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Beschluss

70 OWi 366/16

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG1:2019:0124.70OWI366.16.00
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Tenor

Der Ablehnungsantrag vom 23.01.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen, da mit der Ablehnung erkennbar nur das Ziel verfolgt wird, die Entscheidung in diesem Verfahren hinauszuzögern (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Entscheidungsgründe
Der Ablehnungsantrag vom 23.01.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen, da mit der Ablehnung erkennbar nur das Ziel verfolgt wird, die Entscheidung in diesem Verfahren hinauszuzögern (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Gründe: I. Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 07.10.2016 ein Bußgeld in Höhe von 260,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem Betroffenen wird vorgeworfen am 13.08.2016 gegen 20.07 Uhr in Mönchengladbach auf der G-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der damalige Verteidiger T mit Schriftsatz vom 25.10.2016 Einspruch ein. Unter dem 21.12.2016 fragte die damalige erkennende Richterin an, ob der Einspruch unbeschränkt oder ggf. z.B. im Hinblick auf die Nebenfolge beschränkt wird. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 erfolgte – ohne sich mit der Anfrage direkt auseinanderzusetzen – die Anforderung der Akteneinsicht nebst Anforderung diverser Dokumente und Messdaten. Mit Verfügung vom 11.01.2017 wurde dem Begehren nachgekommen. Mit Verfügung vom 13.04.2017 wurde nach Derzernatswechsel vom jetzigen erkennenden Richter die Einleitungsverfügung für das schriftliche Verfahren an den Verteidiger übersandt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 wurde einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zunächst widersprochen, wobei zugleich darauf hingewiesen wurde, dass der Betroffene beruflich auf die Nutzung seines KFZ angewiesen sei und mit diesem Rücksprache gehalten werden müsse. Deswegen solle zunächst von der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins abgesehen werden. Eine Einlassung würde wegen urlaubsbedingter Abwesenheit Ende Mai 2017 erfolgen. Da zwischenzeitlich keine Einlassung erfolgte wurde unter dem 12.05.2017 Hauptverhandlungstermin auf den 23.10.2017 bestimmt und zugleich dem Verteidiger mitgeteilt, welche Unterlagen er beizubringen habe, falls ggf. vom Fahrverbot abgesehen werden solle. Obwohl die Ladung an den Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis unter dem 19.05.2017 in den Postlauf gegeben wurde und kein Rückbrief erfolgte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 05.09.2017 mit, dass er keine Ladung erhalten habe und sich am Terminstag im Urlaub auf S1 befinden würde. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Hauptverhandlung, teilte aber auch mit dass „ aus Sicht der Verteidigung […] ein deutlicher Ausnahmefall vorliege, so dass ein Absehen vom Fahrverbot jedenfalls möglich wäre “. Der erkennende Richter kam dem Terminsverlegungsantrag unter dem 08.09.2017 nach und bestimmte neuen Hauptverhandlungstermin auf den 06.11.2017. Zugleich wies er den Verteidiger darauf hin, dass die Ladung nicht in den Rücklauf gekommen war. Nachdem erneut Akteneinsicht gewährt wurde und die Akte innerhalb der gewährte Einsichtsfrist nicht zurückgesandt wurde, fragte die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unter dem 05.10.2017 telefonisch bei der Kanzlei des Verteidigers nach. Dort wurde mitgeteilt, dass die „ zuständige Bearbeiterin nicht mehr im Hause sei und man am nächsten Tag erneut anrufen “ solle. Auf weitere telefonische Anfrage am 06.10.2017 wurde mitgeteilt, dass bei der „zuständigen Bearbeiterin besetzt sei und das Telefonat nicht durchgestellt werden“ könne. Ein erbetener Rückruf erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 teilte der jetzige Verteidiger mit, dass der vormalige Verteidiger schwer erkrankt sei und bat um angemessen Verlängerung der Stellungnahmefrist. Der Vertreter des erkennenden Richters gewährte Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 02.11.2017. Unter dem 30.10.2017, mithin eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin, beantragte der Verteidiger den Termin aufzuheben und regte an, im Beschlusswege zu entscheiden und gegen den Betroffenen ein Bußgeld unter Absehung vom Fahrverbot zu verhängen. Aus diesem Antrag lässt sich jedenfalls die konkludente Bejahung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ableiten. In einem Telefongespräch mit dem Verteidiger vom 03.11.2017 erklärte dieser zudem Zustimmung zu § 72 Abs. 6 OWiG. Aus diesem Grund hob der erkennende Richter den Termin auf. