Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 777,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.06.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätig-keit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2008 an Rechtsanwalt Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 11.12.2007 kam es in Mönchengladbach zu einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MG- vollumfänglich haftet. Das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug der Frau ist ein Opel Omega, amtliches Kennzeichen MG-, welches der Fahrzeuggruppe 5 zuzuordnen ist. Frau mietete am 11.12.2007 ein Fahrzeug, welches der Fahrzeuggruppe 4 zuzuordnen ist, von der Klägerin an. Die Mietzeit dauerte bis zum 22.12.2007, das entsprach der unfallbedingten Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeugs. Die Klägerin stellte die Miete mit einem Gesamtbetrag von 1.399,09 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.12.2007 verwiesen. Frau hatte die Ansprüche wegen der Fahrzeuganmietung an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte zahlte hierauf zunächst 550,00 EUR. Weitere 50,39 EUR zahlte die Beklagte am 20.11.2008. Die Klage in vorliegendem Verfahren war der Beklagten am 11.11.2008 zugstellt worden. Mit Schreiben vom 03.06.2008 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.06.2008 zur Zahlung des weiterhin begehrten Betrages aufgefordert. Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 50,39 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 798,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 12.06.2008 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die mit der Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten nicht zu erstatten brauche. Die Kosten seien nicht erforderlich. Dem Geschädigten und damit der Klägerin falle eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last. Die von der Klägerin dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lägen weit über dem so genannten Normaltarif für vergleichbare Mietwagen Deshalb habe der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass es ausnahmsweise erforderlich gewesen sei, einen Ersatzwagen zu dem erhöhten Tarif anzumieten oder dass ihm ein günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Die Beklagte meint, dass gegen die Angemessenheit der Schwacke – Liste 2007 erhebliche Bedenken bestünden. Die Preisangaben könnten nicht als Grundlage für eine Schätzung des Normaltarifes dienen, weil die tatsächlichen Mietpreise deutlich unter den Angaben in der Schwacke – Liste lägen, so dass diese die Preise nicht zutreffend wiedergäben. Dies folge aus einer Beachtung verschiedenen Gutachten und Studien, so z. B. der Studie "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" von Dr. Holger Zinn oder des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 777,78 EUR als restliche Mietwagenkosten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 11.12.2007 in Mönchengladbach. Die uneingeschränkte Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Ansprüche ist nicht im Streit. Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Der weitere Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht setzt sich ausgehend von Fahrzeuggruppe 4, PLZ – Gebiet 410 der Schwacke – Liste (Automietpreisspiegel) 2007 wie folgt zusammen: 1 x Wochenpreis 495,00 EUR, 1 x 3 – Tagespreis 270,00 EUR, 1 x 3 – Tagespreis 88,00 EUR, 1 x 3 – Tagespreis 88,00 EUR, ergibt 941,00 EUR, zuzüglich pauschaler Aufschlag (15 %) 141,15 EUR, ergibt 1.082,15 EUR, zuzüglich Haftungsreduzierungskosten (Kasko) 216,02 EUR, zuzüglich Winterreifenkosten 80,00 EUR, abzüglich geleisteter 550,00 EUR, abzüglich geleisteter 50,39 EUR, ergibt 777,78 EUR. Da das beschädigte Fahrzeug der angemieteten Fahrzeuggruppe 5 angehörte und das gemietete der Fahrzeuggruppe 4, ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten mangels näheren Vortrags nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für die Bemessung der Mietwagenkosten als Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwandes ist der am Markt übliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung ist es in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO zulässig, auf das gewichtete Mittel des Schwacke – Automietpreis – Spiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 12.06.2007, VI ZR 161/06 m. w. N.). Das Gericht greift im Rahmen der Schätzung auf den Schwacke – Automietpreis – Spiegel 2007 zurück. Die Bedenken der Beklagten gegen den Schwacke – Automietpreis – Spiegel 2007 greifen nicht durch. Es ist nicht durch den Vortrag ausreichender Umstände dargetan, dass dieser Mietpreisspiegel keine Schätzungsgrundlage mehr darstellen kann. Die bekannten gutachterlichen Stellungnahmen und weiteren Mietpreisspiegel rechtfertigen im Ergebnis nicht die begründete Annahme, dass die Preise der Schwacke – Liste sich nicht an den tatsächlichen Marktentwicklungen orientieren. Dies gilt umso mehr, als die für Einzelfälle erstatteten Gutachten nicht auf den hier maßgeblichen regionalen Markt und die hier maßgebliche Zeit übertragen werden können, auch nicht in dem Sinne, dass Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke – Liste als Grundlage einer Schätzung gemäß § 287 ZPO im Ergebnis gerechtfertigt wären. Die Gutachten betreffen andere