es auf den Gesprächsinhalt ankommt. 63 Als Sozialarbeiter war ihm wie schon jedem mit normaler Lebenserfahrung ausgestattetem Laien bekannt, dass .... in der falschen Einrichtung war; denn ein Frauenhaus ist eine Zufluchtsstätte für Frauen, gegen die der Ehemann oder Partner Gewalt ausübt und die dieser entkommen wollen, nicht aber eine Einrichtung, in der die auf einer psychischen Erkrankung beruhende gravierende Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit einer labilen, depressiven Frau behandelt werden können. Ihm wurde bewusst, dass .... nicht nur zum vorgesehenen Gespräch vom 12. März 2003 nicht kommen wollte, sondern sich gänzlich seinem Einfluss entziehen wollte und damit die dem St. Vinzenz-Hospital zu Beginn der Behandlung in Aussicht gestellten Hilfen für Kind und Mutter überhaupt nicht zum Zuge kommen würden, sondern .... wieder der Angst erfüllten, labilen Mutter ausgesetzt sein würde. Auf Grund der ständigen Therapie- und Behandlungsabbrüche in der Vergangenheit, dem erst wenige Tage zurück liegenden Therapieabbruch in Dinslaken konnte und durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, .... bleibe mit .... bis zum Ende März im Frauenhaus und werde mehr oder minder ohne Schwierigkeiten in eine Klinik in Lengerich aufgenommen. Aus den Vorgesprächen mit dem behandelnden Arzt Dr. .... vor Aufnahme in das St. Vinzenz-Hospital, nochmals verstärkt durch das Telefongespräch mit der Zeugin .... am 14. Februar 2002 wusste er, wie eminent wichtig die die Kindesmutter entlastenden, zügig greifenden Hilfemaßnahmen nach einer Entlassung aus dem Hospital in Dinslaken für Mutter und Kind waren, diese bei einem Abwarten in dem von .... vorgeschlagenen Sinn nicht greifen würden und damit das Gefährdungspotential vom Dezember 2002 wieder zurückgekehrt war. Alles dies, wie auch die auf Grund des wenige Tage zurückliegenden Therapieabbruchs kritische Frage der Kostenübernahme für eine neue, konkret nicht feststehende, sondern allenfalls in mehreren Wochen mögliche Therapie überließ er der aus Ängsten geflüchteten Frau. Er tat vielmehr das, was er schon in der Zeit nach dem Gerichtstermin vom 2. Oktober 2002 bis zu den Aufnahmegesprächen bezüglich der Therapie in Dinslaken getan hatte, obwohl ihm schon damals als Sozialarbeiter ausweislich seines eigenen Aktenvermerks vom 18. November 2002 bewusst war, dass ohne eine klinische psychotherapeutische Behandlung Mutter und Kind hätten getrennt werden müssen, nämlich die weitere Entwicklung abwarten. Aus der Schilderung .... musste er auch entnehmen, dass die in der Diskussion mit der Zeugin .... geforderte Kontinuität für die Entwicklung .... wieder dem Auf und Ab des ständigen Flüchtens der Kindesmutter an andere Orte, in für .... ständig wechselnde personale Beziehungen und Stimmungsschwankungen der Kindesmutter gewichen war. Von einem akuten Behandlungsbedarf ging er ohnehin aus; denn er wusste, dass ..... das St. Vinzenz-Hospital gegen den Willen der Ärzte verlassen hatte, diese also die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie bejaht hatten, und Frau .... selbst wieder eine Therapie wollte. Spätestens nach diesem Telefongespräch machte die sich aus den Bestimmungen des achten Buch des Sozialgesetzbuches, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes herrührenden Verpflichtung zur Schutzgewährung für das Kind .... es erforderlich, dass der Angeklagte gehandelt, zunächst einmal die Angaben der ...., sie sei im Frauenhaus Düsseldorf verifiziert hätte, indem er anlässlich des Telefongesprächs mit .... entweder um Weitergabe des Gesprächs an eine verantwortliche Mitarbeiterin gebeten oder noch besser selbst direkt das Frauenhaus angerufen hätte. Dann hätte er nämlich nicht nur ein umfassenderes Bild von dem bekommen, was sich ihm ohnehin aufgedrängt haben muss, dass nämlich .... nicht nur wieder in ihr Krankheitsbild vom Dezember zurückgefallen war, sondern sie selbst wieder von Selbstmordgedanken und damit auch solchen eines erweiterten Selbstmordes gepeinigt wurde, das Personal des Frauenhauses auffordern müssen, Mutter und Kind notfalls unter Einsperren und Verbleiben einer Aufsichtsperson dort festzuhalten, die Polizei in Düsseldorf telefonisch oder per Fax unter Darlegung des Sachverhalts benachrichtigen und auffordern müssen, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung von Mutter und Kind geführt hätten, und gleichzeitig seinerseits sei es persönlich, sei es unter Zuhilfenahme des Jugendamts der Stadt Düsseldorf, Maßnahmen in die Wege leiten müssen, die möglicherweise zunächst zu einer Trennung von Mutter in Kind in Form der vorläufigen Inobhutnahme und einer vorläufigen Unterbringung der .... nach dem PsychKG geführt, möglicherweise zu einer gemeinsamen Unterbringung beider in einem anderen psychiatrischen Krankenhaus oder anderen Erziehungshilfen geführt hätten, die jedenfalls das Kind .... nicht mehr allein in der Obhut seiner Mutter belassen und damit zur Beseitigung der Gefahr, in der Mutter und Kind waren, geführt hätten 64 Tatsächlich tat der Angeklagte, der im Gegensatz zu den Mitarbeitern des Frauenhauses die gesamte Vorgeschichte, die Labilität ...., das Gefährdungspotential für .... in Bezug auf ihr Wohlergehen und ihre Erziehung und die nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür kannte, dass .... das Frauenhaus bald wieder verlassen würde, nichts dergleichen, sondern überließ .... und ihr Kind letztlich sich selbst. 65 Auch wenn er davon ausging, dass ihm das St. Vinzenz-Hospital gegen den Willen .... keine Auskunft über den Verlauf der Therapie erteilen würde, wusste er, dass das Krankenhaus in Hinblick auf die Prognose von seiner zentralen Rolle für die Nachsorge ausgegangen war und wohl noch ging, so dass spätestens nach der Absage des Treffens für den 12. März 2003 die ihm schon wegen seiner Säumnis im Round-Table-Gespräch vom 14. Februar 2003 in erhöhtem Maß obliegende Pflicht dem Angeklagten aufgab, die Klinik anzurufen, ihr die neuste Entwicklung zu berichten und mit ihr die nunmehr unverzüglich in Angriff zu nehmenden in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen abzuklären. 66 Der Angeklagte konnte zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr davon ausgehen, dass unter den obwaltenden Umständen Dr. .... die Unterbringung im Frauenhaus als Handlungskompetenz .... gewertet hätte, selbst wenn er davon ausging, dass dieser bei Vorliegen des Gesundheitszustands am 21. Februar 2004 eine solche Fragestellung bejaht hätte; denn der Angeklagte kannte die ganze Vorgeschichte und wusste auf Grund des Gesamterlebnisses beider Telefongespräche mit ...., dass dieser Gesundheitszustand spätestens beim Telefongespräch am 10. März 2003 nicht mehr vorlag, sondern .... mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Zustand war, den sie unmittelbar vor der Behandlung im St. Vinzenz-Hospital in Dinslaken hatte und der nach seinem eigenen dafürhalten ohne eine Therapie zur Trennung von Mutter und Kind hätte führen müssen. 67 Wie wenig der Angeklagte die ihm obliegende Verantwortung für .... übernehmen wollte, kommt schon darin zum Ausdruck, dass er der Kindesmutter, von der er wusste, wie sehr sie an ihrem Kind hing, antrug, wenn sie keine Mutter-Kind Therapie finden würde, allein in Therapie zu gehen und für diese Zeit .... in die Obhut ihrer Mutter zu geben, bezüglich der der Angeklagte ausweislich des Beweisantrags der Verteidigung -Blatt 557- wusste, dass der behandelnde Arzt Dr. .... .... für die Zukunft geraten hatte, sich der Kontrolle ihrer Mutter zu entziehen und die Beziehung zu ihr auf Distanz zu halten. Stattdessen rät er ihr, sich in die Abhängigkeit der Mutter zu begeben. 68 Er wird auch nicht dadurch entlastet, dass für die ad hoc Maßnahmen das Jugendamt Düsseldorf zuständig gewesen wäre; denn zum einen hatte er die Betreuung .... und .... übernommen, zum andern kannte er allein den Handlungsbedarf und hätte auf Grund dieser Umstände, zumindest das Jugendamt Düsseldorf von dem Sachverhalt in Kenntnis setzen und zum angemessenen Handeln auffordern müssen. 