Urteil
563 C 237/11
Amtsgericht Moers, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMO:2013:0327.563C237.11.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 771,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 sowie weitere 67,15 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 563 C 237/11 Verkündet am 27.03.2012 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Moers IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 der H GmbH + Co. KG, vertr. d. d. pers. haft. H GmbH, diese vertr. d.d. GF, H-Straße Süd 56, XXXXX EX, 4 Klägerin, 5 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y und Partner, L-Straße, XXXXX T, 6 g e g e n 7 Herrn I, C-Straße a, 47443 Moers, 8 Beklagten, 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N2 und Partner, Ostring 6, XXXXX M, 10 hat das Amtsgericht Moers auf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2012 durch den Richter Dr. I2 11 für Recht erkannt: 12 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 771,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 sowie weitere 67,15 EUR zu zahlen. 13 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 14 Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 15 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 16 T A T B E S T A N D 17 Die Klägerin betreibt Einzelhandelsgeschäfte für Sportartikel. Der Beklagte war 2009 Fußballobmann der Fußballabteilung des MM e. V. Im September 2009 bestellte der Beklagte bei der Klägerin diverse Sportbekleidungsartikel für die zweite Herrenmannschaft der Fußballabteilung. Die näheren Umstände der Bestellung, insbesondere, in wessen Namen der Beklagte diese tätigte, sind zwischen den Parteien streitig. 18 Am 10.10.2009 holte ein Spieler der Mannschaft, der Zeuge N, die bestellten Artikel bei der Klägerin ab. Hierbei übergab er auch einen – zuvor bei den anderen Spielern der Mannschaft eingesammelten – Geldbetrag in bar, dessen genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist. 19 Die Klägerin stellte am 10.10.2009 zwei Rechnungen aus: zum einen die Rechnung Nr. 103002181 über 600,05 EUR (Bl. 6 GA), auf die eine Barzahlung in Höhe von 600,- EUR angerechnet wurde, zum anderen die Rechnung Nr. 103002182 über den nunmehr streitigen Betrag in Höhe von 771,04 EUR. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Beklagten zu verurteilen, an sie 771,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 sowie weitere 67,15 EUR zu zahlen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe schon kein Vertragsverhältnis. Hierzu behauptet er, er sei vom Vorstand der Fußballabteilung des MM e. V. bevollmächtigt worden, Sportbekleidung für die zweite Fußballmannschaft zu bestellen. Dies sei im Rahmen einer Vorstandssitzung der Fußballabteilung im Sommer 2009 beschlossen worden. Hierzu sei der Vorstand auch berechtigt, da ihm vom Hauptverein zweimal jährlich Geldbeträge zur Verfügung gestellt würden, über welche die Abteilung eigenständig verfügen dürfe. Der Gesamtverein habe mit diesen Anschaffungen nichts zu tun. Im Innenverhältnis der Abteilung sei vereinbart worden, dass die Spieler sich an den Kosten zu ca. 50 % beteiligen. Der Beklagte behauptet ferner, der Zeuge N habe bei der Abholung der Sachen einen Betrag in Höhe von 680,- EUR in bar bezahlt. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 53-54 GA), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 26 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 27 Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat gegen die Klageforderung keine erheblichen Einwendungen geltend machen können. 28 I. 29 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 771,04 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB. Dabei kommt es auf die näheren Umstände der Bestellung durch den Beklagten im Ergebnis nicht an. 30 1) Der Vortrag des Beklagten, in wessen Namen er die Fußballbekleidung bestellt hat, unterlag prozessualen Schwankungen. Während es im Schriftsatz vom 04.07.2011 (Bl. 26 GA) zunächst heißt, die Bestellung sei „ausschließlich für den Verein MM e. V.“ erfolgt, wird im Schriftsatz vom 24.01.2012 (Bl. 78 GA) vorgetragen, der Gesamtverein habe mit den Anschaffungen gar nichts zu tun, sondern es sei allein die Fußballabteilung gewesen, die sich zur Bestellung der Sportkleidung entschlossen habe. