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Urteil

11 C 382/16

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2018:0920.11C382.16.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 753,98 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 22.07.2016 bis 16.11.2017 und die Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 753,98 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 22.07.2016 bis 16.11.2017 und die Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger verlangt Vergütung für Steuerberaterleistungen. Die Parteien streiten insbesondere über einzelne Positionen aus den Steuerberater-Vergütungsrechnungen des Klägers vom 08.06.2016 (Vergütungsrechnung Nr. 1082831(Bl. 13 f. d.A.) und 22.07.2015 (Vergütungsrechnung Nr. 1152831/Bl. 43 f. d.A.), welche an die Beklagte zu 1) adressiert sind, sowie vom 16.11.2017 (Vergütungsrechnung Nr. 1122831/Bl. 182 f. d.A), welche an den Beklagten zu 2) adressiert ist und diesem am 16.11.2017 zugestellt wurde. Die Beklagten unterzeichneten am 11.06.2015 jeweils eine Vollmacht für den Kläger zur Vertretung in allen Steuerangelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden. Wegen der Einzelheiten der Vollmachten wird auf Bl. 29 f. d.A. Bezug genommen. Der Kläger erbrachte darauf hin u.a. die in den oben genannten Rechnungen aufgeführten Steuerberaterleistungen. Am 08.06.2016 erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger telefonisch, dass er nicht mehr für sie tätigen werden solle. Darauf hin erstellte der Kläger die oben genannte Vergütungsrechnung vom 08.06.2016 und übersandte diese an die Beklagte zu 1). Nachdem die Vergütungsrechnung ohne Briefumschlag über den Briefkasten des Klägers an ihn zurückgelangt war, übersandte er die Vergütungsrechnung erneut mit Begleitschreiben vom 09.06.2016 (Bl. 71 d.A.) an die Beklagte zu 1). Hierauf erwiderten die Beklagten mit Schreiben vom 10.06.2016 (Bl. 72 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass die für die Prüfung von Steuerbescheiden in § 13 StBVV vorgesehene Zeitgebühr von 30,00 bis 70,00 EUR je angefangene halbe Stunde in voller Höhe anzusetzen sei. Die Höchstgebühr sei aufgrund der Haftungsgeneigtheit der Tätigkeit der Prüfung der Steuerbescheide, des Umfangs der Tätigkeit aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Erstellung von Steuererklärungen, sowie der Verpflichtung des Steuerberaters, die Steuerbescheide auf Wiedervorlage zu halten, nicht zu beanstanden. Die Prüfung von Steuerbescheiden sei eine wichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit, die eine ähnliche Sorgfalt und geistige Leistung erfordere wie die ursprüngliche Erarbeitung der entsprechenden Steuererklärungen. Demnach habe das Amtsgericht Neuss (Urteil vom 15.05.1998 - 31 C 257/96) die von dem Berater in Ansatz gebrachte Höchstgebühr nicht beanstandet. Auf dieser Grundlage ("Beweis") sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen. Ferner sei unter Bezugnahme auf die Einkommenssteuerbescheide 2014 lt. Anlage 5 und Anlage 6 zur Anlage K1 zu berücksichtigen, dass wenn Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen würden oder aus unterschiedlichen Gründen für vorläufig nach § 165 AG erklärt worden seien, dass dies eine höhere Zeitgebühr rechtfertige, da der Prüfungsaufwand höher sei. Die mehrfache Ansetzung einer Kostenpauschale in Höhe von jeweils 20,- EUR in den oben genannten Rechnungen sei nicht zu beanstanden, da es sich jeweils um verschiedene Angelegenheiten gehandelt habe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.049,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.11.2016, welcher am 28.11.2016 bei Gericht einging, hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.049,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bezüglich der Rechnung vom 22.07.2015 nicht erschließe, dass der Beklagten die Kostenpauschale für drei Angelegenheiten zu je 20,- EUR, als in Höhe von 60,- EUR in Rechnung gestellt worden seien. Unter Hinzuziehung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergebe sich somit ein zu viel geleisteter Betrag in Höhe von 71,40 EUR, der gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung gestellt wird. Bezüglich der Rechnung vom 08.06.2016 liege ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor. Der Kläger hätte die streitgegenständliche Rechnung nicht gestellt, wenn das Mandatsverhältnis fortgeführt worden wäre. Vor allem habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass weitere Kosten zu seiner Vergütungsrechnung vom 22.07.2015 hinzukommen würden. Vor