69 Am 11. März 2003 verließ Frau .... jun. mit .... das Frauenhaus wieder, kehrte zurück nach Mönchengladbach und hielt sich dann mit .... in ihrer Wohnung auf. 70 Am 12. März 2003 sprach die Mutter der .... in der Dienststelle bei dem Angeklagten vor und teilte ihm Folgendes mit: .... habe sie am 22. Februar 2003 gebeten, ihr einige Tabletten zu überlassen, weil das St. Vinzenz-Hospital ihr keine Medikamente zur Weiterbehandlung gegeben habe, Sie benötige jedoch bestimmte Medikamente, dies seien dieselben, die sie Frau .... sen. selbst nehme. Darauf hin habe sie ihr einige Tabletten überlassen. Am nächsten Tag habe sie anlässlich einer Geburtstagsfeier Alkohol zu sich genommen und bei der Familie von Bekannten übernachtet. In den Morgenstunden des 25. Februar habe Frau .... sen. .... in ihrer Wohnung Rotwein trinkend angetroffen. Sie, Frau .... sen. habe ihr ..... wegnehmen und mit zu sich nehmen wollen, wogegen .... sich vehement gewehrt habe. Am nächsten Tag, nämlich am 26. Februar 2003 habe Manuela ihre Mutter weinend angerufen, ihr mitgeteilt, .... habe ein blaues Auge, sie wisse nicht woher und sie habe Angst, .... geschlagen zu haben. Sie habe immer wieder geweint und erklärt, wie leid es ihr täte. Am Abend dieses Tages sei .... zu ihr, der Zeugin, gekommen, habe die Wohnung aber wieder mit einer erkälteten .... verlassen, weil sich der Freund der Frau .... sen. angesagt habe. Am 4. März 2003 seien .... und .... mit ihr auf dem Veilchendienstagszug gewesen, habe zwei Dosen Bier getrunken und habe sie nach dem Abschluss der Veranstaltung verlassen. Am 6. März 2003 habe Manuela sie zweimal angerufen und am Telefon nur geweint und geschluchzt. 71 Trotz des Handlungsbedarfs der bereits nach dem Telefongespräch vom 10. März 2003 bestand, ließ der Angeklagte sich auch durch diese Hinweise nicht veranlassen, irgendetwas zu unternehmen. Hätte er, die Notwendigkeit für einen solchen Schritt drängt sich schon jedem Laien auf, spätestens dann das Frauenhaus in Düsseldorf telefonisch um Information gebeten, hätte er nicht nur die Ereignisse im Frauenhaus und im Ibishotel, sondern erfahren, dass .... wieder in ihre Wohnung in Mönchengladbach zurückgekehrt war und die zuvor genannten Maßnahmen zum Schutze von Mutter und Kind einleiten können und müssen. 72 Der Angeklagte wies Frau .... sen. jedoch lediglich darauf hin, .... habe ihn aus dem Frauenhaus angerufen. Sie habe einen klaren und gefassten Eindruck hinterlassen und sie solle, falls sie einen erneute akute Gefährdung .... erlebe die Polizei hinzurufen, und bürdet ihr damit allein die ihm gesetzlich obliegende Verantwortung auf. Beide erwähnten bei dieser Gelegenheit, dass .... sich wahrscheinlich nicht lange im Frauenhaus aufhalten würde, worin zum Ausdruck kommt, das dass der Angeklagte zusätzlich mit einer Verschlechterung der Situation rechnete. 73 Am 13. März teilte die Zeugin Friedrich vom Frauenhaus Düsseldorf dem Angeklagten sinngemäß mit, .... sei mit .... am Wochenende dort aufgenommen worden. Das Ibis-Hotel habe sich gemeldet, offenbar habe .... auf dem Balkon des Hotels gestanden und es habe den Anschein gehabt, als wolle sie springen. Das Kind habe im Zimmer gelegen. Frau .... sei dann ins Frauenhaus vermittelt worden. Da kein Fachpersonal am Wochenende anwesend gewesen sei, hätten die Bewohnerinnen sie aufgenommen. Man habe zwar versucht Frau .... in eine Mutter-Kind Therapie zu vermitteln. Schließlich habe sie am 11. März 2003 das Frauenhaus zurück nach Hause verlassen. Sie die Mitarbeiterinnen machten sich Sorgen und wollten das Jugendamt entsprechend benachrichtigen. 74 Darauf hin unternahm der Angeklagte selbst wieder nichts, sondern setzte sich im weiteren Verlauf des 13. März 2003 mit dem Zeugen Dr. .... vom Gesundheitsamt Mönchengladbach in Verbindung, der dann auf Veranlassung des Angeklagten sich nach den Modalitäten der Entlassung von .... im St. Vinzenz-Hospital in Dinslaken erkundigte. So erfuhr der Angeklagte, dass sie auf Antidepressiva eingestellt wurde, man ihr geraten habe, das Kind zunächst in eine Pflegefamilie zu geben oder mit dem Kind vorübergehend in ein Mutter-Kind Heim zu ziehen was, sie beides abgelehnt habe. Auch sei das St. Vinzenz-Hospital bereit, .... und .... wieder aufzunehmen. 75 Mit Dr. .... nahm der Angeklagte dann angeblich eine Gefahrenabwägung vor und beide wollen keine akute Gefährdung gesehen haben. Entweder muss der Angeklagte Dr. .... nicht umfassend informiert haben oder der nachträglich, also in Kenntnis der bis dahin eingetreten Ereignisse gefertigte schriftliche und mündliche Bericht des Dr..... in der Hauptverhandlung ist zum eigenen Schutz schön gefärbt; denn obwohl dem Angeklagten berichtet worden war, Frau .... habe sich ins Ibis-Hotel in Düsseldorf begeben, um sich dort selbst zu töten, und er auf Grund der ihm gesamten Vorgeschichte befürchten musste, das diese Suizidalabsicht sich auch auf .... erstreckte, wird darauf verwiesen, dass die Situation im Hotel als nicht so bedrohlich eingeschätzt wurde. Dennoch halten beide eine ärztliche Begutachtung für erforderlich und verabredeten sich zur Abklärung weiterer Maßnahmen für den nächsten Tag, den 14. März 2003, 12.15 vor der Wohnung der ..... 76 Der Angeklagte konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass ein Arzt wie Dr. .... sich selbst bei noch so gut gemeinten Hinweisen medizinischer Laien auf etwaige Suizidalität auf diagnostische Testverfahren und Behandlungsbeobachtungen verlässt, weil er selbst mangels Sachkunde gar nicht beurteilen konnte, inwieweit derartige Hinweise ein relevanter Teil für die Diagnose in diesem Sinne war. Die Fachärzte ...., ....und .... haben jedenfalls alle drei zum Ausdruck gebracht, dass derartige Berichte von medizinischen Laien Anlass zu großer Vorsicht und Aufmerksamkeit für den Arzt in Hinblick auf die durchzuführenden diagnostischen Maßnahmen seien. 77 Der Angeklagte versuchte dann - der Zeuge Dr. .... war wegen einer Erkrankung in seiner Familie nicht erschienen- am 14. März durch lautes Rufen zu eruieren, ob .... sich in der Wohnung befand, gewann den Eindruck, da er keine Reaktion feststellte, dass dies nicht der Fall sei und rief gegen 12.45 Uhr die Polizei an. Er schilderte die Situation aus seiner Sicht. Der das Gespräch entgegen nehmende Beamte versuchte den Angeklagten mit der Leitstelle zu verbinden, was jedoch trotz mehrminütigen Wartens nicht gelang. Anschließend veranlasste der Angeklagte in dieser Angelegenheit nichts mehr. 78 In der Zeit vom 15. bis einschließlich 18. März 2003 war der Angeklagte bettlägerig erkrankt und wurde an den beiden Arbeitstagen vom 17. und 18. März 2003 durch seine Kollegin, die Zeugin .... vertreten. Dieser hatte er mitgeteilt, dass sie ihm mitteilen solle, falls der Aufenthalt von .... und .... bekannt würde. Die Entscheidung, was zu veranlassen sei, behielt er für diese beiden Krankheitstage sich selbst vor. Eine Dokumentation, aus der sich für seine Urlaubsvertreterin die Dringlichkeit eines jugendamtlichen Handelns im Sinne einer Trennung von Mutter und Kind, zum Beispiel für den Fall einer gravierenden Verschlechterung seines eigenen Krankheitszustandes ergeben hätte, hinterließ er, auch in Stichworten weder in irgendwelchen schriftlichen Unterlagen noch in seinem Computer. 79 Der Sinn dafür, sich die Entscheidung über das behördliche Vorgehen im Fall eines Auffindens von Mutter und Kind vorzubehalten, wird angesichts der von ihm selbst der Zeugin .... erteilten Anweisung, die Polizei zwecks Trennung von Mutter und Kind zu benachrichtigen, überhaupt nicht verständlich; denn wie hätte er selbst vom Krankenbett zu Hause handeln können. Sie gewinnt nur Sinn, wenn der Angeklagte weiterhin selbst entscheiden wollte, ob eine zwar sofortige, möglicherweise aber vorübergehende Trennung von Mutter und Kind gerichtete Maßnahmen ergriffen werde, und sich selbst die Option offen halten wollte, .... bei ...., um deren enge Bindung an das Kind er wusste, zu belassen, weil er ansonsten fürchtete, die angezeigte Trennung von Mutter und Kind werde von seiner Urlaubsvertreterin veranlasst. 80 Am 19. März 2003 bedrängte die Zeugin ... sen. den Angeklagten, nun etwas zu unternehmen, der sie damit tröstete, ihrer Tochter einen Brief schreiben zu wollen. Deren Frage, ob das alles sei, bejahte er, wies sie aber darauf hin, dass sie ja wüsste, was zu tun sei, wenn ihre Tochter sich melde. Er selbst unternahm ansonsten nichts, um den Aufenthalt von Mutter und Kind zu klären. 81 Am Freitag, den 21. März morgens bedrängte die Zeugin .... sen. den Angeklagten erneut vehement telefonisch, endlich etwas zu tun. Ihre mit der Vermutung, beide, nämlich ..... und .... lägen bereits tot in der Wohnung, einhergehende Aufforderung, die Tür zur Wohnung ihrer Tochter durch die Polizei aufzubrechen, beantwortete er, ob sie, die Zeugin, wisse, wie teuer eine Wohnungstür ist. Erst als die Zeugin heftiger wurde und sinngemäß sagte: "Verdammte Scheiße! Was ist denn wichtiger, wenn die beiden da liegen sollten", ließ er sich veranlassen, die Polizei hinzuzurufen, die dann die Wohnungstür aufbrach und .... neben ihrer von ihr getöteten Tochter fand. 82 .... hatte ihrer Tochter Medikamente der Typen Tavor und Doxepin eingeflößt. In der Folgezeit verlor Vanessa das Bewusstsein, so dass .... davon ausging, ihre Tochter sei eingeschlafen. Sodann hatte sie ihr eine Binde um den Hals gelegt und das Tuch solange zugezogen, bis sie erkannt hatte, dass .... verstorben war. Zu diesem Zeitpunkt lag bei ihr eine schizoaffektive Psychose vor, auf Grund deren ihre Fähigkeit, nach ihrer Einsicht in das Unrecht ihrer Tat handeln zu können. 