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Beschluss

16 XVII C 5447

AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen aus der Landeskasse an Betreuerinnen können rückgefordert werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse der betreuten Person verbessert haben. • Leistungen aus der Landeskasse sind darlehensweise Zuwendungen und stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs. • Vermögen oberhalb des Schonbetrags ist zur Finanzierung von Betreuungskosten einzusetzen (§ 1836 e BGB).
Entscheidungsgründe
Rückgriff der Landeskasse auf Betreuungskosten bei verbessertem Vermögen • Zahlungen aus der Landeskasse an Betreuerinnen können rückgefordert werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse der betreuten Person verbessert haben. • Leistungen aus der Landeskasse sind darlehensweise Zuwendungen und stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs. • Vermögen oberhalb des Schonbetrags ist zur Finanzierung von Betreuungskosten einzusetzen (§ 1836 e BGB). Die Betreuerin erhielt aus der Landeskasse für den Zeitraum 01.01.2001 bis 14.10.2010 Vergütungen in Höhe von 16.077,61 €, weil die Betroffene diese Kosten ursprünglich nicht aus eigenem Vermögen aufbringen konnte. Nachträglich hat sich das Vermögen der Betroffenen verbessert und übersteigt die geltende Schongrenze von 2.600 €. Die Betreuerin gab Auskunft über die aktuellen Vermögensverhältnisse. Die Landeskasse fordert daher die zuvor gezahlten Beträge aus dem Vermögen der Betroffenen zurück. Beide Parteien wurden vor der Festsetzung angehört. • Zahlungen aus der Landeskasse an Betreuerinnen erfolgen unter dem Vorbehalt des Rückgriffs und sind darlehensweise Zuwendungen. • Bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person (Vermögenserwerb oder wesentliche Einkommensverbesserung) sind eingegangene Leistungen nach §§ 292 Abs.1, 168 Abs.2 FamFG, 120 Abs.4 ZPO wiedereinziehbar. • Die Betroffene verfügt nach den Angaben der Betreuerin über Vermögen oberhalb der Schongrenze, sodass der übersteigende Vermögensanteil zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen ist. • Aufgrund § 1836e BGB besteht Anspruch der Landeskasse auf Erstattung der aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlten Vergütung in Höhe von 16.077,61 €. • Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört, sodass die formellen Anforderungen an die Wiedereinziehung erfüllt sind. Die Landeskasse kann die an die Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 16.077,61 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückfordern. Die Betroffene hat aufgrund ihrer derzeitigen Vermögensverhältnisse den Betrag in voller Höhe an die Landeskasse zu erstatten. Die Zahlungen waren darlehensweise und standen unter dem gesetzlichen Rückgriffsvorbehalt; ein Vermögen oberhalb der Schongrenze wurde festgestellt und ist zur Finanzierung der Betreuung einzusetzen. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinziehung gemäß §§ 292 Abs.1, 168 Abs.2 FamFG, 120 Abs.4 ZPO und § 1836e BGB gegeben, weshalb die Erstattungspflicht besteht.