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Urteil

35 C 202/17

AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglich eingetragener Nießbrauch begründet den Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in ein bestehendes Mietverhältnis nach §§ 567, 566 BGB. • Können Miterklärer eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrags nicht einseitig durch Teilkündigung aus dem Vertrag ausscheiden; eine wirksame Beendigung bedarf der Einigung aller Vertragspartner. • Bei kalenderbestimmter Fälligkeit der Miete tritt Verzug ohne Mahnung ein; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Nießbrauch begründet Eintritt in Mietverhältnis; keine wirksame Teilkündigung durch Mitmieter • Ein nachträglich eingetragener Nießbrauch begründet den Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in ein bestehendes Mietverhältnis nach §§ 567, 566 BGB. • Können Miterklärer eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrags nicht einseitig durch Teilkündigung aus dem Vertrag ausscheiden; eine wirksame Beendigung bedarf der Einigung aller Vertragspartner. • Bei kalenderbestimmter Fälligkeit der Miete tritt Verzug ohne Mahnung ein; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger ist Nießbrauchsberechtigter einer Wohnung, die seit April 2015 an Mieter L vermietet war. Die Beklagte war ursprünglich Mitmieterin aus demselben Mietvertrag und behauptete, durch Kündigung oder einen dreiseitigen Vertrag aus dem Mietverhältnis ausgeschieden zu sein. Der Nießbrauch zu Gunsten des Klägers wurde im November 2016 eingetragen. Für März 2017 war die Miete fällig; Mieter L zahlte teilweise 283,13 €, sodass noch 324,47 € offenblieben. Der Kläger verlangt Zahlung der restlichen Miete und Verzugszinsen; die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers und die fortbestehende Mieterstellung der Beklagten. • Aktivlegitimation: Die Eintragungsbekanntmachung weist den Nießbrauch des Klägers nach; Einwände der Beklagten zur Wirksamkeit der Eintragung wurden nicht substantiiert bewiesen. • Keine wirksame Teilkündigung: Der Mietvertrag wurde von Beklagter und Mitmieter gemeinsam abgeschlossen; eine einseitige Teilkündigung durch die Beklagte war unzulässig, da ein gemeinsamer Rücktritt oder eine Vereinbarung aller Beteiligten erforderlich ist. • Fehlende Vereinbarung zum Ausscheiden: Behauptete dreiseitige Vereinbarungen wurden in Beweisaufnahme nicht bestätigt; insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass Vermieter oder Mitmieter einer Entlassung der Beklagten zugestimmt hätten. • Eintritt des Nießbrauchers in das Mietverhältnis: Durch Einräumung und Eintragung des Nießbrauchs nach Überlassung ergaben sich die Rechtsfolgen des § 567 BGB in Verbindung mit § 566 BGB, sodass der Kläger in das bestehende Mietverhältnis eintrat. • Forderungshöhe und Zahlung: Ursprüngliche Miete für März 2017 betrug 607,60 €, durch Zahlung des Mitmieters reduzierte sich die Forderung auf 324,47 € gegenüber der Beklagten als Gesamtschuldnerin nach § 421 BGB. • Verzugszinsen: Die Miete war kalenderbestimmt zum 3. Werktag fällig, somit geriet die Beklagte ohne Mahnung ab dem 04.03.2017 in Verzug; Zinshöhe richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger obsiegt: Die Beklagte ist als Gesamtschuldnerin mit dem Mitmieter zur Zahlung von 324,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 verpflichtet. Die Eintragung des Nießbrauchs begründet den Eintritt des Klägers in das Mietverhältnis und rechtfertigt seine Klagebefugnis. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt oder bewiesen, dass sie wirksam aus dem Mietvertrag entlassen worden sei; eine einseitige Teilkündigung war unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.