36 C 158/21
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
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1. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem zweiten Obergeschoss des Hauses mit der postalischen Anschrift I.-straße, S., auf der linken Seite gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einer Toilette nebst Bad sowie einem Kellerraum, an die O., vertreten durch die Gesellschafter K. und D. herauszugeben.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1 992,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger weitere 713,76 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2021 zu zahlen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent. Hiervon ausgenommen sind die Kosten des unter dem Zeichen 4 S 67/21 geführten Verfahrens über die von der Beklagten gegen das Teilurteil vom 8. September 2021 eingelegte Berufung. Diese Kosten trägt die Beklagte in voller Höhe.
6. Dieses Urteil ist hinsichtlich der unter Ziffer 1 ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der in dem zweiten Obergeschoss des Hauses mit der postalischen Anschrift I.-straße, S. gelegenen Wohnung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Anspruches auf Räumung und Herausgabe der genannten Wohnung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3 000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.