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Urteil

21 Cs-721 Js 24/23-580/23

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2024:1029.21CS721JS24.23.58.00
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Tenor

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. G r ü n d e : I. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe am 14.01.2023 gegen 11:40 Uhr die vordere und die hintere Seitenscheibe des PKW Tesla der Geschädigten I C eingeschlagen, weil der Fahrzeugführer, der Zeuge C, ungeachtet der Aufforderung des Angeklagten, eine Straßensperre zu beachten, von der I-straße in die L-Straße abgebogen sei und sich einer Kontrolle seiner Personalien durch die Weiterfahrt entzogen habe. Der hierdurch herbeigeführte Sachschaden und die Gefährdung des Zeugen haben in einem Missverhältnis zu der erstrebten Maßnahme gestanden, weshalb das Handeln des Angeklagten rechtswidrig gewesen sei. II. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Gericht zur Sache im Einzelnen die folgenden Feststellungen getroffen: An dem Tattag fand eine Demonstration statt, wegen derer es in V zu einem Verkehrschaos gekommen war. Dies nahmen die eingesetzten Polizeikräfte zum Anlass, die Zufahrt zu dem Ort zwischenzeitlich zu sperren. Hierzu wurde in dem Kreisverkehr K00/L000/L000N eine provisorische Straßensperre eingerichtet, an der der Polizeibeamte C, der das Fahrzeug seiner Tochter führte, wollte den Kreisverkehr in die nunmehr gesperrte Richtung verlassen. Der Polizeibeamte I hielt den Zeugen an und erklärte ihm, dass die Weiterfahrt in die von dem Zeugen C beabsichtigte Richtung nunmehr vorübergehend untersagt sei. Der Zeuge C wollte dies nicht einsehen und hielt das Vorgehen der Polizeibeamten für unrechtmäßig. Er wartete einen Moment ab, in dem der Zeuge I einem anderen Verkehrsteilnehmer die Situation erklärte und nutzte diesen Moment, um an dem Polizeibeamten I vorbei die Sperrung ignorierend seine Fahrt in Richtung V fortzusetzen. Als der Polizeibeamte I dessen gewahr wurde, setzte er einen Funkspruch ab, der den Angeklagten –ebenfalls Polizeibeamter - an einer späteren Kontrollstelle der gesperrten Straße erreichte. Der Polizeibeamte I bat den Angeklagten unter Mitteilung des Kennzeichens, das von dem Zeugen C geführte Fahrzeug, wenn er den Angeklagten erreichen würde, anzuhalten, um dessen Personalien festzustellen. Das Fahrzeug habe den Weisungen des Zeugen I zuwidergehandelt. Der Zeuge habe sich infolgedessen mit einem Sprung zur Seite vor einer Kollision mit dem Fahrzeug in Sicherheit bringen müssen. Tatsächlich näherte sich wenig später das von dem Zeugen C geführte Fahrzeug dem Angeklagten. Der Angeklagte trat vor das Fahrzeug und bedeutete dem Zeugen C mit einer Handbewegung, dass er das Fahrzeug anhalten möge. Dem kam der Zeuge C zunächst nach. Der Angeklagte ging von der Front des Fahrzeugs zum Fahrerfenster, um die Personalien des Zeugen C aufzunehmen. Der Zeuge C, der sich unverändert im Recht wähnte, die polizeiliche Sperrung der Straße zu ignorieren, nutzte diese Gelegenheit aber, um seine Fahrt fortzusetzen. Der Angeklagte rief, als der dies bemerkte, laut: „Halt! Stopp!“ Auch darauf reagierte der Zeuge C nicht, sondern setzte seine Fahrt fort. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, mit einer glasbrechenden Taschenlampe das Fahrerfenster des Fahrzeugs einzuschlagen. Der Angeklagte wiederholte seinen Ausruf: Halt! Stopp!