83 In schriftlichen Aufzeichnungen, die die Polizei vorfand, hatte sie eingetragen, sie habe .... am Freitag, den 13. März, getötet. Tatsächlich war der Freitag in dieser Woche der 14. März und der 13. fiel auf einen Donnerstag. Auf Grund des Verwesungszustandes der Leiche .... ist medizinisch nicht einzugrenzen, an welchem Tag und zu welcher Zeit der Tot bei ihr eingetreten ist. Da .... trotz ihres Krankheitsbilds räumlich und zeitlich orientiert war, besteht kein Zweifel, dass die fehlerhafte Bezeichnung des zum jeweiligen Datum korrespondierenden Wochentags auf einen Irrtum zurückzuführen ist, der jedem, auch einem geistig gesunden Menschen unterläuft, und .... ihr Kind frühestens am Donnerstag, den 13. März 2003 getötet hat 84 Die Fehler des Angeklagten wurden auch dadurch begünstigt, dass er entgegen den Behauptungen der Verteidigung den Vorgang insgesamt nicht so dokumentiert hat, dass er selbst stets einen Überblick behielt, eine sachgemäße Überprüfbarkeit des Falls und der Einhaltung der vorgegebenen Standards durch die Leitung, insbesondere bei seiner Abwesenheit für seine Vertreterin .... möglich gewesen wäre. Die von Seiten des Jugendamts der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellte Fallakte enthält nicht das vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nachgereichte "Methodische Konzept" und endet mit einem Vermerk vom 25. November 2002, die vom Angeklagten nachgereichte Dokumentation, die zwar noch nicht ausgedruckt war, sich jedoch noch als Dateien in seinem dienstlichen Computer befanden, endet mit zwei Vermerken vom 4. Februar 2003. Die gesamte Entwicklung danach fehlt, so dass die Vertreterin des Angeklagten Frau .... sich keine Kenntnis des akuten Sachstand hätte verschaffen können, was vielleicht der Grund dafür war, dass der Angeklagte sich selbst in den Tagen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit die Entscheidung, was geschehen solle, wenn der Aufenthalt von Mutter und Kind bekannt geworden wären, vorbehielt, was zudem die Frage aufwirft, was er vom privaten Krankenbett aus konkret überhaupt hätte veranlassen können und wollen. Trotz der sich mehrenden Hinweise darauf, dass .... sich mit einem erweiterten Selbstmord gedanklich befasste, ja trotz des Hinweises auf mehrere stattgefundener Versuche, .... zu töten, ging der Angeklagte mit dem Fall nicht wieder in eine erneute Supervision mit anderen Mitarbeitern des Jugendamts. 85 II 86 Diese Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., soweit das Gericht dessen Ausführungen zu folgen vermochte, ...., ...., ...., ...., ...., ...., ...., den Erklärungen der Sachverständigen Dr. ...., Prof. ...., Dr. ....und Dr. ...., der auf Antrag der Verteidigung verlesenen Vernehmungsniederschrift des Angeklagten Blatt 27 - 31, der auf Antrag der Verteidigung verlesenen Fallschilderungen des Zeugen .... und des Angeklagten Blatt 63 - 78, des auf Antrag der Verteidigung verlesenen Ergänzungsberichts der Zeugin .... Blatt 79 - 81, der verlesenen Hotelkarte Blatt 58, dem verlesenen Arztbericht Blatt 138 - 140, dem verlesenen Brief des Angeklagten an seine Verteidigerin Blatt 407 - 415, dem verlesenen "Methodischen Konzept" des Angeklagten Blatt 419 - 420 der Akte, den verlesenen Vermerken des Angeklagten Blatt 421 - 435 der Akte, der Verlesung der von der Verteidigerin zu den Akten gereichten Unterlagen Blatt 439 - 456, den verlesenen Dienstanweisungen der Stadt Mönchengladbach für die städtischen Jugendamtsmitarbeiter Blatt und der Verlesung der weiteren von der Verteidigerin zu den Akten gereichten Unterlagen Blatt 467 - 469, der verlesenen Telefonliste Blatt 484, der verlesenen Karteikarte des Frauenhauses Düsseldorf Hülle Blatt 516, den verlesenen vom Angeklagten gefertigten Unterlagen Blatt 172 - 178, dem verlesenen Protokoll "Runder Tisch" vom 14.2.2003 Blatt 244 der Akte und den teilweise verlesenen Unterlagen Blatt 4 - 48 der Akte 51.93.4a 1009 des Jugendamts der Stadt Mönchengladbach, den verlesenen Briefen des Angeklagten an seine Verteidigerin vom 17. und 20. Februar 2004, Blatt 611 - 616 der Akte, den verlesenen handschriftlichen Notizen der .... in der schwarzen Kladde (KTU-Nr.: 0479). 87 Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen, nicht weil, wie seine Verteidigerin erklärt hat, er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen wolle, sondern weil er wegen der Entwicklung zum Tode ..... psychisch nicht in der Lage sei, im Rahmen einer Einlassung selbst zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen und Fragen des Gerichts zu beantworten. Seine Verteidigerin hat vielmehr beantragt, einen Brief des Angeklagten an sie, die Vermerke, die der Angeklagte in der Jugendamtsakte gefertigt hat, seine über die Stadt Mönchengladbach der Staatsanwaltschaft Mönchen zugesandten Stellungnahmen und die vom Angeklagten in seinen Arbeitsplatzcomputer aufgenommenen Vermerke, die noch keinen Eingang in die Jugendamtsakte gefunden haben und die er deshalb nachträglich ausgedruckt habe, zu verlesen, was das Gericht dann auch getan hat. Darüber hinaus hat er in Beweisanträgen seiner Verteidigerin, denen das Gericht nachgegangen ist, behauptet im Rahmen der Betreuung von ....und .... sich jeweils bei Kollegen Rat geholt und dem mit ihnen abgestimmten Beratungsstand verhalten zu haben. In weiteren Beweisanträgen hat er durch seine Verteidigerin die Behauptungen, die das Gericht so behandelt als seien sie wahr, aufgestellt, den Arzt .... des St. Vinzenz-Hospitals Dinslaken von den bei .... vor deren Aufnahme vorliegenden Suizidalgedanken unterrichtet, von ihm in mehreren Telefongesprächen während der Behandlung .... erfahren zu haben, dass die Zusammenarbeit mit ihr komplikationslos verlaufe und sie kooperativ mitarbeite, dass dieser ihm gegen den Willen .... auch keine Auskunft über den Therapieverlauf erteilt hätte, wenn er ihm die Ereignisse im Ibis-Hotel und Frauenhaus in Düsseldorf berichtet hätte, dass Dr. .... aus den Berichten der .... ihm gegenüber entnommen habe, das Verhalten des Kindesvaters, ihrer Mutter und der Verfahrenspflegerin trage zu einer großen psychischen Belastung der Patientin bei, und er deshalb zur Entlastung geraten habe, sie solle sich der Kontrolle der Mutter entziehen und in diese Beziehung mehr Distanz bringen, sich vom "Lebensgefährten" -das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge .... gemeint ist- fernhalten und Kontakte zu Vertrauenspersonen im Helfersystem halten, der Dynamik der Beziehung zwischen .... und ihrer Mutter zu entnehmen sei, diese werde bei Kontrollverlust über die Tochter das Jugendamt einschalten würde, um hierüber erneut direkt Kontrolle auszuüben, er der Patientin in Hinblick darauf geraten habe, das Jugendamt auf diesen Funktionsmissbrauch hinzuweisen, er .... als therapiewillig erlebt habe und der Therapieabbruch nicht Ausdruck ihrer Therapieunwilligkeit sei, nach seiner Ansicht die Angst .... vor dem Zeugen .... so groß gewesen sei, dass eine Unterbringung im Frauenhaus als Handlungskompetenz gewertet werden müsse, er, Dr. ...., verlasse sich bei noch so gut gemeinten Hinweisen medizinischer Laien auf etwaige Suizidalität auf diagnostische Testverfahren und Behandlungsbeobachtungen und der Therapieabbruch indiziere weder die Unbehandelbarkeit seiner Patientin noch eine direkte Gefährdung des Kindes. 