Urteil
3 C 2/15
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG1:2015:1029.3C2.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Die Parteien schlossen unter dem 00.00.2011 unter der Darlehensnummer 00 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit von 00.000,00 EUR bei einer Gesamtzahl von 96 Monatsraten beginnend zum 00.00.2011. Im Rahmen dieser Vertragsurkunde erklärte der Kläger zu 1.) als versicherte Person auf Vermittlung durch die Beklagte zur Absicherung seiner Zahlungsverpflichtungen den Beitritt zu einem S-Gruppenversicherungsvertrag über eine Ratenschutz-Lebensversicherung und eine Unfall-Zusatzversicherung zwischen der Beklagten und der D N.V. Für diesen Versicherungsbeitritt wurde den Klägern ein Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000,00 EUR berechnet, der durch den Darlehensvertrag mitfinanziert wurde. Ausweislich der Vertragsurkunde war der Beitritt zur Ratenschutzversicherung nicht Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens. Wegen der weiteren vertraglichen Vereinbarungen wird auf die als Bl. 7 ff. zur Gerichtsakte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. Die Ratenschutzversicherung wurde zwischenzeitlich aufgelöst.Die Kläger behaupten, die Beklagte habe von der Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung des Versicherungsverhältnisses eine Provisionszahlung erhalten. Hierüber wurden sie – insoweit unstreitig – bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt. Sie behaupten weiter, dass sie bei Kenntnis von der Provisionszahlung die Versicherung nicht abgeschlossen hätten.Die Kläger sind der Ansicht, zwischen den Parteien sei durch die Vermittlung des Versicherungsverhältnisses im Rahmen des gegenständlichen Darlehensvertrages sowie dessen Finanzierung durch den Darlehensvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, vermöge dessen die Beklagte zum einen zur Auskunft und Rechenschaft über die Provisionszahlung und zum anderen zur Herausgabe der vereinnahmten Provision an die Kläger verpflichtet sei. Die Kläger beantragen, 1.) die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Provisionszahlungen sie für die Vermittlung der Ratenschutzversicherung, Vertragsnummer 000 zu dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 000 vom 00.00.2011 – Einmalbetrag: 0.000,00 EUR - seitens der D N.V., O, erhalten hat; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die empfangenen Provisionsleistungen in der nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit herauszugeben, hilfsweise Wertersatz in entsprechender Höhe zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Behauptung einer Provisionszahlung erfolge „ins Blaue hinein“. Sie der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den Klägern mit der gegenständlichen Vertragsurkunde lediglich die Möglichkeit geboten worden ist, Versicherungsschutz in einem bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zu erhalten. Dahingehende Beratungspflichten der Beklagten zur Information über das „bestmögliche Vertragsangebot“ für den Versicherungsschutz würden sich hieraus nicht ergeben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet.Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe einer etwaige von dieser vereinnahmten Provisionsleistung bzw. Wertersatz in entsprechender Höhe.Da der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch danach bereits nicht besteht, unterliegt die Klage insgesamt einschließlich des Aufkunftsantrags der Abweisung. I. Ein Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Provision ergibt sich zunächst nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag als solchen. Ein solcher Anspruch rechtfertigt sich weder aus den §§ 488 ff. BGB, noch aus den zwischen den Parteien bezüglich dieses Vertragsverhältnisses ausweislich der zur Akte gereichten Vertragsurkunde getroffenen Vereinbarungen. II. Auch ergibt sich ein Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Provision bzw. Wertersatz in entsprechender Höhe nicht aus § 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses.Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Zwischen den Parteien ist jedoch über den Darlehensvertrag hinaus ein weiteres Auftragsverhältnis nicht zustande gekommen. 1. Nichts anderes ergibt sich zunächst aus der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Landgerichts Bochum, Urteil vom 21.08.2008, Az. 1 O 36/07. Unabhängig davon, ob die von der Rechtsprechung für den Bereich der Kapitalanlageberatung entwickelten Aufklärungspflichten zur anlage- und anlegergerechte Beratungsleistung dem Landgericht Bochum folgend auf das Darlehensvertragsverhältnis übertragen werden können, hat das genannte Gericht jedenfalls nicht den Abschluss eines neben dem Darlehensvertrag zustande gekommenen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag angenommen. Vielmehr hat das Gericht lediglich eine Aufklärungspflicht über einen Provisionsfluss als nebenvertragliche Pflicht zum Darlehensvertrag angenommen, welche entsprechend der Rechtsprechung zur Kapitalanlageberatung für den Kunden bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht einen darauf gerichteten Schadensersatzanspruch gewähren soll, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung gestanden hätte. Da die Kläger selbst vortragen, dass sie bei einer etwaigen Aufklärung das Versicherungsverhältnis nicht eingegangen wären, wäre es dann auch nicht zu dem von ihnen hier herausverlangten Provisionsfluss gekommen. Die Kläger könnten danach allenfalls die von ihnen geleisteten Versicherungsbeiträge herausverlangen, welche hier jedoch nicht Streitgegenstand sind. Dass sie bei Aufklärung über eine Provision dem Gruppenversicherungsvertrag nur zu einem um die Provision verringerten Beitrag beigetreten wäre, ist nicht vorgetragen worden. 2. Auch im Übrigen rechtfertigt der Klägervortrag nicht die Annahme eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Allein dadurch, dass die Beklagte die Kläger im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages die fakultative Möglichkeit des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag offerierte, ist ein entsprechend geltend gemachtes Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen. Ein solches würde zumindest voraussetzen, dass es der Beklagten oblegen hätte, den Klägern ein ihren individuellen Bedürfnissen entsprechendes Leistungsangebot zu unterbreiten. Demgegenüber fehlte es in der streitgegenständlichen Vertragssituationen bereits an einer hieran ausgerichteten von der Beklagten vorzunehmenden Beratungsleistung, als diese lediglich den Beitritt der Kläger zu dem bereits nach den Konditionen feststehenden „Versicherungsprodukt“ als Gruppenversicherung vermittelt hat. Ein Geschäftsbesorgungsverhältnis würde zumindest voraussetzen, dass Gegenstand der Vertragsgespräche alternative Möglichkeiten des Versicherungsschutzes sein würden. Erst in diesem Fall wäre eine an den individuellen Bedürfnissen des Kunden ausgerichtete Vermittlung des Versicherungsschutzes möglich. Beschränkte sich die Tätigkeit der Beklagten demnach schlicht darauf, die Kläger auf den von dem Darlehensvertrag nicht vorausgesetzten Beitritt zu einen Gruppenversicherungsvertrag hinzuweisen, so obliegt die Entscheidung über einen solchen weiteren Vertragsschluss grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung eines jeden selbst. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsbeitrag durch den Darlehensvertrag finanziert wird, denn es obliegt ebenfalls grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung eines jeden selbst, zu welchem Finanzierungszweck ein Darlehensvertrag geschlossen werden soll. III. Schließlich ist eine außervertragliche Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere würde im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs der Vorrang einer etwaigen Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und der Versicherung bestehen. IV. Mangels Bestehens des in der Hauptsache begehrten Zahlungsanspruchs unterliegt auch die diesbezüglich geltend gemachte Nebenforderung der Klageabweisung. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Streitwert: bis zu 0.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.