allem sei der vom Kläger berechnete Endbetrag doppelt so hoch, wie der Betrag, der laut dem betreffenden Steuerbescheid hätte nachgezahlt werden müssen. Demnach hätte sie selbstverständlich bei vorheriger Befragung auf die Einlegung des Einspruchs verzichtet, wenn sie von der vorgenannten Unverhältnismäßigkeit der Kostensituation durch den Kläger aufgeklärt worden wären. Sie bestreiten ferner, dass in der streitgegenständlichen Vergütungsrechnung nicht die Einlegung eines Einspruchs berechnet worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19.02.2018 (Bl. 212 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 753,98 EUR gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 11, 13, 28, 16 StBVV. Die Parteien haben einen Steuerberatungsvertrag in Gestalt eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 675, 611 BGB geschlossen (vgl. MüKoBGB/ Heermann BGB § 675 Rn. 40; Goez , in: Meyer/Goez/Schwamberger, Praxiskommentar zur StBVV, 7. Aufl., S. 51 f.). Mangels einer Vergütungsvereinbarung kommt gemäß § 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige Vergütung in Form der StBVV zur Anwendung. Die in der Rechnung vom 08.06.2016 gegenüber der Beklagten zu 1) und in der Rechnung vom 16.11.2017 gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgeführten Leistungen wurden nur teilweise in zulässiger Höhe nach der StBVV berechnet. Die Bürokosten sind hingegen nicht zu beanstanden, da die Prüfungen der einzelnen Steuerbescheide, sowie die Einkommenssteuerklärungen 2014 und die Vorbereitung sowie Ermittlung des Überschusses, gesonderte Angelegenheiten darstellen, für welche die Bürokosten jeweils pauschal in Rechnung gestellt werden können. Lediglich die Pauschale für die Prüfung des Bescheides für 2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist auf 12,00 EUR zu reduzieren. Hierzu im Einzelnen: 1. Der Steuerberater ist gemäß § 13 i.V.m. § 28 StBVV berechtigt, für den Gebührentatbestand der Prüfung von Steuerbescheiden eine Zeitgebühr geltend zu machen. Der Maßstab zur Berechnung der Zeitgebühr ergibt sich aus § 13 StBVV, welcher die Gebühr von 30,00 bis 70,00 EUR je angefangene halbe Stunde vorsieht. Diese Gebührenart ist eine Rahmengebühr im Sinne von § 11 StBVV. Die konkreten Gebühren innerhalb des jeweiligen Rahmens sind nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Dabei sind gemäß § 11 StBVV alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit des Steuerberaters sowie die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandanten zu berücksichtigen. Insbesondere ist nicht nur eine Gebührenforderung, die über die mittlere Rahmengebühr hinausgeht, durch den Steuerberater als Bestimmungsberechtigten gemäß § 315 BGB zu begründen und zu beweisen. Vielmehr ist nach neuerer Rechtsprechung jede die Mindestgebühr überschreitende Berechnung zu begründen und zu beweisen, da die StBVV den Begriff einer „Mittelgebühr“ nicht vorsieht (OLG Hamm, Urteil vom 19. August 1998 – 25 U 42/98 –, juris Rn. 3; Volkmann in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Auflage 2013 § 11 Rn. 22). Aus der Berechnung einer Mittelgebühr ist insbesondere keine Regelvermutung für eine angemessene und billige Ermessensausübung abzuleiten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2005 – I-23 U 190/04 –, juris Rn. 42; Geringhoff in Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2017/18 Kapitel Y Rn. 38). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen I4 zur Überzeugung des Gerichts Folgendes fest: Bei der Prüfung des Bescheides für 2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen handelt es sich um eine Tätigkeit von einfacher Bedeutung und einem einfachen Schwierigkeitsgrad. Eine Gebühr in Höhe von 60,- EUR pro Stunde ist angemessen. Bei der Prüfung des Vorauszahlungsbescheides über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 13.10.2015 handelt es sich um eine Tätigkeit von durchschnittlicher Bedeutung und gehobenem Schwierigkeitsgrad. Eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR pro Stunde ist angemessen. Bei der Prüfung des Vorauszahlungsbescheides über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 25.09.2015 handelt es sich um eine Tätigkeit von durchschnittlicher Bedeutung und einem gehobenem Schwierigkeitsgrad. Auch hier ist eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR pro Stunde angemessen. Bei der Prüfung des Bescheides für 2014 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 16.10.2015 handelt es sich um eine Tätigkeit von durchschnittlicher Bedeutung und einem gehobenem