88 Abgesehen davon, dass die Angaben des Angeklagten, wie sie in der vom Jugendamt der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Stellungnahmen nachträglich gefertigt worden und in der Fallakte des Jugendamts nicht enthalten sind, die verlesenen Schreiben des Angeklagten ebenfalls erst nach dem Tod .... gefertigt worden sind und deshalb als Behauptungen des Angeklagten, nicht aber als über jeden Zweifel erhabene Beweise anzusehen sind, ist das Gericht, soweit es diese Erklärungen durch die glaubhaften Bekundungen der am Ausgang des Verfahrens uninteressierten Zeugen und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen für widerlegt erachtet, zu seinen Feststellungen auf Grund der Aufzeichnungen des Angeklagten sowohl in den Verfahrensakten des Jugendamts der Stadt Mönchengladbach, seinen schriftlichen Ausführungen in den eigens von der Stadt Mönchengladbach zu den Akten des Strafverfahrens gereichten Unterlagen, den Darlegungen der Sachverständigen und den Bekundungen sämtlicher Zeugen gelangt. Lediglich hinsichtlich des Zeugen .... sind insoweit Vorbehalte angebracht, als dieser einen unmittelbaren Handlungsbedarf für den 13. März 2003 abgelehnt hat, weil dieser Zeuge nach Auffassung des Gerichts den Angeklagten bei vollständiger Vorkenntnis des Sachverhalts an diesem Tage zum sofortigen Eingreifen hätte veranlassen müssen, deshalb, wie für ihn erkennbar eine strafbare Mitschuld dieses Zeugen von Seiten der Staatsanwaltschaft auch geprüft und aus anderen rechtlichen Gründen verneint worden ist, letztlich aber am fehlenden so genannten Pflichtwidrigkeitszusammenhang gescheitert wäre; denn angesichts seines Kenntnisstands -ihm waren die Geschehnisse im Ibis-Hotel und im Frauenhaus bekannt- bestand zweifelsfrei unmittelbar am 13. März 2003 nach dessen Telefongespräch mit dem St. Vinzenz-Hospital Handlungsbedarf und nicht erst für denn nächsten Tag, so dass das Gericht sich nicht des Eindrucks erwehren kann, dass sein im Juni 2003 gefertigter Bericht zumindest teilweise geschönt ist. 89 Entgegen der Darstellung des Angeklagten in der von ihm gefertigten Dokumentation ist das Gericht davon überzeugt, dass .... bei dem Telefongespräch am 10. März 2003 nicht sicher und gefasst war, sondern mindestens in dessen zweiter Hälfte ihr psychotischer Zustand auch für den Angeklagten erkennbar wurde. Es nimmt schon Wunder, dass alle Personen, die .... im Ibis-Hotel und im Frauenhaus erlebt haben, sie über Tage mit zu ständigem Weinen neigend und apathisch erlebt haben, und sie dies am Telefon dem Angeklagten gegenüber unterdrückt haben soll, selbst wenn sie, wie sie selbst bekundet hat und wovon das Gericht ausgeht, dem Angeklagten gegenüber nie Fehler zugegeben und nachgefragtes Fehlverhalten ihm gegenüber in Abrede gestellt hat. Entscheidend aber ist, dass der psychiatrische Sachverständige ...., der .... im gegen sie gerichteten Sicherungsverfahren ab dem 27. März 2003 untersucht und dann begutachtet hat, überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie auf Grund ihres Krankheitsbildes am 10. März zwar für zwei drei Sätze sich hätte zusammen nehmen können und für einen Dritten am Telefon sicher und gefasst hätte wirken können, für ein Telefongespräch mit dem Inhalt, wie er im Vermerk des Angeklagten niedergelegt ist und der nur eine inhaltliche Zusammenfassung wiedergibt, nicht aber die sicherlich eine doch schon mehr Zeit in Anspruch nehmende Dauer von Fragen und Antworten widerspiegelt, nicht in der Lage gewesen wäre, die Fassade der sicheren und gefassten Frau aufrechtzuerhalten und nicht die auch von den Zeugen im Ibis-Hotel und im Krankenhaus wahrgenommenen Symptome ihrer Erkrankung für ihren Gesprächspartner erkennbar hervorbrechen zu lassen. 90 Eine weitere offensichtlich falsche, nachträglich, und zwar vom Datum her am 26. März 2003 gefertigte Darstellung seitens des Angeklagten in der von ihm gefertigten Dokumentation ist seine Behauptung, am 13. März habe ihm die Mitarbeiterin des Frauenhauses unter anderem telefonisch mitgeteilt, .... habe das Frauenhaus mit unbekanntem Ziel verlassen. Die Zeugin ...., die keinerlei Grund hat, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten und deren Aussage durch die von ihr zu den Gerichtsakten gereichten .... betreffenden Karteikarte gestützt wird, hat ausgesagt, sie habe gerade deswegen das Jugendamt Mönchengladbach angerufen, weil .... beim Verlassen des Frauenhauses erklärt habe, sie kehre nach Hause zurück, ihre Mönchengladbacher Adresse auf der Karteikarte vermerkt gewesen und den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses deshalb die Zuständigkeit des Jugendamts Mönchengladbach erkennbar gewesen und sie dieses auf die nach ihrer Ansicht bestehende Suizidgefahr hatten hinweisen wollen. 91 Schließlich hält das Gericht seine Schilderung in seinem an die Verteidigerin gerichteten "Brief", er habe am 21. März 2003 Frau .... erst eine Geschichte erzählt, bei der anlässlich eines von ihm veranlassten gewaltsamen Eindringens ein Polizeibeamter ihn auf den Wert der Tür zu der Wohnung und die Kostentragungspflicht des Jugendamts hingewiesen habe, auf Grund der Schilderung der Zeugin .... für widerlegt; denn die Zeugin hat glaubhaft bekundet, sie habe ihn aufgefordert die Tür aufzubrechen, er habe sie gefragt, ob sie wisse, wie teuer eine solche Tür sei, und darauf habe sie aufgebracht gefragt: Verdammte Scheiße! Was ist denn wichtiger, wenn die beiden da liegen sollten? Abgesehen davon zeigt die glaubhafte Reaktion der Zeugin, dass sie zumindest die Erklärung des Angeklagten dahingehend verstanden hat und auch so verstehen sollte, dass der Angeklagte wegen der durch ein Aufbrechen der Tür entstehenden Reparaturkosten davon Abstand nehmen wollte. 92 Bezüglich des Todeszeitpunkts der .... geht das Gericht davon aus, dass .... sie am Donnerstag, den 13. März 2003 getötet hat. Insoweit folgt das Gericht nicht nur den Aufzeichnungen, die .... danach gemacht hat und die bei ihr nach Aufbrechen der Wohnung gefunden worden sind, sondern auch den Gutachtern Dr. .... und ..... Dr. ...., von Beruf Pathologe und Gerichtsmediziner hat überzeugend dargelegt, dass auf Grund des Verwesungsprozesses, der bei der Leiche .... vorlag, eine Bestimmung des Todeszeitpunkts nicht möglich ist. Der Sachverständige Dr. .... hat nachvollziehbar dargelegt, dass .... zwar zum Tatzeitpunkt an einer schizoaffektiven Psychose gelitten habe, ihr Zeitgefühl davon aber nicht beeinträchtigt gewesen sei. Allenfalls könne bei ihr ein Irrtum zum Wochentag oder zum Datum vorgelegen haben, wie er jedem Menschen unterlaufe, und es sei für den gesamten Krankheitsverlauf auszuschließen, dass sie die zeitliche Orientierung verloren habe, so dass der Tag Donnerstag, der 13. März 2003 als der frühest mögliche Todeszeitpunkt .... sicher angenommen werden könne, soweit Menschen sich wissenschaftlich überhaupt einer Tatsache sicher sein könnten. 93 III 94 Danach hat der Angeklagte dadurch fahrlässig den Tod der .... verursacht; denn er hat es unterlassen, den Tod der ....., der zum Tatbestand des § 222 StGB (fahrlässige Tötung) gehört, abzuwenden, obgleich er rechtlich dafür einzustehen hatte, dass dieser nicht eintrat, und dieses Unterlassen der Verwirklichung dieses Tatbestandes durch ein Tun entsprach (§§ 13, 222 StGB), indem er nicht am 10. März 2003 nach dem Telefongespräch mit .... sich selbst mit dem Personal des Frauenhauses telefonisch in Verbindung setzte, es, nachdem er die Gesamtumstände ihres Aufenthalts kennen gelernt hatte, demzufolge auch nicht auffordern konnte, Mutter und Kind notfalls unter Einsperren und Verbleiben einer Aufsichtsperson dort festzuhalten, anschließend nicht die Polizei in Düsseldorf telefonisch oder per Fax unter Darlegung des Sachverhalts benachrichtigen und auffordern konnte zur Abwehr der dem Kind .... drohenden Gefahr für Leib oder Leben polizeirechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung von Mutter und Kind geführt hätten, und gleichzeitig seinerseits sei es persönlich, sei es unter Zuhilfenahme des Jugendamts der Stadt Düsseldorf, keine Maßnahmen in die Wege leiten konnte, die zu einer Überwachung des leiblichen und geistigen und/oder seelischen Wohls von Kind und Mutter, sei es in Form einer vorläufig den Aufenthalt .... bestimmenden Trennung von ihrer Mutter und einer vorläufigen Unterbringung der .... nach dem PsychKG, sei es in Form von Erziehungshilfen wie sie mit dem St. Vinzenz-Hospital als vorgesehen abgesprochen waren oder zu einer erneuten Unterbringung von Mutter und Kind in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus geführt hätten, und beim Familiengericht spätestens am nächsten Tag, je nach dem, welche Maßnahme ergriffen worden wären, dessen Entscheidung für eine vorläufigen Entzug des Personensorgerechts, zumindest aber des Aufenthaltsbestimmungsrechts herbeiführen könen, was zur Folge gehabt hätte, dass .... ihre Tochter nicht am 13. März 2003 hätte töten können. 95 Weiterer Anlass zu solchem Handeln bestand für ihn weiterhin am 12. März 2003 nach dem Gespräch mit der Zeugin .....; dann hätte er zusätzlich erfahren, dass ..... mit dem Kind .... das Frauenhaus nach Hause verlassen hatte und die Gefahr für .... erheblich zugenommen hatte, so dass er aus seiner Aufgabenstellung um so mehr die Polizei zum Einschreiten hätte veranlassen müssen. Trotz der Benachrichtigung seitens des Frauenhauses am 13. März unternahm er auch weiterhin nichts, wobei je nach der Tageszeit, zu der .... ihr Kind am 13. März getötet hat, ein solches Handeln seinerseits bis zu dieser Stunde, am 12. März 2003 ohnehin, verhindert hätte, dass .... ihr Kind im Verlaufe des 13. März 2003 tötete. 