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Urteil

29 C 214/12

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2013:0319.29C214.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls geltend. 3 Am 12.06.2011 parkte der Zeuge C das Fahrzeug Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen auf einem Parkstreifen vor der Zufahrt des Betriebsgeländes des Klägers neben dem O-ring, Höhe Hausnummer in N ab. Auch das bei der Beklagten mit Überführungskennzeichen haftpflichtversicherte Fahrzeug Ford Fiesta Courier Kastenwagen, amtliches Kennzeichen, befand sich auf dem Parkstreifen. 4 Aufgrund einer vom Kläger behaupteten und streitigen Kollision der Fahrzeuge verzichtete der Kläger und der Halter des Ford Fiesta Couriers, der Zeuge C, auf die Hinzuziehung der Polizei. Der Zeuge C fertigte im Juli 2011 eine KfZ-Schadensanzeige, die der Kläger der Beklagten per Fax zusandte. Auf Seite 2 der Schadensanzeige vom 28.07.2011 ist folgender Schadenshergang beschrieben (vgl. Bl. 120 GA): 5 „Das Auto kam von eine Firma raus ich habe nicht gesehen dann mit meiner Ecke erwischt hinten links.“ 6 Auf die sich unter der Beschreibung des Schadenshergangs befindliche Unfallskizze wird Bezug genommen. 7 Die Beklagte lehnte außergerichtlich mit Schreiben vom 01.02.2012 eine Regulierung der vom Kläger behaupteten Schäden mit Hinweis auf diverse Indizien für ein manipuliertes bzw. verabredetes Schadensereignis ab. 8 Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben über keinerlei schriftliche Unterlagen bezüglich des Kaufs des Fahrzeugs Audi A6 Avant. 9 Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug Audi A6 Avant am 11.08.2010 erworben und auf sich zugelassen. Er habe es in unfallfreiem Zustand, jedenfalls aber vollständig repariert und voll fahrfähig in gutem Zustand erworben. Unfallereignisse, datierend auf den 24.06.2011 und 03.01.2012 seien ihm nicht bekannt. Die zur Akte gereichten fünf Lichtbilder dokumentierten den Zustand des Audi A6 im Spätwinter/Frühjahr 2011, eine Beschädigung sei nicht ersichtlich. Das Fahrzeug sei überwiegend von dem Zeugen C genutzt worden. 10 Am 12.06.2011 habe sich auf dem in Rede stehenden Parkstreifen ein Verkehrsunfall ereignet. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sei parallel zum klägerischen Fahrzeug in der übernächsten, auf der linken bzw. rechten Hand befindlichen Parkbucht abgestellt gewesen. Der Fahrer des Ford Fiesta Courier, der Zeuge C, habe gegen 21.30 Uhr beabsichtigt, das Gelände des Parkplatzes rückwärtsfahrend zu verlassen. Dabei sei er infolge von Unachtsamkeit in den linken hinteren Kotflügelbereich des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs Audi A6 Avant hinein gefahren. 11 Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Q vom 00.00.2011 sei ihm ein Nettoreparaturkostenschaden in Höhe von 0.000 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 000 € entstanden, ferner Auslagen in Höhe von 00 €. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 0.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 00.00.000, nebst nicht anrechenbarer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 000 € zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, eine Kollision bzw. ein Verkehrsunfall habe am 00.00.0000 zwischen den beteiligten Fahrzeugen nicht stattgefunden. 