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.03.2012 (Bl. 108 GA) findet sich sodann wieder die Behauptung, der Beklagte sei „unstreitig“ im Namen des eingetragenen Vereins aufgetreten. Teilweise ist auch lediglich von „dem Verein“ die Rede, ohne dass deutlich wird, ob hiermit der Hauptverein oder die Fußballabteilung gemeint ist. 31 2) Der Beklagte verkennt dabei, dass der MM e. V. einerseits und dessen Fußballabteilung anderseits nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Es handelt sich jeweils um eigene Rechtssubjekte, zwischen denen zwingend zu differenzieren ist. 32 a) Der MM e. V. ist ein eingetragener, nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Seine Mitglieder gehen unterschiedlichen Sportarten in einzelnen Abteilungen bzw. Sparten nach. Kennzeichnend für einen solchen Gesamtverein ist, dass seine Mitglieder natürliche Personen sind, die sich organisatorisch in verschiedene Abteilungen untergliedern (vgl. Terner, NJW 2008, 17). 33 b) Bei einer solchen Abteilung kann es sich um einen unselbständigen Teil des Gesamtvereins handeln; es kann aber auch ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB vorliegen (so erstmals BGH, Urt. v. 19.03.1984 – Az. II ZR 168/83, zitiert nach juris). Die Einordnung richtet sich danach, ob die Untergliederung die Verfassung eines Vereins besitzt, ob also eine auf Dauer angelegte Aufgabenerfüllung durch eine eigene, dafür handlungsfähige, mit einer gewissen wirtschaftlichen Selbständigkeit ausgestattete körperschaftliche Organisation festgestellt werden kann, die von der Identität ihrer Mitglieder unabhängig ist (Terner aaO). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt der Abteilung eines eingetragenen Hauptvereins die Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins zu (so auch BGH NJW 2008, 69; Lindacher in MüKo ZPO, 3. Auflage 2008, § 50 Rn. 19; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, Einf. v. § 21 Rn. 24). 34 Das ist hier der Fall. Die Fußballabteilung des MM ist körperschaftlich organisiert. Sie verfügt nach dem Vortrag des Beklagten über einen eigenen Abteilungsvorstand aus Abteilungsleiter, Stellvertreter, Geschäftsführer, Kassierer und Jugendleiter; in regelmäßigen Vorstandssitzungen werden die Angelegenheiten der Abteilung durch Vorstandsbeschlüsse geregelt. Die Fußballabteilung ist von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig. Sie verfügt nach dem Vortrag des Beklagten ferner über eine eigene Abteilungskasse und ist nach § 12 Ziffer 2 der Vereinssatzung finanziell selbständig. Sie erhält ein Budget vom Hauptverein, das sie in eigener Verantwortlichkeit selbständig für ihre Zwecke verwalten und einsetzen kann. 35 3) Dies berücksichtigend kann keine der beiden vom Beklagten vorgetragenen Sachverhaltsvarianten seiner persönlichen Haftung entgegengehalten werden. 36 a) Hat der Beklagte die Bestellung tatsächlich ausdrücklich im Namen des MM e. V. getätigt, muss er nach § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag erfüllen. Der Beklagte hat nicht lediglich als Bote eine fremde Willenserklärung übermittelt, sondern eigenständig – in Absprache mit den auszustattenden Vereinsmitgliedern – die Entscheidung über Art und Umfang der zu bestellenden Sportkleidung getroffen. Dabei war er nicht bevollmächtigt, für den Hauptverein im Rechtsverkehr nach außen Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Eine solche Bevollmächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus der satzungsmäßigen Verfassung des Hauptvereins. Wie vom Beklagten dargelegt, stattet der Hauptverein die Fußballabteilung mit einem eigenen Budget aus, welches von dieser selbständig für ihre Zwecke verwendet werden kann. Gerade diese (wirtschaftliche) Selbständigkeit ist es aber, die die Fußballabteilung vom bloßen unselbständigen Anhängsel des Hauptvereins zum eigenständigen Rechtssubjekt erhebt. Die Abgabe von Verantwortung des Hauptvereins durch Verselbständigung einzelner Abteilungen führt dazu, dass die Erfüllung der im Rahmen des Einsatzes der bereitgestellten Mittel eingegangenen Verpflichtungen allein der jeweiligen Abteilung obliegt. 