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Beschluss

65 XIV 30/12 B

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2013:0328.65XIV30.12B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Rechtsanwältin O vom 04.01.2013 auf Feststellung, dass der Betroffene in dem Zeitraum vom 19.12.2012 bis zum 02.01.2013 zu Unrecht inhaftiert war, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Nachdem der Betroffene am 02.01.2013 aus der Abschiebehaft entlassen wurde und der Haftbefehl des Amtsgerichts M vom 02.11.2012 deklaratorisch aufgehoben wurde, war nach dem Schriftsatz der Rechtsanwältin O vom 04.01.2013 nur noch über obigen Antrag zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) war die Abschiebehaft in der Zeit vom 19.12.2012 bis zum 02.01.2013 rechtmäßig. Die vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 3 1. Der Beschleunigungsgrundsatz ist zu keiner Zeit verletzt worden. Die Haftentlassung des Betroffenen wurde von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beteiligten zu 1) noch an dem Tag angeordnet, an welchem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auch eine nochmalige Rücksprache mit dem Betroffenen am 21.12.2012 durch die Zentrale Ausländerbehörde D keine Klarheit über dessen Staatsangehörigkeit geschaffen hat. Damit hat die Beteiligte zu 1) unverzüglich gehandelt. Abzustellen ist insoweit auf die Kenntnisnahme durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beteiligten zu 1), da dieser – und nicht die Zentrale Ausländerbehörde D – die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise nach Abwägung aller ihm bekannten Umstände zu treffen hat. Die Zentrale Ausländerbehörde D war nicht zu einer Entscheidung über die Haft des Betroffenen berufen. 4 Darüber hinaus ist auch zwischen der Beteiligten zu 1) und der Zentralen Ausländerbehörde D beschleunigt agiert worden. Denn die Beteiligte zu 1) ist bereits am 02.01.2013 von der Zentrale Ausländerbehörden über das Gespräch mit dem Betroffenen am 21.12.2012 in Kenntnis gesetzt worden. Eine zuvorige Benachrichtigung der Beteiligten zu 1) ist nicht möglich gewesen, da die Stadtverwaltung K, bei der die Zentrale Ausländerbehörde angesiedelt ist, in der Zeit vom 24.12.2012 bis zum 02.01.2013 geschlossen war. Bei dem 22. und dem 23. 12.2012 handelte es sich um einen Sonnabend und einen Sonntag, an welchen die Stadtverwaltung ebenfalls geschlossen ist. 5 2. Die Vollziehung der Abschiebehaft in dem Zeitraum zwischen dem 19.12.2012 und dem 02.01.2013 verstieß auch nicht gegen § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG. Erst aus dem Gespräch am 21.12.2012 ergab sich, dass eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb der dreimonatigen Frist bis zum 01.02.2013 nicht mehr möglich war. Zuvor ist die Beteiligte zu 1) zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abschiebung nach Algerien innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG möglich war. Der Beteiligten zu 1) lag nach der Festnahme des Betroffenen die Information vom 07.03.2012 vor, dass eine Abschiebung nach Algerien auch ohne Sachbeweise innerhalb von drei Monaten möglich war. Insgesamt wurden dementsprechend auch 18 Personen, die während derselben Sammelvorführung am 11. bzw. 12.12.2012 vorstellig wurden, an welcher auch der Betroffene teilnahm, entsprechende Passersatzpapiere ausgestellt. Hinweise darauf, dass es Schwierigkeiten mit den algerischen Behörden gegeben hätte, lagen damals nicht vor und gibt es auch weiterhin nicht. Im Übrigen wäre § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nur dann verletzt, wenn feststeht, dass eine Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Anhaltspunkte dafür lagen in diesem Verfahren zu keiner Zeit vor. Das Gericht geht davon aus, dass eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb der dreimonatigen Frist möglich gewesen wäre, sofern seine Angaben über die algerische Staatsangehörigkeit zutreffend gewesen wären und er nicht seine Herkunft verschleiert hätte. 6 3. Schließlich verstößt die Vollziehung der Abschiebehaft in der JVA B auch nicht gegen Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie erfolgt die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht. 7 Diese Norm muss im Lichte der Zielsetzung der Richtlinie betrachtet werden. Ziel der Richtlinie ist nach ihrer Einleitung, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird (Ziffer 6 der Einleitung). In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollen eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren, wobei die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Haftanstalten erfolgen soll (Ziffer 17 der Einleitung). Außerdem soll die Rückführung der Betroffenen vereinfacht werden. 8 Die Vollziehung der Abschiebehaft in der JVA B erfolgt nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 2) in zweien der drei Hafthäuser der JVA, welche den von der Abschiebehaft Betroffenen zugewiesen sind. Straftäter sind in einem dritten Hafthaus untergebracht. Die Abschiebehäftlinge werden also von den Straftätern separiert untergebracht. Dies ist nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie zulässig. Dass den Abschiebehäftlingen bedingt durch die Anstaltsordnung gegebenenfalls einige Beschränkungen auferlegt werden – die allerdings dem Gericht nicht bekannt sind – betreffend den Umgang mit Mobiltelefonen und der Dauer des Aufschlusses, steht nicht im Widerspruch zu der Richtlinie. Das Gericht vermag zudem nicht nachzuvollziehen, weshalb der Betroffene in einem Polizeigewahrsam in B1 oder B2 besser aufgehoben wäre als in einer JVA, welche sich nach ihrer Internetpräsentation folgende Aufgaben zugeschrieben hat: 9 „ Unser Auftrag ist die kurzzeitige Verwahrung von Ausländern zur Sicherung der Abschiebung im Auftrag der Ausländerbehörden und außerdem die Unterbringung für nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte mit Freiheitsstrafen unter 3 Monaten und für Verurteilte, die Eratzfreiheitsstrafen zu verbüßen haben und nicht für eine Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sindWir sind als Dienstleistungsunternehmen der Öffentlichkeit und den Inhaftierten verpflichtet. Unser Ziel ist ein freundlicher, kundenorientierter Umgang mit jedermann. 10 Bei uns leben Menschen aus 60 Ländern zusammen. Es findet keine Trennung nach Nationen statt. Politisch motivierten Streit gibt es gleichwohl nicht. 11 Für das im Allgemeinen harmonische Zusammenleben so vieler Menschen sind ursächlich: 12 Beratung bei unterschiedlichsten Problemstellungen Beschäftigung während der Freizeit Aufnahme einer Arbeit Wahrnehmung aller Rechtsmöglichkeiten eine gute Grundversorgung der Inhaftierten ständiger mitmenschlicher Zuspruch “. 13 Auch das von der JVA B umfassend angebotene Beratungs- und Freizeitangebot dürfte in einem Polizeigewahrsam nicht gewährleistet sein. Der Zweck der Richtlinie wird durch die Vollziehung der Abschiebehaft in der JVA B vollumfänglich erfüllt. 14 4. Die Durchführung der Abschiebehaft war auch verhältnismäßig. Es war bei Anordnung der Haft nicht ersichtlich, dass eine mildere Maßnahme wie eine Verschonung ausgereicht hätte, die Durchführung der Abschiebehaft zu sichern. Der Verurteilte hat wechselnde Angaben zu seiner Identität gemacht. Bestätigt wird dies auch durch sein aktuelle Verhalten: Der Betroffene hält sich auch derzeit illegal im Bundesgebiet auf.