“ Der Zeuge C setzte aber seine Fahrt unbeirrt weiter fort. Der Angeklagte versuchte, die Fahrertür von außen zu öffnen und griff dafür auch in das Fahrzeug hinein. Es gelang ihm aber nicht, die Tür zu öffnen, auch weil der Zeuge C unter dem Eindruck des Einschlagens seines Fahrerfensters die Fahrt beschleunigte. Der Angeklagte begleitete das Fahrzeug laut rufend für einige Meter im Laufschritt. Als der Zeuge C auch auf die weiteren Rufe des Angeklagten nicht reagierte, schlug der Angeklagte mit der Taschenlampe auch das hintere Fenster auf der Fahrerseite ein. Letztlich führte dies dazu, dass der Zeuge C wenig später sein Fahrzeug zum Stehen brachte und seine Personalien von einem anderen Polizeibeamten aufgenommen wurden. III. Die Feststellungen zu II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den zeugenschaftlichen Aussagen der Zeugen C und I, ferner auf dem in Augenschein genommenen Video aus dem Fahrzeug des Zeugen C. Der Angeklagte und die vernommenen Zeugen haben den Sachverhalt letztlich übereinstimmend geschildert. IV. Der Angeklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt vorsätzlich den Tatbestand des § 303 StGB der Sachbeschädigung erfüllt. Der Angeklagte handelte aber gerechtfertigt, weil ihm der Rechtfertigungsgrund des § 163 b Abs. 1 Satz 1 StPO zur Seite stand. Ist danach jemand einer Straftat verdächtig, so können die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Es war bei der Prüfung dessen zu beachten, dass an die strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eines Polizeibeamten geringere Anforderungen zu stellen sind als an die verwaltungsrechtliche Beurteilung. Unter Zugrundelegung der Einhaltung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und der Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten trägt der handelnde Organwalter die Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen sowie im Falle eines durch die Eingriffsnorm eröffneten Ermessens zu einem adäquaten Ermessensgebrauch. Rechtmäßig ist die Diensthandlung in derartigen Fällen dann, wenn der Beamte das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausübt und sein Handeln nach dem Ergebnis dieser Prüfung ausrichtet; ob dieses Ergebnis richtig ist oder sich nach späterer Prüfung als falsch herausstellt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit bedeutungslos, wenn der Beamte aufgrund sorgfältiger Prüfung in der Annahme gehandelt hat, zu der Dienstausübung berechtigt und verpflichtet zu sein. Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte. Die Beamten müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhaltes beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können. Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch machen die Handlung rechtswidrig ( vgl. dazu KG Berlin - Urteil vom 21.05.2021 – (2) 161 SS 62/20, NJ 2021, 413 ). Gemessen an diesem Maßstab handelte der Angeklagte gerechtfertigt. Der Angeklagte handelte im Rahmen seiner Zuständigkeit. Eine Verletzung wesentlicher Formalien ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte durfte nach seinem Kenntnisstand davon ausgehen, dass die Voraussetzungen von § 163 b Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt waren. Der Zeuge C war aus Sicht des Angeklagten als Verdächtiger einer Straftat zu behandeln. Die Verdächtigeneigenschaft in diesem Sinne setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Anfangsverdacht für eine Täterschaft des Betroffenen begründen. Aus Sicht des Angeklagten bestanden zum Zeitpunkt seines Handelns zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Zeuge C sich bei der vorangegangenen Situation mit dem Zeugen I eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hatte. Denn in dem Funkspruch, den der Angeklagte empfangen hatte, hieß es, dass der Polizeibeamte I sich mit einem Sprung zur Seite vor dem Fahrzeug des Zeugen C habe in Sicherheit bringen müssen. Ob der Funkspruch des Zeugen I insoweit die geschehene Situation zutreffend wiedergab, kann dabei dahinstehen, weil es aus Sicht des Angeklagten keinen Anlass gab, dies zu bezweifeln und für eine weitere Aufklärung dessen keine Zeit blieb. Der Angeklagte war deshalb zur Identitätsfeststellung berechtigt. Der Zeuge C war dementsprechend verpflichtet, die entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen und sich gegenüber dem Angeklagten auszuweisen. Nachdem der Zeuge C dieser Verpflichtung nicht nachkam, war der