37 Da der Gesamtverein eine etwaige, in seinem Namen getätigte Willenserklärung auch nicht nachträglich genehmigt hat, haftet der Beklagte in diesem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht. 38 b) Hat der Beklagte hingegen – was lebensnah sein dürfte – die Bestellung im Namen der Fußballabteilung abgegeben, so haftet er nach § 54 S. 2 BGB für die so begründete Forderung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei der Fußballabteilung des MM e. V. handelt es sich – wie oben gezeigt – um einen nichtrechtsfähigen Verein. Der Beklagte hat im Namen dieses Vereins ein Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten – der Klägerin – vorgenommen. Dies geschah durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung und nicht lediglich durch Übermittlung einer fremden Willenserklärung. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14.03.2012 an der Anwendbarkeit der Norm auf den vorliegenden Fall geäußerten Bedenken greifen nicht durch. 39 aa) Der Beklagte weist, dem Grunde nach zutreffend, darauf hin, dass nach ganz herrschender Meinung eine verfassungskonforme Auslegung des § 54 BGB dahingehend erforderlich ist, dass auf den nichtrechtsfähigen Verein nicht – wie von Satz 1 angeordnet – die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden, sondern die §§ 21 ff. BGB, soweit diese keine Rechtsfähigkeit voraussetzen (statt vieler: Palandt/Ellenberger, § 54 Rn. 1 m. w. N.). Zutreffend ist auch, dass, anders als etwa bei der GbR, im Idealverein eine persönliche Mitgliederhaftung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Beklagte haftet hier jedoch nicht aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft, sondern aufgrund seines rechtsgeschäftlichen Handelns für den nichtrechtsfähigen Verein. Die in § 54 S. 2 BGB normierte Handelndenhaftung verfolgt den – vom Beklagten zutreffend benannten – Zweck, den Geschäftspartnern des nichtrechtsfähigen Vereins einen Ausgleich für die Intransparenz der Vertretungsverhältnisse infolge des Ausfalls der Registerpublizität zu verschaffen (Reuter in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 54 Rn. 54). Dieser Zweck bleibt von den oben genannten, hinsichtlich § 54 S. 1 BGB geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unberührt; die Anwendbarkeit des § 54 S. 2 BGB auf den nichtrechtsfähigen Verein – auch als Untergliederung eines nichtwirtschaftlichen Idealvereins – wird daher weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bezweifelt. 40 Dies entspricht auch der Interessenlage im vorliegenden Fall: Mangels Eintragung der Fußballabteilung im Vereinsregister sollte die Klägerin sich gerade nicht damit auseinandersetzen müssen, ob der Beklagte zu einem Handeln in ihrem Namen überhaupt befugt war oder nicht. Weshalb dieser Zweck entfallen sollte, wenn es sich bei dem nichtrechtsfähigen Verein um die Unterabteilung eines rechtsfähigen Vereins handelt, ist nicht ersichtlich: Der rechtsfähige Verein wurde durch die Willenserklärung des Beklagten nicht verpflichtet. Die Haftung des Beklagten tritt vielmehr – seine Vertretungsbefugnis für den nichtrechtsfähigen Verein unterstellt – neben die Haftung der, passiv parteifähigen (BGH NJW 2008, 69), Fußballabteilung. 41 bb) Soweit der Beklagte meint, § 54 S. 2 BGB sei auf Drittgeschäfte beschränkt und daher auf Geschäfte, die – wie hier – der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, nicht anwendbar, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Der Beklagte verkennt, dass sich diese von der Rechtsprechung teilweise gemachte Einschränkung (vgl. BGH, NZG 2003, 878) lediglich auf solche Geschäfte bezieht, bei denen es zu einem Vertragsschluss zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein auf der einen und einem Vereinsmitglied auf der anderen Seite kommt. In diesem Zusammenhang stellen sich dann die rechtlichen Fragen, ob das Vereinsmitglied überhaupt „Dritter“ i. S. d. § 54 S. 2 BGB ist und ob es den Schutz dieser Bestimmung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn das Rechtsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht. Diese Fragen spielen vorliegend jedoch keine Rolle, denn es handelt sich um ein Rechtsgeschäft mit einem vom Verein gänzlich unabhängigen Dritten – der Klägerin – und damit um den klassischen Fall eines „Drittgeschäftes“ im Sinne dieser Vorschrift. 