Urteil
128 Ls 44/15
AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen versuchten Betruges schuldig (§§ 263 Abs.1, 22, 23 Abs.1, 25 Abs.2 StGB).
• Jugendstrafrecht nach § 105 Abs.1 Nr.1 JGG findet Anwendung, weil der Angeklagte als Heranwachsender in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand.
• Bei wiederholter Jugendkriminalität und Bewährungsversagen kann eine Einheitsjugendstrafe verhängt werden; Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel genügen nicht (§§ 17 Abs.2, 31 Abs.2 JGG).
• Die Strafzumessung berücksichtigt Geständnis und Versuchsstadium mildernd sowie Vorstrafen und Bewährungsversagen belastend; daher war eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten erforderlich und ausreichend.
• Eine weitere Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung scheidet aus, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte aus der Verurteilung Lehre zieht (§§ 21, 105 JGG).
Entscheidungsgründe
Verurteilung eines Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs; Einheitsjugendstrafe • Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen versuchten Betruges schuldig (§§ 263 Abs.1, 22, 23 Abs.1, 25 Abs.2 StGB). • Jugendstrafrecht nach § 105 Abs.1 Nr.1 JGG findet Anwendung, weil der Angeklagte als Heranwachsender in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. • Bei wiederholter Jugendkriminalität und Bewährungsversagen kann eine Einheitsjugendstrafe verhängt werden; Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel genügen nicht (§§ 17 Abs.2, 31 Abs.2 JGG). • Die Strafzumessung berücksichtigt Geständnis und Versuchsstadium mildernd sowie Vorstrafen und Bewährungsversagen belastend; daher war eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten erforderlich und ausreichend. • Eine weitere Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung scheidet aus, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte aus der Verurteilung Lehre zieht (§§ 21, 105 JGG). Der Angeklagte (geb. 20.11.1993) traf am 25.07.2014 in C einen Bekannten, der ihm anbot, ihn mit dem Auto nach N zu fahren. Der Bekannte behauptete, zunächst seine Schwester wegen verlorener Spielhallengelder aufsuchen zu müssen; da er kein Bargeld zum Tanken hatte, schlug er vor, ein zuvor erworbenes Mobiltelefon zu verkaufen. Dem Angeklagten war bewusst, dass mit dem Gerät möglicherweise etwas nicht stimmte; er stimmte dem Verkauf dennoch zu, um die Rückfahrt sicherzustellen. Gemeinsam sprachen sie gegen 19:45 Uhr auf einem Platz in C Passanten an und boten das Telefon für 200 Euro an. Beim Versuch, an einen Zeugen zu verkaufen, wurden sie von der Polizei gestellt. Es handelte sich um ein totalgefälschtes Nachbaugerät. Der Angeklagte gestand die Tat. Vorherige Entscheidungen des Gerichts wegen Körperverletzung, Raubes und Vortäuschens einer Straftat sowie ein Bewährungswiderruf liegen vor. • Tatbestand und Schuldspruch: Der Angeklagte hat durch das gemeinsame Anbieten eines offenbar gefälschten Handys und die Kenntnis der möglichen Unrechtmäßigkeit des Gegenstandes den Vorsatz hinsichtlich Vermögensschädigung begangen; damit liegt gemeinschaftlicher versuchter Betrug nach §§ 263 Abs.1, 263 Abs.2, 22, 23 Abs.1, 25 Abs.2 StGB vor. • Geständnis und Beweislage: Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft und trägt die Feststellungen; daraus folgen Überzeugung von Tatbeteiligung und Versuchsstadium. • Anwendung des Jugendstrafrechts: Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender; nach § 105 Abs.1 Nr.1 JGG ist Jugendstrafrecht anzuwenden, da seine geistige und sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. • Erziehungsbedürftigkeit und Strafzweck: Wegen wiederholter straffälliger Handlungen und Bewährungsversagen reichen erzieherische Maßnahmen und Zuchtmittel nicht aus; es ist erforderlich, längerfristig mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs zu erziehen (§§ 17 Abs.2, 31 Abs.2 JGG). • Strafzumessung: Nach Maßgabe von §§ 18 Abs.1 Satz1, 105 Abs.3 JGG sind bei der Bemessung mildernd das Geständnis und das bloße Versuchsstadium zu berücksichtigen, belastend wirken erhebliche Vorbelastungen und Bewährungsversagen; dies rechtfertigt die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten. • Bewährungsunfähigkeit der Vollstreckung: Eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 21 JGG ist nicht angezeigt, weil nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte ohne Vollzug sein Verhalten ändert; frühere Bewährungschancen wurden nicht genutzt. • Kostenentscheidung: Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wurde abgesehen; die Kostenregelung stützt sich auf § 109 Abs.2 in Verbindung mit § 74 JGG. Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen versuchten Betruges schuldig gesprochen worden. Es wurde eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt, wobei frühere Urteile (insbesondere vom 16.08.2011) einbezogen wurden; die Vollstreckung kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte bereits Bewährungschancen nicht genutzt hat. Als mildernde Umstände wurden sein Geständnis und das im Versuchsstadium verbleibende Tatgeschehen berücksichtigt; gewichtige Belastungsfaktoren sind seine umfangreichen Vorstrafen und das wiederholte Bewährungsversagen. Die Strafe dient überwiegend erzieherischen Zwecken, weil andere Maßnahmen nicht ausreichen, und soll eine längerfristige Einwirkung des Jugendstrafvollzugs ermöglichen.