17 Falls eine Kollision stattgefunden habe, sei das Unfallgeschehen vorgetäuscht bzw. manipuliert. Dafür sei bereits die behauptete Schadenskonstellation eines Parkunfalls typisch, welche für die Beteiligten den Vorteil habe, dass sowohl die Gefahr einer Mithaftung des vermeintlichen Opfers ausgeschlossen werden kann, wie auch die Verletzungsgefahr für den Unfallfahrer hierdurch minimiert und die Trefferquote bezüglich der anvisierten Fahrzeugschäden maximiert werden könne. Auf Seiten des angeblich Geschädigten seien ältere Fahrzeuge der gehobenen Fahrzeugklasse, bei welchen unter fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten ein relativ hoher Fahrzeugschaden geltend gemacht werden könne genau so beliebt wie auf Seiten des angeblich schädigenden Fahrzeuges ein zwar stabiles, jedoch altes, minderwertiges Fahrzeug. Hinzu komme, dass sich der Unfall am späten Abend ohne unfallbeteiligte Zeuge ereignet haben solle, ohne Benachrichtigung der Polizei und dass auf Seiten des angeblichen Schädigerfahrzeuges ein Ausfuhrkennzeichen verwendet wurde. 18 Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Schadensersatz sei schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger nicht sämtliche Vorschäden und deren ordnungsgemäße Behebung vorgetragen bzw. belegt habe. Sie behauptet, die klägerseits geltend gemachten Fahrzeugschäden an dem Audi A6 Avant seien nicht unfallbedingt entstanden und beruhten nicht ausschließlich auf dem klägerseits behaupteten Geschehen. Der Kläger habe innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren insgesamt vier wirtschaftliche Totalschäden an dem streitgegenständlichen KfZ abgerechnet und geltend gemacht. 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO) und die in den nachfolgenden Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen. 20 Das Gericht hat den Kläger persönlich zu den Eigentumsverhältnissen an dem PKW mit dem Kennzeichen angehört und hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei und der Zeugen C und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 (Bl. 124 f GA) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 0.000 €, insbesondere nicht aus den §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 f BGB. 24 Er hat bereits nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Verkehrsunfalls Eigentümer des PKWs Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen war. 25 Zwar wird gem. § 1006 Abs. 2 BGB vermutet, dass der frühere Besitzer des Pkw während der Dauer des Besitzes auch gleichzeitig dessen Eigentümer ist. Auf diese Vermutung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. 26 Für den Beweis des Gegenteils der Vermutung, also für das fehlende Eigentum reicht es nicht aus, dass die beweisbelastete Beklagte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dartut, dass der vermutungsbegünstigte Kläger nicht Eigentümer ist bzw. war. Sie hat als beweisbelastete Partei den Hauptbeweis zu führen. Dieser Behauptungs- und Beweislast kann der Vermutungsgegner jedoch nur dann gerecht werden, wenn der Vermutungsbegünstigte nicht über die Umstände seines Besitzerwerbs schweigt, sondern über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft gibt. Maßgeblich ist, dass sich der Vermutungsbegünstigte nicht allein auf die Behauptung seines Eigentums beschränken kann, sondern bei Streit über sein Eigentum die Umstände darzutun hat, unter denen er das Eigentum erworben hat. 27 Der Kläger selbst konnte keine genauen Angaben dazu machen, von wem er das Fahrzeug im August 2010 erworben haben will. Einen schriftlichen Kaufvertrag konnte er nicht vorlegen. Auch hinsichtlich des Kaufpreises konnte er nur ungefähre Angaben machen, da er sich dahingehend eingelassen hat, das Fahrzeug für ca. 0.000,00 € bis 0.000,00 € erworben zu haben. 28 Allein der Umstand, dass der Kläger in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter eingetragen ist, besagt nichts bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden PKW. Die Zulassungsdokumente weisen nur den Halter, nicht aber den Eigentümer aus. 29 Da der Kläger nicht substantiiert zu den konkreten Erwerbsumständen vorgetragen hat, war auch der von ihm angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen C nicht zu erheben, weil es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. 