42 cc) Schließlich können auch die mit der Anwendung des § 54 S. 2 BGB verbundenen Auswirkungen auf das Vereinswesen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Richtig ist, dass die Anwendbarkeit des § 54 S. 2 BGB mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko für den im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins im Rechtsverkehr nach außen auftretenden Vertreter verbunden ist. Zutreffend ist ferner, dass dieses – sich nur selten realisierende, aber faktisch vorhandene – Risiko die Bereitschaft des Einzelnen zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten im Bereich nichtrechtsfähiger Vereine hemmen kann. Dem Gesetzgeber ist die daraus resultierende, grundsätzliche Notwendigkeit von Haftungsbeschränkungen gerade im ehrenamtlichen Bereich jedoch bekannt; ihr wurde etwa durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (BGBl. I S. 3161) vom 28.09.2009 Rechnung getragen. In Kenntnis der nach § 54 S. 2 BGB bestehenden, rechtsgeschäftlichen Haftung hat sich der Gesetzgeber dabei bewusst dafür entschieden, lediglich die deliktische Haftung durch Einführung des § 31 a BGB bestimmten Begrenzungen zu unterwerfen, während der Schutz des Geschäftsverkehrs durch das Instrument der Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB unangetastet blieb. Diese gesetzgeberische Entscheidung mag mit Blick auf die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamtes zu kritisieren sein; sie ist von den Gerichten jedoch zu akzeptieren (vgl. Weick in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 54 Rn. 57). 43 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Norm nicht so breit ist, wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 14.03.2012 angenommen. Gibt – mit dem dort aufgeführten Beispiel – eine Sekretärin eine Bestellung für Bälle auf, so wird sie im Regelfall keine eigene Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich als Erklärungsbotin für den Vorstand oder das zuständige Vorstandsmitglied auftreten. In diesem Fall haftet sie nicht, denn § 54 S. 2 BGB kommt lediglich in Bezug auf den jeweiligen Entscheidungsträger, nicht jedoch bei der bloßen Weitergabe von fremden Willenserklärungen zur Anwendung (vgl. Reuter in MüKo BGB aaO, § 54 Rn. 49). Denkbar ist auch die zum Schutz des Handelnden mit dem Dritten zu treffende, ausdrückliche Vereinbarung eines persönlichen Haftungsausschlusses. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Handelnde, sofern er vom Vorstand der betreffenden Abteilung wirksam bevollmächtigt wurde, gegen den nichtrechtsfähigen Verein im Wege des Rückgriffs seinen Anspruch gemäß § 670 BGB aus dem zugrunde liegenden Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag geltend machen kann (vgl. Palandt/Ellenberger, § 54 Rn. 13 aE). 44 II. 45 Der ursprüngliche Zahlungsanspruch der Klägerin ist lediglich in Höhe von 600,- EUR durch Zahlung erloschen. Soweit der Beklagte behauptet hat, es sei eine Barzahlung in Höhe von 680,- EUR erfolgt, hat er diese Behauptung nicht beweisen können. Zwar hat der Zeuge N zunächst ausgesagt, es habe sich um „ungefähr 700,- EUR“ bzw. „knapp unter 700,- EUR“ gehandelt, die er vom Beklagten bekommen habe. Auf kritische Nachfrage sowie insbesondere auf Vorhalt des Kassenzettels, der eine Zahlung in Höhe von lediglich 600,- EUR auswies, musste der Zeuge jedoch einräumen, dass er nicht mehr genau wisse, wie hoch der Betrag gewesen sei, den er damals eingezahlt habe. Die Aussage des Zeugen ist damit für die streitige Behauptung unergiebig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch den Zeugen N – aus welchem Grund auch immer – ein geringerer Betrag an die Klägerin gezahlt wurde als derjenige, den er vom Beklagten erhalten hat. Letztlich gehen die hiermit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des gezahlten Betrages zu Lasten des für die Erfüllung beweisbelasteten Beklagten. 46 III. 47 Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten folgen aus Verzugsgesichtspunkten. Die Zinshöhe ist dabei aber auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz begrenzt. Denn der Beklagte war bei der Bestellung der Kleidung als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB einzustufen, so dass der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinshöhe ist als verhältnismäßig gering einzustufen. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. 48 Der Streitwert wird auf 771,04 EUR festgesetzt. 49 Dr. I2