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 beatragte der Verteidiger Verlängerung der Frist zur Vorlage der angeforderter Arbeitgeberbescheinigung (angedrohte Kündigung des Betroffenen bei Antritt des Fahrverbots). Die Frist wurde konkludent verlängert und eine Wiedervorlage von zwei Wochen verfügt. Unter dem 12.12.2017 rief der vormalige Verteidiger bei der Geschäftsstelle des erkennenden Richters an und teilte mit, dass keine weitere Stellungnahme erfolgen würde. Der Betroffene würde sich nicht trauen, bei seinem Arbeitgeber nachzufragen. Daher terminierte der erkennende Richter unter dem 03.01.2018 auf den 24.01.2018, welcher telefonisch mit dem Verteidiger abgesprochen worden war. Mit Fax vom 19.01.2018, mithin fünf Tage vor dem anberaumten Termin, stellte der jetzige Verteidiger einen Terminsverlegungsantrag, da er am Terminstag einen Termin vor dem Amtsgericht C2 wahrnehmen müssen. Dem Terminsverlegungsantrag wurde nachgekommen und der Verteidiger zugleich darauf hingewiesen, dass der Termin persönlich abgesprochen worden sei und die nunmehr vorgetragene Terminskollision auf Verwunderung stieß. Zuvor wurde das nicht zurückgesandte Empfangsbekenntnis per Telefax zurückgefordert (Bl. 145R). Auf die Terminsanfrage des erkennenden Richters teilte der Verteidiger unter dem 30.01.2018 mit, dass für die angefragten Termine am 26.02. und 14.03. Terminskollisionen bestünden. Entsprechend wurde der neu anberaumte Termin am 09.04.2018 persönlich telefonisch abgesprochen. Unter dem 03.04.2018, mithin sechs Tage vor dem anberaumten Termin, beantragte der jetzige Verteidiger den Termin aufzuheben und stellte den Antrag auf Einholung einer Auskunft der PTB bzw. den vorsorglichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der erkennende Richter wies die beantragte Beweiserhebung mit Beschluss vom 05.04.2018 zurück und stellte zugleich deklaratorisch klar, dass der Termin am 09.04.2018 aufrechterhalten bleibt. Mit Telefax vom 05.04.2018 beantragte der jetzige Verteidiger erneut den anberaumten Termin aufzuheben und führte aus, dass der Betroffene reiseunfähig erkrankt sei. Unter dem 06.04.2018 fragte der erkennende Richter bei dem jetzigen Verteidiger nach und bat um Übersendung des Attestes in einer lesbaren Kopie (Bl. 181 ff.). Zugleich wies er auf die Voraussetzungen an das Vortragen einer Verhandlungsfähigkeit dezidiert hin. Daraufhin stellte der jetzige Verteidiger mit Telefax vom 06.04.2018 erneut einen Terminsverlegungsantrag und lehnte zugleich den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Auf die Begründung Bl. 187 ff. wird Bezug genommen. Auf die Aufforderung des zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bestimmten Richters vom 10.04.2018 beantragte der jetzige Verteidiger unter dem 17.04.2018, dass ihm die möglicherweise umfangreichere Stellungnahme des abgelehnten Richters zugeleitet werde. Nachdem der abgelehnte Richter in seiner weiteren dienstlichen Stellungnahme unter dem 30.04.2018 niederlegte, dass keine weitere Stellungnahme beabsichtigt sei, erhielt der jetzige Verteidiger hierzu erneut bis zum 09.05.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 202R und Bl. 203 f.). Nach weiterer Einlassung wies der E das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 14.05.2018 als unbegründet zurück (Bl. 207 ff.). Unter dem 22.05.2018 legte der Verteidiger gegen den Beschluss vom 14.05.2018 sofortige Beschwerde ein. Zwischenzeitlich lehnte der jetzige Verteidiger unter dem 22.05.2018 auch Herrn E wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 15.06.2018 nicht beschieden, da eine Entscheidung nicht veranlasst war (Bl. 241) Der erkennende Richter versuchte sodann unter dem 28.05.2018 telefonisch mit dem jetzigen Verteidiger neue Termine persönlich abzusprechen (Bl. 215). Es