Schwierigkeitsgrad. Auch hier ist eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR pro Stunde angemessen. Bei der Prüfung des Bescheides für 2014 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 25.09.2015 handelt es sich um eine Tätigkeit von durchschnittlicher Bedeutung und einem gehobenem Schwierigkeitsgrad. Auch hier ist eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR pro Stunde angemessen. Sofern der Kläger vorbringt, dass aufgrund der Haftungsgeneigtheit der Tätigkeit der Prüfung der Steuerbescheide, des Umfangs der Tätigkeit aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Erstellung von Steuererklärungen, sowie der Verpflichtung des Steuerberaters, die Steuerbescheide auf Wiedervorlage zu halten, nicht zu beanstanden, ist der Vortrag pauschal, unsubstantiiert und unschlüssig. Der Verordnungsgeber hat für die Erstellung von Steuerbescheiden und die Überprüfung von Steuerbescheiden explizit gesonderte Gebührentatbestände und Berechnungsgrundlagen geschaffen. Die Gebühr für die Erstellung von Steuerbescheiden richtet sich gemäß § 24 StBVV nach dem zugrunde liegenden Gegenstandswert. Für die Prüfung der Steuerbescheide erhält der Steuerberater gemäß § 28 i. V. m. § 13 Nr. 1 StBVV hingegen die Zeitgebühr. Der Verordnungsgeber erkennt, dass ein Unterschied zwischen der Erstellung von Steuererklärungen und der nachträglichen Überprüfung von Steuerbescheiden hinsichtlich des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades besteht, welchem er durch Schaffung unterschiedlicher Gebührentatbestände Rechnung trägt. Auch die von dem Kläger genannte Pflicht, Steuerbescheide auf Wiedervorlage zu halten, kann die Berechnung des Höchstsatzes für die Prüfung der Steuerbescheide nicht begründen. Dieser Umstand wurde durch den Verordnungsgeber bei der Vorgabe des Berechnungsrahmens für die Zeitgebühr bereits hinreichend berücksichtigt. Der Steuerberater ist gemäß § 66 Abs. 1 StBerG verpflichtet, sämtliche Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung eines Auftrages aufzubewahren. Diese Frist beruht darauf, dass Schadensersatzansprüche von Mandanten gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB erst zehn Jahre nach der Entstehung dieses Anspruchs verjähren ( Koslowski in Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2017/18 Kapitel U Rn. 66 ff.). Die Pflicht, vom Finanzamt erstellte Bescheide und alle weiteren Dokumente einer Handakte aufzubewahren und im Falle der Erforderlichkeit einer Wiedervorlage bereit zu halten ist wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Steuerberaters. Auch dem Umstand, dass die Tätigkeit des Steuerberaters eine an sich haftungsgeneigte Tätigkeit ist, welche zu Schadensersatzansprüchen der Mandanten gegen den Steuerberater führen kann, trägt der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Gebühren in der StBVV bereits differenziert Rechnung. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Begründung, warum hinsichtlich der vorliegenden Bescheide von einer außerordentlichen Haftungsgefahr auszugehen sei, liegt dagegen nicht vor. Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung, dass im Hinblick auf die teilweise Vorläufigkeit der Bescheide ein höherer Prüfungsaufwand gegeben sei. Der angeblich höhere Prüfungsaufwand wird nicht konkret dargelegt, sondern pauschal behauptet. Schlussendlich verkennt der Kläger, dass es sich bei dem von ihm zitierten Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.05.1998 nicht um ein Beweismittel i.S.d. ZPO handelt. Die Entscheidung des Amtsgericht Neuss entfaltet gegenüber dem hiesigen Rechtsstreit keinerlei Bindungswirkung. Darüber hinaus hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass der dem Amtsgericht Neuss damals vorliegende Sachverhalt auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar ist. Das pauschale Vorbringen, dass das Amtsgericht Neuss die von dem Berater in Ansatz gebrachte Höchstgebühr nicht beanstandet habe, stellt kein verwertbares Rechtsargument dar. Wie bereits oben dargelegt, sind gemäß § 11 StBVV alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit des Steuerberaters sowie die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandanten zu berücksichtigen. Mitnichten kann für die Prüfung jedes Steuerbescheides die Höchstgebühr angesetzt werden, nur weil das Amtsgericht Neuss in einer Entscheidung in einem vom Kläger nicht näher dargelegten Einzelfall die Höchstgebühr für zulässig erachtet hat. 2. Die Pauschalen für die Bürokosten, die in der Rechnung vom 08.06.2016 und 16.11.2017 fünf Mal