30 Da die Klage bereits wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen war, kommt es auf die Frage, ob sich am 00.00.0000 auf dem Parkplatz neben dem O-ring, Höhe Hausnummer in N tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat, nicht an. 31 Die Einlassung des Klägers und die Aussage des Zeugen C geben jedoch im Hinblick auf deren strafrechtliche Relevanz Anlass zu folgenden Ausführungen: 32 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Kollision des Audi A6 Avant und dem von dem Zeugen C gesteuerten Kraftfahrzeugs nicht um einen Verkehrsunfall, d.h. um ein plötzliches, mindestens für einen Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat, sondern um einen im beiderseitigen Einvernehmen vorgenommene Vorbereitungshandlung zur Beihilfe bei dem Versuch eines Betruges zulasten der Beklagten gehandelt hat. Die hierfür sprechenden Umstände sind überwältigend (zu den Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines fingierten Verkehrsunfalls vgl. etwa BGB, NJW 1978, 2154; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2008, I-1 U 198/06, abrufbar über juris; LG Gießen, Urtl. V. 27.09.2012, 5 O 134/11 – Bl. 60 f GA). 33 Bei dem Kraftfahrzeug Audi A6 Avant, für das Reparaturkosten auf der Basis eines privat eingeholten Gutachtens geltend gemacht werden, handelt es sich um ein älteres Fahrzeug der gehobenen Fahrzeugklasse. Das vom Zeugen C geführte Fahrzeug war dagegen deutlich weniger wert und alt. Ferner wurde ein Ausfuhrkennzeichen verwendet, was dazu führt, dass der wirtschaftliche Verlust auf Seiten des Schädigers möglichst gering gehalten werden kann, da dieser den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes bzw. eine Höherstufung nicht zu befürchten hat und auf diese Weise der benötigte Versicherungsschutz kostengünstig erlangt werden kann. 34 Das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen fand auf einem Parkplatz bzw. Parkstreifen statt und war von daher sowohl leicht zu stellen, als auch leicht zu beherrschen und weder für den Zeugen C als Insassen, noch für Außenstehende gefährlich. Es fehlt an neutralen Zeugen und das Ereignis fand zu später Stunde und an einem abgelegenen Ort statt. Das behauptete Geschehen ergibt eine klare und eindeutige Haftungslage zugunsten des Klägers, ferner wurde der Unfall nicht der Polizei gemeldet. Da der Kläger sich während seiner Anhörung dahingehend eingelassen hat, dass er den PKW Audi A6 mittlerweile wieder verkauft habe, und sich auch der Transporter Ford Fiesta Courier nach den Angaben des Zeugen C nicht mehr in Deutschland befindet, kommt das für einen manipulierten Unfall sprechende Indiz dazu, dass die beteiligten Fahrzeuge nicht für eine Untersuchung zur Verfügung stehen. 35 Die Angaben des Klägers und der Zeugen C und C sowohl zu der Anzahl der Vorschäden am Audi A6 als auch zum Hergang des Verkehrsunfalls waren widersprüchlich. 36 Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteivernehmung ausgesagt, während seiner Besitzzeit sei ihm mit dem Audi A6 Avant nur ein anderer Unfall passiert. Dabei habe es sich aber um eine Kleinigkeit an der Stoßstange gehandelt, die er habe reparieren lassen. Einen Totalschaden habe er mit dem Fahrzeug nie erlitten. 37 Der Zeuge C hat bekundet, es sei neben dem in Rede stehenden Unfall und ein kleiner Unfall an der Stoßstange noch ein Unfall passiert, in dem der Audi A6 verwickelt gewesen sei. Dabei habe der Audi einen Schaden vorne auf der rechten Seite erlitten, von dem der Kotflügel und die Scheinwerfer betroffen gewesen wären. Er glaube, der Schaden habe sich auf ca. 0.000,00 € belaufen, der Gutachter A habe nach diesem Vorfall auch Fotos von dem Audi angefertigt. 