96 Der Umstand, dass .... ihr Kind nicht bereits zwischen dem 2. Oktober und dem 11. Dezember 2002 getötet hat, obwohl der Angeklagte diese erhöhte Gefahr, selbst am 18. November die Notwendigkeit einer Trennung von Mutter und Kind erkannt und dennoch nicht nur pflichtwidrig das Familiengericht nicht unterrichtet, sondern nichts unternommen hatte, obwohl dies schon damals angezeigt gewesen wäre, entlastet ihn nicht dahingehend, er hätte auch nach dem 10. und 12. März 2003 nichts zu unternehmen brauchen, vielmehr, wie er behauptet, auf die Kompetenz .... vertrauen können. Zum sind diese ersten Pflichtwidrigkeiten nur deshalb nicht für den Tatbestand relevant, weil auf Grund des Aufenthalts im St. Vinzenzhospital für diese der Pflichtwidrigkeitszusammenhang unterbrochen wurde, zum andern kann die Wiederholung von Pflichtwidrigkeiten diese nicht rechtfertigen, nur weil eine mögliche voraussehbare Kausalkette sich nicht verwirklicht hat. 97 Der Angeklagte war auch zu einem solchen Einschreiten verpflichtet; 98 In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob eine der Bestimmung des § 42 Absatz 3 KJHG entsprechende Inobhutnahme die einzig in Betracht kommende Eingriffsnorm gewesen wäre, nach der das Jugendamt verpflichtet ist, "ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 99 § 42 Absatz 2 Satz 2 bis 4 lautet: 100 "Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 101 das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder 102 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. 103 Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend." 104 Stellt man auf den Wortlaut dieser Bestimmung ab, so ermöglicht sie dem Jugendamt einen direkten Eingriff; sie lässt bei dringender Gefahr für das Kindeswohl auch die Trennung des Kindes von dem Erziehungsberechtigten gegen dessen erklärten Willen zu, wie der Verweis auf die unverzügliche Herbeiführung der Entscheidung des Familiengerichts zeigt. Die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 3 KJHG setzt auch nicht voraus, dass das Kind sich in der Obhut eines Dritten befindet. Ein solcher Fall ist in § 43 KJHG, der die so genannte Herausnahme zum Gegenstand hat, geregelt. 105 Unabhängig davon, ob die Inobhutnahme des § 42 Absatz 3 KJHG die den Angeklagten zum Eingreifen verpflichtende Norm gewesen wäre, ist jedoch seit mehreren Jahren in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass dem Staat auf Grund der Verfassungsbestimmung des Artikel 6 Grundgesetz ein Wächteramt über junge Menschen und deren Erziehung sowie über die Familie zukommt. Primär liegt nach dieser Verfassungsnorm die Priorität in der Erziehung junger Menschen zwar bei und durch die Familie, vornehmlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, gleichwohl bleibt der Staat verpflichtet, das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen und junge Menschen vor Vernachlässigung, Misshandlung und Gewalt zu schützen. 106 Dieses Wächteramt des Staates kommt in § 1 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz des 8. Buches des Sozialgesetzbuches gesetzlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung lautet nämlich: 107 1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, 108 ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, 109 gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, 110 die Familie zu schützen und zu fördern, 111 den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und 112 besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. 113 (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 114 Hieraus haben Rechtsprechung und Lehre den Grundsatz entwickelt, dass Sozialarbeiter kommunaler Jugendämter im Betreuungszusammenhang mit Problemfamilien und ihren Kindern eine Garantenstellung aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen haben, die sie verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und/oder seelisches Wohl, insbesondere vor rechtsgutverletzendem Fehlverhalten ihrer Eltern in diesen Bereichen zu schützen und damit für Sozialarbeiter kommunaler Jugendämter im Betreuungszusammenhang eine solche Garantenpflicht begründen. 115 Es kann dahin stehen, ob man diese wie das OLG Oldenburg (Strafverteidiger 1997, 133,) als Schutzpflicht aus den Bestimmungen des § 1 KJHG entnimmt oder sie wie Bringewat (Strafverteidiger 1997, 135 ff) und das OLG Stuttgart (NJW 1998, 3131) aus einer tatsächlichen Schutzübernahme aus der eigenen amtlichen Aufgabenerfüllung herleitet. 116 Entscheidend ist vielmehr, dass eine solche für den Angeklagten seit Übernahme der Fallbearbeitung, nochmals besonders deutlich geworden im Gerichtstermin vom 2. Oktober 2002, bestand, In diesem Termin hatte das Familiengericht zum Ausdruck gebracht, dass es auch ihm über die Besuchsregelung für den Kindesvater hinaus um das Wohl des Kindes ging, die Erziehungsfähigkeit der Mutter überprüft werden sollte, das Familiengericht vom Angeklagten über alle die Frage des Kindeswohls betreffenden Entwicklungen unterrichtet werden wollte, und nicht zuletzt auf Grund des Krankheitsverlaufs der Mutter der Angeklagte erkannt hatte, dass je nach Entwicklung eine Trennung von Mutter und Kind zur Abwehr der Gefahren für das leibliche, geistige und/oder seelische Wohl im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB in Betracht kam. Er wusste aus der ihm vom Zeugen .... mitgeteilten Vorgeschichte, dem Hinweis der Zeugin ...., dass .... Gedanken eines ihre Tochter .... einschließenden Selbstmordes geäußert hatte und er hatte, die konkreten Hinweise einer Patientin der Zeugin .... über bereits stattgefundene mehrfache Versuche, das Kind zu töten, die Hinweise der Zeugin .... über Impulsausbrüche ...., die zumindest vermutlich zu sichtbaren Verletzungen des Kindes geführt hatten, so ernst genommen, dass er sie für wichtig erachtete sie nach seiner in einen Beweisantrag gekleideten Behauptung zu Beginn der Behandlung im St. Vinzenz-Hospital dem behandelnden Arzt Dr. .... mitzuteilen. 117 Ihm hatte nicht nur die zumindest nicht weniger als er selbst kompetente Zeugin .... mitgeteilt, dass sie bei dem Gesundheitszustand der .... im letzten Drittel des Jahres selbst ein Verbleiben des Kindes bei der Mutter bis zur vom Gericht angeordneten Überprüfung ihrer Erziehungsfähigkeit für unverantwortlich halte und dies nochmals im Gerichtstermin wiederholt, sondern auch die Fachärztin .... hatte ihn wissen lassen, dass ihr ein Verbleiben des Kindes bei der Mutter Sorgen bereite. Schließlich hatte der Angeklagte spätestens am 18. November 2002 erkannt, dass für das leibliche und geistige und/oder seelische Wohl erhebliche Gefahren drohten, weil sie dem ständigen Wechsel von Apathie und Depression ihrer Mutter, den daraus resultierenden Wechsel ihrer Bezugspersonen ausgesetzt und damit erkennbar war, dass in ihrer Entwicklung bei Andauern der Situation nicht unerhebliche Erziehungsdefizite eintreten würden, die dann ja auch im St. Vinzenz-Hospital festgestellt wurden, so dass der Angeklagte selbst ohne die dann eingeleitete und von ihm vermittelte Behandlung eine zumindest bis zur Genesung der Mutter vorübergehende Trennung von Mutter und Kind für angezeigt hielt. 118 Auch wenn er an dem Round-Table Gespräch am 14. Februar 2003 im St. Vinzenz-Hospital nicht beteiligt war, so wusste er doch, dass das Krankenhaus für eine zwar nicht unmittelbar bevorstehende, aber doch schon absehbare Entlassung mit ihm als einer dafür zentralen Person diese, insbesondere in Hinblick auf die nach einer Entlassung zügig greifenden und von ihm im Aufnahmegespräch mit Dr. .... zugesagten Hilfsmaßnahmen planen wollte. Er wusste, dass diese Maßnahmen ohne Zeitversäumnisse, deshalb ja auch die Planung, greifen sollten und mussten, um von der Mutter den Druck zu nehmen und sie signifikant zu entlasten. Aus seiner aufgezeigten Garantenpflicht oblag es deshalb ihm, sich beim St. Vinzenz-Hospital bereits zu einem Zeitpunkt nach dem Ergebnis des Round-Table-Gesprächs und dessen Bedeutung für den Zeitpunkt der Entlassung zu erkundigen und nicht dem Krankenhaus, ihn entsprechend zu unterrichten. Schließlich war er es gewesen, der, verschuldet oder nicht, an ihm nicht teilgenommen hatte und ihm oblag in Hinblick auf das Kindeswohl von Amts wegen die Schutz- und Garantenpflicht. 