Regionen, ohne dass eine Übertragbarkeit erkennbar wäre. Die Studie "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" von Dr. Holger Zinn und der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts betreffen andere, spätere Zeiträume, in denen Preise ermittelt worden sind. Aus späteren Zeiträumen lässt sich jedoch kein Preisniveau für eine frühere Zeit herleiten. Aus diesem Grund können auch keine Preise herangezogen werden, die erst durch Preiserhebungen in vorliegendem Verfahren ermittelt worden wären. Als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO für das Preisniveau in dem hier maßgeblichen Zeit Anfang März 2008 wären derartige Erhebungen von Preisen nicht geeignet. Daher ist jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit im März 2008 als Schätzungsgrundlage für die Bestimmung des Normaltarifs der Schwacke – Automietpreis – Spiegel 2007 heranzuziehen. Die Kritik an der Schwacke – Liste wird hierbei nicht übersehen. Jedoch bietet trotz ihrer methodischen Mängel die Schwacke – Liste für die hier maßgebliche Zeit im Gegensatz zu anderen Studien, Preisspiegeln oder in der Gegenwart einzuholenden Preisen eine ausreichende Grundlage zur Schätzung. Dabei beinhaltet der Begriff der Schadensschätzung, dass eine absolute Genauigkeit nicht erwartet werden kann und tatsächliche Unsicherheiten bestehen bleiben. Es werden hiernach mithin die einschlägigen Beträge des Schwacke – Automietpreis – Spiegels 2007 im maßgeblichen Postleitzahlengebiet herangezogen. Hierbei sind aufgrund der vorliegenden mehrtägigen Vermietung die sich aufgrund der Dreitages- und Wochenpauschalen ergebenden Preisreduzierungen zu berücksichtigen. Die sich hiernach ergebenden Beträge sind bei der Schätzung zugrunde gelegt worden. Die sich hiernach ergebenden konkreten Beträge werden von der Beklagten nicht angegriffen. Auf diesen Normaltarif ist zur Erfassung der erhöhten Kosten, die bei der Vermietung aufgrund einer Unfallsituation entstehen, hier namentlich wegen der unfallbedingt nicht feststehenden Mietdauer und einer unfallbedingt mittleren Zahlungsverzögerung, ein pauschaler Aufschlag zu machen. Bei der Anmietung nach einem Unfall steht im Gegensatz zu den normalen Anmietungen die Mietdauer noch nicht fest. Dies war auch vorliegend der Fall, so dass die Klägerin nicht wie sonst den Einsatz ihres Fahrzeugs planen konnte. Aufgrund der Zahlung der Miete nach einer zeitlich noch nicht feststehenden Rückgabe des Fahrzeugs entsteht für den Vermieter ein wirtschaftlicher Nachteil im Vergleich zur normalen Anmietung, bei der die Miete für einen feststehenden Zeitraum in der Regel sofort gezahlt wird. Hiernach liegen Besonderheiten gegenüber einer Anmietung vor, die nicht unfallbedingt erfolgt. Diese wirken sich betriebswirtschaftlich aus, so dass eine Erhöhung der zu schätzenden Miete gerechtfertigt ist. Diese kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann (BGH, Urt. v. 13.06.2006, VI ZR 161/05). Die Erhöhung ist vorliegend mit 15 % als angemessen anzusehen. Eine weitere Erhöhung ist nicht gerechtfertigt. Auch das Landgericht Mönchengladbach geht in seinem Urteil vom 10.01.2006 (5 S 127/04) von einem Aufschlag von 15 % aus. Die weiterhin geltend gemachten Nebenkosten für die Haftungsreduzierung (Kaskoversicherung) und die Winterreifen sind ersatzfähig. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Kaskoschutz ist in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH NJW 2005, 1041). Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. Vorliegend sind mangels hierzu relevanter Umstände keine Abzüge gerechtfertigt. Die Berücksichtigung von Kosten für Winterreifen entspricht der Nebenkostentabelle zur Schwacke – Liste. Hiernach steht der Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung ein Anspruch auf 777,78 EUR zu. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass ein derartiger Preis nicht im Sinne des § 249 BGB erforderlich war. Da die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass sich die Geschädigte nach günstigeren Mietpreisen, die dem Normaltarif entsprochen hätten, erkundigte, ist ein Mietpreis, der den Normaltarif (zuzüglich unfallbedingten Aufschlages) übersteigt, nicht als erforderlich anzusehen. Die Geschädigte hat insoweit gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.06.2008 unter Fristsetzung zum 11.06.2008 zur Zahlung der Hauptforderung aufgefordert, so dass sie sich seit dem 12.06.2008 in Verzug befindet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den 280, 286 BGB. Der Anspruch bestimmt sich nach dem VV RVG aufgrund eines Gegenstandswertes von 777,78 EUR aufgrund einer Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf insgesamt 101,40 EUR. Des weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen hieraus gemäß § 291 BGB, Rechtshängigkeit trat am 23.08.2008 ein. Soweit die Klageforderung über den zuerkannten Betrag hinausgeht, ist die Klage ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung ist geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich eines Teilbetrages von 50,39 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne der genannten Vorschrift, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie nach Rechtshängigkeit den weiteren Teilbetrag geleistet hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 849,09 Euro.