wurde mitgeteilt, dass der Verteidiger ausschließlich persönlich Termine abspreche, aber derzeit in einer Besprechung sei. Auf Nachfrage, wann der Verteidiger zu erreichen sei, wurde mitgeteilt, dass kein Zugriff auf den Kalender des Verteidigers bestehe. Aus diesem Grund bat der erkennende Richter darum, dass diesem die telefonische Erreichbarkeit des erkennenden Richters mitgeteilt werde und bat zugleich um Rückruf zur Terminsabsprache. Der Bitte um Kontaktaufnahme wurde nicht nachgekommen. Aus diesem Grund rief der erkennende Richter unter dem 29.05.2018 erneut in der Kanzlei des Verteidigers an und bat um ein Gespräch mit dem Verteidiger. Es wurde mitgeteilt, dass dieser auswärtig sei. Aus diesem Grund hinterlegte der erkennende Richter seine private Mobilfunknummer und gab an, dass er jederzeit angerufen werden könne, um einen Termin abzusprechen. Eine Kontaktaufnahme erfolgte in der Folgezeit nicht. Daher übermittelte der erkennende Richter unter dem 01.06.2016 dem Verteidiger eine Vielzahl von Terminsvorschlägen (Bl. 225 f.) und bat um Mitteilung bis zum 07.06.2018, ob diese Termin wahrgenommen werden können. Zugleich wurde der Verteidiger aufgefordert, falls keiner der vorgeschlagenen Termine in Betracht käme, dass alle freien Termine von Juni bis Anfang August 2018 mitgeteilt werden. Auf das Beschleunigungsgebot wurde ebenfalls hingewiesen sowie auf den Umstand, dass Gericht ggf. ohne Teilnahme des Verteidigers verhandeln werde. Unter dem 04.06.2018 verwarf das Landgericht Mönchengladbach die o.g. Beschwerde (Bl. 228 ff.) als unbegründet. Nachdem keine Antwort auf das Schreiben vom 01.06.2016 erfolgte, terminierte der erkennende Richter auf den 09.07.2018 mit Fortsetzungstermin am 25.07.2018 und lug zugleich eine Sachverständige, da der jetzige Verteidiger im Ablehnungsgesuch erstmals auch die Fahrereigenschaft des Betroffenen bestritten hatte . Mit Telefax vom 03.07.2018 beantragte der jetzige Verteidiger, den Termin am 09.07.2018 aufzuheben und lediglich den Termin am 25.07.2018 durchzuführen, da es ausreiche alle Zeugen in diesem Termin zu vernehmen (Bl. 247). Mit Verfügung vom 04.07.2018 wurde das Gesuch abgelehnt. Mit Telefax vom 09.07.2018 um 11.26 Uhr, mithin ca. 3,5 Stunden vor dem anberaumten Termin beantragte der jetzige Verteidiger den Termin aufzuheben, da der Betroffene „ plötzlich und unerwartet akut erkrankt “ sei (Bl. 251 f.). Während der Hauptverhandlung rief der erkennende Richter in der Notfallaufnahme des T Krankenhauses an. Die Nachfrage des erkennenden Richters zu den gestellten Diagnosen wurden nicht beantwortet, da es solche noch nicht gäbe. Es gäbe allerdings stationären Handlungsbedarf. Die vorhandenen Unterlagen könnten nur mit Zustimmung des Betroffenen an das Gericht übermittelt werden. Der Stationsarzt Herr C teilte ferner mit, dass der Betroffene ihm gesagt habe, er würde es mit seinem Verteidiger abklären, ob er eine Einwilligung in die Datenweitergabe unterschreibe. Unter dem 09.07.2018 erging sodann ein Verwerfungsurteil gegen den Betroffenen (Bl. 254). Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 beantragte der jetzige Verteidiger die Wiedereinsetzung des Betroffenen in den vorigen Stand. Das T Krankenhaus teilte unter dem 27.07.2018 auf Nachfrage schriftlich mit, dass keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag bestanden habe (Bl. 283). Da der Verteidiger mitgeteilt hatte, dass er ohne die Auskunft der Geschäftsstelle, dass der Termin aufgehoben sei, den Termin wahrgenommen hätte und dies auch glaubhaft gemacht hatte (Bl. 298 ff.) wurde dem Betroffenen mit Beschluss vom 19.09.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Unter dem 19.09.2018 wurde sodann Hauptverhandlungstermin auf den 12.11.2018 mit Fortsetzungstermin am 14.11.2018 bestimmt (Bl. 308). Nachdem dem Verteidiger unter dem 12.10.2018 erneut Akteneinsicht gewährt wurde, dieser erneut die Akte nicht nach Ablauf der Akteneinsichtsfrist zurückgeschickt hatte, wurde die Akte unter dem 22.10. und 31.10.2018 gegen Empfangsbekenntnis zurückgefordert (Bl. 313). Unter dem 02.11.2018 beantragte der jetzige Verteidiger den anberaumten Termin aufzuheben und teilte mit, dass eine Terminskollision bestehe (Bl. 317 f.). Mit Verfügung vom 06.11.2018 teilte