119 Als er dann am 6. März -zu diesem Zeitpunkt war .... schon im Ibis-Hotel- erfuhr, dass sie gegen den Willen der Ärzte die Klinik verlassen hatte, diese sie also noch als behandlungsbedürftig angesehen haben, sie bei dieser Mitteilung gefasst auf ihn gewirkt hatte und er auch aus dem Umstand, dass die Ärzte sie hatten gehen lassen, konnte er zunächst daraus schließen, dass zumindest keine akute Gefahr für Mutter und Kind bestand, musste bei der von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen, dass für ihn insofern Handlungsbedarf anstand, als er die vorgesehenen Hilfemaßnahmen vorbereiten musste, um sie alsbald auch zu realisieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er sich beim St. Vinzenz-Hospital telefonisch erkundigen müssen, welche der von ihm für den Zeitpunkt der Entlassung vorgesehenen Hilfemaßnahmen im Falle .... nach der vorzeitigen Entlassung in Betracht kamen. Eine solche Frage hätte nicht nur die ärztliche Schweigepflicht unberührt gelassen, wäre vom Krankenhaus, wie er wusste, auch erwünscht gewesen, sondern zur Vorbereitung des anstehenden Gesprächs mit .... auch angezeigt gewesen. 120 Spätestens nach dem Telefongespräch vom 10. März 2003 musste der Angeklagte bei Beachtung der von ihm zu fordernden Sorgfalt in Bezug auf die von ihm zu schützenden Interessen des Kindes in dem Sinne intervenieren, dass er sich Klarheit über den Zustand der Kindesmutter und das Wohl und Wehe des Kindes verschaffte. Es hätte nur des Kontrollanrufs im Frauenhaus Düsseldorf bedurft, um sich diese zu verschaffen und dann die aufgezeigte Handlungskette auszulösen, die dazu geführt hätte, das Kind vor dem Tod zu bewahren und die Mutter zu einem früheren Zeitpunkt einer stationären psychiatrischen Behandlung zuzuführen; 121 Der Angeklagte hat diese Notwendigkeit einer Kontrolle auch erkannt; denn er hat in seinem verlesenen Schreiben an seine Verteidigerin vom 20. Februar 2004 (Blatt 615 der Akte) selbst davon gesprochen, dass eine Kontrolle (des Frauenhauses) jederzeit möglich gewesen wäre. Nur hat er, und das ist neben den anderen aufgezeigten Versäumnissen sein entscheidender, ihm vorzuwerfender seine Sorgfalt in Hinsicht auf den Schutz des Kindeswohls schwerwiegend verletzender Fehler, sie nicht ausgeübt. 122 Er musste zunächst erkennen, dass .... nicht nur zum vorgesehenen Gespräch nicht kommen, sondern sich und damit auch das Kind Vanessa gänzlich seinem Einfluss entziehen wollte und damit die dem St. Vinzenz-Hospital zu Beginn der Behandlung in Aussicht gestellten Hilfen für Kind und Mutter überhaupt nicht zum Zuge kommen würden. 123 Darüber hinaus hätte bei Beachtung der von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen können, wenn er es nicht gar erkannt hat, dass ..... wieder in das Krankheitsbild vor dem Aufenthalt im St. Vinzenz-Hospital zurückgefallen war, sie mit dem Frauenhaus in der falschen Einrichtung war, die sich mit der die auf einer psychischen Erkrankung beruhende gravierende Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit einer labilen, depressiven Mutter nicht befassen konnte. 124 Auf Grund der ständigen Therapie- und Behandlungsabbrüche in der Vergangenheit, dem erst wenige Tage zurück liegenden Therapieabbruch in Dinslaken konnte und durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, .... bleibe mit .... bis zum Ende März im Frauenhaus und werde mehr oder minder ohne Schwierigkeiten in eine Klinik in Lengerich aufgenommen. Aus den Vorgesprächen mit dem behandelnden Arzt Dr. .... vor Aufnahme in das St. Vinzenz-Hospital, nochmals verstärkt durch das Telefongespräch mit der Zeugin .... am 14. Februar 2002 wusste er, wie eminent wichtig die die Kindesmutter entlastenden, zügig greifenden Hilfemaßnahmen nach einer Entlassung aus dem Hospital in Dinslaken für Mutter und Kind waren, diese bei einem Abwarten in dem von .... vorgeschlagenen Sinn nicht greifen würden und damit das Gefährdungspotential vom Dezember 2002 wieder zurückgekehrt war und .... wieder statt einer Kontinuität in ihrem personalen Beziehungsgeflecht dem ständigen Wechsel zwischen Aufenthalten in psychiatrischen Krankenhäusern, bei Bekannten und zu Hause ausgesetzt werden sollte, den ihm schon die Zeugin .... zu recht als eine gravierende Gefährdung des geistig und seelischen Kindeswohls dargelegt hatte. Und er wusste rückschließend aus dem Therapieabbruch gegen ärztlichen Rat und auf Grund des von .... selbst bei diesem Gespräch geäußerten Therapiewunsches, dass akuter Therapiebedarf bestand und das Behandlungsteam des St. Vinzenz-Hospitals bei seinen Prognosen zum Zeitpunkt der Entlassung davon ausgegangen war, dass die für wichtig gehaltenen die Mutter entlastenden Hilfsmaßnahmen ohne große zeitliche Verzögerung greifen und so einen Rückfall in das Leib und Leben des Kindes gefährdenden Krankheitszustand der Mutter verhindern sollten. 125 Der Angeklagte hätte, um der ihm zur Erfüllung der Aufgaben der Familiehilfe obliegenden Sorgfaltspflicht zu genügen, sich unmittelbar nach dem Telefongespräch mit .... telefonisch oder per Fax bei dem Frauenhaus Düsseldorf nach den Umständen, die zu ihrer Aufnahme geführt haben, den Lebensbedingungen von Kind und Mutter erkundigen müssen, um dann entscheiden zu können, welche konkreten Maßnahmen angezeigt waren, die ihm obliegenden Aufgabe des Kindesschutzes wahrzunehmen. 126 Der Angeklagte konnte die mit der vorzeitigen Entlassung aus dem St. Vinzenz-Hospital beim Jugendamt der Stadt Mönchengladbach schon auf Grund ihrer Zusage wieder akut anstehenden Aufgaben der Familienhilfe nicht gleichsam dem Frauenhaus Düsseldorf überlassen, noch konnte er darauf vertrauen, dass dieses sie wahrnehmen werden; denn selbst die gemäß § 13 KJHG zulässigen Übertragung von Aufgaben der Familienhilfe auf freie Träger kann die bestehende Schutzpflicht des Staates nicht völlig ablösen, sondern auch in einem solchen Fall muss gewährleistet sein, dass der freie Träger, auf den die Aufgaben der Familienhilfe übertragen worden sind, weiterhin der Kontrolle seitens des Staates, also des jeweiligen Jugendamts unterliegt, was umgekehrt die Pflicht zur Installierung entsprechender auf das Kindeswohl ausgerichtete Kontrollmechanismen begründet (Vgl. OLG Oldenburg STV 1997, 134). Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Übertragung im Sinne des § 13 KJHG vorgelegen hat, sondern das zu schützende Kind von der sein Wohl gefährdenden Person ohne jede Einflussnahme des Jugendamts in eine Einrichtung gelangt ist, die die Aufgaben der Familienhilfe nicht wahrnimmt und nicht wahrnehmen kann. 127 Der Umstand, dass das Gericht nicht hat ermitteln können, wie es zum dem Eintrag auf der Karteikarte des Frauenhauses, .... habe sich am 8. März 2003 im Ibis-Hotel Düsseldorf das Leben nehmen wollen, gekommen ist, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass dies dem Angeklagten, wie es dann ja auch am 13. März 2003 geschehen ist, schon am 10. März 2003 mitgeteilt worden wäre und der Angeklagte bei Wahrung der von ihm zu fordernden Sorgfalt dann die zur Rettung von Kind und Mutter erforderliche Handlungskette hätte auslösen müssen. 128 Um so mehr war der Angeklagte nach dem Gespräch der .... am 12. März 2003 zu solchem Handeln verpflichtet, nachdem er von ihr den aufgelösten Zustand der .... und von ihrer Gewaltanwendung gegen das Kind, die zu einem Hämatom am Auge geführt hatte, erfahren hatte. Dann hätte der Angeklagte nicht nur die Ereignisse im Frauenhaus und im Ibishotel, sondern auch erfahren, dass .... wieder in ihre Wohnung in Mönchengladbach zurückgekehrt war und die zuvor genannten Maßnahmen zum Schutze von Mutter und Kind einleiten können und müssen, um der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zu genügen, und .... hätte vor dem 13. März daran gehindert werden können, ihr Kind in einer schizoaffektiven Psychose zu töten. 129 Der Angeklagte war sich dieser seiner Garantenstellung und der hieraus folgenden Garantenpflicht, wie sein gesamtes Verhalten auch bewusst. Er konnte angesichts der vielen Hinweise, seines eigenen Hinweises an Dr. .... auch voraussehen, dass ein erweiterter Selbstmord und damit die Tötung .... eine mögliche Folge der geistig / seelischen Erkrankung .... sein konnte, zumindest hatte er zahlreiche Hinweise auf Gewaltakte der Kindesmutter gegenüber ..... 130 Das Gericht folgt dem Angeklagten zwar insoweit, als er zunächst versuchte, zu Frau .... ein Vertrauensverhältnis zu begründen und ihr Vertrauen zu sich selbst zu stärken, um auf diese Art und Weise ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und zu konsolidieren und dem Kind die Mutter und umgekehrt der Mutter das Kind zu erhalten, ihm musste aber von seiner ganzen Aufgabenstellung klar sein, dass dies nur solange Gültigkeit haben kann, solange der Krankheitszustand keine Gefahr für das Gesamtwohl des Kindes wurde und er hatte erkannt, dass dieser ohne eine Therapie im Dezember 2002 die Trennung von Mutter und Kind erforderlich gemacht hätte. Dasselbe hätte er für den Zeitpunkt spätestens ab dem Gespräch mit .... am 10. März erkannt, wenn er den ihm obliegenden Informationsanruf beim Frauenhaus durchgeführt hätte. Diese ihm nach seiner Ansicht verbliebene Kontrollmöglichkeit entlastete ihn nicht, er hätte vielmehr von ihr auch Gebrauch machen müssen. 