Angeklagte berechtigt, die zur Feststellung der Identität des Zeugen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die erforderlichen Maßnahmen in diesem Sinne berechtigen auch zum Eingriff in die Rechtssphäre des Verdächtigen ( vgl. Karlsruher Kommentar StPO/Weingarten § 163 b Rdnr. 12 ). Die jeweilige Maßnahme muss aber dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechen und zur Identitätsfeststellung auch tatsächlich geeignet sein. Dass der Angeklagte diese Fragen in der konkreten Situation bejahte, war an dem skizzierten Maßstab gemessen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die konkret drohende Wegfahrt des Zeugen C musste der Angeklagte innerhalb von Sekundenbruchteilen entscheiden, entweder gewaltsam auf das Fahrzeug einzuwirken oder die Wegfahrt und die damit verbundene Vereitelung der Identitätsfeststellung hinzunehmen. Das Anhalten des Fahrzeugs des Zeugen C war zur Feststellung der Identität seines Fahrers geeignet. Nachdem der Zeuge C offensichtlich nicht bereit war, freiwillig stehenzubleiben, stand dem Angeklagten auch kein milderes Mittel als die gewaltsame Einwirkung auf das Fahrzeug zur Verfügung. Es ist an dem anzulegenden Maßstab gemessen auch nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte die Maßnahme als verhältnismäßig im engeren Sinne betrachtete. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge C sich besonders hartnäckig den polizeilichen Anweisungen widersetzte. Es stand konkret zu befürchten, dass sich der Zeuge der Feststellung seiner Identität vollständig entziehen würde. Eine anderweitige nachträgliche Feststellung der Identität des Zeugen wäre im Vergleich erheblich größeren Unsicherheiten unterworfen gewesen. Zwar hätten die Polizeibeamten im Nachhinein über das festgestellte Kennzeichen die Halterin des Fahrzeugs – die Tochter des Zeugen C – ermitteln können. Diese hätte aber, was durchaus lebensnah gewesen wäre, Angaben zum Führer des Fahrzeugs aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechtes verweigern können. Es hätte dann noch versucht werden können, im Wege einer Wahllichtbildvorlage den eingesetzten Polizeibeamten nahe Verwandte der Tochter des Zeugen C in Augenschein nehmen zu lassen. Sollte aber der Zeuge C zum Beispiel über einen ihm ähnlich sehenden Bruder verfügen, wären die Erfolgsaussichten der Ermittlung und der Identität des Zeugen ungewiss – und mithin erheblich schlechter als durch die von dem Angeklagten getroffene Maßnahme - gewesen. Im Rahmen der bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmenden Abwägung ist eine vorsätzliche Erschwerung der Identitätsfeststellung durch den Betroffenen zu berücksichtigen ( vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020, 3 ZB 7/19, NSTZ-RR 2021, 226 ). Der Zeuge C hätte das Geschehene ohne Weiteres und völlig zumutbar abwenden können, wenn er schlichtweg dem Angeklagten seinen Personalausweis ausgehändigt hätte, anstatt dessen Anweisungen zu ignorieren und seine Fahrt fortzusetzen. Wer die Anweisung von Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Identitätsfeststellung unbeirrt ignoriert und sogar aktiv versucht, sich durch Flucht der Identitätsfeststellung zu entziehen, muss mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu seinem Nachteil rechnen. Der Rechtfertigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Angeklagte den Zeugen C zuvor nicht gemäß §§ 163 b Abs. 1 Satz 1, 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO belehrte. Denn von einer solchen Belehrung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist ( vgl. OLG Hamm – Beschluss vom 10.05.2012 – 3 RVS 33/12, NSTZ 2013, 62 ). So verhielt es sich hier. Die Identitätsfeststellung schloss sich unmittelbar an ihren Anlass an. Im Übrigen gab der Zeuge C, indem er versuchte davonzufahren, dem Angeklagten auch keine Gelegenheit, ihn im Einzelnen zu belehren. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.