der erkennende Richter dem Verteidiger mit, dass dem Terminsverlegungsantrag entsprochen werde, der Termin am 14.11.2018 indes aufrechterhalten bleibe (Bl. 323). Aufgrund Krankheit des erkennenden Richters musste der Termin am 14.11.2018 aufgehoben werden (Bl. 328). Indes ging unter dem 09.11.2018 ein Fax des Verteidigers ein, mit welchem dieser auch einen Terminsverlegungsantrag für den 14.11.2018 stellte, da Terminskollision bestehe (Bl. 330 ff.). Unter dem 16.11.2018 bestimmte der erkennende Richter sodann vier neue Hauptverhandlungstermine am 28.01.2019, 06.02.2019, 11.02.2019 sowie 13.02.2019 und wies den Verteidiger zugleich auf Folgendes hin: „Das Gericht weist darauf hin, dass bei etwaigen zukünftigen Verlegungsanträgen wegen anderweitiger gerichtlicher Termine, mitzuteilen und nachzuweisen ist, dass die dortigen Terminierungen vor der hiesigen erfolgt sind. Aufgrund der Verfahrensdauer weist das Gericht ferner darauf hin, dass unabhängig von Vorstehendem das Vorliegen eines erheblichen Grundes als Voraussetzung für eine Terminsverlegung nunmehr erst dann angenommen werden, wenn dieser nicht durch den Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise – etwa durch die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Vertreters aus der Sozietät oder Bürogemeinschaft – beseitigt werden kann und wenn diese Umstände dem Gericht glaubhaft gemacht worden sind.“ Mit Telefax vom 22.01.2019, mithin sechs Tage vor dem anberaumten Termin, stellte der jetzige Verteidiger Terminsverlegungsantrag, da Terminskollision bestehe (Bl. 341 ff.). Zugleich für den Fall, dass erneut keine Stellungnahme zu dem Terminsverlegungsantrag abgegeben wird, stellte er einen Befangenheitantrag gegen den erkennenden Richter. Mit Beschluss vom 23.01.2019 lehnte der erkennende Richter den Terminsverlegungsantrag ab. Auf die Begründung Bl. 344 f. wird Bezug genommen. In diesem Beschluss bat der erkennende Richter auch darum, klarzustellen, ob der Befangenheitsantrag auf für den Fall als gestellt angesehen werden soll, wenn dem Terminsverlegungsantrag nicht entsprochen wird. Mit Telefax vom 23.01.2019 stellte der jetzige Verteidiger ausdrücklich den Antrag, den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auf die Begründung Bl. 348 f. wird Bezug genommen. II. Gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ist die Ablehnung eines Richters als unzulässig zu verwerfen, wenn durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist demnach schon unzulässig, da der Betroffene lediglich eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt. Nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung des unter Ziffer I. dargestellten Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensverlaufes ist anzunehmen, dass das Prozessverhalten des Verteidigers des Betroffenen dem Zweck dient, das Verfahren zu verschleppen. Insoweit wird vollumfänglich Bezug genommen auf den unter Ziffer I. dargestellten Sachverhalt. Seit dem 07.10.2016 hat kein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Terminabsprachen konnten im Verlauf des Verfahrens nicht durchgeführt werden. Auf Anfragen des Gerichts bezüglich Terminabsprachen wurde nicht reagiert. Vielmehr wurde äußerst knapp, mithin wenige Tage vor den anberaumten Terminen jeweils Terminsverlegungsanträge gestellt und teils – soweit diesen nicht entsprochen wurde – Befangenheitanträge gestellt, welche insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dies vor dem Hintergrund, dass der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 06. April 2006 - V ZB 194/05 -, juris Rn. 31 =NJW 2006, 2492-2495), dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, weil diese nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Solche sind auch aktuell nicht erkennbar. Solche erheblichen Gründe sind nicht erkennbar, zumal bereits eine Glaubhaftmachung der Terminskollision aktuell nicht erfolgt ist, obwohl das Gericht in der Vergangenheit hierauf hingewiesen hat. Unabhängig hiervon unterliegt das Verfahren seit der Entscheidung vom 09.07.2018 nicht mehr der absoluten Verjährung und zudem dürfte auch eine Verhängung eines Fahrverbots aufgrund der Zeitspanne seit der Tat vom 13.08.2016 nicht mehr in Betracht kommen. Dr. P Richter am Amtsgericht