131 Für diese Erkenntnismöglichkeit und seine eigene Erkenntnisfähigkeit ist es irrelevant, ob Dr. .... das Aufsuchen eines Frauenhauses als ein Zeichen eigener Kompetenz gewertet hätte, entscheidend dafür ist vielmehr, dass er die Umstände gekannt hätte, wie .... in das Frauenhaus gelangt ist. Sie hatte sich nämlich nicht selbst dazu entschieden, sondern war von der Zeugin .... in mehrstündigen Gesprächen dazu gedrängt worden. Im Frauenhaus selbst war nicht nur ihr apathisches das Kind vernachlässigende Verhalten selbst den Insassinnen aufgefallen, sondern diese wie das Personal des Frauenhauses gingen davon aus, .... habe im Ibis-Hotel Selbstmord begehen wollen, Umstände, die dem Angeklagten bei einem Kontrollanruf im Frauenhaus bekannt geworden wären und nicht dem Bild einer bewussten eigenverantwortlichen Entscheidung, ein Frauenhaus aufzusuchen, das mit dem Beweisantrag in die Vorstellung des Dr. .... projiziert wird, aber nicht der für den Angeklagten erfahrbaren Wirklichkeit entspricht. 132 Schließlich entlastet den Angeklagten auch nicht die Behauptung der Verteidigung, der Angeklagte hätte eine Trennung von Mutter und Kind auf keinen Fall durchführen dürfen, weil .... sich nie und nimmer, auch nicht vorübergehend von ihrer Tochter hätte trennen lassen, andernfalls es so oder so zum Tod des Kindes oder einem isolierten Selbstmord der Kindesmutter gekommen wäre. Abgesehen davon, dass, was gewesen wäre, wenn ..... ins Reich der Spekulation gehört, wäre bei einem Eingreifen des Angeklagten, selbst wenn er eine vielleicht mögliche Unterbringung beider in einer entsprechenden Einrichtung Sorge getragen oder Mutter und Kind tatsächlich getrennt hätte, die Kausalkette anders verlaufen, zumal der Angeklagte mit Hilfe anderer staatlicher Stellen und Einrichtungen veranlassen hätte können, das Kind ohne Gefährdung durch die Mutter und die Mutter ohne Eigengefährdung unterzubringen, wo zwar nicht endgültig auszuschließen gewesen wäre, dass .... selbst an sich Hand angelegt hätte, dieses Risiko aber erheblich geringer gegenüber dem Zustand gewesen wäre als im Frauenhaus und zu Hause. 133 Der Angeklagte hatte auf Grund der ihm von Amts wegen obliegenden Schutzposition auch eine den Geschehensablauf beherrschende Stellung. Er war derjenige, der alle für die Beurteilung erforderlichen Umstände kannte. Auch wenn er selbst nicht die Diagnose der geistig-seelischen Erkrankung .... kannte, geschweige denn sie selbst hätte stellen können, war ihm bewusst, dass eine deren Erziehungsfähigkeit gravierend beeinträchtigende Erkrankung .... vor dem Klinikaufenthalt vorgelegen hatte, er selbst bei einem positiven Behandlungsabschluss die zentrale Stelle für die zum Zeitpunkt einer Entlassung aus der Klinik einsetzenden Hilfemaßnahmen war und die in den ersten Tagen nach der Entlassung von ihm noch für besser als bei der Aufnahme gehaltene Gesamtsituation sich in kurzer Zeit erheblich verschlechtert hatte. 134 Er hatte auch die rechtliche Möglichkeit, durch einen Kontrollanruf im Frauenhaus am 10. März 2003, spätestens nach dem Telefongespräch mit .... sen. durch Eingriffe direkt auf das weitere Geschehen Einfluss zu nehmen; denn bei Kenntnis der gesamten Umstände hätte er, falls keine von ihm gleichzeitig die Überwachung von Mutter und Kind gewährleistenden Familien- und Erziehungshilfemaßnahmen unterhalb einer Trennung von Mutter und Kind in Betracht gekommen wäre, eine vorläufige Trennung des Kindes und die vorläufige Unterbringung der Kindesmutter über die Polizei veranlassen, gemäß §§ 50 Absatz 3 KJHG, 1666, 1666 a BGB das Vormundschaftsgericht in Kenntnis setzen können, das über deren Fortdauer am nächsten Tag zu entscheiden gehabt und bei der vorliegenden Konstellation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Sinne einer solchen Trennung von Mutter und Kind gemäß §§ 1666, 1666 a BGB diese vorläufig angeordnet hätte, indem es das Personensorge-, zumindest aber das Aufenthaltsbestimmungsrechts für .... ihrer Mutter .... entzogen und auf das Jugendamt übertragen hätte. 135 Die Polizei wäre, was sie ja auch am 21. März 2003 schließlich getan hat, bereits am 10., aber noch einmal am 12. März 2003 gemäß §§ 47 - 49, 35, 41,1 und 4 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auf eine vollständige Schilderung des dem Angeklagten nach dem ihm obliegenden Kontrollanruf bekannten gesamten Sachverhalts verpflichtet gewesen, sei es in Düsseldorf im Frauenhaus am 10. März .... und ihre Tochter .... in einen beide beschützenden Gewahrsam zu nehmen und am 12. März 2003 in Mönchengladbach nach einem gerechtfertigten gewaltsamen Öffnen der Wohnungstür dasselbe zu tun, damit der Angeklagte als Jugendamt handelnd am nächsten Tag die weitere Entscheidung des Vormundschafts- oder Familiengerichts sei es über das Jugendamt Düsseldorf, sei es selbst hätte veranlassen können. 136 Den Angeklagten kann auch seine Behauptung, in der Regel dauere es acht Tage, bis das Vormundschafts- oder Familiengericht einen Termin im einstweiligen Anordnungsverfahren anberaume, nicht entlasten; denn der sofortige Zugriff im Sinne einer Überwachung oder Trennung von Mutter und Kind hätte zunächst sofort gewirkt und die Entscheidung des Gerichts erst nachträglich erforderlich gemacht. Unter diesen Umständen kann es dahin gestellt bleiben, ob das Gericht, das ja für derartige Fälle an Sams-, Sonn- und Feiertagen zusätzlich einen richterlichen Eildienst unterhält, tatsächlich bei einem entsprechenden Eilantrag so lange wie der Angeklagte behauptet, nämlich eine Woche, mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zugewartet hätte. 137 Schließlich kann den Angeklagten nicht entlasten, dass er, wenn er sich nicht selbst nach Düsseldorf begeben hätte, je nach Sachlage noch das Jugendamt Düsseldorf und die Polizei Düsseldorf oder, so am 12. März 2003, die Polizei Mönchengladbach hätte einschalten müssen, um das Kind vor den von der geistig/seelisch erkrankten Mutter ausgehenden Gefahren zu bewahren, weil diese bei einer umfassenden Schilderung des Sachverhalts, der dem Angeklagten nach einem dem Gespräch mit der Kindesmutter am 10. März 2003 nachfolgenden Kontrollanruf bekannt gewesen wäre, nach pflichtgemäßem Ermessen, Maßnahmen hätten ergreifen müssen, die zum Schutz des Kindes vor den zu befürchtenden Gefahren (das Frauenhaus ging bekanntlich davon aus, die Kindesmutter habe im Ibis-Hotel Selbstmord begehen wollen) geführt hätten. 138 Die hypothetische Möglichkeit der Tötung Vanessas durch ihre Mutter wegen eines theoretisch anders ausgerichteten Verhaltens des Jugendamts Düsseldorf und der Polizei Düsseldorf am 10. März oder der Polizei Mönchengladbach am 12. März beseitigt nicht die Kausalität des vom Angeklagten zu verantwortenden Verhaltens; denn die Verantwortlichkeit Dritter in der Kausalkette hätte, sofern der Angeklagte pflichtgemäß gehandelt hätte, dazu geführt, dass diese statt des Angeklagten strafrechtlich zur Rechenschaft hätten gezogen werden müssen, sofern sie sich in diesem Zusammenhang einer Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht und diese zu der Tat .... geführt hätte (Vgl. BGH Urteil vom 13. November 2003, Seite 7 -5Str 327/03). 139 Unter Berücksichtigung der dem Angeklagten bekannten Vorgeschichte war die Tat ...., nämlich die Tötung ihres Kindes, als mögliche Folge des Nichteinschreitens des Angeklagten vorhersehbar, weil der Angeklagte nicht nur wusste, dass .... sich um nichts auf der Welt von ihrem Kind trennen wollte, sondern ihm auch zahlreiche Hinweise auf einen von ihr ins Kalkül gezogenen auf Vanessa erweiterten Selbstmord, sogar stattgefundener Versuche eines solchen vorlagen. 140 IV 141 Der Strafzumessung liegen ausgehend vom Strafrahmen des § 222 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, folgende Erwägungen zu Grunde: 142 Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren als Sozialarbeiter beim Jugendamt Mönchengladbach tätig. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls beim Jugendamt der Stadt Mönchengladbach als Sozialarbeiterin beschäftigt. Der Angeklagte selbst hat ausgehend von dreizehn Monatsgehältern zu je 1.600,00 EUR monatlich auf das Jahr berechnet ein Bruttojahreseinkommen von 20.800,00 EUR, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von etwas über 1.200,00 EUR entspricht. Er ist bisher nicht vorbestraft. 