38 Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen C steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass der Audi A6 Avant entgegen der Aussage des Klägers nicht nur in einen Unfall verwickelt gewesen war. Vielmehr hat der Zeuge eingeräumt, dass neben dem kleinen Unfall an der Stoßstange noch ein Unfall in einem größeren Ausmaß passiert ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, der Audi habe während seiner Besitzzeit nur einen kleinen Schaden am Stoßfänger erlitten, unglaubhaft. Es hätte daher am Kläger gelegen, zum genauen Umfang und der Reparaturarbeiten der Vor- bzw. Nachschäden konkret vorzutragen. 39 Die Angaben der Zeugen C und C zum angeblichen Unfallort sind ebenfalls nicht stimmig. 40 Der Zeuge C hat ausgesagt, den Audi am Abend des 00.00.0000 auf die rechte Seite vor dem Tor abgeparkt zu haben. Auch auf Nachfrage des Gerichts gab er an, sich dessen sicher zu sein und zeichnete diese Parkstellung auch in eine von ihm angefertigte Skizze ein (vgl. Bl. 118 GA). 41 Der Zeuge C, der Fahrer des Ford Fiesta Courier, hat bekundet, der Audi sei links vor dem Tor geparkt gewesen. Diese Parkstellung zeichnete er sowohl in einen Ausdruck von Google Maps (vgl. Bl. 116 GA), als auch eine von ihm angefertigte Skizze ein (vgl. Bl. 117 GA). 42 Schließlich widerspricht die außergerichtliche Darstellung des Hergangs des Verkehrsunfalls durch den Zeugen C seinen Angaben während des Termins zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass der Zeuge C auch die Seite 2 der Kfz-Schadensanzeige der Beklagten (vgl. Bl. 119 f GA) ausgefüllt hat. 43 Während der Beweisaufnahme hat der Zeuge C bekundet, er sei am Abend des 00.00.0000 zwischen 21 und 22 Uhr in die Einfahrt zum Betriebsgelände des Klägers bis zum Tor gefahren. Er habe beabsichtigt, rückwärts in eine Parklücke einzuparken. Der Audi habe näher zur Straße gestanden, ein Fahrzeug ohne Kennzeichen näher zum Tor (vgl. zur Stellung der Fahrzeuge auch Bl. 116 GA). Zu dem Zeitpunkt, als er sich mit dem Heck schon ungefähr auf Höhe der beiden Autos befunden habe, sei das Kupplungsseil des Fiesta Couriers gerissen. Ich habe noch versucht zu bremsen, sei aber trotzdem in den Audi hereingefahren. 44 Es sei ferner richtig, dass die Beklagte ihm eine Schadensanzeige geschickt habe, die er ausgefüllt habe. Seite 4 der Schadensanzeige vom 28.07.2011 habe er auch unterschrieben, bei der Unterschrift handele es sich um seine Unterschrift. 45 Auf Seite 2 der Schadensanzeige vom 28.07.2011 wird jedoch ein davon abweichender Schadenshergang beschrieben, der durch eine dementsprechende Unfallskizze dargestellt wird. Dort wird angegeben, das Auto mit dem Kennzeichen sei von dem Gelände der Firma herausgekommen. Auch die Unfallskizze zeigt ein von dem Gelände fahrendes Fahrzeug, und kein abgeparktes. Nachdem der Zeuge Becker bei Inaugenscheinnahme der Schadensanzeige zunächst angegeben hat, es handele sich um seine Schrift, hat er auf Befragen des Beklagtenvertreters, wieso er abweichend von seiner eben getätigten Aussage in der Schadensanzeige einen anderen Unfallhergang beschrieben habe, plötzlich ausgesagt, auf Seite 2 der Anzeige befinde sich seine Schrift nicht. Nur auf Seite 1 sei seine Schrift vorhanden, ferner habe er die Anzeige auf Seite 4 auch unterschrieben. 46 Die Aussage des Zeugen C ist unglaubhaft. Der Zeuge hat offensichtlich versucht, von seinem eigenen Widerspruch in der Darstellung des Unfalls abzulenken. Dabei hat er allerdings wiederum widersprüchlich zunächst eingeräumt, er habe die Schadensanzeige ausgefüllt, um nach Vorhalt durch den Beklagtenvertreter anzugeben, gerade die Seite 2, auf die sich die abweichende Unfallschilderung befindet, nicht selbst ausgefüllt zu haben. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er dann aber wiederum auf Seite 4 seine Unterschrift gesetzt hat, schlicht lebensfremd. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. 49 Der Streitwert wird auf 4.681,84 € festgesetzt.