Urteil
10 C 294/17
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG2:2017:1207.10C294.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Umsatzsteuerbeträge in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um einen privaten Krankenversicherer. Die Beklagte betrieb am F-Krankenhaus in S unter anderem eine Krankenhausapotheke. In den Jahren 2012 und 2013 verkaufte die Beklagte Zytostatika-Zubereitungen an zwei Personen, die bei der Klägerin privat krankenversichert waren. Bei den Zytostatika-Zubereitungen handelte es sich um Krebsmedikamente zur Anwendung im der „Chemotherapie“. Die Beklagte stellte den Versicherten der Klägerin die Kosten für diese Medikamente einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Rechnung. Die jeweiligen Rechnungsbeträge wurden gegenüber den Versicherten seitens der Klägerin vertragsgemäß zu 30 % erstattet, einschließlich des jeweiligen Umsatzsteueranteils in Höhe von insgesamt 913,50 €. Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Verabreichung von für den jeweiligen Patienten individuell hergestellten Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz im Sinne des § 4 Nr. 16 lit. b UStG (nunmehr: des § 4 Nr. 14 lit. b UStG) und deshalb umsatzsteuerfrei sei. Die Klägerin meint, die von ihr erstatteten Umsatzsteueranteile seien von der Beklagten zurückzuzahlen. Die von der Klägerin bzw. zunächst seitens deren Versicherten erbrachten Zahlungen habe es an einem Rechtsgrund gefehlt, da der Verkauf der Zytostatika-Zubereitungen umsatzsteuerfrei gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass eine Bruttopreisvereinbarung nicht vorgelegen habe, da der Umsatzsteuerbetrag in den Rechnungen offen ausgewiesen sei. Eine Entreicherung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Bescheide des Finanzamts, in welchen die Umsatzsteuer festgesetzt worden sei, noch nicht bestandskräftig seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 913,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Rechnungen dergestalt abzuändern, dass die Umsätze aus den patientenindividuellen Zubereitungen umsatzsteuerfrei sind. . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, bei den jeweiligen Rechnungsbeträgen habe eine Bruttopreisvereinbarung zu Grunde gelegen. Daher bestehe ein Rechtsgrund für die von den Versicherten erbrachten Zahlungen. Die Beklagte sei auch nicht in Höhe der jeweiligen Umsatzsteueranteile bereichert. Denn sie habe ihre Preiskalkulation auf Grundlage der steuerrechtlichen Situation, d.h. unter Berücksichtigung der abzuführen Umsatzsteuer, aber auch den Abzug zu bringen Vorsteuer vorgenommen. Die Beklagte habe für die Erstellung der streitgegenständlichen Zubereitungen Sachkosten aufzuwenden gehabt, für die sie einen Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Außerdem liege jedenfalls eine Entreicherung vor, da die Umsatzsteueranteile an das Finanzamt abgeführt worden seien. Außerdem sei auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei und die Kosten insoweit kalkuliert habe. Auch ein Anspruch auf Berichtigung der Rechnungen bestehe nicht. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie unzulässig und unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruchs unbegründet. Denn der Klägerin steht ein auf sie übergegangener Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteueranteile aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 in Verbindung mit §§ 194 Abs. 2, 86 VVG nicht zu. Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der ohne rechtlichen Grund etwas durch die Leistung eines anderen erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs liegen jedoch nicht vor. Denn obwohl der Verkauf von Zytostatika-Zubereitungen umsatzsteuerbefreit im Sinne des § 4 Nr. 14 lit. b UStG war, wurden die hierauf seitens der Versicherten an die Beklagte geleisteten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geleistet. Vielmehr lag den Zahlungen die vertraglich vereinbarte Bruttopreisabrede zugrunde. Denn die Versicherten der Klägerin und die Beklagte haben im Hinblick auf die Zytostatika-Zubereitungen einen Bruttopreis vereinbart. 1. Mit dem für eine Leistung vereinbarten Preis ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch die von dem Gläubiger abzuführende Umsatzsteuer erfasst. Sie ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts (siehe BGHZ 58, 291; 60, 199; 103, 294; 115, 47). Dies gilt nach der Besprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei Angeboten vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (vgl. u.a. BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich einen Nettopreis vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (vgl. BGH NJW 2001, 2464). Letzteres ist vorliegend nicht dargelegt worden. Auch ist ein von diesen Grundsätzen abweichender Parteiwillen ist nicht vorgetragen worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es - entgegen der im Schriftsatz vom 23.11.2017 zuletzt unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.09.2017, Az. 12 O 58/16, geäußerten Auffassung der Klägerin - auch unerheblich, ob der Rechtsstreit die Frage betrifft, welche der Vertragsparteien, die nicht erwartete Umsatzsteuer zu tragen hat, oder - wie hier - die Frage, ob die Umsatzsteuer zurückzuerstatten ist, wenn sich herausstellt, dass diese nach den steuerrechtlichen Regelungen tatsächlich nicht abzuführen war. Denn an der ursprünglich getroffen Bruttopreisvereinbarung ändert es nicht, ob der eine oder andere Anspruch geltend gemacht wird. Denn die Frage, ob eine Bruttopreisvereinbarung vorliegt ist nach den getroffenen Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bewerten. 2. Dieser Rechtsgrund wäre nur dann entfallen, wenn die Rechnungen dahingehend geändert würden, dass es sich um Nettopreise handelte. Eine solche Korrektur ist jedoch seitens der Beklagten nicht vorgenommen worden. 3. Der Rechtsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte möglicherweise zu der Rechnungskorrektur verpflichtet ist. Denn eine derartige vertragliche Pflicht besteht gerade nicht. Eine solche Verpflichtung würde nur dann bestehen, wenn den Verkäufen eine Bruttopreisabrede nicht zugrunde läge. Dies ist jedoch nach dem oben Ausgeführten gerade der Fall. Auch kann eine diesbezügliche Verpflichtung nicht aufgrund einer dahingehenden ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Denn zum einen bestünde ein unzumutbarer Aufwand für die Beklagte, die ohne eigenen Vorteil, aber mit erheblichem Aufwand die Rechnungen gegenüber jedem einzelnen Patienten zu korrigieren und rückabzuwickeln hätte sowie die jeweiligen Steuerfestsetzungen gegenüber den Finanzbehörden rückwirkend beanstanden müsste. Ferner ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch Einfluss auf die Kalkulationsgrundlage der Beklagten hatte. Aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung kann diese im Rahmen insoweit keine Vorsteuer mehr geltend machen oder in Abzug bringen. 4. Mangels Hauptanspruchs besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. II. Der Hilfsantrag ist sowohl unzulässig als auch begründet. 1. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Denn er ist nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein bestimmter Antrag zu stellen. Dieser muss aus sich heraus ohne weitere Erklärungen verständlich und vollstreckbar sein. Aus dem hilfsweise gestellten Antrag ergibt sich jedoch weder, zur Abänderung welcher Rechnung die Beklagte verpflichtet werden soll, noch inwieweit die jeweiligen Rechnungen konkret abzuändern sein sollen. 2. Darüber hinaus ist der Hilfsantrag auch unbegründet. Denn wie bereits ausgeführt besteht kein (vertraglicher) Anspruch auf Abänderung der Rechnungen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 913,59 EUR festgesetzt.