143 Das Gericht konnte, da der Angeklagte sich zur Sache nicht geäußert hat, ihn auch nicht dazu befragen, warum er eigentlich trotz der sich mehrenden Anzeichen für die Notwendigkeit eines Handelns seinerseits in der Zeit vom 10. bis 21. März sich so zögernd und zaudernd verhalten hat. 144 Nach dem Bild, das sich dem Gericht auch aus seinem Verhalten in der Zeit zwischen dem 13. und 21. März 2003 aufdrängt, gehört er eher zu den Menschen, die Auseinandersetzungen scheuen, sich schwer entscheiden können und nicht selten selbst nicht entscheiden, die Dinge sich selbst entwickeln und die Umstände entscheiden lassen. Obgleich um ihn herum alle Menschen, die mit .... häufiger in Kontakt kamen, die Notwendigkeit erkannt hatten, dass .... durch ihre kranke Mutter in hohem Maße gefährdet war, hatte der Angeklagte offensichtlich aus Scheu vor einer damit verbundenen Auseinandersetzung mit ihr, die von ihm Stringenz und Konsequenz gefordert hätte, allein deren Wunsch, .... um alles in der Welt, auch um den Preis des Lebens, bei sich zu behalten, im Auge und ging auf Grund dieses seines Persönlichkeitsbildes mit der einseitigen Bevorzugung der Mutter immer wieder den Weg des geringsten Widerstands bis zum Nichtstun. 145 In dieser Haltung mag er, möglicherweise unbewusst, auch durch fiskalische Erwägungen bestärkt worden sein. Zwar hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin behaupten lassen, für die Entscheidung über die Kostentragung einer Fremdunterbringung sei eine andere Abteilung des Jugendamts zuständig und das Gericht hat keinen Zweifel, dass dies auch so ist. Dennoch zeigen die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten diesbezüglichen Vorgänge im Verfahren B, dass der Angeklagte in die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt Viersen miteinbezogen war, er nicht gänzlich unbeteiligt war, sondern sein Handeln als Jugendamt von ihm bewusst als ein als Kosten verursachendes Verhalten gewertet wurde und damit auch Einfluss darauf hatte, wer die Kosten dafür zu tragen gehabt hätte, was auch für den Fall der .... gilt. 146 Wenn auch die Zeugin ...., die Leiterin des Jugendamts, bekundet hat trotz der allgemeinen Finanzmisere der öffentlichen Hand, die auch bei der Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben am Jugendamt nicht vorbeigegangen sei, würden Maßnahmen der Inobhutnahme und Herausnahme nicht von der finanziellen Belastung abhängig gemacht, so zeigt die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Mönchengladbach und der Stadt Viersen wegen der Kostenübernahme in dem Fall, in dem der Angeklagte am 13. Februar 2003 fünf Kinder von der Mutter getrennt und anderweitig untergebracht hatte, doch auch, dass diese Frage selbst für die tägliche Arbeit des Jugendamts in Fällen der vorliegenden Art von eminenter Bedeutung war; denn die Pflegeeltern im Falle B hatten nahezu einen Monat nach Übernahme der Pflege wegen dieses Streits mit dem Jugendamt Viersen noch kein Pflegegeld erhalten, was den Angeklagten veranlasste behördenintern darauf hinzuweisen, dass diese Auswirkungen dazu führen können, erhebliche Schwierigkeiten in Zukunft dabei zu bekommen, überhaupt Pflegeeltern zu finden. 147 Dies lässt zumindest die Vermutung nicht für ausgeschlossen erscheinen, der Angeklagte sei bei der Entscheidung einzugreifen und direkt oder indirekt tätig zu werden oder nicht, von dieser Problematik nicht frei gewesen. Im Jugendamt wurde nämlich die Auffassung vertreten, wenn die im Wege der Familienhilfe zu betreuende Person sich in einem Frauenhaus außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamts Mönchengladbach aufhält, müsse das für den Sitz des Frauenhauses örtlich zuständige Jugendamt die Kosten für die Pflegestelle der Kinder tragen. In dem angesprochenen Fall hatte sich eine Mutter mit ihren fünf Kindern von Mönchengladbach in ein Frauenhaus in Viersen begeben und die fünf Kinder mussten am 13. Februar 2002 dringend fremduntergebracht werden. In dieser Sache vertrat das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach die Auffassung, nicht es, sondern das der Stadt Viersen müsse die Kosten der Fremdunterbringung tragen, weil die Mutter und ihre Kinder, die zwar ihren Wohnsitz in Mönchengladbach hatte, sich zuletzt im Stadtgebiet Viersen aufgehalten habe. Da der Angeklagte auch nach dem 13. Februar 2003 in dieser Sache tätig war und die Querelen wegen der Unterbringungskosten in etwa zeitlich parallel zu der Entwicklung des Falles .... seit dem 6. März 2003 liefen, hält das Gericht es zumindest für denkbar, dass dies auf die Entscheidungen des von seiner Persönlichkeitsstruktur her ohnehin zögerlich agierenden Angeklagten Einfluss gehabt hat. Für eine solche Möglichkeit sprechen auch die Bekundungen der Zeugin ...., wonach fiskalische Erwägungen den Angeklagten, der ja immer noch hoffte, .... und .... würden wieder auftauchen, am Morgen des 21. März 2003 zunächst weiterhin zaudern ließen, die Wohnungstür durch die Polizei gewaltsam aufbrechen zu lassen. 148 Der Angeklagte war mit der ihm obliegenden Aufgabe nicht überfordert. Nach Darstellung seiner Vorgesetzten, der Zeugin Schulz, der Leiterin des Jugendamts war und ist er ein erfahrener Sozialarbeiter, der bereits in der Vergangenheit Inobhut- und Herausnahmen im Sinne des KJHG umsichtig und besonnen durchgeführt habe. Dem Gericht selbst ist die bereits mehrfach erwähnte Inobhutnahme von fünf Kindern am 13. Februar 2003 bekannt geworden, die sich allerdings insoweit gravierend von dem Fall .... unterschied als die Eltern sie selbst wünschten und deshalb von dem Angeklagten keine konfliktbesetzte Entscheidung forderte. 149 Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht seine bisher straftatenfreie Lebensführung und den Umstand berücksichtigt, dass seine Tätigkeit für ihn selbst in hohem Maße seelisch belastend ist, häufig auch an die Grenzen menschlicher Belastbarkeit herangeht und nicht selten menschlich schwere Entscheidungen fordert. Dem steht allerdings gegenüber, dass dies gerade Aufgabe des Angeklagten ist und er im Rahmen der Risikoabwägung schon denkgesetzlich ein größeres Risiko eingehen muss je höher der Wert des bedrohten Rechtsguts ist. 150 Letztlich konnte nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte wie die meisten an der Front tätigen Mitarbeiter des Jugendamts der Stadt Mönchengladbach in hohem Maße belastet ist, wie dem Gericht schon daraus bekannt ist, dass sie häufig keine Zeit finden, die den Jugend- und Familiengerichten zu erstattenden schriftlichen Berichte, wenn überhaupt, zumindest meist so spät zu liefern, dass die Gerichte, so der Zeuge ...., gehalten sind, Termine ins "Blinde", also ohne den Bericht des Jugendamts zu bestimmen, um den berechtigten Anliegen der Rechtsschutzsuchenden auf eine zügige Entscheidung zu genügen. 151 Nachteilig musste sich auswirken, dass der Angeklagte zweimal die Möglichkeit hatte, einzugreifen und den Tod Vanessas zu verhindern. Sein Verhalten nach dem 12. März zeigt zwar sein ganzes Zögern und Zaudern, ist auch für sein allgemeines Persönlichkeitsbild relevant, kann aber, da in Bezug auf den Tod .... kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt und es damit nicht tatbestandsmäßig ist, nach Ansicht des Gerichts auch im Rahmen der Bemessung seiner Schuld nicht belastend gewertet werden. 152 Der Umfang seiner Pflichtwidrigkeit ist auch nicht auf den unterlassenen Kontrollanruf allein beschränkt. Er erfasst auch die unzureichende Dokumentation, die möglicherweise für ihn selbst den umfassenden Überblick zu bewahren und ihn erst recht seiner Vertreterin nicht ermöglicht hätte. Dazu gehört ferner die unterlassene Rückmeldung beim St. Vinzenzkrankenhaus bezüglich der vorzunehmenden und vom Angeklagten zu veranlassenden Hilfsmaßnahmen ab Entlassung .... aus der Klinik. Alle diese Unterlassungen machen deutlich, dass er trotz der Hilfszusagen für diesen Zeitpunkt, trotz der Erkenntnis weiterer Behandlungsbedürftigkeit und der wieder aufgetretenen krankheitsbedingten Labilität der Kindesmutter keinen Flüchtigkeitsfehler begangen, sondern seine Amtspflichten in erheblichem Maß verletzt und das leibliche und geistig / seelische Wohl .... gravierend vernachlässigt hat. 153 Nach Abwägen aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen erachtet das Gericht eine Geldstrafe von einhundertfünfzig Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. 154 Der Tagessatz war dem Einkommen des Angeklagten entsprechend mit vierzig EUR zu bemessen. 155 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Absatz 1 und 472 Absatz 1 Satz 1 StPO. Über Spekulation hinausgehende gesicherte Hinweise dafür, dass es im Sinne von § 472 Absatz 1 Satz 2 StPO unbillig wäre, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nämlich nicht ergeben.