abgerechnet wurden, sind nicht zu beanstanden. Sie wurden jeweils für gesonderte Angelegenheiten im Sinne von § 12 StBVV berechnet, und können als Kostenpauschalen gemäß § 16 StBVV in Ansatz gebracht werden. Der Steuerberater hat gemäß § 16 StBVV einen Anspruch auf Ersatz der Entgelte, die bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlen sind. Er kann, anstatt der tatsächlich angefallenen Kosten, auch einen Pauschalsatz von 20 Prozent der sich nach der Verordnung ergebenden Gebühren verlangen, der jedoch 20,00 EUR in derselben Angelegenheit nicht übersteigt. Die StBVV definiert den Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht. Die Rechtsprechung definiert sie als den durch einen eigenen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll. Dabei wird grundsätzlich die Tätigkeit eines Steuerberaters, für welche die StBVV eine selbständige Gebühr ausweist, als eine Angelegenheit angesehen. Diese Angelegenheit kann sich wiederum auf mehrere Einzeltätigkeiten erstrecken, die aber gebührenrechtlich unbeachtlich sind (BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 06. Juli 2000 – IX ZR 210/99 –, juris Rn. 11). Die Angelegenheit stellt eine gebührenrechtliche Abrechnungseinheit dar, die oft eine Mehrzahl einzelner Tätigkeiten umfasst ( Goez in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Auflage 2013, Einführung § 50). Werden mehrere Steuerbescheide in direkter zeitlicher Folge geprüft, so ist dessen ungeachtet die Prüfung jedes einzelnen Bescheides eine "eigene Angelegenheit" mit der Folge des gesonderten, nach der Halbstundeneinheit gerundeten Zeitansatzes. Vorliegend liegen alle Gebührenpositionen eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 12 StBVV zugrunde. Die Pauschalen beziehen sich jeweils auf eine Tätigkeit, für die eine selbständige Gebühr anfällt. 3. Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung in Höhe von 71,40 EUR erloschen, § 389 BGB. Es mangelt an einer entsprechenden Gegenforderung der Beklagten. Bezüglich der Rechnung vom 22.07.2015 steht den Beklagten kein Rückzahlungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, da ein Rechtsgrund für die Zahlungen der Beklagten besteht. Die Pauschalen für die Bürokosten, die in der Rechnung vom 22.07.2015 drei Mal abgerechnet wurden, sind nicht zu beanstanden. Sie wurden jeweils für gesonderte Angelegenheiten im Sinne von § 12 StBVV berechnet, und können als Kostenpauschalen gemäß § 16 StBVV in Ansatz gebracht werden. Die Pauschalen beziehen sich jeweils auf eine Tätigkeit, für die eine selbständige Gebühr anfällt. 4. Die Geltendmachung der Gebührenforderung stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar, § 242 BGB. Die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger die streitgegenständlichen Rechnungen nicht gestellt hätte, wenn das Mandatsverhältnis fortgeführt worden wäre, wurde von den Beklagten weder nachgewiesen noch ist die Behauptung rechtlich erheblich. Allein die subjektive Sichtweise des Gläubigers begründet noch keinen Vertrauenstatbestand für den Schuldner. Es mangelt unabhängig vom Zeitmoment bereits an einem objektiven Umstandsmoment für die Annahme einer Verwirkung der Gebührenforderung. Auch der Einwand der Beklagten, dass sie bei entsprechender Befragung auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet hätten, ist unerheblich, denn die streitgegenständlichen Rechnungen weisen keine Gebührenposition für einen angeblichen Einspruch auf. II. Der titulierte Zinsanspruch resultiert aus §§ 280 Abs. 1, 2; 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB. Gemäß § 425 Abs. 1 BGB wirken andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Gemäß § 425 Abs. 2 BGB gilt dies insbesondere von dem Verzug. Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1) seit dem 22.07.2016 beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB. Die Zustellung des Mahnbescheides für den Anspruch aus der Vergütungsrechnung vom 08.06.2016 erfolgte am 21.07.2016. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog beginnt die Verzinsung einen Tag nach dem Zugang des Mahnbescheides. Der Zinsanspruch gegen den Beklagten zu 2) seit dem 17.11.2017 in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten zu 1) beruht auf § 291 BGB. Fälligkeit trat erst mit Zugang der an ihn adressierten Rechnung vom 16.11.2017 ein, § 8 StBVV. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog beginnt die Verzinsung einen Tag nach dem Zugang der die Fälligkeit begründenden Rechnung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.049,10 EUR festgesetzt.